Urteil
7 K 1861/25
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0919.7K1861.25.00
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Leitsätze
1. § 25 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) statuiert keine umfassende Pflicht der Behörde, eventuelle (Rechts-)Fehler eines Antrages aufzudecken und fortlaufend Gelegenheit zur Richtigstellung zu geben. Denn es bleibt grundsätzlich originäre Aufgabe der die Erlaubnis beantragenden Person, der Behörde die Prüfung möglicher Versagungsgründe anhand vollständiger, umfassender und in sich schlüssiger Unterlagen zu ermöglichen.(Rn.31)
2. Die nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 KCanG von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 106 und BT-Drucks 20/10426, S. 129), die voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, muss auf substanziellen Anhaltspunkten beruhen. Die Versagung der Erlaubnis kommt nicht erst bei einer sicheren oder nahezu sicheren Erwartung künftiger Verstöße in Betracht, sondern bereits dann, wenn aufgrund objektiver Tatsachen mehr für als gegen den Eintritt eines Verstoßes spricht.(Rn.36)
3. Nach dem in § 25 KCanG verankerten Prinzip der Selbstkostendeckung dürfen Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich nicht gewinnorientierte Ansätze verfolgen (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 102 zu § 11 Abs. 2 KCanG).(Rn.39)
4. Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen das Prinzip der Selbstkostendeckung können sich aus der Satzung der Anbauvereinigung ebenso ergeben wie aus einer prognostizierten Gewinnermittlung.(Rn.40)
5. Angesichts des strikten Selbstkostendeckungsprinzips ist von einer Anbauvereinigung zu erwarten, dass diese schlüssige und belastbare Werte ihrer Fixkosten – notfalls unter nachvollziehbarer Schätzung der Positionen – ebenso beibringen kann wie eine plausible Übersicht erwartbarer Einnahmen. Während diese Werte naturgemäß nicht mit Gewissheit vorherzusehen sind, müssen sie jedenfalls plausibilisiert werden und dürfen insbesondere zu den übrigen Angaben nicht im Widerspruch stehen.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) statuiert keine umfassende Pflicht der Behörde, eventuelle (Rechts-)Fehler eines Antrages aufzudecken und fortlaufend Gelegenheit zur Richtigstellung zu geben. Denn es bleibt grundsätzlich originäre Aufgabe der die Erlaubnis beantragenden Person, der Behörde die Prüfung möglicher Versagungsgründe anhand vollständiger, umfassender und in sich schlüssiger Unterlagen zu ermöglichen.(Rn.31) 2. Die nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 KCanG von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 106 und BT-Drucks 20/10426, S. 129), die voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, muss auf substanziellen Anhaltspunkten beruhen. Die Versagung der Erlaubnis kommt nicht erst bei einer sicheren oder nahezu sicheren Erwartung künftiger Verstöße in Betracht, sondern bereits dann, wenn aufgrund objektiver Tatsachen mehr für als gegen den Eintritt eines Verstoßes spricht.(Rn.36) 3. Nach dem in § 25 KCanG verankerten Prinzip der Selbstkostendeckung dürfen Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich nicht gewinnorientierte Ansätze verfolgen (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 102 zu § 11 Abs. 2 KCanG).(Rn.39) 4. Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen das Prinzip der Selbstkostendeckung können sich aus der Satzung der Anbauvereinigung ebenso ergeben wie aus einer prognostizierten Gewinnermittlung.(Rn.40) 5. Angesichts des strikten Selbstkostendeckungsprinzips ist von einer Anbauvereinigung zu erwarten, dass diese schlüssige und belastbare Werte ihrer Fixkosten – notfalls unter nachvollziehbarer Schätzung der Positionen – ebenso beibringen kann wie eine plausible Übersicht erwartbarer Einnahmen. Während diese Werte naturgemäß nicht mit Gewissheit vorherzusehen sind, müssen sie jedenfalls plausibilisiert werden und dürfen insbesondere zu den übrigen Angaben nicht im Widerspruch stehen.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis nach § 11 Abs. 1 und 3 KCanG noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 3. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. 1. Anspruchsgrundlage für Erteilung der begehrten Erlaubnis ist § 11 Abs. 1 und Abs. 3 KCanG. Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt. Gemäß § 11 Abs. 3 KCanG erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf Antrag, wenn (1.) die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, (2.) die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und (3.) die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes und der auf Grund des Konsumcannabisgesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet. a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KCanG ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG insbesondere dann zu versagen, wenn ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Norm nennt zwingende Versagungsgründe für die Erlaubnis, die das Ermessen der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Null reduziert (BT-Drucks 20/8704, S. 106). Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KCanG diese erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder sie sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. b) Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 KCaG kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG versagt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. 2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2025 ist formell rechtmäßig. a) Das Regierungspräsidium Freiburg war als Erlaubnisbehörde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG-AVO) für die Versagungsentscheidung sachlich und örtlich zuständig. b) Soweit der Kläger sinngemäß eine fehlerhafte Anhörung im Sinne des § 28 LVwVfG rügt, kann dies keinen formellen Mangel begründen. Es kann dabei offenbleiben, ob im vorliegenden Fall eine Anhörung überhaupt geboten war, was grundsätzlich beim Erlass eines Verwaltungsakts für entbehrlich gehalten wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621 -, juris Rn. 22; und vom 31.05.2019 - 10 ZB 19.613 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 45). Indes dürfte die Gesetzgebungshistorie des Konsumcannabisgesetzes eher dahin deuten, dass hinsichtlich der Versagung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 KCanG eine gesonderte Anhörung nicht notwendig gewesen ist. Zwar war noch im Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften ausdrücklich vorgesehen, dass eine Versagung – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung betonte – nur in Betracht kam, wenn „nach Anhörung der betreffenden Person“ Tatsachen die jeweilige Annahme rechtfertigen. Dementsprechend führte die Gesetzesbegründung aus, die „zuständige Behörde [habe] der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, die Annahme eines Versagungsgrundes nach Nummer 2 im Rahmen einer Anhörung auszuräumen“ (BT-Drucks 20/8704, S. 108). Dieser Passus findet sich jedoch in der Gesetzesfassung ausdrücklich nicht wieder, was auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzesentwurf zurückgehen dürfte. Dieser ersetze die Formulierung „nach Anhörung der betreffenden Person“ mit „konkrete Tatsachen“ und führte aus, das „Erfordernis einer Anhörung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung durch die zuständige Behörde [würde] gestrichen. Damit [werde] sichergestellt, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis auf der Grundlage der ihr mit dem Antrag auf Erlaubnis vorgelegten Nachweise und Angaben sowie sonstiger ihr vorliegenden Erkenntnisse“ treffe (BT-Drucks 20/10426, S. 128 f.). Letztlich bedarf diese Frage vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger jedenfalls ordnungsgemäß angehört hat. Angesichts des vielfältigen E-Mail-Austausches, der zahlreichen Nachforderungen und Erläuterungen – insbesondere mit den eingehenden Zwischenprüfungen vom 16. September 2024 und vom 12. Dezember 2024 – und nicht zuletzt dem persönlichen Telefonat vom 30. Januar 2025 liegt der vom Kläger geltend gemachte Gehörsverstoß fern. Es ist dabei bereits nicht hinreichend dargelegt oder anderweitig ersichtlich, zu welchen konkreten Punkten keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden haben soll. Soweit der Kläger eine schlechte Gesprächsqualität während des Telefonats unsubstantiiert lediglich behauptet, wäre auch insoweit nicht erkennbar, inwieweit sich diese ausgewirkt haben sollte. Auch die (kurzzeitige) Verwechslung während des Telefonats am 30. Januar 2025 hat offenkundig keinen Einfluss auf die behördliche Entscheidung gehabt. Hiergegen hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch nichts weiter erinnert. Die gegenteilige klägerische Behauptung, es seien „spontan eine Reihe neuer Ablehnungsgründe [genannt worden], die zuvor weder schriftlich mitgeteilt noch aktenkundig dokumentiert“ worden seien, ist nicht weiter substantiiert und damit nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass ausweislich des Aktenvermerks des Behördenvertreters die wesentlichen Ablehnungsgründe – die bereits in den vorherigen Anhörungs- und Hinweisschreiben weitgehend mitgeteilt worden sind – thematisiert wurden, trifft die Behörde nicht die Pflicht, vor Erlass des ablehnenden Bescheids jeden der Problempunkte (erneut) mit dem Kläger telefonisch abzuklären. Letztlich hat auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung insoweit eingestanden, dass der Schwerpunkt seiner Rüge auf der aus seiner Sicht unzureichenden Aufklärung und Gewährung von Nachbesserungsmöglichkeiten seitens der Behörde lag. c) Vor diesem Hintergrund ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Freiburg vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keine zusätzlichen Sachverhaltsnachforschungen angestellt hat. Anders als der Kläger meint, sind Anhaltspunkte für ein Ermittlungsdefizit im Sinne des § 24 LVwVfG vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat sich die Behörde – die neben der Mitwirkungsobliegenheit des Klägers zur Amtsermittlung verpflichtet ist – in nicht zu beanstandender Weise als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Durchführung der Prüfung auf Versagungsgründe zunächst auf das nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG erforderliche Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gestützt und daneben weitere Erkenntnisquellen herangezogen, die begründete Rückschlüsse auf das prognostizierte Verhalten der betreffenden Person bei der Vertretung oder Leitung der Anbauvereinigung erlauben, um die Zuverlässigkeit zu beurteilen (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 106). Die Anforderung der ergänzenden Auskünfte und Unterlagen fand dabei ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 4 KCanG (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 109) und begegnet entgegen der klägerischen Andeutungen keinen rechtlichen Bedenken. d) Ebenso wenig vermag der erkennende Richter den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verstoß gegen die aus § 25 Abs. 1 LVwVfG resultierende behördlichen Beratungs- und Erörterungspflichten zu erkennen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach Satz 2 erteilt sie, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Der Umfang dieser „Betreuungspflicht“ richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist unter anderem die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, der zu vermutende Kenntnisstand des Beteiligten und seine eventuelle Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Beratung entsteht, sobald sich der Behörde der Eindruck aufdrängen muss, dass Anträge und Erklärungen versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben sind. Von der Offensichtlichkeit eines Mangels oder Fehlers ist auszugehen, wenn er für jeden durchschnittlichen Beamten erkennbar sein muss, und zwar nicht nur dann, wenn er optischer Wahrnehmung zugänglich ist, sondern auch, wenn er durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 13 S 1553/20 -, juris Rn. 59 m.w.N.). Die Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 LVwVfG gebietet der Behörde indes, anders als der Kläger meint, keine darüber hinausgehende „Beratung“ und Förderungspflicht. Die vom Kläger sinngemäß in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Behörde treffe eine umfassende Pflicht, eventuelle (Rechts-)Fehler aufzudecken und fortlaufend Gelegenheit zur Richtigstellung zu geben, verkennt diese gesetzlich intendierte Rolle der Erlaubnisbehörde. Denn es bleibt grundsätzlich originäre Aufgabe des die Erlaubnis beantragenden Klägers, der Behörde die Prüfung der Versagungsgründe anhand vollständiger, umfassender und in sich schlüssiger Unterlagen zu ermöglichen. Ausgehend hiervon war das Regierungspräsidium Freiburg nicht verpflichtet, dem Kläger weitergehende Hinweise und Nachbesserungsmöglichkeiten zu erteilen. Vielmehr ist die Behörde ihrer durch § 25 Abs. 1 LVwVfG begründeten Betreuungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Kläger hinreichend nachgekommen. Insbesondere mit Schreiben vom 16. September 2024 und vom 12. Dezember 2024 hat das Regierungspräsidium Freiburg die bestehenden bisherigen Mängel nach ausgiebigen Zwischenprüfungen aufgezeigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es die bisher vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend erachtet. Es hat ferner dargelegt, welche Informationen noch beizubringen sind. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger davon ausgehen, dass eine positive Entscheidung über seinen Antrag nicht in Betracht kam. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger unter dem 30. Januar 2025 abschließend zu der beabsichtigten Entscheidung angehört und ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Entscheidung nach derzeitigem Sachstand beabsichtigt ist. Soweit der Kläger entsprechende Beratungsmängel rügt, setzt er sich mit den obigen behördlichen Schreiben nicht hinreichend auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, welche Erklärungen offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig abgegeben worden sind. Insbesondere hat die Behörde ihn an den erkennbaren Rechenfehlern in seinen Kostenaufstellungen nicht etwa festgehalten, sondern den zutreffend – von ihr selbst berechneten – Betrag zugrunde gelegt. e) Der angegriffene Bescheid lässt ferner die geltend gemachten formalen Begründungsmängel nicht erkennen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). So ist weder ein gerügtes „spontanes Auswechseln von Begründungsinhalten“ noch eine fehlende „nachvollziehende Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensstand“ erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Zwar äußerte sich die Behörde eingangs – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkte – positiv zu den Antragsunterlagen. Durch die Zwischenprüfungen und Anhörungen konnte jedoch kein vernünftiger Zweifel über den weiteren Verfahrenslauf entstehen. Welchen Ablehnungsgrund die Behörde vor Erlass des ablehnenden Bescheids nicht angeführt haben soll, konnte der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung dementsprechend nicht darlegen. 3. Die Versagung der Erlaubnis ist auch materiell rechtmäßig. Dabei kann offenbleiben, ob zwingende Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 KCanG vorliegen, da das Regierungspräsidium Freiburg zutreffend davon ausgegangen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 1 KCanG vorliegen (a) und sein danach eröffnetes Ermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat (b). In diesem Zusammenhang muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der der letzten Behördenentscheidung oder – was indes näher liegt – der der mündlichen Verhandlung ist. Denn auch bei Zugrundelegung Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ablehnung der beantragten Erlaubnis. a) § 12 Abs. 3 Nr. 1 KCaG verlangt für die Versagung der Erlaubnis, dass konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. aa) Die danach von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 106 und BT-Drucks 20/10426, S. 129), die voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, muss auf substanziellen Anhaltspunkten beruhen. Bloße Vermutungen zu erwartender Verstöße genügen für eine Versagung der Erlaubnis nicht, wobei das persönliche Konsumverhalten einer vertretungsberechtigten Person in Bezug auf Cannabis allein nicht ausschlaggebend ist; vielmehr kommt es auf die Wahrnehmung ihrer individuellen Aufgaben in der Anbauvereinigung und die Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften an (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 106). Wie der zwingende Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KCanG verlangt auch die im behördlichen Ermessen stehende Versagung nach § 12 Abs. 3 KCanG konkrete Tatsachen die Annahme, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich nicht an die näher aufgeführten gesetzlichen Anforderungen „halten wird“. Indes wird der Prognosemaßstab um den Zusatz „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ erweitert. Sowohl Wortlaut als auch Systematik streiten dafür, dass die Versagung der Erlaubnis nicht erst bei einer sicheren oder nahezu sicheren Erwartung künftiger Verstöße in Betracht kommt, sondern bereits dann, wenn aufgrund objektiver Tatsachen mehr für als gegen den Eintritt eines Verstoßes spricht. Ein „an Sicherheit grenzender“ Grad der Wahrscheinlichkeit wird gerade nicht verlangt. Hierfür kann die ursprüngliche Gesetzesbegründung herangezogen werden, nach der zur zwingenden Versagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KCanG die „Ausübung des Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bei der Auslegung des Begriffs ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ vollumfänglich gerichtlich überprüfbar“ sein solle. Auch wenn sich dieser Begriff – wohl aufgrund eines Redaktionsversehens – nicht im Gesetzeswortlaut (auch des Entwurfes) wiederfindet, erlaubt die gesetzgeberische Intention eine entsprechende Auslegung der Versagungstatbestände (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 108). Hinsichtlich der Versagung nach § 12 Abs. 3 KCanG – wenngleich mit leicht verändertem Wortlaut – verlangt der Entwurf hingegen lediglich die Annahme einer „abstrakten Gefahr des Verstoßes“, die die betreffende Person „nicht zweifelsfrei widerlegen kann“ (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 109). Aufgrund der intendierten Anlehnung der Regelungen an die an Vorschriften des Gaststättenrechts (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 108) kann ergänzend auf die in der Rechtsprechung hierzu etablierten Prognosemaßstäbe zurückgegriffen werden: Danach reichen bloße Zweifel an der Unzuverlässigkeit oder Vermutungen für die Untersagung ebenso wenig aus wie die schlichte Möglichkeit eines Fehlverhaltens. Vielmehr müssen nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße hinreichend wahrscheinlich, also zu befürchten sein. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab nach der Wertigkeit der bedrohten Schutzgüter und dem zu erwartenden Schadensausmaß (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.1993 - 14 S 1311/93 -, juris Rn. 6 m.w.N). Diese indizieren vorliegend eine strenge Handhabung: So ist das Konsumcannabisgesetz maßgeblich durch völkerrechtliche Verträge und unionsrechtliche Vorgaben geprägt, nach denen es einer wirkungsvollen Drogenkontrolle bedarf und es unzulässigen kommerziellen Ansätze vorzubeugen sowie den hochrangigen Rechtsgütern des Gesundheits- und Jugendschutzes Rechnung zu tragen gilt (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 71 ff.). bb) Vor diesem rechtlichen Maßstab hat das Regierungspräsidium Freiburg beanstandungsfrei das Vorliegen konkreter Tatsachen bejaht, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die beiden Vorstandsmitglieder des Klägers, die nach der maßgeblichen Satzung jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben und auf Lebenszeit gewählt sind, mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht an die Gebote, Verbote und Anforderungen in § 25 und § 6 KCanG halten werden ( und ). Ob darüber hinaus Verstöße auch gegen §§ 5, 18 Abs. 3, 19, 20 und 21 Abs. 1 KCanG mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind, kann damit offenbleiben ( ). Aufgrund der klägerischen Einwände in der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht sich einleitend zu dem Hinweis veranlasst, dass es im Rahmen dieser zu treffenden Prognoseentscheidung nicht auf eine Absicht oder ein Verschulden ankommt. Allein die Tatsache, dass die erschienenen Vorstandsmitglieder ihre gute Absicht und Rechtstreue betonten und etwaige Verstöße gegen die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes durch Unwissen oder Fahrlässigkeit erklärten, rechtfertigt daher keine andere Einschätzung. (1) Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die Annahme eines zukünftigen Verstoßes gegen das in § 25 KCanG verankerte Prinzip der Selbstkostendeckung hinreichend wahrscheinlich scheinen lassen. Insoweit dürfen Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich nicht gewinnorientierte Ansätze verfolgen (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 102 zu § 11 Abs. 2 KCanG). Dementsprechend soll nach der Definition des § 1 Nr. 13 KCanG innerhalb von Anbauvereinigungen lediglich nicht gewerblicher und damit nicht gewinnorientierter Anbau stattfinden. (a) Anhaltspunkte, nach denen ein zukünftiger Verstoß hinreichend wahrscheinlich ist, ergeben sich bereits aus der zum – spätestens maßgeblichen – Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Satzung des Klägers vom 18. Mai 2025. Nur klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die zum 18. September 2025 angemeldete angepasste Neufassung der Satzung noch nicht geprüft und eingetragen war, sodass sie vorliegend nicht – auch nicht im Rahmen der Prognoseentscheidung – zugrunde zu legen ist. Hieraus erwächst dem Kläger keine unbillige Härte: Zum einen hat das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger auf die relevanten Mängel der Satzung bereits mit Schreiben vom 16. September 2024 hingewiesen. Zum anderen hat der Kläger bereits mehrfache Satzungsänderungen mitgeteilt, die Erlaubnisbehörde indes nicht darüber aufgeklärt, dass diese nicht wirksam geworden sind. Warum er dies unterlassen hat, hat er nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der (erneuten) Anmeldung einer Satzungsänderung kein maßgebliches Gewicht beimessen. Nach § 2 Nr. 3 Satz 3 der Satzung verfolgt der Verein lediglich „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“. Diese Formulierung widerspricht erkennbar der gesetzgeberischen Intention, jegliche gewinnorientierte oder auch nur ansatzweise eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Anbauvereinigung auszuschließen und lässt damit Verstöße gegen § 25 KCanG hinreichend wahrscheinlich scheinen. Obwohl der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Satzung anzupassen, sodass eigenwirtschaftliche Zwecke ausgeschlossen würden, hat er dies über einen geraumen Zeitraum unterlassen. Weiterhin können nach § 8 Nr. 11 der Satzung die Mitglieder des Vorstandes für ihren Zeit – und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Dass diese – entgegen des Gebots in § 17 Abs. 1 KCanG – unmittelbaren Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial haben dürften, nährt weitere Zweifel an der satzungsmäßigen Festlegung des Prinzips der Selbstkostendeckung. (b) Über die Satzung hinaus lassen auch die vom Kläger vorgelegten Kostenkalkulationen eine Verletzung des Prinzips der Selbstkostendeckung hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Dabei ist entgegen der klägerischen Einwände keine „centgenaue“ Abrechnung oder Prognose gefordert. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Freiburg lediglich eine plausible Schätzung zu den Ausgaben und nachvollziehbare Angaben zu den erwarteten Einnahmen angefordert und diese – nach mehrfacher Nachbesserung durch den Kläger – seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Behörde die Anforderungen an die seiner Prognose zugrunde zu legenden Anhaltspunkte nicht überspannt. Angesichts des strikten Selbstkostendeckungsprinzips ist von einem Antragsteller zu erwarten, dass dieser zumindest schlüssige und belastbare Werte seiner Fixkosten – notfalls unter nachvollziehbarer Schätzung der Positionen – ebenso beibringen kann wie eine plausible Übersicht erwartbarer Einnahmen. Denn andernfalls verbliebe völlig im Dunkeln, wie er eine Gewinnerzielung ausschließen will. Während diese Werte naturgemäß nie mit Gewissheit vorherzusehen sind, müssen sie jedenfalls plausibilisiert werden und dürfen insbesondere zu den übrigen Angaben nicht im Widerspruch stehen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 16.02.2022 - 13 K 3811/19 E -, juris Rn. 54 ff.). Hieran fehlt es vorliegend. Legt man die klägerischen Angaben ausgehend von seiner aktualisierten Kalkulation vom 20. Dezember 2024 zugrunde, ist prognostisch eine Verletzung des Prinzips der Selbstkostendeckung hinreichend wahrscheinlich. Zunächst sind die geltend gemachten prognostizierten Ausgaben bereits nicht hinreichend nachvollziehbar: So erschließen sich dem Gericht insbesondere monatliche Kostenpositionen ohne nähere Konkretisierung wie Logistikkosten in Höhe von 500,00 Euro, Verwaltungskosten in Höhe von 2.000,00 Euro, „unvorhergesehene Ausgaben“ in Höhe von 1.000,00 Euro oder auch Rechtsberatungskosten von 1.000,00 Euro nicht. Zwar ist dabei nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn auch ein nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteter Verein gewisse Rücklagen bildet. Bezieht man aber mit ein, dass die Kosten für Miete, Strom, Wasser, Labor, Verbrauchsmaterialen, den Anbau, Sicherheitsmaßnahmen sowie Schulungen, Weiterbildungen und Versicherungen ohnehin großzügig separat berechnet worden sind, ist die Höhe dieser Posten nicht nachvollziehbar. Die Vorstandsmitglieder des Klägers, die im Übrigen nach eigenen Angaben keine rechtliche Beratung in Anspruch genommen haben, haben hierzu weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung weitere belastbaren Angaben gemacht. Während sie zwar durchweg beteuerten, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln zu wollen, verstärkte dies den Eindruck, dass diese letztlich keinen tragfähigen Überblick über die eigenen Kosten haben. Ebenso wenig konnte das Gericht die Kalkulation der Einnahmen nicht belastbar nachvollziehen. Ausgehend von der maßgeblichen Satzung werden die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag in einer Beitragsordnung geregelt. Dies widerspricht bereits der Anforderung von § 24 KCanG, wonach die Anbauvereinigungen die Mitgliedsbeiträge inklusive Aufnahmegebühr unmittelbar in der Satzung selbst festzulegen haben. Ungeachtet der fehlerhaften Regelung sind die Beiträge auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Noch im Antrag selbst gab der Kläger an, die Höhe des Mitgliedsbeitrags nicht angeben zu können. Auf Hinweise des Regierungspräsidiums Freiburg hin hat der Kläger in den nachfolgenden Satzungsentwürfen eine Aufnahmegebühr zwischen 35,00 und 50,00 Euro sowie Mitgliedsbeiträge in Höhe von 50,00 Euro vorgesehen, die um einen Pauschalbetrag erhöht werden sollten. Selbst wenn man diese Werte zugrunde legte, ist indes nicht ersichtlich, warum der Kläger in der ersten Kalkulation von durchschnittlich 300,00 Euro ausging, einen Monat später ohne ersichtlichen Grund nur noch von 200,00 Euro zugrunde legte. Dies gilt umso mehr, als er den Betrag von 300,00 Euro angesichts des vage prognostizierten Konsumverhaltens als „wahrscheinlich“ ansah. Ob sich Veränderung durch eine verringerte Abgabemenge oder geringere Beiträge ergeben sollte, war nicht belastbar feststellbar. Ebenso verblieb unklar, warum der Kläger mit einer Zahl von 300 Mitgliedern kalkulierte. In seinem Antrag vom 3. Juli 2024 gab der Kläger die aktuelle Mitgliederzahl mit 285 an, rechnete aber voraussichtlich mit 500 Mitgliedern. Bereits mit E-Mail vom 15. August 2024 erhöhte der Kläger auf Nachfrage seine aktuelle Mitgliederzahl auf 360. In der mündlichen Verhandlung schätzte er diese auf rund 350 Mitglieder. Zwar dürfte es zu weit gehen, der Berechnungsprognose ohne weiteres die maximal beantragte Mitgliedermenge zugrunde zu legen. Warum allerdings der Kläger allerdings mit weniger Mitgliedern rechnete, als er zum Zeitpunkt der Kalkulation hatte, ist nicht erklärlich. Dies nährt weitere Zweifel daran, dass er seine Einnahmen und Ausgaben belastbar abschätzen kann. Weiterhin ergibt selbst die Gegenüberstellung der vom Kläger veranschlagten Positionen – wie das Regierungspräsidium Freiburg zurecht herausstellte – einen erheblichen rechnerischen Überschuss von mindestens 12.000,00 Euro jährlich, der eine Gewinnerzielung indiziert. Ob zusätzlich darüber hinausgehende Einnahmen durch Spenden oder Verkäufe zu erwarten wären, bedarf vorliegend keiner Erläuterung. Dass der Kläger jedoch jedenfalls ursprünglich weitere Einkünfte durch den von ihm betriebenen – und mittlerweile deaktivierten – Webshop für CBD und Anbauequipment intendierte, ohne diese in seiner Kalkulation anzugeben, stärkt jedoch die begründete Befürchtung, dass dieser über seine Finanzierung keinen tragfähigen Überblick hatte. Vor diesem Hintergrund kann die nicht weiter belegte Aussage der Vorstandsmitglieder, sie strebten keine Gewinnerzielung an, kein durchgreifendes Gewicht erlangen. (2) Weiterhin sind Verstöße gegen das Werbeverbot nach § 6 KCanG hinreichend wahrscheinlich. Danach ist Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Werbung umfasst dabei gemäß § 1 Nr. 14 KCanG „jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird.“ Diese Definition gilt gemäß § 6 KCanG auch bezüglich Werbung für Anbauvereinigungen {vgl. ausdrücklich BT-Drucks 20/8704, S. 98 zu § 6 KCanG). Sponsoring meint nach § 1 Nr. 15 KCanG „jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern.“ Das Regierungspräsidium Freiburg hat in dem streitgegenständlichen Bescheid (dort vor allem S. 5 f. und S. 13 f.) ausführlich dargestellt, welche Formulierungen der Webseite Werbung im oben genannten Sinne darstellen und überdies zutreffend herausgestellt, dass der der publizierte Aufruf zur Spende ausdrücklich unmittelbar mit der Förderung des Cannabis-Anbaus und der Cannabis-Weitergabe verknüpft wird, sodass insoweit von Sponsoring im Sinne des Konsumcannabisgesetzes auszugehen ist. Das Gericht schließt sich dieser Würdigung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere, da sowohl die Spendenseite als auch die werbenden Aussagen trotz entsprechender vorheriger Belehrungen auch nach Erlass des ablehnenden Bescheids abrufbar waren (vgl. S. 807 f. der Behördenakte), rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartender zukünftiger Verstöße. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Webseite zwischenzeitlich mehrfach angepasst worden ist und insbesondere die Spendenseite gelöscht worden ist. Zudem ist sowohl das Facebook- als auch das Instagram-Profil des Klägers nicht länger erreichbar. Obgleich diese Umstände zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, ist die nachvollziehbare Besorgnis der Behörde, der Kläger werde sich auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verhalten, nicht schon dadurch ausgeräumt, dass er schließlich – nach mehreren Hinweisen und mit erheblicher zeitlicher Verzögerung – doch seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist. Hierin kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass nachträgliches Wohlverhalten allein noch nicht für die Feststellung genügt, dass der Versagungsgrund weggefallen sei. Dieses ist daher weniger bedeutsam als ordnungswidriges Verhalten vor Ergehen der behördlichen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1967 - I C 43.67 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.09.2023 - 4 MB 27/23 -, juris Rn. 18). Bei der Würdigung des nachträglichen Wohlverhaltens fällt für das Gericht besonders ins Gewicht, dass der Kläger zwar zunächst die beanstandete Webseite entfernt hat, jedoch parallel eine weitere Webseite geschaltet hat, die ähnliche Verstöße aufwies, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es mag dabei sein, dass die Vorstandsmitglieder des Klägers nicht bösgläubig handelten, sondern die rechtlichen Rahmenbedingungen falsch einschätzten oder schlicht den Überblick über das Verfahren verloren haben. Auch dies wäre jedoch im Rahmen der Prognoseentscheidung zu ihren Lasten zu gewichten. (3) Unter Würdigung dieser Gesamtumstände bestehen danach nicht nur ernstliche Zweifel daran, dass die Vorstandsmitglieder willens oder in der Lage sind, in Zukunft ihren Pflichten nach § 25 und § 6 KCanG nachzukommen und die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung der Anbauvereinigung zu gewährleisten, sondern sind derartige Verstöße hinreichend wahrscheinlich. Ob darüber hinaus – wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – Verstöße auch gegen §§ 5, 18 Abs. 3, 19, 20 und 21 Abs. 1 KCanG mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Insoweit dürfte trotz der im Verwaltungsverfahren teilweise missverständlichen und bisweilen widersprüchlichen Angaben der Vertreter des Klägers indes einzustellen sein, dass diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung verschiedentliche Klarstellungen getroffen haben. Insbesondere hat der Vorstand angegeben, kein Haschisch produzieren und von einem Vertrieb eingekauften Vermehrungsmaterials absehen zu wollen. Somit dürfte unter anderem Zweifel unterliegen, ob die Befürchtung der Behörde, dass nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht vernichtet würde, weiterhin hinreichenden Anhalt findet. Ebenfalls haben die Vertreter des Klägers angegeben, keine Waren über den bisher geschalteten Webshop vertrieben zu haben und diesen nicht weiter zu betreiben. Dürften damit einige Kritikpunkte der Behörde ausgeräumt oder zumindest adressiert worden sein, offenbarte die Befragung der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gleichwohl, dass diese die Reichweite der gesetzlichen Vorgaben jedenfalls bei Antragstellung nicht vollständig ermittelt haben und dementsprechend vielfach erst auf Hinweis ihr Konzept sukzessive nachbessern konnten. Dementsprechend ist im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen, dass ihre nunmehrigen Einlassungen in starkem Kontrast zu den bisherigen Angaben und dem vergangenen Verhalten des Klägers stehen. Letztlich bedarf dies jedoch vorliegend keiner Entscheidung, da bereit die zu mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden gewichtigen Verstöße gegen § 25 und § 6 KCanG eine Versagung rechtfertigen. b) Die behördliche Ermessensausübung lässt entgegen der Auffassung des Klägers bei der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung relevante Fehler nicht erkennen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat sich in seiner Ermessensausübung zutreffend an den – im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich erläuterten – Zielen des Konsumcannabisgesetzes orientiert, nach denen es einer wirkungsvollen Drogenkontrolle bedarf und es unzulässigen kommerziellen Ansätze vorzubeugen sowie Aspekten des Gesundheits- und Jugendschutzes Rechnung zu tragen gilt (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 71 ff.). Es hat ferner eingestellt, dass die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verstöße gegen § 6 und § 25 KCanG von besonderem Gewicht sind. Beanstandungsfrei hat es auch das übrige Verhalten der Vorstandsmitglieder gewürdigt, das von unklaren als auch bisweilen widersprüchlichen Erklärungen sowie teilweise unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Angaben geprägt war und eine konsistente und stringente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verschiedentlich vermissen ließ. Nichts zu erinnern ist dagegen, dass vor diesem Hintergrund die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt als nicht gleich geeignet angesehen wurde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bis zuletzt eine tragfähige Prognose zur Selbstkostendeckung nicht abzugeben vermochte. Ermessensfehlerfrei hat das Regierungspräsidium Freiburg nach einer Gesamtwürdigung dieser Aspekte die beantragte Erlaubnis versagt. Soweit der Kläger hierin eine gleichheitswidrige Behandlung – insbesondere mit Blick auf anwaltlich vertrete Vereine – sehen will, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. B E S C H L U S S Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 12. März 2025 gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Während eine Anlehnung an Nr. 54.1 oder 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen trotz der ähnlichen Sachmaterie angesichts der auszuschließenden Gewinnerzielungsabsicht nicht gerechtfertigt scheint, bildet der doppelte Auffangstreitwert die sich für den Kläger ergebende erhebliche Bedeutung der Sache ab. Dabei ist neben dem prognostizierten Jahresumsatz insbesondere auch die von den in der mündlichen Verhandlung erschienenen Vorstandsmitgliedern des Klägers betonte Gewichtigkeit des Anliegens einzustellen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Er ist unter der Nummer XXX im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim als eingetragener Verein registriert. Mit Online-Antrag vom 3. Juli 2024 beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen. Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen, unter anderem die Satzung des Klägers vom 18. Mai 2024, beigefügt. Mit Anfrage vom 17. Juli 2024 erkundigte sich der Vorstand des Klägers erstmalig nach dem Bearbeitungsstand, worauf das Regierungspräsidium Freiburg diverse Unterlagen nachforderte, andere Dokumente beanstandete und den Kläger zu entsprechenden Nachbesserungen aufforderte. Mit E-Mail vom 15. August 2024 gab der Kläger auf Nachfrage seine Mitgliederzahl mit 360 an und erkundigte sich erneut nach dem Verfahrensstand, worauf das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben 22. August 2024 erläuterte, die Bearbeitung der zahlreichen Anträge erfolge sukzessive nach Eingangsdatum und die Bearbeitungsdauer hänge maßgeblich von der Vollständigkeit und Qualität der Unterlagen ab. Auf eine Zwischenprüfung vom 16. September 2024 hin forderte das Regierungspräsidium Freiburg verschiedentliche weitere Nachweise und Erläuterungen an und erteilte insbesondere Hinweise zu der Vereinbarkeit der ursprünglich eingereichten und der nachgereichten Antragsunterlagen mit den gesetzlichen Vorgaben und den gesetzgeberischen Zielsetzungen. Hierauf änderte der Kläger erneut mehrfach seine Antragsunterlagen und ergänzte diese, insbesondere mit einer aktualisierten Satzung vom 16. November 2024. Weiterhin legte der Kläger eine Kostenkalkulation vor und gab an, seine prognostizierten laufenden Kosten beliefen sich monatlich auf 60.947,00 Euro. Dem stellte er Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen von 300,00 Euro pro Mitglied und dem Verkauf von Vermehrungsmaterial in Höhe von 10.000,00 Euro gegenüber. Das Regierungspräsidium Freiburg erstellte anhand der vom Kläger angegebenen Werte die folgende Übersichtstabelle: Mit weiterer Zwischenprüfung vom 12. Dezember 2024 wies das Regierungspräsidium Freiburg auf fortbestehende und neu aufgetretene Probleme – insbesondere eine sich aus den Werten ergebende mögliche Gewinnerzielung – hin, worauf der Kläger unter anderem seine Satzung am 16. Dezember 2024 erneut anpasste, seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht betonte und seine Kosten neu kalkulierte, wobei er laufende monatliche Kosten von nunmehr 62.447,00 Euro angab, mit einem Mitgliedsbeitrag von 200,00 Euro rechnete und den Verkauf von Vermehrungsmaterial nunmehr auf 2447,00 Euro prognostizierte. Aus den angegebenen Werten erstellte das Regierungspräsidium Freiburg die folgende Übersicht: Unter anderem mit E-Mails vom 6. und 8. Januar 2025 erkundigte sich der Kläger erneut nach der Bearbeitungsdauer und äußerte die Vermutung, persönliche Beziehungen würden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer haben. Das Regierungspräsidium Freiburg erwiderte, den Antrag im Januar zu prüfen und wies auf die zusätzliche Belastung durch verschiedene Klageverfahren hin. Erneute Nachfragen folgten unter anderem mit Mails vom 26. und 29. Januar 2025, worauf das Regierungspräsidium Freiburg weitere Hinweise zu den Genehmigungsvoraussetzungen erteilte. Am 30. Januar 2025 führte der Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg ein Telefonat mit dem Vorstand des Klägers, der schließlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid anforderte. Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter. Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe von Cannabis ab und setzte Gebühren in Höhe von 2.605,00 Euro fest. Zur Begründung der Versagung führt der Bescheid zusammenfassend aus, die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder des Klägers seien unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KCanG. Die Auswertung der Antragsunterlagen und des Verhaltens der Vorstandsmitglieder zeige konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass diese dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leisteten oder leisten würden, sowie sich nicht an die Verbote, Gebote und Anforderungen des KCanG halten würden. Unter anderem liege ausweislich der vorgelegten Kostenkalkulationen eine Gewinnerzielungsabsicht nahe, die Gestaltung der ursprünglichen Webseite verstoße gegen das Werbeverbot, die neugestaltete Webseite sei der Erlaubnisbehörde nicht mitgeteilt worden und sei ebenfalls nicht rechtskonform. Problematisch seien dabei insbesondere die „Spendenseite“ und der betriebene „Webshop“. Ferner seien die Angaben zur Haschischproduktion nicht nachvollziehbar und der beabsichtigte Vertrieb von Vermehrungsmaterial unzulässig. Die unplausiblen Mengenangaben ließen weiterhin Verstöße gegen das Vernichtungsgebot aus § 18 Abs. 3 KCanG besorgen. Hieraus folge die zwingende Versagung der Erlaubnis. Jedenfalls aber könne Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 KCanG versagt werden, was im konkreten Einzelfall angemessen sei. Insbesondere käme angesichts der zahlreichen Umstände, die die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigten, nicht die Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in Betracht. Die Entscheidung wurde dem Kläger vorab per E-Mail vom 11. Februar 2025 zur Kenntnis übermittelt und ausweislich des aktenkundigen Scans der Postzustellungsurkunde am 20. Februar 2025 in den zur Wohnung des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden gehörenden Briefkasten gelegt. Am 10. März 2025 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, der streitgegenständliche Bescheid beruhe auf sachlich unzutreffenden, rechtlich fehlerhaften und willkürlichen Annahmen. Die Ablehnung des Antrags ohne vorherige Nachforderung fehlender Unterlagen oder die Möglichkeit zur Nachbesserung verstoße gegen das Prinzip der fairen Anhörung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner habe das Regierungspräsidium Freiburg den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihn im Rahmen des Telefonats mit einem anderen Verein verwechselt. Das Regierungspräsidium Freiburg habe zu Unrecht Verstöße gegen das Werbeverbot unterstellt und ihm eine gewerbliche Tätigkeit vorgeworfen. Vielmehr sei sichergestellt, dass auf der Vereinswebseite keine unzulässige gewerbliche Tätigkeit stattfinde und das Werbeverbot gemäß § 6 KCanG eingehalten werde. Die Darstellung von zusätzlichen Angeboten diene allein der Vermittlung eines Bildes des gemeinschaftlichen Vereinslebens und nicht der kommerziellen Werbung. Der beanstandete Webshop sei extern programmiert und ohne Kenntnis des Vorstands aktiviert worden. Er habe den Webshop umgehend entfernt und die verantwortliche Person entlassen. Das Regierungspräsidium Freiburg habe diesen Umstand entweder nicht berücksichtigt oder bewusst fehlgedeutet, was einen erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler darstelle. Zu Unrecht sei eine centgenaue Kostenaufstellung als Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Erlaubnis gefordert worden, obwohl hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die finale Kostenkalkulation führe zu einer Selbstkostendeckung ohne Gewinnerzielungsabsicht, was sich bereits aus der aktualisierten Satzung ergebe. Eventuelle Überschüsse beruhten erkennbar allein auf Rechenfehlern. Zudem müsse ein Verein Rücklagen bilden können, sodass ein gewisser Überschuss hinzunehmen sei. Seine Vorstandsmitglieder seien nicht unzuverlässig; insbesondere verharmlosten sie nicht den Cannabiskonsum. Eine Haschischproduktion sei hinreichend beschrieben worden und nunmehr im Übrigen nicht mehr geplant. Schließlich bearbeite und genehmige der Regierungspräsidium Freiburg die Anträge bestimmter Anwaltskanzleien bevorzugt, worin ein Gleichheitsverstoß liege. Am 12. März 2025 beantragte der Kläger ferner die Stundung der Gebührenfestsetzung zur versagenden Entscheidung, da der Verein finanziell nicht leistungsfähig sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2025 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis gemäß § 11 KCanG zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2025 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 3. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, die Versagung sei entgegen der klägerischen Angaben nicht ohne vorherige Möglichkeit zur Nachbesserung und ohne vorherige Nachforderungen ergangen. Die telefonische Verwechslung sei bereits im Telefonat aufgeklärt worden und habe keinen Einfluss gehabt. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere liege kein Anhörungs- oder Ermittlungsmangel vor. Auch in materieller Hinsicht zeige die Klagebegründung keine durchgreifenden Rechtsmäßigkeitszweifel auf. Insbesondere würde selbst ein nachträgliches Wohlverhalten alleine die gegebene Unzuverlässigkeit als Versagungsgrund nicht unmittelbar entfallen lassen. Der Kläger habe im Übrigen mehrfach erwiesen unwahre und widersprüchliche Aussagen zu seiner Internetpräsenz getroffen. Zwar dürfe ein Verein Rücklagen bilden, jedoch überstiege die Gewinnerzielungsprognose anerkennungsfähige Rücklagen um ein Vielfaches. Der Kläger habe weiterhin widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Erläuterung zur Haschisch-Produktion gemacht. Schließlich ergebe ein aktueller Registerauszug, dass die gültige Satzung des Klägers weiterhin diejenige vom 6. Oktober 2023 mit Nachträgen vom 7. und 18. Mai 2025 sei. Diese maßgebliche Satzung begegne aber – wie im Verwaltungsverfahren ausgeführt – Bedenken insbesondere hinsichtlich des Vereinszwecks und einer möglichen Gewinnerzielungsabsicht. Mit Schriftsatz vom 19. September 2025, eingegangen bei Gericht um 05:39 Uhr, hat der Kläger Nachweise über ein von ihm am 18. September 2025 angestrengtes Verfahren zur Satzungsänderung nachgereicht. Bereits mit Beschluss vom 21. August 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die elektronischen Gerichtsakten und die Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.