Beschluss
9 K 4563/18
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0904.9K4563.18.00
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Leitsätze
1. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs 8 BImschG ist auch dann wirksam, wenn die der bekannt gegebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war.(Rn.21)
2. Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs 8 S 5 BImschG greift auch hinsichtlich einer Natur- und Umweltschutzvereinigung, die erst nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs 8 BImschG ist auch dann wirksam, wenn die der bekannt gegebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war.(Rn.21) 2. Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs 8 S 5 BImschG greift auch hinsichtlich einer Natur- und Umweltschutzvereinigung, die erst nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine seit dem 14.11.2017 nach § 3 UmwRG anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde .... Mit Bescheid vom 16.12.2016 erteilte das Landratsamt Enzkreis der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in der Gemeinde ..., bestehend aus insgesamt elf WEA des Typs Siemens SWT 3.0 113 mit einer Nabenhöhe von jeweils 142,50 m, einer Gesamthöhe von jeweils 199,00 m und einer Nennleistung von jeweils 3000 kW auf den im Staatswald und im Gemeindewald gelegenen Flurstücken Nr. 972 (WEA 1 und 2) und Nr. 978/1 (WEA 10 und 11) der Gemarkung ..., Nr. 2671 (WEA 3) und Nr. 2722 (WEA 12, 13, 14, 15) der Gemarkung ... sowie auf Nr. 3061/22 (WEA 5 und 6) der Gemarkung ... (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete deren sofortige Vollziehung an (Nr. 9 des Bescheids). Die Genehmigung wurde am 10.01.2017 im ..., das zugleich als amtliches Veröffentlichungsblatt für den Enzkreis dient, im ... Kurier, in der ... Zeitung, in den ... (Ausgabe ...) und im ... (Ausgabe C 3) veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthielt neben dem Tenor (Kap. I – Entscheidung) des Bescheids vom 16.12.2016 eine Wiedergabe der an die Beigeladene adressierten Rechtsbehelfsbelehrung. Zudem wurde auf die Auslegung einer Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids und der genehmigten Planunterlagen in der Zeit vom 11.01.2017 bis 24.01.2017 im Landratsamt Enzkreis sowie in den Bürgermeisterämtern der Gemeinde ..., der Stadt ..., der Gemeinde ... und der Stadt ... hingewiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gelte. Auf die vorstehend bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung wurde verwiesen. Auch wurde angeführt, dass nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bescheid mit seinem vollständigen Inhalt bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landratsamt Enzkreis gegen Kostenersatz schriftlich angefordert werden könne. Schließlich erfolgte ein Hinweis, dass diese öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Landratsamts Enzkreis unter www.....de/... und auch die zur Auslegung vorgesehenen Unterlagen in digitaler Form während der Auslegungsfrist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist eingestellt seien. Mit Schreiben vom 23.02.2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 16.12.2016. Am 23.04.2018 hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23.02.2018 beantragt. Zur Begründung trug er vor, dass er nach § 3 UmwRG antragsbefugt sei. Hinsichtlich der Widerspruchsfrist sei § 2 Abs. 3 UmwRG maßgeblich, da die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft sei. Eine Bekanntmachung sei fehlerhaft, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung an Fehlern leide. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei aus mehreren Gründen irreführend. Für das Ergebnis, dass von einer Naturschutzinitiative auch jetzt noch ein Rechtsbehelf möglich sei, spreche auch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 - C 664/15 -. Hinsichtlich der Begründetheit seines Antrags verwies er im Wesentlichen auf den Vortrag der Beteiligten in den Parallelverfahren 9 K 4527/17 und 5 S 1991/17. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23.02.2018 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 16.12.2016 für den Bau und Betrieb eines Windparks in ... (AZ: ...) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Genehmigung habe gegenüber dem Antragsteller Bestandskraft erlangt. Nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO müsse das Ereignis, welches die einzuhaltende Frist in Gang setze, gar nicht genannt werden. Auf eventuelle Unklarheiten bezüglich des Fristbeginns komme es daher nicht an. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Beginns der Widerspruchsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheids in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung derselben eindeutig bestimmt. Das Landratsamt habe sich bei der Formulierung und beim Aufbau der öffentlichen Bekanntmachung exakt an die Vorgaben des § 10 Abs. 8 BImschG gehalten. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei der Widerspruch dennoch verspätet eingelegt worden. Denn der Widerspruch sei auch nach Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Des Weiteren enthalte § 2 Abs. 3 UmwRG gegenüber § 58 Abs. 2 VwGO eine Sonderregelung für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen. Es stelle sich die Frage, ob der Antragsteller sich überhaupt auf § 2 Abs. 3 UmwRG berufen könne, da er zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung noch nicht anerkannt gewesen sei. Außerdem handle es sich um eine Zulassungsentscheidung, die vorschriftsmäßig öffentlich bekannt gemacht worden sei, so dass jedenfalls aus diesem Grund § 2 Abs. 3 UmwRG nicht anwendbar sei. Auch dass die Entscheidung nicht öffentlich bekannt gegeben, sondern öffentlich bekannt gemacht worden sei, führe zur Nichtanwendbarkeit von § 2 Abs. 3 UmwRG. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruch sei unzulässig, weil die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs am 23.02.2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei, hätten die allgemeinen Regelungen über Rechtsbehelfsfristen (§ 70 Abs. 1 VwGO) Vorrang gegenüber § 2 Abs. 3 UmwRG. Kernelement der öffentlichen Bekanntmachung sei die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImschG. Diese Zustellungsfiktion gelte gegenüber jedermann. Die öffentliche Bekanntmachung genüge allen Anforderungen. Die öffentliche Bekanntmachung sei nicht nur im Internet, sondern auch in den örtlichen verbreiteten Tageszeitungen des Enzkreises, die zugleich als amtliche Veröffentlichungsblätter des Enzkreises dienten, erfolgt. Es bestehe auch für den nicht juristisch gebildeten Leser kein Zweifel, dass der Bescheid erst mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt gelte. Selbst wenn man dem Antragsteller folgen wollte, zöge dies nur einen Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung und nicht der gesamten Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImschG nach sich. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führe lediglich zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. Die öffentliche Bekanntmachung mit Zustellungsfiktion bleibe im Übrigen fehlerfrei. Selbst wenn man von einem Bekanntmachungsmangel ausginge, wäre das Widerspruchsrecht nach § 2 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen. Der Widerspruch des Antragstellers sei spätestens ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung, also Anfang Januar 2018, unzulässig geworden. Der Antragsteller habe spätestens im Januar 2016 (gemeint wohl: Januar 2017) über die öffentliche Bekanntmachung im Internet und in den Tageszeitungen in zumutbarer Art und Weise Kenntnis von der Genehmigung, ihrem Inhalt und ihren Risiken erlangen können. Der Antragsteller könne dem nicht entgegenhalten, dass er erst mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 14.11.2017 anerkannt worden sei. Denn er trage selbst vor, dass er als Verein spätestens seit 2015 existent gewesen sei. Der Antrag sei auch deshalb unbegründet, weil der Widerspruch auch in der Sache erfolglos bleiben würde. Insoweit verwies er ebenfalls auf die in den Parallelverfahren vorgelegten Schriftsätze. Der Antragsteller erwiderte, dass für die Fehlerfolge nicht § 58 Abs. 2 VwGO, sondern § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG maßgeblich sei, der speziell die maßgeblichen Fristen (auch bei Fehlern) nach § 2 UmwRG regle und auch für (noch) nicht anerkannte Vereinigungen gelte. Für den Fristbeginn sei somit maßgeblich, wann er von der Entscheidung Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen können. Er sei ein bundesweit tätiger Verein. Sein Sitz, insbesondere auch der vertretungsberechtigten Personen, sei in Q... im Westerwald. Kenntnis von der streitgegenständlichen Genehmigung habe er erst nach seiner Anerkennung vom 14.11.2017 erlangt. Seine Anerkennung nach § 3 UmwRG habe sich sehr schnell herumgesprochen und dazu geführt, dass Naturschützer aus der Region den Kontakt zu ihm gesucht hätten und ihn über den Sachstand und die Genehmigung informiert hätten. Es sei zunächst davon ausgegangen worden, dass aufgrund der abgelaufenen Monatsfrist ein Rechtsbehelf nicht mehr möglich sei. Eine rechtliche Überprüfung im Februar 2018 habe dann zu dem Ergebnis geführt, dass nicht etwa eine Monatsfrist, sondern die Jahresfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG maßgeblich sei. Vor dem 23.02.2017 habe auch keine schuldhafte Nichtkenntnis von der Genehmigung vorgelegen. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 16.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in ... wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits nicht statthaft. Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 130). Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 26.12.2016 ist dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig. Der Bescheid ist ihm gegenüber wirksam geworden (dazu unter 1.). Er hat den Widerspruch erst am 23.02.2018 und damit verfristet erhoben (dazu unter 2.). 1. Der Bescheid ist nach § 43 Abs. 1 LVwVfG gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden, weil er ihm gegenüber als zugestellt gilt. Für das Vorhaben der Beigeladenen – Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen – ist gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImschV ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen. Nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImschG gilt ein Bescheid nach öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber denjenigen Dritten, die, wie vorliegend der Antragsteller, keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Diese Fiktionswirkung greift hier, da die Bekanntmachung der Genehmigung vom 16.12.2016 die in § 10 Abs. 8 i. V. m. Abs. 3 BImSchG normierten Anforderungen erfüllt. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Inhalts der Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 - juris Rn. 6) sowie ein Hinweis auf Auflagen, falls im Bescheid vorhanden, in bestimmter Weise bekannt gemacht werden (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 2 BImschG). Die Bekanntmachung enthielt neben dem verfügenden Teil des Bescheids vom 16.12.2016 und einer Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene einen Hinweis darauf, dass der Bescheid mit Auflagen verbunden sei. Außerdem enthielt sie die erforderlichen Hinweise auf die Orte und die Zeit der Auslegung des Bescheids sowie auf den ersten und letzten Tag der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImschG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 9.BImschV analog). Auch wurde die Stelle, bei der der Bescheid und seine Begründung angefordert werden kann, sowie der Zeitraum, innerhalb dessen dies geschehen kann, angegeben (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImschG). Schließlich enthielt die öffentliche Bekanntmachung die Belehrung, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt gilt (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImschG). Die öffentliche Bekanntmachung ist auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil – so der Antragsteller – die der öffentlichen Bekanntmachung beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene fehlerhaft sei. Es kann offenbleiben, ob diese Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt. Denn eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zu einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung des Bescheids nach § 10 Abs. 8 BImschG. Der Wortlaut des § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG i.V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImschG ist dem des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG weitgehend vergleichbar. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG ist anerkannt, dass die öffentliche Bekanntmachung auch dann wirksam ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1995 - 4 A 1.93 - juris Rn. 12). Entscheidend für den Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 74 Abs. 5 Satz 3 LVwVfG ist, dass die öffentliche Bekanntmachung die mit ihr bezweckte Anstoßwirkung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 5000.10, 4 A 5001.10, 4 A 5002.10, 4 A 7000/11 - BVerwGE 144, 1-44). Diese Anstoßwirkung geht von der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 5000.10, 4 A 5001.10, 4 A 5002.10, 4 A 7000.11 - BVerwGE 144, 1-44). Auch die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImschG verfolgt eine Anstoßfunktion. Auch im Rahmen dieser öffentlichen Bekanntmachung wird diese Funktion durch die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids erreicht. Denn anhand des verfügenden Teils eines Bescheids kann der Dritte erkennen, ob er vom Inhalt des Bescheids betroffen ist. Lediglich über die bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten gegen den Bescheid werden die Dritten im Fall der Bekanntmachung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht zutreffend unterrichtet. Die Anstoßwirkung wird aber nicht beeinträchtigt. Für den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung treffen §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321-332). Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt daher im Rahmen des § 10 Abs. 8 BImschG lediglich dazu, dass die öffentliche Bekanntmachung die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang zu setzen vermag (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO) und die Erhebung eines Widerspruches durch den Dritten binnen der Jahresfrist des §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch möglich ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2017 - 28 L 1602/17 - juris Rn. 9; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 24.07.2012 - B 2 K 12.387 - juris Rn. 21; vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.03.2006 - 1 K 1761/05.KO - juris Rn. 35, Jarass, BImschG, 12.Aufl., § 10 Rn. 134 a). b) Auch hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung bestehen keine Bedenken. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 BImschG im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, bekannt gemacht werden (§ 10 Absatz 8 Satz 2 BImSchG). Der verfügende Teil des Bescheids vom 16.12.2016 und die Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene wurden am 10.01.2017 im ..., das zugleich als amtliches Veröffentlichungsblatt für den Enzkreis dient, und in zahlreichen weiteren örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der WEA verbreitet sind, und spätestens ab dem 09.01.2017 auch im Internet öffentlich bekanntgemacht (§ 10 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BImSchG). Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids lag vom Tage nach der Bekanntmachung zwei Wochen (vom 11.01.2017 bis einschließlich 24.01.2017) zur Einsicht in den Gemeinden aus, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImschG, § 10 Abs. 1 Satz 4 HS 2 9. BImschV analog). c) Auch der Umstand, dass der Antragsteller erst am 14.11.2017 und damit erst nach der öffentlichen Bekanntgabe als Vereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde, ändert nichts am Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImschG. Diese Zustellungsfiktion greift anerkanntermaßen auch hinsichtlich Personen, die erst nach der öffentlichen Bekanntmachung in den Einwirkungsbereich der Anlage und in das Verbreitungsgebiet der Zeitungen gezogen sind oder erst nach diesem Zeitraum geboren sind (vgl. Czajka in Feldhaus, BImschG, § 10 Rn. 95 f.). Gleiches muss für einen eingetragenen Verein gelten, der erst nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde. d) Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG ist nicht unionsrechtswidrig. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG fällt mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich in den Aufgabenbereich des jeweiligen Mitgliedstaats, in seiner Rechtsordnung die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2017- 8 B 1445/15 - juris Rn. 15). Auch die von der Unionsordnung verliehenen (Umwelt)Rechte gewährleisten den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit keinen zeitlich unbeschränkten Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Fristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssicherheit bei. Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. NdsOVG, Urteil vom 29.08.2012 - 10 LC 107/10 - juris Rn. 6; vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 96; EuGH, Urteil vom 14.09.1999 - C-310/97 P - Celex-Nr. 61997CJ0310). § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG betrifft die Ausübung der von der Unionsordnung verliehenen Rechte allenfalls mittelbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2017 - 8 B 1445/15 - juris Rn. 15). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 - C-664/15 -, mit welchem er im Rahmen der ersten Vorlagefrage feststellt, dass Umweltorganisationen durch die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien nicht die Möglichkeit genommen werden darf, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind nicht zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 - Rn. 47). Von derart strengen Kriterien kann indes bezüglich § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG nicht ausgegangen werden, da der Eintritt der Zustellungsfiktion eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntgabe voraussetzt und eine zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht anerkannte Vereinigung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 UmwRG auch bereits vor ihrer Anerkennung Rechtsbehelfe einlegen kann. Zudem besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO. Außerdem trifft die öffentliche Bekanntmachung oftmals auf eine durch die Medien vorinformierte Öffentlichkeit. Die zweite und die dritte Vorlagefrage betrafen das Recht und die Pflicht der Umweltorganisationen, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Dieses Recht bzw. diese Pflicht sind nicht streitgegenständlich. Nach alledem ist der Bescheid vom 26.12.2016 gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden. 2. Der Antragsteller hat den Widerspruch verfristet erhoben. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die der öffentlichen Bekanntmachung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene den Anforderungen des §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nicht genügt. a) Der Antragsteller hat den Widerspruch erst am 23.02.2018 und damit nach Ablauf der im Fall einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblichen Jahresfrist seit Zustellung nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO erhoben. Der Bescheid gilt mit dem Ablauf der Auslegungsfrist ab dem 25.01.2017 als zugestellt. Damit begann die Jahresfrist am 26.01.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 25.01.2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). b) Der Antragsteller vermag sich für eine fristgemäße Einlegung seines Widerspruchs nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 3 UmwRG berufen. Nach § 2 Abs. 3 UmwRG müssen, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. § 2 Abs. 3 UmwRG stellt eine Sonderregelung zu §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO für den Fall dar, dass eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben wurde, wobei eine fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe einer unterbliebenen öffentlichen Bekanntgabe gleichsteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 20; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 2 UmwRG Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 - 3 K 6048/13 - juris Rn. 60). In solchen Fällen würde nach allgemeinen Grundsätzen mangels einer die Frist auslösenden Bekanntgabe der Entscheidung eine Widerspruchs- oder Klagefrist nicht zu laufen beginnen. § 2 Abs. 3 UmwRG dient damit der Rechtssicherheit für den Inhaber der Zulassungsentscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 20; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 2 UmwRG Rn. 62). Vorliegend erfolgte nach den obigen Ausführungen eine - nicht fehlerhafte - öffentliche Bekanntmachung. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt, wie dargelegt, nicht zu einer fehlenden Bekanntgabe, sondern lediglich dazu, dass die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt wird. c) Dem Antragsteller kann auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO in die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO – soweit man in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten von einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ausgeht – oder in die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO gewährt werden. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Widersprucheinlegung nachgeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 - 3 B 41.00 - juris Rn. 8; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 60 VwGO, Rn. 22 m. w. N.). Soweit der Widerspruch nicht eingelegt werden konnte, weil der Antragsteller nicht nach § 2 UmwRG anerkannt war, so fiel dieses Hindernis, ungeachtet der Möglichkeit unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG bereits vor der Anerkennung Rechtsbehelfe einzulegen, mit der Anerkennung am 14.11.2017 weg. Die Widerspruchserhebung am 23.02.2018 erfolgte mehr als zwei Wochen nach der Anerkennung. Selbst wenn der Widersprucherhebung darüber hinaus auch die fehlende Kenntnis von dem Bescheid entgegengestanden haben sollte, so hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, erst zwei Wochen vor der Erhebung des Widerspruchs am 23.02.2018 diese Kenntnis erhalten zu haben. Dafür ist für das Gericht auch nichts ersichtlich. Der Antragsteller trug selbst vor, dass sich seine Anerkennung sehr schnell herumgesprochen habe. Naturschützer aus der Region hätten Kontakt zu ihm gesucht und ihn über den Sachstand und die Genehmigung informiert. Seine fachlichen Mitarbeiter hätten sich mit den der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten auseinandergesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung des Bescheids vom 22.12.2016 sowie der Bescheid selbst befinden sich selbst derzeit noch auf der Homepage des Landratsamts Enzkreis. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nrn. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (keine Multiplikation des grundsätzlich maßgeblichen Streitwerts im Hauptsacheverfahrens von 15.000 Euro mit der Zahl der WEA, die von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst sind; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 31).