Beschluss
8 K 4139/20
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1013.8K4139.20.00
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Leitsätze
1. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. (Rn.6)
2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. (Rn.8)
3. Ein Testergebnis stellt während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme dar. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. (Rn.6) 2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. (Rn.8) 3. Ein Testergebnis stellt während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme dar. (Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der am 12. Oktober 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnungen im Bescheid des Landratsamts ... vom 6. Oktober 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Er ist insbesondere wegen der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG statthaft. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der getroffenen Anordnungen einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29). In den Fällen des - wie hier - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, zum Beispiel wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. jeweils BVerfG, a.a.O.). Daran gemessen hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg, weil die Anordnungen im Bescheid des Landratsamts ... vom 6. Oktober 2020 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und keine Gründe ersichtlich sind, welche trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit des Bescheids für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen könnten. Die Anordnung der Absonderung der Antragstellerin in die häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Nach summarischer Prüfung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage hier vor. Die Anordnung der Absonderung ist insbesondere formell rechtmäßig. Soweit die Antragstellerin die unterbliebene Anhörung rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Von einer Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Dies ist hier aus den unten aufgeführten Gründen der Fall. Diese ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Ansteckungsverdächtige. Ansteckungsverdächtiger ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufs in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 ff.). Im Hinblick auf die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit COVID-19 geht das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) für den Bereich SARS-CoV-2-Infektionen für Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem höheren Infektionsrisiko aus. Als Kontaktpersonen der Kategorie I werden unter anderem Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, eingestuft (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24.09.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; zuletzt abgerufen am 13.10.2020). Auf dieser Grundlage ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach als Kontaktperson der Kategorie I einzuordnen. Dem Antragsgegner ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge am späten Abend des 2. Oktober 2020 bekannt geworden, dass ein/e Schüler/in aus der Klassenstufe 12 des ...-Gymnasiums, zu der auch die Antragstellerin gehört, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. Eine am Sonntag, den 4. Oktober 2020 durchgeführte Reihentestung ergab am darauffolgenden Tag fünf weitere positive Fälle in der Klassenstufe 12. Zwar ist das Oberstufenkonzept nicht dadurch gekennzeichnet, dass alle Schulstunden gemeinsam stattfinden. Jedoch finden in der Oberstufe zahlreiche Schulstunden in einem „rollierenden Kurssystem“ zusammen statt, sodass es zu einer größeren Durchmischung kommt. Nach Ermittlungen des Antragsgegners hatte die Antragstellerin am 1. und 2. Oktober 2020 Unterrichtseinheiten (Doppelstunden) mit positiv getesteten Personen in einem Klassenraum. Des Weiteren besteht nach Angaben des Antragsgegners für die Oberstufe die Möglichkeit, sich in einem gemeinsamen Oberstufenraum aufzuhalten, was zu einer zusätzlichen schwer zu überblickenden Kontaktsituation führt. Der gemeinsame Aufenthalt mit einer nachweislich erkrankten Person in einem Raum reicht aus, um nach den Erkenntnissen des RKI von einer Kontaktperson der Kategorie I auszugehen. Das RKI empfiehlt für Kontaktpersonen der Kategorie I eine häusliche Quarantäne für die Dauer von 14 Tagen (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, a. a. O.). Die Einstufung der Kontaktpersonen der Kategorie I als Ansteckungsverdächtige für die Dauer von 14 Tagen ist auch nachvollziehbar, da die Inkubationszeit der Erkrankung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bis zu 14 Tage betragen kann (vgl. RKI SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 2.10.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; zuletzt abgerufen am 13.10.2020). Die Einstufung der Antragstellerin als ansteckungsverdächtige Person entfällt auch nicht aufgrund der am 28. September 2020 und am 5. Oktober 2020 durchgeführten negativen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Ein Testergebnis stellt während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme dar. Dass bei den durchgeführten Testungen keine Viren nachgewiesen werden konnten, bedeutet nicht, dass die Antragstellerin bei einem früheren Kontakt mit einem Infizierten keine solchen Viren aufgenommen hat. Eine zweimalige Testung asymptomatischer Kontaktpersonen der Kategorie I wird zwar grundsätzlich empfohlen. Dies soll aber zum Zweck einer frühzeitigen Erkennung von prä- oder asymptomatischen Infektionen erfolgen. Die vom RKI empfohlene Quarantänezeit wird durch ein negatives Testergebnis nicht verkürzt (vgl. (vgl. RKI SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), a. a. O.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, keine einzige relevante „face-to-face-Situation“ über 15 Minuten mit einer infizierten Person gehabt und sich regelmäßig in durchlüfteten Räumlichkeiten aufgehalten zu haben, und geltend macht, dass keine Infektionsnachweise bei Personen in ihrem Nähebereich während des Unterrichts vorhanden seien, führt dies nach summarischer Prüfung zu keiner anderen Bewertung. Denn wie bereits ausgeführt werden als Kontaktpersonen der Kategorie I unter anderem Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse) unabhängig von der individuellen Risikoermittlung eingestuft (siehe oben). Die Kammer sieht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, an dieser wissenschaftlichen Beurteilung des RKI, welches das nach § 4 IfSG als wissenschaftlicher Berater der Bundes- und Landesbehörden fungiert, zu zweifeln. Hinsichtlich der Anordnung einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist dem Antragsgegner Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner voraussichtlich ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessenfehler, auf dessen Prüfung das Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sowohl das ihm zustehende Ermessen als auch die mit der häuslichen Absonderung für die Antragstellerin bestehenden Einschränkungen erkannt. Er hat von dem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung (Infektionsschutz) entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nicht überschritten. Selbst wenn man aber den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache bezüglich der Absonderung als offen ansehen wollte, führt eine allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem zeitlich begrenzten Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Freiheit ihrer Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Würde der Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Oktober 2020 ausgesetzt, erwiese dieser sich aber als rechtmäßig so könnten - aufgrund der bekanntermaßen vorkommenden schweren Verläufe bis hin zu Todesfällen bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - erhebliche und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden eintreten. Erweist sich der Bescheid in der Hauptsache hingegen als rechtswidrig, ist die Freiheit der Antragstellerin zwar kurzfristig eingeschränkt, der Schutz der menschlichen Gesundheit ist jedenfalls im vorläufigen Rechtschutz aber als höherrangig einzustufen. Die Anordnung der Messung der Körpertemperatur sowie diejenige der Tagebuchführung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz IfSG i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 IfSG ist eine Person, die im Sinne des § 29 Abs. 1 IfSG Ansteckungsverdächtiger ist, verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamts zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlagen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben. Die Anordnung der Messung der Körpertemperatur sowie diejenige betreffend die Tagebuchführung zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen stellt eine notwendige Maßnahme dar, um zu gewährleisten, dass eine mögliche Infektionskette schnell nachverfolgt werden kann, da die betroffene Person in die Lage versetzt wird, dem Gesundheitsamt auf Verlangen Auskunft erteilen zu können. Diese Anordnungen sind im Vergleich zu einem täglichen Anruf des Gesundheitsamts auch die milderen Maßnahmen. Eine Übermittlung der Informationen findet nämlich nur dann statt, wenn das Gesundheitsamt diese anfordert und nicht bereits vorsorglich. Soweit in der Anordnung zur Tagebuchführung auch auf „allgemeine Aktivitäten“ abgestellt wird, ist dies im Zusammenhang mit den weiteren Inhalten (Symptome, Körpertemperatur und Kontakte zu weiteren Personen) zu sehen und zielt danach auf eine dem Infektionsschutz entsprechende Beobachtung des Ansteckungsverdächtigen ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die angeordnete häusliche Absonderung am 17. Oktober 2020 endet, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Halbierung des Streitwertes für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. die Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh § 164).