Beschluss
A 8 K 1948/20
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0127.A8K1948.20.00
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Leitsätze
Systemische Mängel des Asylsystems, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, sind für Frankreich in der Regel nicht anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Zugang von Asylbewerbern zur Unterbringung im Einzelfall - insbesondere für alleinstehende Männer - schwierig sein kann, begründet an sich noch keinen systemischen Mangel des Asylsystems.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Systemische Mängel des Asylsystems, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, sind für Frankreich in der Regel nicht anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Zugang von Asylbewerbern zur Unterbringung im Einzelfall - insbesondere für alleinstehende Männer - schwierig sein kann, begründet an sich noch keinen systemischen Mangel des Asylsystems.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag gegen die Abschiebungsanordnung wurde auch fristgemäß erhoben. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist er innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu erheben. Der Bescheid vom 1. April 2020 wurde dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung am 4. April 2020 ausgehändigt. Die Antragsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des nächsten Werktags am 14. April 2020, denn der 11. April 2020 war ein Samstag und der 13. April 2020 ein Feiertag. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Abschiebungsanordnung rechtmäßig. a) Der Asylantrag des Antragstellers ist voraussichtlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig, da Frankreich wegen des erteilten und bei der Asylantragstellung in Deutschland gültigen Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für dessen Behandlung zuständig ist. b) Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von der Abschiebung nach Frankreich im Hinblick auf etwaige systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO (zum Maßstab allgemein BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 51; Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 33) oder im Hinblick auf ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG abzusehen wäre. aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt ebenso wie Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die Erheblichkeitsschwelle kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, erst angenommen werden, wenn unabhängig von dem (Arbeits-)Willen und den realen Arbeitsmöglichkeiten sowie den persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für lange Zeit nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen und die seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 92; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 38, 40). Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 93; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40). bb) Die hohen Anforderungen an das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Frankreich dürften nicht erfüllt sein. Dublin-Rückkehrer werden wie reguläre Asylbewerber behandelt. Sie haben denselben Zugang zur Unterbringung wie diese (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France -2019 Update, S. 87). Auch besteht die Möglichkeit einen Asylfolgeantrag zu stellen. Auch in diesem Fall erhalten Asylantragsteller bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Antrags die regulären Leistungen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France -2019 Update, S. 82). In Frankreich gibt es Unterbringungszentren für Asylbewerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile - CADA) mit 43.602 Plätzen, Unterbringungszentren zur Aufklärung (Centres d’Accueil et d’examen de situation administrative - CAES) mit 3.136 Plätzen sowie Notfallunterbringung für Asylbewerber mit 51.826 Plätzen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France -2019 Update, S. 87 f.). Des Weiteren gibt es eine nicht näher bestimmte Anzahl an privaten Unterbringungsmöglichkeiten (vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Stand: 29.1.2018, S. 9). Asylbewerber erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile - ADA), deren Höhe von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter und Anzahl der Kinder abhängt. Asylbewerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung bzw. Gutscheine in Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylbewerber ausbezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Stand: 29.1.2018, S. 8 ff.). Ebenso wie französische Staatsangehörige unter einer bestimmten Einkommensgrenze haben auch Asylbewerber Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France -2019 Update, S. 96 f.). Bei summarischer Prüfung dürften die hohen Anforderungen an das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Frankreich nicht erfüllt sein (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2021 - A 13 K 5060/20 -, n.v.; VG Ansbach, Urteil vom 17.08.2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30; VG Würzburg, Beschluss vom 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 18; a.A.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - A 1 K 5127/20 -, n.v.). Denn wenngleich sich der Zugang von Asylbewerbern zur Unterbringung, und dabei wohl insbesondere für alleinstehende Männer, noch immer als schwierig gestalten dürfte, haben die französischen Behörden zwischenzeitlich, das heißt insbesondere seit den Jahren 2013 bis 2015, auf die sich die Verurteilung Frankreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezog (vgl. EGMR, Urteil vom 2.7.2020 - 28220/13 [N.H. u.a.]; dazu Pressemitteilung ECHR 202 [2020] vom 2.7.2020), erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Unterbringungssituation zu verbessern, und damit die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze deutlich ausbauen können (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Stand: 29.1.2018, S. 9). So wurde die Zahl der Unterbringungsplätze in staatlichen Einrichtungen von ca. 43.895 Plätzen im Jahr 2015 auf 98.564 Plätze im Jahr 2019 erhöht. Während 2018 nur 44 % der Asylbewerber eine staatliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, war dies 2019 für 52 % der Asylbewerber der Fall (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France -2019 Update, S. 88). Die weiterhin bestehenden Schwierigkeiten bei der Versorgung von Schutzsuchenden mit Unterkünften begründen keine systemischen Mängel, da der französische Staat auf die Situation von Schutzsuchenden nicht mit Gleichgültigkeit, sondern mit entsprechenden Maßnahmen reagiert (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2021 - A 13 K 5060/20 -, n.v.; VG Würzburg, Beschluss vom 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 16). Davon ausgehend droht dem Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfreiwillige Obdachlosigkeit in Frankeich. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der Zugang zu staatlich organisierter Unterbringung in der Praxis schwierig sein kann. Allerdings sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze, etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen vorhanden, die Asylantragstellern während der Wartezeit auf staatlich organisierte Unterkunft Obdach bieten können (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2021 - A 13 K 5060/20 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 161; VG Würzburg, Beschluss vom 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 18). Nach Art. L744-1 Code de l’entrée et du sejour des étrangers et du droit d’asile steht jedem Asylbewerber die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu. Hierzu zählt auch eine Unterkunft (vgl. Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU). Dem Antragsteller ist es zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens - auch zur Vermeidung von Obdachlosigkeit - zu unterwerfen, die ihm dort gebotenen Möglichkeiten und erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Private sowie Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen und so durch sein eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuell drohenden Gefahr unmenschliche oder erniedrigender Behandlung zu begegnen (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 2.3.2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 18). cc) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die derzeitige Corona-Pandemie in Frankreich allenfalls als allgemeine Gefahr anzusehen, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - A 1 K 3932/20 -, n.v.; für Italien VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - A 5 K 6796/19 -; VG Ansbach, Urteil vom 15.6.2020 - AN 17 K 20.50046 -, juris Rn. 25). Die Verwaltungsgerichte dürfen daher im Einzelfall nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn einfachgesetzlich kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Die Annahme einer derartig verfassungswidrigen Schutzlücke ist nur gerechtfertigt, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen, er also gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2010 - 10 B 8.10 u.a. -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2011 - A 9 S 2504/10 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.1.2019 - A 1 K 2524/16 -, n.v.). Für eine derartige Extremgefahr (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - A 5 K 6796/19 -, n.v.; VG Ansbach, Urteil vom 15.6.2020 - AN 17 K 20.50046 -, juris Rn. 25; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.03.2020 - W 10 K 19.50254 -, juris Rn. 54) ist im Falle des Antragstellers nichts geltend gemacht oder ersichtlich. Laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gilt ganz Kontinentalfrankreich als Risikogebiet (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, Stand: 25.1.2020, 17.30 Uhr). Es ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass der 36-jährige Antragsteller, für den risikoerhöhende Faktoren in Form von relevanten Vorerkrankungen nicht bekannt sind, in Frankreich im Hinblick auf die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten wird in Frankreich zudem nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten Zugang zum allgemeinen Gesundheitssystem (protection universelle maladie – PUMA) gewährt. Im Zeitraum davor haben sie Anspruch auf eine akut notwendige Gesundheitsversorgung (permanences d’accès aux soins de santé – PASS) in einem öffentlichen Krankenhaus (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France -2019 Update, S. 7, 71, 96, 137). dd) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Falle seiner Anerkennung als international Schutzberechtigter in Frankreich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 CRCh/ Art. 3 EMRK drohen würde und eine Überstellung aus diesem Grund ausgeschlossen wäre (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 22). 3. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung begründen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Eine fehlende Übernahmebereitschaft Frankreichs ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.