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Urteil

7 K 2578/22

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1019.7K2578.22.00
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Leitsätze
1. Die Fragen des Tests für Medizinische Studiengänge stellen keine personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) dar. Daher besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. Art. 15 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) kein Anspruch auf Herausgabe der Testfragen.(Rn.90) 2. Dem Anspruch auf Überlassung der Testfragen steht zudem ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO (juris: EUV 2016/679) entgegen. (Rn.95) 3. Dem Begehren nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) auf Auskunft über die Kosten, die für die Erstellung und Durchführung des TMS von der Zentralen Koordinierungsstelle gezahlt werden, steht der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) entgegen.(Rn.116)
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Der Kläger trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fragen des Tests für Medizinische Studiengänge stellen keine personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) dar. Daher besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. Art. 15 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) kein Anspruch auf Herausgabe der Testfragen.(Rn.90) 2. Dem Anspruch auf Überlassung der Testfragen steht zudem ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO (juris: EUV 2016/679) entgegen. (Rn.95) 3. Dem Begehren nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) auf Auskunft über die Kosten, die für die Erstellung und Durchführung des TMS von der Zentralen Koordinierungsstelle gezahlt werden, steht der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) entgegen.(Rn.116) 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Der Kläger trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie des auf ihn bezogenen ungeschwärzten Testhefts TMS-ID: TMS .../Vormittag/Form, 2/2022 zu übergeben, hat die Klage keinen Erfolg (1.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der beklagten Universität begehrt, Auskunft zu erteilen, wie hoch die Kosten sind, die an ... bezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen, hilfsweise, welches die Gesamtzahlungen der beklagten Universität an ... in den Jahren 2021 und 2020 gewesen sind, ist die Klage ebenfalls erfolglos (2.). Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Teilnahme an dem TMS eine Teilnahmegebühr zu erheben (3.), sodass die Klage auch insoweit abzuweisen war. 1. a) Die Klage auf Herausgabe seines ungeschwärzten Testhefts, ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABlL 119 Seite 1) – DSGVO – ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10.21 –, juris). Denn über diesen Anspruch hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) auf Grundlage eines Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände bezieht, durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im vorliegenden Fall erfolgt. b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie eines auf ihn bezogenen ungeschwärzten Testheftes bezüglich seiner TMS-Teilnahme. Die Weigerung der Koordinierungsstelle, eine entsprechende Kopie herauszugeben, ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). aa) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung und zwar nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich. Die Koordinierungsstelle der beklagten Universität dürfte Verantwortliche im Sinne des § 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO und damit die für die begehrte Entscheidung zuständige Stelle sein. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist ein Verantwortlicher die natürliche oder die juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die Durchführung des TMS war zum maßgebenden Zeitpunkt der Teilnahme des Klägers an dem Test im Mai 2022 in § 4 sowie in der Anlage zu § 4 der Satzung der beklagten Universität für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH) sowie der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) vom 29.September 2021 (im Folgenden: Zulassungssatzung) geregelt in der derzeitigen Fassung vom 8. Dezember 2022 ist die Durchführung des TMS in § 5 der Zulassungssatzung und in der Satzung der Beklagten zur Durchführung des Tests für medizinische Studiengänge (TMS) vom 8. Dezember 2022 geregelt. Auf der Internetseite für den TMS ist in der Datenschutzerklärung im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche für die Datenerhebung und Verarbeitung die Koordinationsstelle der Universität Heidelberg genannt (https://www.tms-info.org). Somit dürfte die Koordinierungsstelle der beklagten Universität Heidelberg die Stelle sein, die - zumindest gemeinsam mit der von ihr zur Testentwicklung und Testauswertung ... - über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Koordinierungsstelle auf Herausgabe seines ungeschwärzten Testheftes bezüglich seiner Testteilnahme am 07.05.2022 in Frankfurt. Dem Kläger wurden von der TMS-Koordinierungsstelle eine Übersicht der zur Abwicklung des TMS über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ein Scan der allgemeinen Hinweise zur Testbearbeitung übersandt. Ferner wurde ihm eine Kopie seines Testheftes aus dem Vormittagsteil sowie sein Antwortbogen zum Vormittagsteil übersandt, in dem jeweils die persönlichen Notizen des Klägers sichtbar waren. Im Übrigen - bezüglich der Testfragen - war das übersandte Testheft geschwärzt. Von einer Übersendung einer Kopie des Testhefts vom Nachmittag wurde abgesehen, da der Kläger am Nachmittag an der TMS nicht teilgenommen hatte (vgl. hierzu E-Mail der Beklagten vom 15.06.2022). Dem Kläger geht es im vorliegenden Verfahren darum, für den Vormittagsteil auch die Testfragen in Kopie übersandt zu bekommen. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet jedoch keinen solchen Anspruch. Bei den Testfragen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten des Klägers. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Onlinekennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der psychischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Fall C-434/16 (Nowak) vom 20.07.2017 ausgeführt, dass die Antworten eines Kandidaten in einer schriftlichen Prüfung und die Kommentare des Prüfers zu diesen Antworten personenbezogene Daten des Prüflings darstellen können und damit der Auskunftspflicht unterliegen. Prüfungsantworten einschließlich der Korrekturen des Prüfers erfüllen diese Voraussetzungen nach Auffassung des EuGH u.a. insoweit, als sie einerseits den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie ggfs. seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken widerspiegeln und sich andererseits die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, auf dessen Rechte und Interessen auswirken, insbesondere seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen können. Dies trifft nach Auffassung der Kammer auf den Antwortbogen des Klägers zum Vormittagsteil und auf die persönlichen Notizen des Klägers zu. Diese wurden dem Kläger auch zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu E-Mail der Beklagten vom 15.06.2022). Dagegen stellen nach dem Europäischen Gerichtshof die Prüfungsfragen, vorliegend damit die Testfragen, als solche keine personenbezogenen Daten des Prüflings dar, sodass sich sein Recht auf Auskunft nach der DSGVO nicht auf diese erstreckt (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, – C-434/16 –, juris, Rn. 58). Dies trifft auch nach Auffassung der Kammer auf die Testfragen des TMS zu. Die Testfragen haben keinen Bezug zum Prüfling als betroffene Person. Sie geben für sich keine Informationen über den Kenntnisstand und/oder das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie über seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken wieder. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - so der Kläger - die Antworten in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit den Prüfungsaufgaben stehen würden und von diesen nicht gedanklich getrennt werden könnten. Dadurch werden die Prüfungsaufgaben noch nicht zu „personenbezogenen Daten“. Denn die vom Kläger im TMS erbrachten Leistungen werden durch seine Antworten festgestellt und dokumentiert. Diese von ihm gemachten Angaben sind seine höchstpersönliche und individuelle Leistung und damit auch personenbezogene Daten. Bei allen Aufgabengruppen des TMS dürfen die Antworten nur auf dem Antwortbogen und nicht im Testheft gekreuzt werden. Markierungen im Testheft werden nicht berücksichtigt. Auf dem Antwortbogen sind neben jeder Aufgabennummer mehrere Kästchen gedruckt, die den Lösungsbuchstaben zugeordnet sind. Der Testteilnehmer hat dasjenige Kästchen zu markieren, das nach seiner Auffassung der richtigen Antwort entspricht (vgl. Informationsbroschüre der TMS-Koordinationsstelle; https://www.tms-info.org, „Wichtiges am Testtag“). Somit gibt allein der Antwortbogen Aufschluss über den Kenntnisstand des Testteilnehmers. Er gibt nämlich wieder, welche Antwort der Teilnehmer auf welche Frage gegeben hat. Einen Personenbezug der Testfragen, die im Antwortbogen nicht enthalten sind, ist somit nicht gegeben. Der Antwortbogen zum Vormittagsteil wurde dem Kläger ausweislich der E-Mail der TMS-Koordinierungsstelle vom 15.06.2022 übersandt. Da der Kläger am Nachmittag am Test nicht mehr teilgenommen hatte, liegt auch kein Antwortbogen zum Nachmittagsteil vor. Die Fragen vom Nachmittagsteil sind, wie dargelegt, keine personenbezogenen Daten, die in Kopie herauszugeben sind, unabhängig davon, ob deren Herausgabe im vorliegenden Verfahren überhaupt beantragt wurde. Da das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dazu dient, sich der Verarbeitung personenbezogener Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgründe 63), ist für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nicht entscheidend, dass die Bekanntgabe der Testfragen erforderlich ist, um das Testergebnis überprüfen zu können. Zu diesem Zweck steht einem Prüfling/Teilnehmer ein Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zu. In der vom Kläger weiter angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.04.2017 – 6 B 480/17 –, juris) ging es um die Zulassung zur Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst und das in diesem Zusammenhang durchgeführte Auswahlverfahren. Die Verpflichtung, Aufgaben, Antworten und Bewertung eines Testverfahrens, das im Rahmen eines Auswahlverfahrens durchgeführt wurde, zugänglich zu machen, hat seine Grundlage in Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Danach besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen, um ihm und ggfs. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle zu ermöglichen. Die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung und damit das Vorliegen oder Nichtvorliegen von „persönlichen Daten“ war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Mit einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung ist der TMS nicht vergleichbar (vgl. zum TM-WISO: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2022 – 13 A 442/20 –, juris). Darüber hinaus steht dem Anspruch auf Überlassung einer Kopie des ungeschwärzten Testheftes des Klägers nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO entgegen. Nach jener Vorschrift darf das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wie sich aus dem bereits zitierten Erwägungsgrund Nr. 63 zur Datenschutzgrundverordnung ergibt, zählen zum Kreis der anderen Personen im Sinne dieser Vorschrift auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Zu den Rechten und Freiheiten anderer Personen gehören etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software (vgl. Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO). Der TMS wird im Auftrag der Hochschulen, die die TMS-Ergebnisse in den Zulassungsverfahren zu ihren medizinischen Studiengängen berücksichtigen, von der zentralen Koordinierungsstelle TMS der Beklagten, die an der Medizinischen Fakultät der Beklagten angesiedelt ist, organisiert und durchgeführt. Die Koordinierungsstelle beauftragt ... mit der Testentwicklung und -auswertung. Der Erwägungsgrund 63 zur Datenschutzgrundverordnung stellt, wie bereits dargelegt, klar, dass Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen darf. „Andere Personen“ sind dabei alle Personen außer den Betroffenen, d. h. auch der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 45. Ed., 01.08.2023, DS-GVO Art. 15, Rn. 96). Die Testfragen stellen in rechtlicher Hinsicht Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) dar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ..., die ebenfalls - so die Beklagte - Inhaberin der Rechte an den Aufgaben in der TMS-Sammlung sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist (a) und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (b) und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (c). Aus der von der Beklagtenseite eingeholten Stellungnahme ... zur Einsichtnahme in die Testunterlagen durch Teilnehmende an Studieneignungstests vom 31.08.2022 lässt sich entnehmen, dass der Erstellung der Testunterlagen ein wissenschaftlich fundiertes und aufwendiges Verfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen zugrunde liegt, mit dem auch ein erheblicher wirtschaftlicher Aufwand notwendig einhergeht. In dieser wird u.a. ausgeführt: „Alle Testaufgaben werden von Experten der Eignungsdiagnostik (akademischer Abschluss in Psychologie, Erfahrung in der Entwicklung psychometrischer Tests) in einem mehrstufigen Entwicklungs- und Revisionsprozess entwickelt. Bei schwierigen fachbezogenen Aufgaben (z. B. für medizinische, naturwissenschaftliche oder technische Sachverhalte) werden auch externe Fachgutachter/innen im Fall des Tests für medizinische Studiengänge aus der Medizin bzw. aus den Naturwissenschaften, häufig Lehrstuhlinhaber an Universitäten, hinzugezogen. Alle neu entwickelten Aufgabenentwürfe werden zunächst von mehreren Experten auf inhaltliche Korrektheit, sachliche Eindeutigkeit und sprachliche Präzision überprüft und anschließend revidiert. Die revidierten Aufgaben werden sodann unter Ernstbedingungen erprobt. Als gewertete Aufgaben werden nur diejenigen im Test aufgenommen, welche die oben beschriebenen psychometrischen Gütekriterien erfüllen. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass nur solche Aufgaben in die Wertung beim Test eingehen, die (a) das jeweils mit der gesamten Aufgabengruppe angezielte Fähigkeitskonstrukt zuverlässig erfassen und (b) dies mit einer eindeutigen Aufgabenstellung und einer ebenso eindeutig richtigen Lösung unter den angebotenen Lösungsoptionen leisten. Die beschriebene Funktionsweise der Studieneignungstests erklärt, weshalb es keine Notwendigkeit einer Einsichtnahme in die materiellen Inhalte der Tests gibt. Der empirische Nachweis der Tauglichkeit einer jeden Aufgabe im Sinne der Verwendung des Tests und der Gewährleistung der international üblichen bzw. geforderten Gütekriterien ist hinreichend. Die Erstellung der Aufgaben unter den o. g. Bedingungen und Anforderungen ist extrem aufwendig und entsprechend kostenintensiv. Zu jedem Testtermin eine vollständig neue Testversion mit durchweg vorerprobten Aufgaben einzusetzen, ist nicht finanzierbar. Das bedeutet, dass die den Gütekriterien entsprechenden Testaufgaben mehrfach, wie auch in anderen internationalen Testprojekten sehr üblich, verwendet werden müssen. Das wiederum erfordert die strikte Geheimhaltung sämtlicher Aufgaben vor und nach dem Einsatz im Test. Die Wiederverwendbarkeit der Aufgaben setzt einen rigorosen Testschutz voraus. Es muss garantiert sein, dass bei einem zukünftigen Einsatz keinem Teilnehmenden auch nur eine einzige Aufgabe vorab bekannt geworden ist. Sämtliche Aufgaben sind nur einem äußerst engen und zur Geheimhaltung verpflichteten Personenkreis zugänglich. Entsprechend werden strengste Maßnahmen zur Geheimhaltung der Aufgaben vor, während und nach der Testdurchführung getroffen. Das wesentliche öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Testaufgaben aufgrund der hohen Entwicklungskosten und des dadurch notwendigen rigorosen Testschutzes verbietet die Einsichtnahme in die konkreten Inhalte.“ Angesichts dessen stellen die Testfragen in rechtlicher Hinsicht Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG dar. Hinzu kommt, dass die Testfragen des TMS auch ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind. Das Geheimhaltungsinteresse folgt daher auch daraus, dass mit dem Test kognitive Fähigkeiten gemessen werden. Für seine Aussagekraft ist deshalb von maßgeblicher Bedeutung, dass die Testfragen mit dazugehörigen Antworten möglichst nicht trainierbar sind, weil dies eine Verzerrung der Testergebnisse und letztlich die Unbrauchbarkeit des Tests zur Folge hätte. Zu einer Trainierbarkeit würde die Offenlegung der Testfragen und -antworten sowie die vom Kläger begehrte Möglichkeit, von diesen Kopien anzufertigen, beitragen. Auch dieser Zweck der Prüfung nötigt zur Geheimhaltung der Testaufgaben (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2022 – 13 A 442/20 –, juris und Beschluss vom 09.10.1987 – 11 B 1951/87 –, NVwZ-RR 1989, 189). Nach allem geht eine Herausgabe einer Kopie eines ungeschwärzten Testheftes, die eine Offenlegung der Testfragen zur Folge hat, notwendig mit einer Verletzung des Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich der Prüfungsaufgaben einher. Da die Beklagte unstreitig ein geschwärztes Testheft des Klägers in Kopie aus dem Vormittagsteil und den klägerischen Antwortbogen zum Vormittagsteil, in dem die persönlichen Notizen erkennbar waren, zur Verfügung gestellt hat (vgl. hierzu E-Mail der Beklagten vom 15.06.2022), wird der Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO auch nicht in Gänze vereitelt. bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe seines ungeschwärzten Testheftes im Wege der Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörden den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Es ist bereits fraglich, ob § 29 LVwVfG im Verhältnis des Antragstellers und der Koordinierungsstelle überhaupt Anwendung findet. Denn es dürfte in diesem Verhältnis kein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 LVwVfG vorliegen, in dem § 29 LVwVfG Anwendung findet. Die Koordinierungsstelle dürfte nämlich keine mit öffentlich-rechtlicher Entscheidungsbefugnissen ausgestattete, selbstständig agierende Stelle des Zulassungsverfahrens zu den Medizinischen Studiengängen sein. Nach § 4 der Zulassungssatzung der Beklagten in der vorliegend maßgebenden Fassung wird der TMS von den Medizinischen Fakultäten in Baden-Württemberg sowie weiteren Fakultäten und Einrichtungen anderer Bundesländer gemeinsam durchgeführt. Für die Organisation und Koordination des Testverfahrens ist, wie bereits ausgeführt, die Koordinierungsstelle zuständig. Diese beauftragt ... mit der Testentwicklung und -auswertung (vgl. Anlage zu § 4 der Satzung in der vorliegend maßgebenden Fassung, 2, I.2; jetzt: § 1 Abs. 2 der Durchführungssatzung TMS vom 8.Dezember 2022.). Angesichts dessen könnte die Koordinierungsstelle lediglich „Verwaltungshelfer“ der Hochschulen sein, die die TMS-Ergebnisse im Zulassungsverfahren zu ihren Medizinischen Studiengängen berücksichtigen und in deren Auftrag der TMS durchgeführt wird. Selbst wenn auch die Durchführung und Auswertung des TMS im Hinblick auf Art. 12 GG eine mittelbar berufsbezogene Leistungserhebung sein dürfte, dürfte es sich bei dem jeweiligen Testergebnis nicht um einen selbstständig nachprüfbaren Verwaltungsakt handeln, sondern um einen innerdienstlichen Vorgang, d. h. das Testergebnis löst für sich genommen keine eigenständigen Rechtswirkungen aus. Vielmehr gewinnt das Testergebnis rechtliche Auswirkungen erst im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren, nämlich mit einem Antrag auf Zulassung zu einem Medizinischen Studiengang an einer der Hochschulen, die das TMS-Ergebnis in ihren Zulassungsverfahren berücksichtigen. Ohne die Einleitung eines Zulassungsverfahrens dürfte das Testergebnis – anders als sonst Prüfungen – nach außen keine irgendwie geartete Rechtsstellung vermitteln, die der Prüfling auszunutzen imstande wäre. Erst eine Nichtzulassung zum Studium unter Berücksichtigung des Testergebnisses führt zu der Rechtsbeeinträchtigung desjenigen, der am TMS teilgenommen hat. Ferner könnte § 29 LVwVfG im vorliegenden Verfahren nicht - mehr - anzuwenden sein, weil der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens endet (Kallerhoff/Mayen, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 29, Rn. 38). Das Testergebnis wird zum Abrufen und Ausdrucken unter dem von jedem Testteilnehmer angelegten persönlichen Account bereitgestellt und zum 1.Oktober bei dem Frühjahrs-TMS und zum 1. April bei dem Herbst-TMS gelöscht (https://www.tms-info.org, „Nach dem TMS“, Testergebnis). Somit dürfte vorliegend das TMS-Verfahren des Klägers beendet sein, zumal der Kläger bisher auch gegen das Testergebnis nicht vorgegangen ist und dies auch nicht beabsichtigt, wie er in seinem Schreiben vom 11.10.2022 ausdrücklich erklärt hat. Da der Kläger darüber hinaus in diesem Schreiben ausgeführt hat, dass ihm auch nicht an einer abstrakten Kontrolle des TMS gelegen sei, ist darüber hinaus zudem nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die beantragte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen des Antragstellers erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Letztlich kann offenbleiben, ob § 29 VwVfG vorliegend überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe einer Kopie seines ungeschwärzten Testheftes, d. h. einschließlich der Testfragen, jedenfalls daran, dass die Testfragen wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten und dritter Personen geheimhaltungsbedürftig sind. Nach § 29 Abs. 2 LVwVfG ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind Vorgänge, für die zwar keine Geheimhaltungsvorschriften gelten, für die aber ein legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht, das bei der gebotenen Interessen- und Güteabwägung im Einzelfall gegenüber dem Interesse der Beteiligten auf Akteneinsicht überwiegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2022 – 13 A 442/20 –, juris; Herrmann, Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.04.2023, § 29, Rn. 30). Im privaten Bereich ist die Geheimhaltungsbedürftigkeit insbesondere bei Geschäftsgeheimnissen zu bejahen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 29, Rn. 73 bis 74). Die Testfragen stellen, wie bereits dargelegt, geschützte Geschäftsgeheimnisse i. S. v. GeschGehG dar. Zudem folgt ein legitimes Geheimhaltungsinteresse daraus, dass, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit dem Test kognitive Fähigkeiten gemessen werden. Für seine Aussagekraft ist es deshalb von maßgeblicher Bedeutung, dass die Testfragen und die dazugehörigen Antworten möglichst nicht trainierbar sind, weil dies eine Verzerrung der Testergebnisse und damit letztlich die Unbrauchbarkeit des Tests zur Folge hätte. Zu einer Trainierbarkeit würden die Offenlegung der Testfragen und -antworten sowie die vom Kläger begehrte Möglichkeit, diese in Kopie zu erhalten, beitragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2022 – 13 A 442/20 –, juris, zum TM-WISO und Beschluss vom 09.10.1987 – 11 B 1951/87 –, NVwZ-RR 1989, 189 f. zum TMS). Nach allem hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe seines ungeschwärzten Testheftes in Kopie. 2. a. Die Klage des Klägers auf Verpflichtung der beklagten Universität zur Erteilung der Auskunft, wie hoch die Kosten sind, die von der Koordinierungsstelle an die ... bezahlt werden und wie diese sich zusammensetzen, hilfsweise, welches die Gesamtzahlungen an ... in den Jahren 2020 und 2021 gewesen sind, ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Denn die Behörde prüft umfassend, ob inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruches gegeben sind und ihm ggfs. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser Entscheidung liegt die Regelung, die entsprechend für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes spricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris und Beschluss vom 03.05.2016 – 7 C 7.15 –, juris). Das nach § 68 Abs.1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durchgeführt worden. Nachdem die Beklagte nach § 8 LIFG ein Beteiligungsverfahren ... eingeleitet hatte und ... ihre Einwilligung zur Erteilung der Auskunft abgelehnt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2022 den Antrag des Klägers abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2022 zurück. b. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger die begehrten Informationen zu erteilen. Der Anwendungsbereich des LIFG ist zwar nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gesperrt. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 gilt das LIFG nicht gegenüber Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Vorliegend geht es zwar im weitesten Sinne um die Durchführung des TMS durch die Koordinierungsstelle, die bei der beklagten Universität Heidelberg angeschlossen ist. Auch dürfte es sich bei dem TMS um eine Leistungsbeurteilung handeln (vgl. Zulassungsatzung, Anlage zu § 4, I., 1). Jedoch gilt der Ausschluss nur für die Lehre, wissenschaftliche Tätigkeit, Leistungsbewertungen und Prüfungsverfahren im eigentlichen Sinne, nicht jedoch für die allgemeine Verwaltung außerhalb der Lehre, z. B. Mittelverwendung und Beschaffungsfragen (vgl. Beyerbach, BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 40. Edition, Stand: 01.11.2021, LIFG BW, § 2, Rn. 15). Vorliegend betrifft die begehrte Auskunft, nämlich die Höhe der Kosten, die die Koordinierungsstelle an ... im Zusammenhang mit der Durchführung des TMS bezahlt, den Bereich der Mittelverwendung und damit um eine Tätigkeit, die dem Verwaltungsbereich zuzuordnen ist. Anspruchsgrundlage für das mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag verfolgte klägerische Begehren ist § 1 Abs. 2 LIFG. Nach dieser Vorschrift haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt im Sinne des § 3 Nr. 1 Variante 1 LIFG; die Beklagte ist informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Nr. 2 LIFG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 LIFG. Bei den vom Kläger begehrten Auskünften, nämlich die Höhe der Kosten, die an ... bezahlt werden, insbesondere - so der Hilfsantrag - die Gesamtzahlungen an ... in den Jahren 2020 und 2021, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Hierunter ist jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, zu verstehen. Insbesondere handelt es sich um amtliche Zwecke dienenden Aufzeichnungen. Denn die Kosten, die im Zusammenhang mit dem TMS an ... gezahlt werden, sind in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen und stehen im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit. Sie sind im Rahmen der der Koordinierungsstelle obliegenden Tätigkeit, den TMS als eine im Hinblick auf Art. 12 GG mittelbar berufsbezogene Leistungserhebung zu organisieren und durchzuführen, angefallen. Dem Auskunftsbegehren des Klägers steht aber der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 LIFG entgegen. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur dann gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch § 6 Satz 2 LIFG trägt der Berufs- und Eigentumsfreiheit in Art. 12 und 14 GG sowie – für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand – haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. Die Worte „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar und sind gerichtlich voll überprüfbar. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist im LIFG nicht näher beschrieben, sondern wird von diesem so vorausgesetzt, wie er in der Verwaltungsrechtsprechung unter Berücksichtigung des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses entwickelt worden ist. Hiernach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein Interesse an der Nichtverbreitung wird anerkannt, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so: VG Freiburg, Urteil vom 30.11.2021 – 10 K 4047/20 –, juris mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 10 C 22.19 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 – 10 S 436/15 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2020 – 8 ZB 18.1652 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014 – 10 A 11064/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2020 – 14 K 2981/19 –, juris). Es reicht für den Geheimnisschutz aus, wenn die offengelegte Information nicht selbst ein Geschäftsgeheimnis darstellt, jedoch ihrerseits Rückschlüsse auf diese zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 -, juris). Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören alle technischen Daten eines Unternehmens, z. B. Konstruktionsunterlagen, Computerprogramme und Modellskizzen. Demnach handelt es sich bei den Zahlungen ..., insbesondere die Gesamtzahlungen in den Jahren 2020 und 2021, um unternehmensbezogene Informationen. Sie sind auch nicht offenkundig, da sie in der Unternehmenssphäre gehalten werden und nicht für beliebige Externe leicht zugänglich oder gar allgemein bekannt sind. Hieraus ergibt sich gerade das Auskunftsbegehren des Klägers. Auch besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Ein solches besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 7 C 18.08 –, NVwZ 2009, 113 f.). Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Rechts oder Sachgebietes maßgeblich zu berücksichtigen. Danach ist die begehrte Auskunft über die Höhe der Kosten und darüber hinaus die begehrte Aufschlüsselung der Kosten als Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Eine Weitergabe der Höhe der Kosten verbunden zudem mit einer Aufschlüsselung widerspricht den berechtigten wirtschaftlichen Interessen .... Diese hat auch nach Darlegung der Beklagten mit der Begründung, dass ihre Kostenkalkulation ein relevantes Geschäftsgeheimnis darstellt, ihre Einwilligung zur Preisgabe der Kosten verweigert. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht behauptet und ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Widerspruchsverfahren die Herausgabe einer Kopie der Nachricht, mit der die Einwilligung abgelehnt wurde, begehrt hat, ist anzumerken, dass ein Unternehmen zwar grundsätzlich gegenüber der Behörde darlegen muss, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Dies dient jedoch nur der Prüfung der Behörde. Die Behörde muss, wenn sie diese Auffassung teilt, die Begründung nicht an den Antragsteller weiterleiten. Die Behörde prüft das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Amts wegen. Sie kann im Einzelfall eigenständig darüber entscheiden, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen, wenn sie über die hinreichenden Kenntnisse dazu verfügt (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17.10.2007 – 5 A 188/06 -–, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt gerade Auskunft über die Zahlungen, die die Koordinierungsstelle an ... getätigt hat. Diese sind ihr naturgemäß vollständig bekannt. Sie kann daher von sich aus überprüfen, ob es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handelt, was sie auch getan hat. Die Beklagte hat in ihren ablehnenden Bescheiden dargelegt, dass Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Die Zahlungen, die die Koordinierungsstelle an ... für die Entwicklung und Auswertung des TMS leistet, haben eine wettbewerbsrechtliche Relevanz. Ihr Bekanntwerden kann den fremden Wettbewerb fördern und den eigenen schwächen. Hierzu reicht es aus, dass es sich für ... nachteilig auswirken kann, wenn Mitbewerber Kenntnis von den Kosten erlangen können (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17.10.2007 – 5 A 188/06 -–, juris). Eine Weitergabe an Dritte wäre geeignet, ... einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dritte wären nämlich dadurch in der Lage, der Koordinierungsstelle die Testentwicklung und -auswertung kostengünstiger anzubieten bzw. kostengünstiger zu kalkulieren mit der weiteren Folge, dass die Koordinierungsstelle den TMS ggfs. auch Teilnehmern günstiger anbieten könnte. Allgemein kundig ist der Umstand, dass jeder Testteilnehmer für die beabsichtigte Teilnahme am TMS eine Gebühr in Höhe von 100 € zu bezahlen hat. Ferner hat die beklagte Universität dem Kläger die Auskunft erteilt, dass die Höhe der Teilnahmegebühr im Rahmen einer Leitlinie auf Basis der Vollkostendeckung festgesetzt wird und auch keine Umsatzsteuer abgeführt wird. Ferner hat die beklagte Universität die Frage des Klägers nach dem Umsatz mit vereinnahmten Teilnahmegebühren in den Jahren 2020, 2021 und 2022 in Zahlen beantwortet und ausgeführt, dass der Umsatz mit vereinnahmten Teilnahmegebühren sich nach der Anzahl der verbindlich zum TMS angemeldeten Teilnehmer richtet. Auch die Kosten für die Durchführung der Testdurchgänge in den Jahren 2020 und 2021 wurden zahlenmäßig angegeben. Schließlich hat die Beklagte erklärt, dass keine Gewinne mit der Durchführung des TMS erzielt werden. Wenn nunmehr die Beklagte auch bekanntgeben würde, wieviel die Koordinierungsstelle an ... für die Testentwicklung und -auswertung bezahlt, wäre es ohne Weiteres möglich, unter Zuhilfenahme der bereits erteilten Auskünfte, die somit auch allgemein bekannt sind, zu kalkulieren, wieviel von der Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € auf die Kosten für ... entfällt. Diese Quote ist bisher nicht allgemein bekannt. Kenntnis darüber besteht bisher nur in dem Vertragsverhältnis der Koordinierungsstelle mit ..., ggfs. auch im Verhältnis zu den an dem TMS beteiligten Universitäten, in deren Auftrag der TMS durchgeführt wird. Mit Kenntnis dieser Quote könnten aber auch Unternehmen, die bisher nicht im Wettbewerb mit ... im Bereich des Medizinertests bzw. Studierfähigkeitstests stehen oder noch nicht stehen, als neue Anbieter gegenüber der Koordinierungsstelle auf den Markt auftreten und ihre Dienstleistungen im Rahmen des TMS so anbieten, dass die Koordinierungsstelle letztlich den TMS für die Teilnehmer günstiger anbieten könnte. § 6 Satz 2 LIFG gilt absolut und unterliegt keiner Abwägung (vgl. Beyerbach, BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 40. Edition, Stand: 01.11.2021, LIFG BW, § 6 Rn. 2). Daher ist auch bei Bestehen eines besonderen Interesses des Antragstellers am Erhalt dieser Informationen die Auskunft zu verweigern. Abgesehen davon hat der Kläger seinen Antrag nicht entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG begründet und auch im vorliegenden Verfahren kein Informationsinteresse dargelegt. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Klägers Dritter im Sinne des § 8 Abs. 1 LIFG auch eine juristische Person des Privatrechts, wie ..., sein, deren sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Eine derartige Person, die nach dem LIFG nicht anspruchsverpflichtet ist (vgl. § 3 Nr. 2 LIFG i. V. m. § 2 Abs. 1 LIFG), nimmt eine Art „Zwitterstellung“ ein. Funktional ist das Privatrechtsubjekt z. B. als Verwaltungshelfer oder mittels andere Kooperationsformen in die behördliche Aufgabenerledigung, wie vorliegend, einbezogen. Personal bleibt das Rechtssubjekt Privater, dessen personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc. geschützt sind. Soweit diesbezügliche Informationen bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, wie vorliegend, kann das Privatrechtssubjekt in die Rolle des „Dritten“ geraten und ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 LIFG am Verfahren zu beteiligen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 24). Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Kosten, die die Koordinierungsstelle an die ... leistet. 3. Die Klage des Klägers, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Teilnahme am TMS eine Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € oder in Höhe von 83 € zu erheben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, ihm die entrichtete Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € zurückzuerstatten. Nachdem dies die Beklagte – aus ihrer Sicht kulanzhalber – getan hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2022 beantragt, festzustellen, ob die Beklagte berechtigt ist, für die Teilnahme am TMS eine Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € oder in Höhe von 83 € zu erheben. Dieser Feststellungsantrag ist unzulässig. Er ist seinem Gehalt nach nicht darauf gerichtet, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu klären (§ 43 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO). Vielmehr wird letztlich die Gültigkeit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für den Test für Medizinische Studiengänge (TMS) in Baden-Württemberg vom 02.12.2020, wonach nach § 2 die Gebühr für die Teilnahme am TMS 100 € pro Person beträgt, zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht. Dass dies das Anliegen des Klägers ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Klageschrift vom 03.08.2022 im Hinblick auf das ursprüngliche Anfechtungsbegehren, dass die Gebührensatzung sich als Rechtsgrundlage auf § 16 Abs. 3 LHGebG BW beziehe, wonach die Hochschulen die Gebühren erheben könnten, andererseits aber ... den TMS durchführt. Für die unmittelbare Überprüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Satzungsrechts stellt die Rechtsordnung in Baden-Württemberg jedoch ausschließlich der Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO zur Verfügung, sodass deshalb die Feststellungsklage als zulässige Klageart ausscheidet. Im Übrigen hat der Kläger auch kein Feststellungsinteresse dargelegt; insbesondere reicht allein die vorgetragene Absicht, den Test zu wiederholen, nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Anlage zu § 4 der Zulassungsatzung haben Teilnehmer, die bereits an einem TMS-Testdurchgang teilgenommen und hierbei ein TMS-Ergebnis erhalten haben, die Möglichkeit, den Test einmalig zu wiederholen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist Voraussetzung die erneute Anmeldung innerhalb eines Jahres (12 Monate) nach Erstteilnahme. Nach Ablauf dieser Wiederholungsfrist ist eine erneute Testteilnahme ausgeschlossen. Der Kläger, der am 07.05.2022 am TMS in Frankfurt teilgenommen hat, hat nicht dargelegt, sich für den Herbst-TMS 2022 oder für den Frühjahr-TMS im Mai 2023 überhaupt angemeldet zu haben. 4. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bezüglich dem Antrag, die personenbezogenen Daten des Klägers nicht zum Stichtag 30.09.2022 zu löschen, sowie bezüglich der beantragten Erteilung von Auskunft zu den in der Klageschrift vom 03.08.2022 gestellten Fragen Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Zwar hat die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt, indem sie in ihrer Klageerwiderung vom 28.09.2022 die von dem Kläger erbetene Auskunft erteilt hat sowie dem begehrten Anliegen entsprochen hat und der Kläger im Anschluss den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Allerdings ist im Rahmen der Kostentragung zu berücksichtigen, dass der Kläger bezüglich des Antrags, seine personenbezogenen Daten nicht zum Stichtag 30.09.2022 zu löschen, dieses Begehren gegenüber der Beklagten erstmals in der Klageschrift geltend gemacht hat. Da die Beklagte diesem Begehren unverzüglich in der Klageerwiderung nachgekommen ist, ist es gerechtfertigt, dem Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens tragen zu lassen. Im Hinblick auf die in der Klageschrift gestellten Fragen, die die Beklagte mit Klageerwiderung vom 28.09.2022 beantwortet hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dieser Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die E-Mail der Beklagten vom 08.07.2022, mit welcher sie erklärt hat, das nach § 2 Abs. 3 LIFG der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet sei, könnte eine Ablehnung der mit E-Mail vom 27.06.2022 gestellten Fragen darstellen. Dann hätte es dem Kläger oblegen, vor Erhebung der vorliegenden Klage ein Vorverfahren durchzuführen; die vorliegend erhobene Untätigkeitsklage wäre mangels Einlegung eines Widerspruchs gegen die erbetene Auskunft ablehnende E-Mail vom 08.07.2022 unzulässig gewesen. Angesichts dessen könnte eine Kostentragung des Klägers angebracht sein. Andererseits könnte die E-Mail der Beklagten vom 08.07.2022, die insbesondere keinen Tenor und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, auch keinen ablehnenden Bescheid darstellen mit der Folge, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Auskunft nach § 7 LIFG mit E-Mail vom 27.06.2022 vor Klageerhebung überhaupt nicht, insbesondere nicht innerhalb der Frist von § 7 Abs. 7 LIFG, beschieden wurde. Insoweit wäre dann die Klage als Untätigkeitsklage statthaft. Da die Beklagte die begehrten Auskünfte unmittelbar in ihrer Klageerwiderung erteilt hat und der Kläger den Rechtsstreit unverzüglich für erledigt erklärt hat, wäre es gerechtfertigt, die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen zu lassen. Die Frage, ob die E-Mail der Beklagten vom 08.07.2022 einen die begehrte Auskunft nach § 7 LIFG ablehnender Bescheid darstellt, braucht im vorliegenden Erledigungsstreit nicht entschieden zu werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen um der bloßen Kostenverteilung willen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 5.20 –, juris). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es daher nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Beteiligten tragen daher insoweit jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und jeder der Beteiligten behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich. 5. Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§.92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf € 30.000 festgesetzt (5.000 € für die Herausgabe des ungeschwärzten Testhefts; 5.000 € für die Nichtlöschung der persönlichen Daten; 5.000 € für den Anspruch auf Auskunft der an die ITB gezahlten Kosten nach dem LIFG; 5.000 € für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Erhebung von Gebühren; 5.000 € hinsichtlich der Auskunft zu den Fragen 1 bis 4 und 5.000 € hinsichtlich der Auskunft zu den Fragen 5 bis 10, 12 und 13). Der Kläger begehrt von der beklagten Universität noch die Übergabe einer Kopie des auf den Kläger bezogenen ungeschwärzten Heftes des Tests für Medizinische Studiengänge, die Auskunft, wie hoch die Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle TMS sind, die an die Firma ... bezahlt werden, sowie wie sich diese zusammensetzen, hilfsweise die Mitteilung, welches die Gesamtzahlungen der Beklagten an die ... in den Jahren 2021 und 2022 waren, und schließlich festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Teilnahme am TMS eine Teilnahmegebühr zu erheben. Der Test für Medizinische Studiengänge (im Folgenden: TMS) ist ein fachspezifischer Studierfähigkeitstest, der das Verständnis der Teilnehmer für naturwissenschaftliche und medizinische Problemstellungen und damit ihre Eignung für die medizinischen Studiengänge Human-, Zahn- und Tiermedizin überprüfen soll. Der TMS wird im Auftrag der Hochschulen, die die TMS-Ergebnisse in den Zulassungsverfahren zu ihren medizinischen Studiengängen berücksichtigen, von der Zentralen Koordinierungsstelle TMS (im Folgenden: Koordinierungsstelle), die an der Medizinischen Fakultät der Beklagten angesiedelt ist, organisiert und durchgeführt. Die Koordinierungsstelle beauftragt die ... mit der Testentwicklung und -auswertung. Der Kläger ist Inhaber und Geschäftsführer der ..., die u.a. Medizinstudienplätze im Ausland vermittelt und bei der Vorbereitung auf Aufnahmetests unterstützt. Der Kläger nahm am 07.05.2022 in Frankfurt am TMS teil. Mit E-Mail vom 17.05.2022 an die Koordinationsstelle teilte der Kläger mit, am 07.05.2022 in Frankfurt am TMS teilgenommen zu haben und übersandte in Anlage die Teilnahmebestätigung sowie seine Kennnummer. Er forderte die Koordinationsstelle auf, ihm gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Abschrift seiner Prüfungsakte zu übermitteln. Auf seinem Testbogen befänden sich eine Vielzahl an persönlichen Daten, die er sich noch einmal anschauen wolle. Vorsorglich stützte er sein Anliegen auf § 29 LVwVfG und bezog sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 - C-434/16 -. Mit E-Mail vom 15.06.2022 gab die Koordinierungsstelle dem Kläger eine Übersicht der zur Abwicklung des TMS über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie einen Scan der allgemeinen Hinweise zur Testbearbeitung. Zudem wurde dem Kläger eine Kopie des Testheftes aus dem Vormittagsteil sowie des klägerischen Antwortbogens zum Vormittagsteil übersandt, in dem jeweils die persönlichen Notizen des Klägers erkennbar waren; im Übrigen war das Testheft geschwärzt. Von einer Übersendung der Kopie des Testheftes aus dem Nachmittagsteil wurde abgesehen, da der Kläger nachmittags an dem TMS nicht teilgenommen hatte. Mit E-Mail vom 15.06.2022 monierte der Kläger, dass ihm das Aufgabenheft mit geschwärzten Testfragen geschickt worden sei. Er wolle in die Testfragen und u.a. in seine dortigen Markierungen nochmals hineinschauen. Am Nachmittagsteil habe er nicht mehr teilgenommen, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Punktzahl aus dem ersten Teil bereits vollkommen ausreichend für ein gutes Ergebnis sei. Da der Nachmittagsteil trotzdem in seine Bewertung eingehe, dürfte sich sein Einsichtsanspruch auch auf dieses erstrecken. Vielleicht fielen ihm noch Fragen auf, die unzulässig oder mehrdeutig seien und deswegen ausgeschlossen werden müssten. Eine Frist zur Übersendung werde bis zum 22.06.2022 gesetzt. Mit E-Mail vom 24.06.2022 teilte der Kläger weiter mit, dass er die unterbliebene Antwort als Verweigerung seines Einsichtsersuchens interpretiere und die Sache in der kommenden Woche gerichtlich vom Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig machen werde; die Klageschrift nebst dem gerichtlichen Aktenzeichen werde er an die Presse geben. Mit E-Mail vom 27.06.2022 teilte die Koordinierungsstelle mit, dass die Bedenken gegen die Lauterkeit des Auskunftsbegehrens nicht ausgeräumt seien, weshalb keine weiteren Auskünfte erteilt werden könnten. Die Ankündigung, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und die Presse zu kontaktieren, werde zur Kenntnis genommen. Mit E-Mail ebenfalls vom 27.06.2022 an die Koordinierungsstelle teilte der Kläger mit, dass er im gerichtlichen Verfahren die angefallene Höhe der in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühr überprüfen lassen werde. Daher bitte er um Übersendung des Gebührenbescheids für die Teilnahmegebühr per E-Mail. Ferner beantragte er gemäß § 7 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Erhalten Prüflinge auf ihren Antrag hin Einsicht in ihre Prüfungsakte? 2. Wie viele solcher Akteneinsichtsfragen gab es in den Jahren 2022, 2021 und 2022? 3. Wie wird mit solchen Akteneinsichtsfragen umgegangen? Gab es bereits gerichtliche Verfahren hierzu? 4. Gab es anderweitige gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich des TMS? Welcher Art? Wie sind diese ausgegangen? 5. Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmegebühren für den TMS? 6. Wie wird die Höhe der Teilnahmegebühr festgesetzt? Welches Gremium, das durch wen konkret besetzt ist, entscheidet hierüber? Wie wird die Entscheidung über die Gebührenhöhe bekanntgegeben? 7. Wie wird Umsatzsteuer für die vereinnahmten Teilnahmegebühren abgeführt? Falls nein: Warum nicht? 8. Wie hoch ist der Umsatz mit vereinnahmten Teilnahmegebühren in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gewesen? 9. Wie hoch sind die Kosten für die Durchführung in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gewesen? 10. Wurden in der Vergangenheit Gewinne mit der Durchführung des TMS erzielt? Falls ja: In welchen Jahren und in welcher Höhe? 11. Wie hoch sind die Kosten, die an die ... in Bonn bezahlt werden? Wie setzen sich diese zusammen? 12. Fließen abseits der Teilnahmegebühren finanzielle, sachliche oder personelle Mittel der Universität Heidelberg in die TMS-Koordinierungsstelle? 13. Beteiligen sich die anderen am TMS beteiligten Fakultäten an den entstehenden Kosten? Wie sieht die Beteiligung aus? Mit E-Mail vom 08.07.2022 teilte die Beklagte mit, dass nach § 2 Abs. 3 LIFG dieses Gesetz nicht gegenüber Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung sowie Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gelte; insofern sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Rechtsgrundlage für die Erhebung von einer Testgebühr sei die anliegende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Test für die Medizinischen Studiengänge (TMS) in Baden-Württemberg aus 2007 in der Fassung vom 02.12.2020. Mit E-Mail vom 11.07.2022 wandte sich der Kläger an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Baden-Württemberg mit der Bitte um Klärung, ob die beklagte Universität die Beantwortung der Fragen, die sich nicht auf Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen beziehe, sondern das Auswahlverfahren, verweigern dürfe. Mit Schreiben vom 02.08.2022 beantragte der Kläger bei der Koordinierungsstelle die Erstattung der Testgebühr in Höhe von 100 €, die er am 04.01.2022 für die Teilnahme am TMS entrichtet habe. Mit Schreiben vom 10.08.2022 entsprach die Koordinierungsstelle dem Antrag aus Kulanzgründen und zahlte die Testgebühr an den Kläger zurück. Bereits am 03.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben und beantragte 1. ihm eine Kopie des auf ihn bezogenen ungeschwärzten Testhefts TMS-ID: .../Vormittag/Form/2/2022 zu übergeben; 2. nicht zum Stichtag 30.09.2022 seine personenbezogenen Daten zu löschen; 3. ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Erhalten Prüflinge auf ihren Antrag hin Einsicht in ihre Prüfungsakte? 2. Wie viele solcher Akteneinsichtsfragen gab es in den Jahren 2022, 2021 und 2022? 3. Wie wird mit solchen Akteneinsichtsfragen umgegangen? Gab es bereits gerichtliche Verfahren hierzu? 4. Gab es anderweitige gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich des TMS? Welcher Art? Wie sind diese ausgegangen? 5. Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmegebühren für den TMS? 6. Wie wird die Höhe der Teilnahmegebühr festgesetzt? Welches Gremium, das durch wen konkret besetzt ist, entscheidet hierüber? Wie wird die Entscheidung über die Gebührenhöhe bekanntgegeben? 7. Wie wird Umsatzsteuer für die vereinnahmten Teilnahmegebühren abgeführt? Falls nein: Warum nicht? 8. Wie hoch ist der Umsatz mit vereinnahmten Teilnahmegebühren in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gewesen? 9. Wie hoch sind die Kosten für die Durchführung in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gewesen? 10. Wurden in der Vergangenheit Gewinne mit der Durchführung des TMS erzielt? Falls ja: In welchen Jahren und in welcher Höhe? 11. Wie hoch sind die Kosten, die an die ... in Bonn bezahlt werden? Wie setzen sich diese zusammen? 12. Fließen abseits der Teilnahmegebühren finanzielle, sachliche oder personelle Mittel der Universität Heidelberg in die TMS-Koordinierungsstelle? 13. Beteiligen sich die anderen am TMS beteiligten Fakultäten an den entstehenden Kosten? Wie sieht die Beteiligung aus? 4. ihm die von ihm errichtete Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € zurückzuerstatten, hilfsweise ihm von der Teilnahmegebühr 17 € zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe einen rechtlichen Anspruch auf Übermittlung einer ungeschwärzten Kopie des Testheftes. Er wolle den Test wiederholen. Dies sei auch möglich. Wenn die personenbezogenen Daten gelöscht würden, könne dies seinem Anliegen entgegenstehen. Die Informationsanfrage von seiner Seite habe die Beklagte nicht beantwortet. Die Gebührensatzung habe hinsichtlich der Testgebühr die Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Baden-Württemberg, wonach die Hochschulen für die Durchführung von Studieneignungstests und von Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren im Rahmen von Aufnahmeprüfung und Auswahlverfahren je Kriterium Bewerbungsgebühren von bis zu 100 € erheben könnten, insgesamt jedoch nicht mehr als 250 €. Dies greife schon deshalb nicht, weil ausweislich der Anlage zu § 4 der Auswahlsatzung der Beklagten für die Zulassung in Medizin und Zahnmedizin nicht die Beklagte den Test durchführe, sondern die .... Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zum Klagantrag zu 1: Da der Kläger als Geschäftsführer ... unternehmerisch tätig sei, sei im Zusammenhang mit der Geschäftsausübung ein Fall des Rechtsmissbrauchs denkbar. Dem Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei jedoch ohnehin durch die Überlassung der Kopie des klägerischen Testheftes, aus dem die personenbezogenen Daten ersichtlich seien, entsprochen worden. Der Zugang zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten sei ermöglicht worden. Die Antworten des Klägers sowie seine handschriftlichen Notizen, die jeweils personenbezogene Daten darstellten, seien durch die Kopie übermittelt worden. Kommentare eines Prüfers beständen nicht, sodass eine Übermittlung nicht in Frage komme. Nicht Gegenstand von personenbezogenen Daten seien die Testaufgaben. Diese seien insofern geschwärzt worden. Eine Übermittlung der Kopie des ungeschwärzten Testheftes des Klägers nach § 29 Abs. 1 LVwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein Akteneinsichtsrecht komme nur demjenigen zu, der Beteiligter des Verwaltungsverfahrens sei. Das seien hier allenfalls die Hochschulen. Sofern der Kläger mit der Auswahlentscheidung einer Hochschule nicht einverstanden sei, könne er gerichtliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die Hochschule richten, die das Auswahlverfahren allein verantworte. Einen unabhängigen Anspruch auf abstrakte Kontrolle des TMS gebe es dagegen nicht (VG Köln, Beschluss vom 21.03.2014 - 6 L 1691/13 -). Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach 29 Abs. 1 LVwVfG isoliert von einem Rechtsbehelf gegen die Zulassungsentscheidung zum Studium könne nicht geltend gemacht werden. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Münsters vom 22.08.2022 (13 A 442/20) bestätige, dass es den Studienbewerbern unbenommen bleibe, die allein von der Hochschule getroffene Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese sei von ihr zu begründen und auf Antrag seien die von ihr dokumentierten wesentlichen Gesichtspunkte ihrer Entscheidung im Wege der Akteneinsicht nach 29 LVwVfG zugänglich zu machen. Das Akteneinsichtsrecht des Studienbewerbers erstrecke sich sodann auf die bei der Behörde geführten oder beigezogenen Akten. Die Hochschule sei damit nicht verpflichtet, sämtliche Testunterlagen stets von Amts wegen beizuziehen, insbesondere, wenn sie sich über die generelle Eignung des Testverfahrens und dessen ordnungsgemäße Durchführung vergewissert habe. Zudem bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Testaufgaben aufgrund der hohen Entwicklungskosten. Die Testaufgaben würden durch ein Expertengremium aus Fachvertretern (Hochschul- und Gymnasiallehrern) und Psychologen (Experten der Eignungsdiagnostik) in einem mehrstufigen Entwicklungs- und Revisionsprozess entwickelt. Die hohen Anforderungen zur Qualitätssicherung machten die Erstellung der TMS-Aufgaben aufwändig und entsprechend kostenintensiv. Zu jedem Test-Termin eine vollständig neue Testversion einzusetzen, sei nicht finanzierbar. Testaufgaben müssten daher mehrfach verwendet werden und vor sowie nach dem Einsatz strikt geheim gehalten werden. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der teilnehmenden Studierendenbewerber müsse daher garantiert sein, dass bei einem zukünftigen Einsatz die Aufgaben keinen Teilnehmenden vorher bekannt seien. Die ... sei im Übrigen nicht alleinige Inhaberin der Rechte an den Aufgaben in der TMS-Sammlung. An einen großen Teil des Aufgabenpools für den TMS halte die ..., Rechte. Im Hinblick auf eine weitere Nachnutzung bestünden vertragliche Geheimhaltungspflichten zwischen den Beteiligten. Als Schadensersatzforderung für eine durch Bekanntwerden nicht mehr einsetzbare Testversion sei von Kosten für eine Neuerstellung von 250.000 bis 300.000 € auszugehen. Wegen der berechtigten Interessen Dritter müssten die Testaufgaben somit geheim gehalten werden im Sinne von § 29 Abs. 2 LVwVfG. Dieselben Erwägungen würden auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs des Klägers nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO gelten. Ausweislich des Erwägungsgrundes 63 Satz 5 zur Datenschutzgrundverordnung seien unter Rechte und Freiheiten vor allem Geschäftsgeheimnisse sowie Rechte des geistigen Eigentums zu verstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 08.06.2021 -16 A 1582/20-). Die Rechte ... an den Testaufgaben stünden dem Herausgabeanspruch entgegen. Auch habe das OVG Münster in der Entscheidung vom 22.08.2022 festgestellt, dass die Testaufgaben des TM-WISO - konzeptionell vergleichbar mit dem TMS - geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Klageantrag zu 2: Selbstverständlich würden im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens keine personenbezogenen Daten des Klägers gegen seinen Willen gelöscht; dies werde bestätigt. Die Bitte um Nichtlöschung sei erstmals mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht worden. Zum Klageantrag zu 3: Die Fragen würden wie folgt beantwortet: Frage 1: Prüflinge könnten auf Antrag Einsicht in ihre bei der TMS-Koordinationsstelle über sie gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten. Eine Offenlegung der Prüfungsaufgaben aus den Testheften sei dabei nicht vorgesehen. Frage 2: Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG hätten Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach jedem Durchgang hätten Prüflinge diverse Rückfragen zu ihren Testergebnissen. Statistiken zu den einzelnen Anfragen würden nicht geführt. Konkrete Anfragen zu Testeinsicht seien erfahrungsgemäß nur sehr selten. Frage 3: Die TMS-Koordinationsstelle beantworte alle Anfragen nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Rückfragen in Bezug auf die TMS-Ergebnisse würden an den Kooperationspartner ITB verwiesen. Im Zuge dessen habe es lediglich ein gerichtliches Verfahren gegeben. Dies sei mit einem Vergleich beendet worden. Frage 4: Ein Verfahren habe die Nutzung des TMS-Ergebnisses im Rahmen der Studierendenauswahl einer privaten Hochschule betroffen. Dieses Verfahren sei mit einem Vergleich beendet worden. Zwei weitere Verfahren behandelten die nachträgliche Zulassung zum TMS nach verpasster Anmeldefrist. Diese Anfrage sei ebenfalls abgelehnt worden. Frage 5: Die Erhebung von Teilnahmegebühren richte sich nach den §§ 2 Abs. 2 und 16 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes. Darauf basierend habe der Senat der Universität Heidelberg zur Erhebung von Teilnahmegebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Test für Medizinische Studiengänge in Baden-Württemberg der Universität Heidelberg vom 02.12.2020 beschlossen. Frage 6: Die Höhe der Teilnahmegebühr werde im Rahmen einer Leitlinie auf Basis der Vollkostendeckung festgesetzt. Über die Satzung entscheide gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10 LHG der Senat der Universität Heidelberg. Sodann erteile der Rektor seine Zustimmung. Gemäß § 19 Abs. 2 LHG werde die Zusammensetzung des Senats in der Grundordnung geregelt. Die Satzungen würden im Mitteilungsblatt des Rektors veröffentlicht, das sowohl als Druckversion als auch online zur Verfügung gestellt werde. Die Personalien würden im zentralen Internetauftritt veröffentlicht. Darüber hinaus finde, im vorliegenden Fall, eine Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des TMS statt. Frage 7: Es werde keine Umsatzsteuer abgeführt. Die Einnahme von Teilnahmegebühren stelle keinen Betrieb gewerblicher Art dar. Die Gebühren seien deshalb nicht steuerbar. Frage 8: Der Umsatz mit vereinnahmten Teilnahmegebühren richte sich nach der Anzahl der verbindlich zum TMS angemeldeten Teilnehmer. Verbindlich werde die Anmeldung mit der Überweisung der Testgebühr. ... bezahlte Anmeldungen, ... bezahlte Anmeldungen und ... bezahlte Anmeldungen (Mai). Frage 9: Die Kosten für die betreffenden Testdurchgänge bezifferten sich wie folgt: 2020: ... €; 2021: ... €; 2022: Das TMS-Rechnungsjahr sei noch nicht abgeschlossen. Frage 10: Die TMS-Koordinationsstelle sei als Teil der Universität Heidelberg eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die prozessorientiert kalkuliere und keine Gewinne mit der Durchführung des TMS erziele. Zu Frage 11: Durch diese Frage würden auch die schutzwürdigen Belange des Vertragspartners betroffen. Daher dürften diese Auskunft nicht ohne dessen Einwilligung weitergegeben werden. Frage 12: Die TMS-Koordinationsstelle greife als Teil der Universität Heidelberg auf die Verwaltungsstrukturen der Universität und des Universitäts-Klinikums zurück. Frage 13: Fakultäten oder Institutionen beteiligten sich mit einer Aufwandsentschädigung an den Kosten der Durchführung des TMS insofern, als durch den Verbund die Fehlbeträge ausgeglichen würden. Zum Klageantrag zu 4: Da die vom Kläger entrichtete Testgebühr in Höhe von 100 € ausnahmsweise aus Kulanzgründen zurückerstattet worden sei; sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Mit Schreiben vom 11.10.2022 erklärte der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrags zu 2, hinsichtlich des Klagantrags zu 3 im Hinblick auf die Fragen Nr. 1 bis 10, 12 und 13 für erledigt. Der Beklagten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er habe am 27.06.2022 sein Auskunftsbegehren vorgebracht. Innerhalb eines Monats hätte die Beklagte nach § 7 LIFG BW antworten müssen. Die Monatsfrist für die Informationserteilung sei am 08.07.2022 bereits abgelaufen gewesen und er sei ab diesem Zeitpunkt klageberechtigt gewesen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage statthaft gewesen. Das Informationsanliegen sei unter dem 27.06.2022 übermittelt worden. Die Informationen seien am 08.10.2022 erteilt worden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Erledigungen seien die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage vorgelegen. Ferner führte er zum Klagantrag zu 1 aus: Er habe ein legitimes Eigeninteresse daran, wenn es in einem Kundengespräch u.a. um die TMS gehe, möglich profund über den Charakter des Tests informieren zu können. Er habe handschriftliche Notizen angefertigt und dass diese auf dem Testbogen angefertigt worden seien, könne man ihm nicht vorwerfen. Denn anderes Papier außer den Testbögen dürfe nicht benutzt werden. Er habe ausschließlich am Vormittag teilgenommen. Er habe festgestellt, dass er den hohen Anforderungen aus dem Test wohl nicht gewachsen sein werde. Umso wichtiger sei, dass er Klarheit erlange über die Vorgänge aus den Testverfahren. Er habe einen Anspruch aus der Datenschutzgrundverordnung. Natürlich lasse sich einwenden, dass die Prüfungsaufgaben als solche und für sich keine auf den Testkandidaten bezogene Daten enthielten und enthalten könnten. Nach Maßgabe des Schlussantrags der Generalanwältin vom 20.07.2017 in der Sache Nowak/Data Protection Commissioner EuGH C-434-16 sei dies der Fall, weil sich eine Prüfungsarbeit nicht im Ergebnis der Prüfung erschöpfe, sondern die Bewertung sich auf die in der Prüfungsarbeit dokumentierten Leistungen beziehe, welche gemeinsam mit der Prüfungsaufgabe „ein Bündel personenbezogener Daten“ verkörperten. Mindestens seien sein Antwortverhalten personenbezogene Daten.“ Wenn mehre Antwortmöglichkeiten zur Verfügung ständen und er sich für eine dieser Antwortmöglichkeiten entscheide, sei dies eine mit seiner Person verknüpfte Information und nichts anderes gelte für die Entscheidung, Antwortmöglichkeiten nicht anzukreuzen. Daraus folge, selbst wenn man Prüfungsaufgaben als solche nicht als personenbezogene Daten erachte, dass ihm die Antworten zur Kenntnis zu geben seien. Die Anforderungen für sich stünden wiederum in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit den Prüfungsaufgaben und könnten von diesen nicht gedanklich getrennt werden. Ihm gehe es im Hinblick auf § 29 LVwVfG nicht um eine gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung oder um eine abstrakte Kontrolle des TMS. Er möchte Einsicht, nicht mehr und nicht weniger. Geheimhaltungsinteresse sei Unsinn. Es seien ganz normale Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren. Solche gebe es zu Hunderttausenden, wenn nicht Millionen. Das ... erstelle jedes Jahr für mehrere Prüfungskampagnen für Medizin, für Pharmazie, für Psychotherapie, Prüfungsaufgaben in Antwort-Wahl-Verfahren. Diese würden regelmäßig auch veröffentlicht und seien dem Prüfungskandidaten bekannt. Entgegenstehende Rechte Dritter würde bedeuten, dass jede Behörde ihre Tätigkeiten vor Transparenz schützen könne, wenn sie nur ihre Aufgaben teilweise privatrechtlich auslagere. Das Eignungsverfahren sei behördliche Aufgabe. Rechte Dritter änderten nichts an den rechtlichen Verpflichtungen der Behörde und wenn die Behörde das Bedürfnis habe, sich vor der Geltendmachung von Rechten Dritter ihr gegenüber zu schützen, müsse sie dies im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigen. Dies könne aber nicht nach außen wirken. Im Hinblick zu Klagantrag 4: Dieser werde für erledigt erklärt. Darüber hinaus werde die Feststellung beantragt, dass für die Teilnahme am TMS eine Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € bzw. in Höhe von 83 € nicht erhoben werden dürfe. Er beabsichtige, sich künftig für eine Wiederholung anzumelden. Mit Schreiben vom 26.10.2022 erwiderte die Beklagte: Der Kläger habe mit E-Mail am 27.06.2022 das LIFG-Auskunftsersuchen geltend gemacht. Hierzu habe er am 08.07.2022 von der Koordinierungsstelle eine Antwort ohne Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Aufgrund fehlender Rechtsbelehrung hätte er die Ablehnung innerhalb eines Jahres durch Einlegung eines Widerspruchs anfechten können. Vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage sei daher zunächst das erforderliche Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen. Die 3-Monats-Frist werde erst nach Einlegung des Widerspruches in Gang gesetzt. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite fänden zudem schutzwürdige Belange von Vertragspartnern im Landesinformationsfreiheitsgesetz Berücksichtigung. Nach § 6 LIFG dürfe der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt habe. Aus diesem Grund führe die Beklagte zurzeit ein Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durch und habe der ... Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats gegeben. Der Kläger sei gemäß § 8 LIFG eingebunden worden. Zur Testgebühr: Für die Umstellung des Zahlungsantrages auf einen Feststellungsantrag fehle ein berechtigtes Interesse. Ein Feststellungsinteresse zur Überprüfung der TMS-Gebührensatzung sei nicht ausreichend. Die vorgetragene Absicht zur Wiederholung des Tests reiche nicht aus. So habe der Kläger sich für den aktuellen Herbst-Durchgang im November 2022 auch nicht angemeldet. Rechtsgrundlage für die Erhebung von einer Testgebühr sei die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Test für Medizinische Studiengänge in Baden-Württemberg aus 2007 in der Fassung vom 02.12.2020. Die TMS-Gebührensatzung habe der Senat der Universität Heidelberg auf Grundlage von den §§ 2 Abs. 2, 16 Abs. 3 LHGebG erlassen. § 16 Abs. 3 LHGebG ermögliche den Hochschulen ausdrücklich, für die Durchführung von Studieneignungstests Bewerbungsgebühren von bis zu 100 € zu erheben. Mit Schreiben vom 14.02.2023 hat die Beklagte den Rechtsstreit ebenfalls hinsichtlich des Klagantrags zu 2, hinsichtlich des Klagantrags zu 3 im Hinblick auf die Fragen Nr. 1 bis 10, 12 und 13 und hinsichtlich des Klagantrags zu 4 für erledigt erklärt. Bereits mit Bescheid vom 17.11.2022 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Auskunft nach dem LIFG „Wie hoch sind die Kosten, die an die ... bezahlt werden? Wie setzen sich diese Kosten zusammen?“ abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Einwilligung nach § 6 LIFG von der ITB verweigert worden sei. Auch bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Die ITB beziehe sich selbst in ihrer Ablehnung darauf, dass Kostenkalkulationen ein relevantes Geschäftsgeheimnis darstellten. Dies werde auch von der Universität bejaht. Auch sie könne nachteilige Auswirkungen erkennen. Die Höhe und Zusammensetzung von Kosten ermöglichten Schlussfolgerungen über Kalkulationen, Marktstrategien und somit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit dieser Kenntnis könnten dem Antragsteller Informationen bekannt werden, die dazu geeignet seien, die Wettbewerbsposition des Unternehmens zu schwächen, zumal diese Informationen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stünden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 14.12.2022 Widerspruch ein mit der Begründung, es werde bezweifelt, dass Kostenkalkulationen ein relevantes Geschäftsgeheimnis darstellten. Darüber hinaus sei nicht nach Kostenkalkulationen gefragt worden. Das Interesse würde nicht dahingehen, Einblick in die einzelnen Kostenpositionen und/oder -aufwand zu erhalten oder die Ertragssituation ... zu erfahren, sondern es gehe um die Frage, wieviel Geld die Universität an ... gezahlt habe. Dies sei letztlich lediglich eine Umsatzposition in einer Vielzahl von Positionen. Hilfsweise werde um Mitteilung gebeten, welches die Gesamtzahlungen der Universität an der ... in den Jahren 2021 und 2022 gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers kostenpflichtig und gebührenfrei zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Klägers handle es sich bei den erbetenen Informationen nicht lediglich um eine Position von vielen. Gefragt worden sei nach der genauen Zusammensetzung der Kosten. Diese Informationen ermöglichten Rückschlüsse über Kalkulationen, Marktstrategien und somit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, insbesondere in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Informationen, und seien somit dazu geeignet, die Wettbewerbsposition des Unternehmens zu schwächen. Zudem sei eine Begründung des Antrages nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG von Seiten des Klägers nicht erfolgt. Auch der Hilfsantrag, die Gesamtzahlungen der Universität an ... in den Jahren 2021 sowie 2022 zu erhalten, sei nach § 6 LIFG abzulehnen. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werde nach der Rechtsprechung „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an der Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe“. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Ein Unternehmensbezug liege vor. Die begehrten Informationen seien darüber hinaus nicht offenkundig. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung. Bei der Höhe von Gesamtzahlungen aus den Jahren 2020 und 2021 handle es sich um konkrete Umstände konkreter Geschäftsbeziehungen. Durch die Weitergabe der erbetenen Höhe der Gesamtzahlungen könnten Informationen weitergegeben werden, die – in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Informationen der Universität und ... – Rückschlüsse auf die Betriebsführung und Kostenkalkulation ... zulassen würden. Wettbewerber hätten somit Zugang zu diesen sensiblen Informationen und könnten diese für sich nutzen, während diese umgekehrt ... nicht zur Verfügung ständen. Am 26.06.2023 hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.05.2023 in die Klage einbezogen. Er beantragt daher zuletzt, 1. ihm eine Kopie des auf ihn bezogenen ungeschwärzten Testhefts TMS-ID: ...Vormittag/Form/2/2022 zu übergeben; 2. den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.05.2022 aufzuheben und – sinngemäß – die Beklagte zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, wie hoch die Kosten sind, die an die ... bezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen; hilfsweise Auskunft zu erteilen, welches die Gesamtzahlungen der Beklagten an die ... in den Jahren 2021 und 2020 gewesen seien. 3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, für die Teilnahme am TMS eine Teilnahmegebühr in Höhe von 100 € bzw. in Höhe von 83 € zu erheben. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Die Beklagte übernehme eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, nämlich die Eignungsfeststellung für das Medizinstudium. Dafür beauftrage sie einen privatrechtlichen Dienstleister. Wenn es um die Erteilung von Informationen gehe, würden dann aber privatrechtliche Schutzinteressen vorgeschoben, um das öffentlich-rechtlich geschützte Informationsinteresse ins Leere laufen zu lassen. Auch sei die ... ein Monopolist. Der Schutz der Wettbewerbsinteressen dürften umso geringer zu bewerten sein, umso marktbeherrschender ein Unternehmen sei. Die Beklagte beantragt zuletzt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Die Höhe und Zusammensetzung von Kosten (auch von Gesamtzahlungen aus den Jahren 2020 und 2021) ermöglichten Schlussfolgerungen zu besonders sensiblen Bereichen der Betriebsführung wie Kalkulationen, Marktstrategien und somit die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Mit dieser Kenntnis würden dem Kläger Informationen bekannt, die dazu geeignet wären, die Wettbewerbsposition des Unternehmens gezielt zu schwächen. Das betroffene Unternehmen hingegen hätte keinen Zugang zu entsprechenden Informationen von Mitbewerbern. Es würde potenziellen Mitbewerbern auf diesem Weg ermöglicht werden, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu umgehen, wenn nicht das Unternehmen, sondern die Behörde die Auskunft erteilen würde. Es wäre beispielsweise möglich, Universitäten und/oder anderen potenziellen Auftragnehmern auf diesem Wissen basierende Angebote zu unterbreiten, die diese Kosten unterbieten oder das Angebot entsprechend erweitern würden. Genau dieses Wissen habe ... umgekehrt jedoch nicht. Es bestehe auch kein Anlass, das Schutzinteresse ... geringer zu bewerten. Es handle sich nicht um einen Monopolisten. Gegenwärtig gebe es neben dem TMS, entwickelt vom ITB, den Hamburger Naturwissenschaftstest (HAM-Nat-Medizinertest) sowie den MedAT-Medizinertest (Österreich), die die genannten Voraussetzungen erfüllten und damit als potenzielle Anbieter im Wettbewerb ständen. Die Durchführung und Weiterentwicklung des Tests und damit verbunden auch die weitere Zusammenarbeit mit ... unterlägen der steten Überprüfung. Es greife zu kurz, potenzielle Wettbewerber lediglich im Umfeld des Medizinertests zu sehen. Das Tätigkeitsfeld ... umfasse mehr als lediglich die Bereitstellung und Auswertung .... Die Tätigkeiten umfassten u. a. Eignungs- und Managementdiagnostik sowie Personalentwicklung für Unternehmen und Hochschulen. Allein im Hochschulbereich entwickle ... Auswahlverfahren für Hochschulen, Bildungseinrichtungen und Stipendien und Organisationen; sie entwickle und evaluiere zudem fachspezifische und allgemeine Studieneignungstests für verschiedene Studieneinrichtungen, z. B. naturwissenschaftliche und technische Studiengänge. Hinzu komme der Markt rund um die Vorbereitung auf den TMS bzw. Studierfähigkeitstest. Hervorzuheben sei vorliegend der Wettbewerb im Feld der Studierfähigkeitstests im Allgemeinen. Gerade, weil es sich vorliegend um einen sehr etablierten Anbieter handle, könne es für Mitbewerber entsprechend relevant sein, etwas über die streitgegenständlichen Informationen zu erfahren. Es werde kein privatrechtliches Schutzinteresse lediglich vorgeschoben, um das öffentlich-rechtlich geschützte Informationsinteresse ins Leere laufen zu lassen. Auch bei Bestehen eines besonderen Interesses des Antragstellers am Erhalt dieser Informationen könne der Betroffene, d. h. der Inhaber des Schutzrechts oder des Unternehmensgeheimnisses, über die Gewährung des Informationszuganges entscheiden. Es handle sich bei § 6 LIFG um den gesetzlich geregelten Schutz privater Interessen. Es sei Aufgabe der informationspflichtigen Stelle zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vorliege. Eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse der Geheimhaltung und dem öffentlichen Informationsinteresse sei in § 6 LIFG gerade nicht vorgesehen. Da ... einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt habe, sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorliegende Gerichtsakte verwiesen.