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Beschluss

9 K 2889/24

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0816.9K2889.24.00
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Leitsätze
Für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO betreffend ein Urteil über eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO in der ab dem 10.12.2020 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwischenzeitlich zuständig wäre, bleibt das Verwaltungsgericht als das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ausschließlich zuständig. Für eine Korrektur der gesetzlichen Regelungen ist auch dann kein Raum, wenn parallel Rechtsbehelfe gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss eingelegt wurden, für die der Verwaltungsgerichtshof zuständig sind.(Rn.4)
Tenor
Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO betreffend ein Urteil über eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO in der ab dem 10.12.2020 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwischenzeitlich zuständig wäre, bleibt das Verwaltungsgericht als das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ausschließlich zuständig. Für eine Korrektur der gesetzlichen Regelungen ist auch dann kein Raum, wenn parallel Rechtsbehelfe gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss eingelegt wurden, für die der Verwaltungsgerichtshof zuständig sind.(Rn.4) Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kammer entscheidet vorab über die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO sachlich zuständig. Zwar entscheidet nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO in der ab dem 10.12.2020 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen betreffen. Die vorliegend streitgegenständliche Straße zählt nach Einschätzung des Gerichts zu den Landesstraßen im Sinne des Gesetzes (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 16.08.2024 - 9 K 3479/24 - und - 9 K 3462/24 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Jedoch ist gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach den §§ 579, 580 ZPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat - hier das Verwaltungsgericht Karlsruhe -, ausschließlich und damit vorrangig zuständig. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erfasst aufgrund dieser ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung nicht Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, mit denen die Rechtskraft von Urteilen über Klagen, die vor dem 10.12.2020 anhängig geworden sind und über die das Verwaltungsgericht entschieden hat, beseitigt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht - sogar - für eine Änderung der Rechtswegzuständigkeit davon aus, dass es bei der Zuständigkeit des Gerichts bleibt, das für die Klage des Ausgangsverfahrens zuständig war. Die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ist notwendig auf jenes bezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 5 B 54.06 -, juris Rn. 9; zustimmend Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3). Die Kammer folgt dem auch für die vorliegende vergleichbare Fallgestaltung einer zwischenzeitlichen Änderung der sachlichen Zuständigkeit. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschleunigung der Planungsverfahren und die schnellere Erlangung von Rechtssicherheit anstrebte (vgl. BT-Drs. 19/22139 S. 16; BR-Drs. 456/20 S. 15). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall beim Verwaltungsgericht parallel eine Klage und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den erfolgten Besitzeinweisungsbeschluss anhängig gemacht worden sind und sich das Verwaltungsgericht insoweit mit Beschlüssen vom XXX - XXX - und - XXX- für unzuständig erklärt und die Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen hat. Denn die hierdurch bewirkte Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte ist lediglich die Folge der gesetzlichen Neuregelung. Mangels Übergangsregelungen für Klagen gegen Besitzeinweisungen einerseits, für die nach § 5 AGVwGO der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist und einer Ausnahmeregelung zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO andererseits ist für eine Korrektur der gesetzlichen Regelungen kein Raum. Vorstehendes gilt nicht nur für die Klägerin zu 1 als (alleinige) Klägerin des Ausgangsverfahrens, sondern auch für den Kläger zu 2 als ihren teilweisen Rechtsnachfolger, den das Urteil nach § 121 Nr. 1 VwGO ebenfalls bindet. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG). Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.