Urteil
A 8 K 2210/22
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:1018.A8K2210.22.00
6mal zitiert
47Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
53 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der unionsrechtliche Vertrauensgrundsatz begründet keine inhaltliche Bindung an die Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat. Das Bundesamt ist im Falle eines Schutzantrages, der wegen Art. 4 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 EMRK (juris: MRK) ausnahmsweise abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) als zulässig anzusehen ist, gehalten, diesen materiell ergebnisoffen zu prüfen.(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der unionsrechtliche Vertrauensgrundsatz begründet keine inhaltliche Bindung an die Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat. Das Bundesamt ist im Falle eines Schutzantrages, der wegen Art. 4 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 EMRK (juris: MRK) ausnahmsweise abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) als zulässig anzusehen ist, gehalten, diesen materiell ergebnisoffen zu prüfen.(Rn.22) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. Juli 2022 durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie am 30. Juni 2022 innerhalb der hier maßgeblichen zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben worden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Allerdings scheitert der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auch wenn dem Kläger bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ein Verwaltungsgericht darf eine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 - NVwZ 2019, 1360, juris Rn. 13). Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären, soweit die Zulässigkeit eines erneuten Schutzantrags davon abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1, juris Rn. 22). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs dürfen Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, derzeit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles - für die hier aufgrund des in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags geschilderten Sachverhalts und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich ist - besteht nach aktuellen Erkenntnissen die ernsthafte Gefahr, dass einer Person wie dem Kläger in Griechenland wegen der beachtlichen Gefahr von Obdachlosigkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 - juris Rn. 23). Hiervon ist auch das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ausgegangen. 2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG allerdings auch nicht schon allein wegen des Umstands, dass ihm diese Eigenschaft durch griechische Behörden zuerkannt wurde, zuzuerkennen. Dies gilt auch in Ansehung des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 (1 C 26.21 - die Gründe liegen noch nicht vor), der die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat, ob in diesem Fall der Asylantrag noch ergebnisoffen geprüft werden kann oder ob ohne weitere materielle Prüfung eine Pflicht zur Übernahme der Schutzentscheidung des anderen Mitgliedsstaates besteht. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zur Beantwortung des dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens wird vom erkennenden Verwaltungsgericht in Ansehung der nachstehenden Gründe, die sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befassen, nicht für erforderlich gehalten (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 E 2244/12 - juris Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2013 - 14 A 1600/19 - juris Rn. 32 ff.). Zu einer eigenen Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht verpflichtet. Zwar stellt die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU enthaltene Befugnis, einen Schutzantrag im Falle der vorherigen Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, weil er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19.3.2019 - C-297/21 „Ibrahim u.a.“ - Rn. 84; Beschluss vom 13.11.2919 - C-540/17 „Hamed“ - Rn. 41). Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - also eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK, die eng mit der Würde des Menschen verbunden sind - zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19.3.2019 - C-297/21 „Ibrahim u.a.“ - Rn. 86 ff.; Beschluss vom 13.11.2919 - C-540/17 „Hamed“ - Rn. 34 ff.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist jedoch von der Pflicht zur Anerkennung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates oder gar der unmittelbaren Geltung von Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates in den übrigen Mitgliedstaaten zu unterscheiden, auch wenn eine Anerkennung gegenseitiges Vertrauen voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5.4.2016 - C-404/15 u.a. - Rn. 75 bis 79 zum Europäischen Haftbefehl). Im Falle einer Anerkennung oder der unmittelbaren Geltung ist ein Mitgliedstaat an den Inhalt der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gebunden. Man spricht in diesen Fällen von einem sogenannten „transnationalen Verwaltungsakt“. Eine solche Wirkung kann nicht allein Folge des allgemeinen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in die richtige Rechtsanwendung durch einen anderen Mitgliedstaat sein, sondern bedarf der ausdrücklichen Anordnung in den einschlägigen Unionsvorschriften. Denn eine Bindung hat auch Auswirkungen auf die Frage, welcher Mitgliedstaat für verwaltungsrechtliche Änderungen und eine Aufhebungen - etwa nach §§ 73 und 73b AsylG oder Art. 33 f. Visakodex - des Bescheids verantwortlich ist, in welchem Mitgliedstaat mit Blick auf die sich aus dem Grundsatz der Staatenimmunität und der sich daraus ergebenden Beschränkungen der Verwerfungskompetenz der Gerichte um Rechtsschutz nachzusuchen ist und welcher Mitgliedstaat staatshaftungsrechtlich für die Entscheidung verantwortlich ist (vgl. Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 35 Rn. 32; Lührs, JuS 2022, 721, 724 f.; Hofmann, Rechtsschutz und Haftung im Europäischen Verwaltungsverbund, 2004). Dabei sind zwei Arten des transnationalen Verwaltungsakts zu unterscheiden. So kann sich eine echte transnationale Wirkung aus Unionsrecht ergeben, das ausgehend vom Herkunftslandprinzip die Geltung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung in den übrigen Mitgliedstaaten durch eine Verordnung unmittelbar anordnet oder mittels Richtlinie vorschreibt, dass sie aufgrund von mitgliedstaatlichem Recht unmittelbar gelten sollen. Beispiele sind etwa das „einheitliche Visum“ nach Art. 2 Nr. 3 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, zollrechtliche Entscheidungen nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union oder EU-Führerscheine nach Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führschein. Daneben gibt es noch sogenannte „unechte“ transnationale Verwaltungsakte, bei denen die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat gilt, wenn letzterer den Verwaltungsakt im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens anerkannt hat. Die Gründe für eine Versagung der Anerkennung müssen sich aus dem Unionsrecht ergeben, das ein solches Anerkennungsverfahren ausdrücklich regelt. Als Beispiel zu nennen ist etwa die Anerkennung von Arzneimittelzulassungen nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2011 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimitteln und nach § 25b Abs. 2 AMG oder die Anerkennung von Berufszulassungen nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (vgl. zum Ganzen etwa Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 35 Rn. 31 f.; Lührs, JuS 2022, 721). Für die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes findet sich dagegen weder im Völkerrecht - insbesondere nicht in der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391) - noch im Unionsrecht eine Regelung, die zur gegenseitigen Anerkennung der Entscheidungen über internationalen Schutz verpflichtet oder gar die unionsweite Geltung unmittelbar anordnet oder vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021 - 1 C 41.20 - NVwZ 2022, 66, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2022 - 11 S 1142/21 - juris Rn. 41; VG Aachen, Urteil vom 19.8.2021 - 1 K 1444/20.A - juris, S. 5 f. des Urteilsumdrucks; VG Aachen, Urteil vom 9.6.2021 - 1 K 1646/20.A - juris Rn. 16 und 24; VG Göttingen, Urteil vom 18.8.2021 - 2 A 74/21 - juris Rn. 30; Hailbronner, AuslR, § 29 AsylG Rn. 130i). Dies gilt namentlich auch für Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin-III-Verordnung“), Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU („EU-Anerkennungs-RL“) oder Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU („Asylverfahrens-RL“). Eine inhaltliche Bindung im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Schutzantrags an die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates würde daher eine Pflicht zur Anerkennung einführen, die unionsrechtlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das Bundesamt ist im Falle eines Schutzantrages, der wegen Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK ausnahmsweise abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU als zulässig anzusehen ist, daher gehalten, diesen materiell ergebnisoffen zu prüfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - juris Rn. 101; VG Aachen, Urteil vom 9.6.2021 - 1 K 1646/20.A - juris Rn. 16 und 24; VG Göttingen, Urteil vom 18.8.2021 - 2 A 74/21 - juris Rn. 30). Der unionsrechtliche Vertrauensgrundsatz kann hier keine inhaltliche Bindung begründen. Die Vermutung der richtigen Rechtsanwendung durch den anderen Mitgliedstaat ist hier im Übrigen bereits in Zweifel gezogen. Denn die Zulässigkeit eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Vorliegen einer Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die richtige Rechtsanwendung und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Zudem schreiben Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 32 der Richtlinie 2013/32/EU im Falle eines zulässigen Schutzantrages eine ergebnisoffene, sorgfältige Sachprüfung vor, die sich allein am Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes orientiert. Abgesehen davon hat hier vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland die nach Art. 14 ff. der Richtlinie 2013/32/EU grundsätzlich erforderliche persönliche Anhörung nicht stattgefunden. Das Vorliegen einer Ausnahme von der persönlichen Anhörung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft treffen kann, ist zweifelhaft, zumal das Vertrauen in die richtige Rechtsanwendung in Griechenland wegen des feststehenden Verstoßes gegen Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK bereits erschüttert ist. Aus einem etwaig schon eingetretenen oder in Zukunft möglicherweise eintretenden Übergang der Verantwortung für den Kläger nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II, S. 2645), dem der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zukommt, kann sich zwar ergeben, dass in diesem Falle die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat in Deutschland als Statusentscheidung jedenfalls insoweit Geltung beanspruchen kann, dass nun Deutschland für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge zuständig würde und die Zuerkennung beachten müsste, wobei nach § 73a AsylG Deutschland außerdem die Verantwortung für den weiteren Bestand der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschuft zukäme. Allerdings besteht auch im Falle des Verantwortungsübergangs nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021 - 1 C 41.20 - NVwZ 2022, 66, juris Rn. 32; Hailbronner, AuslR, § 29 AsylG Rn. 130i). Bis zum Verantwortungsübergang für die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen findet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat in Deutschland lediglich durch die Gewährung von Abschiebungsschutz Anerkennung (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 3. Der Kläger hat auch bei Prüfung des § 3 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) oder Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 14). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen müssen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 2.3.2010 - C-175/08 - juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20 bis 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 10 B 32.11 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34; Urteil vom 15.2.2012 - A 3 S 1876/09 - juris Rn. 30 bis 32). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG die Gründe für seine Verfolgungsfurcht vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5). Für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; hierbei müssen sich die Tatsachengerichte auch bei unklarer Erkenntnislage die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 22 ff.). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, juris Rn. 18). Allerdings spricht ein logisch strukturierter Vortrag nicht zwingend für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Allein die ungesteuerte Aussageweise ist ein Realitätskriterium; je impulsiver und assoziativer, je weniger chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnet, je weniger bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielend eine Aussage ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage realitätsbegründet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.7.2020 - A 2 S 873/19 - juris Rn. 16). b) Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. aa) Für den Kläger gilt insoweit nicht die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Denn seinem Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt und auch im gerichtlichen Verfahren lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit entnehmen, dass er selbst in Syrien vor seiner Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung erlitten oder ihm eine solche unmittelbar gedroht hat. bb) Nach Verlassen des Herkunftslands eingetretene Gründe, die es rechtfertigen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. (1) Vor allem droht dem Kläger wegen des Umstands, dass er sich seit einiger Zeit im Bundesgebiet aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat, keine flüchtlingsrelevante Verfolgung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 28, vom 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - ESVGH 69, 250, juris Rn. 45, vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 18 ff. und vom 9.8.2017 - A 11 S 710/17 - juris Rn. 42; NdsOVG, Urteil vom 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2021 - 14 A 822/19.A - juris Rn. 35 ff.; BayVGH, Urteil vom 21.9.2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 23). Es fehlt an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - ESVGH 69, 250, juris Rn. 45; NdsOVG, Beschluss vom 31.8.2020 - 2 LB 674/18 - juris Rn. 29; Urteil vom 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 45). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein oder in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, wenn - wie hier - keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte oder gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Dies gilt auch mit Blick den Bericht von Amnesty International vom 6. September 2021 „You’re going to your death - violations against syrien refugees returning to Syria“. Die dort geschilderten 66 Fälle von Personen, die vom syrischen Regime bei einer Rückkehr nach Syrien misshandelt wurden und denen unterstellt wurde, der Opposition anzugehören, beziehen sich auf die Jahre 2017 bis heute, sind mithin nicht in vollem Umfang aktuell. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Anteil diese Fälle in der Gesamtzahl der Rückkehrfälle einnehmen. Bei dem Umstand, dass Rückkehrer in einer gewissen, wenn auch nicht quantifizierbaren Anzahl von Fällen inhaftiert und offenbar brutal misshandelt werden, handelt es sich jedoch um keine neue Erkenntnis. Vielmehr lag sie den oben dargestellten obergerichtlichen Entscheidungen bereits zugrunde. Es fehlt damit an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die willkürlichen Misshandlungen auf einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG beruhen. (2) Soweit der Kläger geltend macht, ihm drohe eine Einziehung zum Militärdienst oder gar eine Bestrafung wegen durch Verlassen des Landes begangene Wehrdienstentziehung, ergibt sich daraus keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung. Der Kläger, der noch keinen Militärdienst geleistet, ist allenfalls ein „einfacher Militärdienstentzieher“ - das heißt jemand, der nicht bereits in das militärische System mit militärischen Aufgaben eingegliedert wurde, bei dem also keine Desertion im engeren Sinne und kein Überlaufen zu feindlichen Kräften angenommen werden kann - ohne individuell gefahrerhöhende Umstände. Allein dadurch, dass er sich durch Ausreise dem syrischen Militärdienst entzogen hat, drohte ihm im Falle einer - wegen des subsidiären Schutzes bloß hypothetischen, jedenfalls nicht gegen seinen Willen durchsetzbaren - Rückkehr nach Syrien gegenwärtig kein „real risk“ der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. (a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 (C-238/19) nicht ergibt, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 26; Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 7 und 15). Allerdings sind § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass eine Wehrdienstverweigerung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 26 bis 32). Eine explizite Ablehnung der Wehrpflicht gegenüber den syrischen Behörden ist damit nicht erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 26, Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 15, mit dem die frühere Rspr., Urteil vom 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 35, aufgegeben wurde). Des Weiteren setzt das Regelbeispiel des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht voraus, dass der Wehrpflichtige, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich kennt. Vielmehr ist von der Norm auch die Verweigerung eines Militärdienstes erfasst, der im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges zu leisten ist, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist und unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 33 bis 38; enger noch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.3.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 35; wie EuGH nun: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 26; Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 15). Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die notwendige Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG und Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU) und der Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpft. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in den genannten Fällen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Gleichwohl bedarf es weiterhin einer individuellen Prüfung der Plausibilität dieser Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 45 bis 61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 26). Selbst eine durch diese „starke Vermutung“ begründete Beweiserleichterung führt nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG sowie Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU), auf deren Notwendigkeit auch der Gerichtshof der Europäischen Union gerade nicht verzichtet (vgl. Urteils-Rn. 44, 50; so auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 10). Ausdrücklich führt er aus, es sei „Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen“ (Urteils-Rn. 61). Der Gerichtshof stellt die „starke Vermutung“ einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund mithin unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten „Plausibilität dieser Verknüpfung“. Dies bedeutet eben keine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 10). (b) Hieran anknüpfend geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 28 ff., vom 18.8.2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 46 ff. und von 30.11.2021 - A 3 S 280/19 - juris Rn. 37) sowie weiteren Obergerichten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A - juris; NdsOVG, Urteil vom 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris und Beschluss vom 11.5.2022 - 2 LB 52/22 - juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 13.9.2021 - 8 A 1992/18.A - juris; BayVGH, Urteil vom 2.5.2022 - 21 B 19.3414 - juris Rn. 26 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.3.2022 - 3 L 74/21 - juris; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 23.3.2022 - 1 LB 484/21 - juris; OVG B.-Bbg., Urteil vom 28.5.2021 - OVG 3 B 42.18 - juris) weiterhin davon aus, dass jemandem, der sich in Syrien „einfach“ dem Militärdienst entzogen hat und noch nicht in das militärische System mit militärischen Aufgaben eingegliedert war, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deswegen grundsätzlich keine Verfolgung droht. Einer Person aus der Gruppe der einfachen Militärdienstentzieher aus Syrien kann die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG vielmehr weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar ist. Dazu bedarf es bei einer solchen Person besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände. Eine solche Einzelfallprüfung hinsichtlich besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände ist vor allem deshalb weiterhin angezeigt, weil in Syrien derzeit jedenfalls schon keine flächendeckende oder systematische Verfolgung einfacher Militärdienstentzieher feststellbar ist. Das Gericht schließt sich wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den fundierten Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an (Urteil vom 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 29). Obwohl nach den Zahlen des UNHCR bis zum 31. März 2021 bereits über 275.000 Flüchtlinge selbstorganisiert nach Syrien zurückgekehrt sind (https://data2.unhcr.org/en/situations/syria_durable_solutions), sind keine Erkenntnismittel bekannt, die überhaupt von solchen Verfolgungen oder davon berichteten, dass Militärdienstentzieher heute vom syrischen Regime als politisch Oppositionelle angesehen und deshalb verfolgt und bestraft würden. Auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2021 über die Lage der Arabischen Republik Syrien (im Folgenden: AA, Lagebericht Syrien vom 29.11.2021, S. 15) ergibt sich hierzu nur, dass rückkehrende Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen werden und Haftstrafen für Desertion im engeren Sinne - wie sie der Kläger gerade nicht begangen hat - drohen. Auch für einen systematischen Einsatz von Wehrdienstentziehern im Sinne einer Bestrafung mit Politmalus durch „Frontbewährung“, die den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG erfüllen kann (ebenso NdsOVG, Urteil vom 16.1.2020 - 2 LB 731/19 -, juris Rn. 43), gibt es keine ausreichenden Hinweise (vgl. nur Danish Immigration Service , 1.5.2020, S. 13 ff.). Systematische Strafverfolgungen oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt mit menschenrechtswidrigen Verbrechen, wofür in Syrien weiterhin hinreichende Indizien sprechen (vgl. nur: https://medical.syrianarchive.org/map), finden dort heute bei Rückkehr nach einfachem Militärdienstentzug nicht statt. Auf dieser Tatsachengrundlage greift demnach die vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte „starke Vermutung“, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter bestimmten Bedingungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, aus Sicht des syrischen Staates nicht Platz, weil bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 117). Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Übrigen einen Sachverhalt aus 2017 vorgelegt bekommen und im Verfahren der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ohne eigene Tatsachenfeststellungen selbstredend keine Aussagen zur aktuellen Rückkehrsituation in Syrien getroffen. Dies schließt es freilich nicht aus, dass auch Militärdienstentzieher in Syrien verfolgt oder vom Regime als politische Oppositionelle, die nach Berichten weiterhin unnachsichtiger Verfolgung unterliegen (vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 29.11.2021, S. 13), angesehen werden, sofern in ihrer Person besondere gefahrerhöhende Umstände wie insbesondere systemfeindliche politische Aktivitäten vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 30). Die Bewertung beruht auch darauf, dass sich die Kriegssituation in Syrien in den letzten Monaten erheblich verändert hat. Bis 2019 war die syrische Armee von Wehrdienstleistenden abhängig, die die Mehrheit der Soldaten ausmachten. Heute hat die Armee hingegen nur noch rund ein Viertel ihrer ursprünglichen Größe, ist in weiten Teilen in Korruption und Vetternwirtschaft versunken, was die wiederkehrenden Freikaufberichte plausibilisiert, und ist zudem exklusiver alawitisch geworden. Militärdienstverpflichtete gehen so oftmals zu den zahlreichen (besser ausgestatteten und meist über Geschäftsleute finanzierten) Milizen, was von Seiten des Regimes geduldet wird. Aktuell wird der Krieg vor allem auch mit semiautonomen Splittergruppen geführt, unter denen sich auch schiitische Kämpfer unter Leitung der Hizbollah, eine palästinensische Einheit (PLA) sowie Drusen befinden. Ein funktionierendes, durchorganisiertes staatliches Überwachungs- und Rekrutierungssystem zur syrischen Armee existiert trotz eingerichteter Rekrutierungszentralen offenbar nicht mehr. Zudem hat sich die Anzahl ausländischer Kämpfer erhöht, die nur mit Problemen in die Armeestrukturen integriert werden können. Hinzu kommen wiederkehrend nur inkonsequent umgesetzte Demobilisierungsinitiativen, die darauf hindeuten, dass die künftige syrische Armee „eine große Miliz“ sein könnte. Im Sinne eines Stellvertreterkriegs stehen schon heute vor allem auch Russland sowie Iran und ihre Verbündeten mit im Konflikt (vgl. https://acleddata.com/2021/04/23/the-state-of-syria-q4-2020-q1-2021/). Russland setzt außerdem auf einen von der syrischen Regierung unabhängigen Militärrat, was das Regime zu verhindern sucht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 32). Vor dem Hintergrund dieser politischen Spannungsfelder und einer „chaotischen Kriegssituation mit vielen Fronten“ wird - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überzeugend ausgeführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 33) - plausibel, dass aktuelle Quellen nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern berichten, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , 8.3.2021; Human Rights Watch 9.2.2021; Al-Monitor, 9.2.2021; Omran Studies, 17.12.2020; DIS, 01.12.2020; UNHCR, 7.5.2020; EASO, 1.03.2020; https://www.syriahr.com/en/196943/; https://www.syriahr.com/en/196310/; https://www.syriahr.com/en/190959/; s. hierzu auch die Erkenntnismittelliste Syrien unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/7889802). Nach alledem kann heute jedenfalls kein „real risk“ einer für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Verfolgung oder Bestrafung wegen einfachen Wehrdienstentzugs mehr angenommen werden. Erst recht kann nicht mehr angenommen werden, der syrische Staat sähe alle einfachen Militärdienstentzieher als politische Oppositionelle an, das heißt es fehlt zudem an der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung von Verfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes mit einem der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3b AsylG, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die vom EuGH postulierte „starke Vermutung“ muss aktuell insoweit als widerlegt angesehen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 33; NdsOVG, Urteil vom 22.4.2021 - 2 LB 408/20 -, juris Rn. 58 ff., 76 und 83 ff. - auf die fehlende Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund abstellend). Vor diesem Hintergrund kann die asylrechtliche Bewertung der Freikaufmöglichkeiten offenbleiben. Wie bereits zuvor nach dem in den Jahren 2014 und 2017 geänderten Präsidentenerlass Nr. 30/2007 existiert in Syrien heute wohl weiterhin die Möglichkeit, dass Auswanderer abhängig von der Dauer ihres Auslandsaufenthalts bestimmte Geldbeträge zahlen, um sich vom Wehrdienst auszulösen. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubte bereits früher syrischen Männern im Militärdienstalter, einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option galt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, mussten bisher einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden. Nach den Änderungen durch den Erlass Nr. 31/2020 vom 8. November 2020 können offenbar auch im Ausland wohnende Syrer, die ein, zwei, drei oder vier Jahre dort gewohnt haben, sich mit einer Gebühr von 10.000, 9.000, 8.000 oder 7.000 US-Dollar vom Militärdienst freikaufen (vgl. zum bisherigen Recht: BFA, 18.12.2020, S. 47; DIS, 1.5.2020, S. 32 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe , 11.6.2019, S. 8f.; heute: AA, Lagebericht Syrien vom 29.11.2021, S. 15). Die Freikaufmöglichkeit nach dem Erlass Nr. 30/2007 wurde in der Praxis angewendet (DIS, 1.5.2020, S. 27 ff.). Demnach ist davon auszugehen, dass auch die geänderte Möglichkeit des Freikaufs angewandt werden kann. Da sie aber von Willkür und Korruption überlagert sein dürfte, könnte das „real risk“ einer Verfolgung oder Bestrafung, wenn dieses - wie derzeit grundsätzlich nicht - anzunehmen wäre, wohl kaum allein unter Verweis auf juristische Freikaufoptionen verneint werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 35). Erst recht dürfte dies für die Amnestieregelungen gelten. Ob die vom syrischen Präsidenten in den letzten Jahren immer wieder erlassenen Dekrete über Amnestien bei Wehrdienstverweigerung und Desertion, wie etwa die Dekrete vom 9. Oktober 2018, 15. September 2019 oder 22. März 2020, eine wirksame Möglichkeit darstellen, einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen dieser Delikte - nicht jedoch der Einziehung zum Militärdienst - zu entgehen, ist mindestens fraglich. Als oppositionell angesehene Syrer werden davon jedenfalls sicherlich nicht erfasst. Allerdings werden durchaus Fälle genannt, in denen die Amnestieregeln umgesetzt wurden. Andere Quellen berichten hingegen, die Amnestieregeln seien eher ein Propagandainstrument, sie seien vom Regime nicht respektiert worden. Ob die jüngste Amnestieregelung vom 2. Mai 2021umgesetzt wurde, ist bisher nicht nachvollziehbar (vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 29.11.2021, S. 13). Da aber auch diese Regelungen von Willkür und Korruption überlagert sein dürften, könnten sie das „real risk“ einer Verfolgung oder Bestrafung, wenn dieses anzunehmen wäre, kaum ausschließen. (c) Besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände, die den Kläger in den Augen des syrischen Regimes als Oppositionellen herausheben, sind nicht gegeben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe als Schüler an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht ersichtlich, dass dies dem syrischen Regime bekannt geworden ist. Denn die Demonstrationen, an denen der Kläger teilgenommen haben will, fanden nach seinen Angaben in seinem Heimatort statt, der zu dieser Zeit unter der Herrschaft der Opposition stand. (3) Dass Rückkehrer nach Syrien derzeit in einer gewissen, wenn auch nicht quantifizierbaren Anzahl von Fällen inhaftiert und offenbar brutal misshandelt werden (vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 29.11.2021, S. 26 ff.; Amnesty International, „You’re going to your death - violations against syrien refugees returning to Syria“, 6.9.2021), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei jedem Kontakt mit syrischen Sicherheitskräften drohen offenbar willkürliche Gewalt und Inhaftierung. Jeder Rückkehrer ist daher heute in einem gewissen Maße gefährdet. Diese ernstliche Gefährdungslage kann, wie auch im Falle des Klägers, subsidiären Schutz begründen, knüpft aber gerade nicht an Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG an, weshalb auch sie für sich genommen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 40). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Von der Zulassung der Sprungrevision nach § 78 Abs. 6 AsylG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO sieht das Gericht ab, weil es die Zuführung der Sache an die Revisionsinstanz unter Übergehung der zweiten Tatsacheninstanz nicht für sinnvoll erachtet (vgl. Pietzner/Bier in Schoch/Schneider, VwGO, § 134 Rn. 43). Der Kläger, dem bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am ... 1994 in ... (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er verließ zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Ende Juni 2019 Syrien und reiste am 24. Mai 2021 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Sie stellten am 9. Juni 2021 einen Asylantrag. Zuvor war ihnen bereits in Griechenland am 7. April 2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und am 14. Dezember 2020 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die bis 14. Mai 2023 gültig. Die griechischen Dokumente hat der Kläger nach seinen Angaben vor seiner Einreise nach Deutschland weggeworfen. Der Kläger wurde am 23. Juni 2021 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Zulässigkeit seines Asylantrages sowie zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er habe mit seiner Frau am ... 2018 traditionell geheiratet. Welchen Schutzstatus er in Griechenland erhalten habe, wisse er nicht mehr. Vor der Gewährung des internationalen Schutzes dort habe keine Anhörung stattgefunden. Es habe genügt, die Staatsangehörigkeit nachzuweisen. In Griechenland habe er sich etwa zwei Jahre aufgehalten, vom 28. September 2019 bis zum 24. Mai 2021. Dann sei er in die Schweiz geflogen und von dort mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist. Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes im November 2020 habe er vom griechischen Staat keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Sie hätten in einem Camp gewohnt. Von Freunden aus Deutschland hätten sie finanzielle Unterstützung erhalten. Sie hätten in Syrien zunächst in ... in der Region ... gelebt, später in einer verlassenen Schule in .... Seine Eltern lebten noch in .... Auch seine Geschwister und die Großfamilie lebten in Syrien. Er habe Abitur und in Syrien noch keinen Wehrdienst geleistet. Seinen Wehrpass, den er 2012 erhalten habe, habe er in Syrien zurückgelassen. Er verfüge jedoch über eine Kopie des Wehrpasses, die ihm seine Eltern geschickt hätten. Im Wehrpass sei vermerkt, dass er von März 2014 bis März 2015 zurückgestellt gewesen sei. Offiziell einberufen worden sei er nie. Das syrische Regime sei nicht in seiner Stadt gewesen. 2018 habe es jedoch nach ihm gefragt. Das syrische Regime sei erst Anfang 2018 wieder in seine Heimatregion vorgedrungen. Ende 2017 habe er diese Region schon verlassen. Wenn der Krieg nicht wäre, würde er Wehrdienst leisten. Er wolle studieren. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Es habe keine Sicherheit gegeben und er habe seine schulische Laufbahn nicht fortsetzen können. Es gebe in Syrien keine Zukunft. Es habe die Gefahr bestanden, dass man zwangsrekrutiert werde. Er habe sich in Syrien nicht politisch betätigt. Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 - zugestellt am 23. Juni 2022 mit Postzustellungsurkunde - erkannte das Bundesamt dem Kläger, seiner Ehefrau und seiner Tochter den subsidiären Schutzstatus zu (Nummer 1 des Bescheides) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nummer 2 ebenda). Der Asylantrag sei trotz § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht unzulässig, weil die in Griechenland zu erwartenden Lebensverhältnisse den Eintritt einer unmenschlichen Behandlung erwarten ließen. Die Entscheidung der griechischen Asylbehörden entfalte für das Bundesamt keine Bindungswirkung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen vor. Dem Kläger und seiner Familie drohe in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter seien nicht gegeben. Der Kläger hat am 30. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm Verfolgung. Er sei aus Syrien wegen des bevorstehenden Militärdienstes geflohen. Bislang sei er wegen des Schulbesuchs zurückgestellt gewesen und er habe sich versteckt. Er sei Gegner des syrischen Regimes und Pazifist. Er lehne die Anwendung von militärischer Gewalt ab, insbesondere wenn sie die eigenen Volkzugehörigen betreffe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und Nummer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 15. Juni 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen seiner dortigen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 abgelehnt worden. Der Kammer liegt die den Kläger betreffende Akte des Bundesamts 8438558-475 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren sowie die der Kammer zum Herkunftsland Syrien vorliegenden, in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.