Urteil
1 K 1399/21.KS
VG Kassel 1. 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0522.1K1399.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO in der Sache durch den Berichterstatter entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig als Verpflichtungsklage, jedoch unbegründet. Die Rücknahme des Bescheides vom 7. September 2016 durch Bescheid vom 30. Juni 2021 des Beklagten war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer berufspraktischen Ausbildung im Zeitraum vom 01.04.1982 bis 11.02.1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Beklagte konnte den Bescheid vom 7. September 2016 als Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen. Die Klägerin kann aus den darin getroffenen Feststellungen keine Rechte mehr herleiten. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten war auch nicht gesperrt. Zwar enthält das HBeamtVG besondere Voraussetzungen für die Abweichung von Auskünften und Festsetzungen. Diese beziehen sich jedoch lediglich auf Änderungen der äußeren Bedingungen des Bescheiderlasses und nicht auf die falsche Rechtsanwendung. Die Beteiligten gehen in der Annahme fehl, der Rücknahme einer Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten könnten die Regelungen des § 65 HBeamtVG entgegenstehen. Letztere gelten ausschließlich für die Versorgungsauskunft. Von der Vorschrift des § 48 Abs. 1 HVwVfG hat der Beklagte formell wie materiell ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Klägerin wurde gem. § 28 Abs. 1 HVwVfG ordnungsgemäß zu der Rücknahme angehört. Der zurückgenommene Bescheid hatte auch den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 48 Abs. 1 HVwVfG. Er beruhte bezüglich der Festsetzung der zu berücksichtigenden Dienstzeiten auf § 64 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG. Entgegen der Überschrift handelte es sich nicht nur um eine schlichte Versorgungsauskunft, denn der Beklagte hat, gewissermaßen im Rahmen einer Versorgungsauskunft, eine verbindliche Regelung getroffen, nämlich die einer Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 HBeamtVG. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine solche Vorabentscheidung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 K 2079/15.KS –, juris). Dass die Vorabentscheidung zusammen mit einer Versorgungsauskunft erfolgte, ist unschädlich, denn entscheidend ist der Regelungsgehalt und nicht die Überschrift. Dass der Beklagte eine verbindliche Regelung treffen wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, der ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vorabentscheidung in Hessen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG) verweist, sondern auch aus dem Umstand, dass, wenn auch fehlerhaft, der Versorgungsauskunft eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist. Eine solche wäre bei einer reinen Versorgungsauskunft entbehrlich gewesen, denn bei einer Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um eine Regelung und damit auch nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 864/16.KS –, juris). Der zurückgenommene Verwaltungsakt war auch rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der positiven Vorabentscheidung lagen nicht vollumfänglich vor. Es fehlte an der Ruhegehaltsfähigkeit der berufspraktischen Studienzeit der Klägerin. § 64 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG verweist insofern auf den zweiten Teil des HBeamtVG. Maßgeblich für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten ist im Falle der Ausbildungszeiten der Klägerin § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 HBeamtVG. Hiernach sind Hochschulausbildungen wie die der Klägerin grundsätzlich anrechnungsfähig. Die Anerkennung der Mindest- oder Regelstudienzeit einer Hochschulausbildung ist einschließlich der Prüfungszeit auf insgesamt drei Jahre begrenzt. Das Studium der Sozialpädagogik war Laufbahnvoraussetzung. Die Regelstudienzeit betrug vier Jahre (Prüfungsordnung, Bl. 35 ff. d. Versorgungsvorganges). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, die berufspraktischen Studien hätten zum Studium gehört und seien mithin nicht zeitlich abtrennbar von der übrigen Studienzeit. Sie seien Teil des Curriculums gewesen und daher Voraussetzung für den Studienabschluss. Dies stimmt überein mit der damals geltenden Prüfungsordnung: Die berufspraktischen Studien sollten zwei Halbjahre betragen und waren mit dem im Übrigen viersemestrigen Hauptstudium verbunden (§ 4 PrO, Bl. 35 d. Versorgungsvorganges). Dass sie unabtrennbarer Teil des Studiums waren, ergibt sich daraus, dass sie eine Voraussetzung zum Erwerb des Abschlusses darstellten (§ 7 PrO, Bl. 36 d. Versorgungsvorganges) und die Studierenden während der berufspraktischen Studien immatrikuliert blieben (§ 9 StO, Bl. 47 d. Versorgungsvorganges). Gerade vor diesem – zwischen den Beteiligten soweit unstreitigen – Sachverhalt stellt sich die Betrachtung der Studienzeit ohne Differenzierung zwischen Theorie- und Praxisphasen durch den Beklagten aus Sicht des Gerichts als unbedenklich dar. Das Studium erweist sich demnach als einheitlich zu beurteilender Ausbildungsabschnitt, für welchen der Beklagte im Einklang mit § 12 Abs. 1 S. 3 HBeamtVG eine Anrechnungsobergrenze von drei Jahren festgesetzt hat. Dass die berufspraktischen Studien dabei besonders herauszurechnen und isoliert zu berücksichtigen wären, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kommt auch keine Anrechnung der Zeiten nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBeamtVG in Betracht. Die berufspraktische Zeit wurde als Studienzeit weder beruflich noch mit Lehrbefähigung absolviert. Zuletzt scheidet auch eine Anrechnung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HBeamtVG aus. Auch hier fehlt es schon an der beruflichen, also entgeltlichen Wahrnehmung der Tätigkeiten. Der Rücknahme stand auch kein schutzwürdiges Vertrauen gem. § 48 Abs. 2 - 4 HVwVfG entgegen. Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung angegeben, keine unumkehrbaren Dispositionen in Bezug auf die aus der Ruhegehaltsfähigkeit berechneten, zu erwartenden Versorgungsbezüge getätigt zu haben. Solches hat sie auch im weiteren Verfahren nicht mehr vorgetragen. Nach den vorgenannten Ausführungen war der Beklagte auch nicht zur Anerkennung der begehrten Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig zu verpflichten. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.332,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz. Die monatliche Differenz zwischen den Versorgungsbezügen der Klägerin mit und ohne Berücksichtigung der Ruhegehaltsfähigkeit ihrer berufspraktischen Studienzeiten beträgt etwa 37,00 EUR. Dieser Betrag war mit dem Faktor 36 zu multiplizieren. Die Klägerin begehrt die Anerkennung praktischer Studienphasen als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit. Vom 1. Oktober 1978 bis zum 11. Februar 1983 studierte die Klägerin Sozialpädagogik an der Gesamthochschule C. Dies umfasste unter anderem berufspraktische Studien im Umfang von zwei Halbjahren, welche die Klägerin an der Grundschule D. sowie an der D. absolvierte. Die zur Zeit ihrer erstmaligen Verbeamtung vorgeschriebene Laufbahnausbildung sah dies vor (§ 3 der Prüfungsordnung für soziale Berufe an der Gesamthochschule C., Bl. 35 ff. d. Versorgungsvorgangs). Der theoretische Teil des Studiums umfasste einschließlich der Prüfungszeit sechs Semester, dazu die praktische Ausbildung von einem Jahr innerhalb der Studienzeit (ebd.). Die Klägerin stand anschließend von 1991 bis 2021 als beamtete Sozialpädagogin im Schuldienst, später als Fachlehrerin in den Diensten des Beklagten. In einem Bescheid vom 7. September 2016 (Bl. 8 d. A) erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag hin einerseits eine Versorgungsauskunft i. S. d. § 65 HBeamtVG, andererseits setzte er im gleichen Bescheid gem. § 64 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG ruhegehaltsfähige (Vor-)Dienstzeiten fest. Die vordienstlich geleistete praktische Ausbildungszeit im Rahmen der Hochschulausbildung vom 1. April 1982 bis zum 11. Februar 1983 (317 Tage) erkannte er dort als ruhegehaltsfähig gem. § 12 Abs. 1 HBeamtVG an. Mit Blick auf die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten führte er aus, sie ergehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage und der späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung. Sie sei nicht als verbindliche Zusicherung einer entsprechenden Versorgung anzusehen. Unterbrochen durch Ausführungen zur Vorläufigkeit der Versorgungsauskunft, heißt es weiter unten weiter zur Festsetzung: „Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 10 bis 12 und 18 HBeamtVG ergeht nach § 65 HBeamtVG unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, die ihr zu Grunde liegt [sic!]. Sie ist unter Beachtung der genannten Einschränkungen bei der späteren Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge bindend.“ Der Bescheid enthielt abschließend auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Anlässlich des Eintrittes in den Ruhestand im Jahr 2021 berechnete der Beklagte die Versorgungsbezüge erneut und stellte diesmal fest, dass die vorgenannte praktische Ausbildungszeit doch nicht berücksichtigungsfähig sei. Es sei lediglich die Mindestzeit des Studiums in Höhe von sechs Semestern zu berücksichtigen. Die berufspraktische Ausbildung zähle zwar zum Studium und sei daher nicht separat in Ansatz zu bringen, damit überschreite das Studium jedoch die maximale Anrechnungszeit. Der so errechnete Differenzbetrag zum Versorgungsbezug mit Berücksichtigung der praktischen Zeit betrug etwa 37,00 EUR pro Monat. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, den Auskunftsbescheid vom 7. September 2016 als rechtswidrig zurücknehmen zu wollen. Dazu hörte er die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 an (Bl. 6 d. A.) und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf schutzwürdiges Vertrauen, bis zum 20. Juli 2021. Diese gab die Klägerin telefonisch am 23. Juni 2021 ab und teilte mit, keine Dispositionen getroffen zu haben. Der Beklagte nahm die Auskunft vom 7. September 2016 mit Bescheid vom 30. Juni 2021 zurück. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides bezog er sich auf das Anhörungsschreiben vom 8. Juni 2021. Dieser Bescheid werde nun nach § 48 Abs. 1 HVwVfG aufgehoben. Die Klägerin habe telefonisch am 23. Juni 2021 mitgeteilt, keinerlei unumkehrbare Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Bescheides getätigt zu haben. Die Ermessensabwägung habe daher ergeben, dass das Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Bescheide überwiege. Eine Zusicherung habe aufgrund des ausdrücklichen Vorbehaltes auch nicht vorgelegen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. Juli 2021, eingegangen bei Gericht am 28. Juli 2021, Klage gegen den Bescheid vom 30. Juni 2021 erhoben. Sie trägt vor, nach der Studienordnung der Hochschule G. gehörten berufspraktische Studien zum Studium und seien nicht von der übrigen Studienzeit abtrennbar. Nach Auskunft des Präsidialbüros der Hochschule G. (Bl. 45 d. A.) seien diese Zeiten fester Bestandteil des Studiencurriculums. Ohne Ableistung der berufspraktischen Zeiten sei ein Studienabschluss nicht möglich. Der Beklagte habe diese Zeiten möglicherweise mit dem sogenannten praktischen Jahr zur staatlichen Anerkennung verwechselt, welches jedoch stets erst nach abgeschlossenem Studium angetreten werden könne. Der Beklagte könne ferner nicht ohne Weiteres von der Berechnungsgrundlage seiner Versorgungsauskunft vom 7. September 2016 abweichen. Zwar habe der Beklagte in seinem Bescheid auf Seite 1 darauf hingewiesen, dass die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit lediglich vorläufig erfolge. Für die zugrundegelegte Feststellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten gem. § 12 HBeamtVG habe der Beklagte im Schreiben vom 7. September 2016 jedoch erklärt, dass nur aus den in § 65 HBeamtVG genannten Gründen von der Auskunft abgewichen werden könne. Im Übrigen sei sie bindend. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei hingegen nicht eingetreten, auch seien die angegebenen Daten damals bereits vollständig gewesen. Der Beklagte habe daher nun keine erneute sachliche Prüfung vornehmen dürfen, er müsse sich hinsichtlich der Festsetzung der Zeiten an seiner damaligen Festsetzung festhalten lassen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2021 (Az.: …) zu verpflichten, die berufspraktische Ausbildung der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.1982 bis 11.02.1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist zunächst darauf hin, dass die Argumentation der Klägerin mit der Studienordnung der Hochschule G. untauglich sei, da sie schließlich in C. studiert habe. § 12 Abs. 1 S. 3 HBeamtVG begrenze die für das Ruhegehalt anerkennungsfähige Studienzeit weiterhin auf drei Jahre. Das Studium der Sozialpädagogik sei unstreitig eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche Voraussetzung gem. § 12 Abs. 1 HBeamtVG. Die Klägerin trage dazu selbst vor, dass die berufspraktische Zeit fester Bestandteil des Studiums gewesen sei. Von den vier Jahren der Regelstudienzeit könnten jedenfalls lediglich drei Jahre berücksichtigt werden. Wenn die Klägerin nun die Berücksichtigung der Praxiszeiten zusätzlich zu den drei Jahren Studium begehre, stehe dem ihr eigener ausführlicher Vortrag entgegen, dass die Praxisphasen Teil des Studiums gewesen seien. Die Obergrenze der drei Jahre gelte für das gesamte Studium, zwischen Theorie- und Praxisphasen werde nicht unterschieden. Soweit die Klägerin meine, der Beklagte sei bei Abweichungen von der Auskunft vom 7. September 2016 ausschließlich auf die Gründe des § 65 HBeamtVG verwiesen, verkenne sie die Rücknahmemöglichkeit nach § 48 Abs. 1 HVwVfG. Hiernach sei die Aufhebung der Auskunft als rechtswidriger Verwaltungsakt möglich gewesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Behördenvorgang (2 Bände Personalakten, 1 Band Versorgungsvorgang). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter erteilt. Die Klägerin hat dies mit Schriftsatz vom 23. August 2021 getan, der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2021.