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Urteil

5 K 1254/14

VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2015:0807.5K1254.14.0A
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Leitsätze
Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn Auszubildende Fragen in Formularen der Förderungsverwaltung nur schlicht beantworten und nicht hinterfragen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2012 - 12 S 2435/10).(Rn.23)
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2013 und vom 27.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2014 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn Auszubildende Fragen in Formularen der Förderungsverwaltung nur schlicht beantworten und nicht hinterfragen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2012 - 12 S 2435/10).(Rn.23) 1. Die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2013 und vom 27.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2014 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 SGB X liegen nicht, so dass auch eine Rückforderung nach § 50 SGB X ausscheidet. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, soweit der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen des Absatz 2 Satz 3 und des - hier ersichtlich nicht einschlägigen - Absatz 3 Satz 2 erfolgen. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer Rücknahme, insbesondere der Frage, ob die Bewilligungsbescheide rechtswidrig sind, kann sich im vorliegenden Fall die Klägerin auf die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 und 4 SGB X berufen, weil gegen sie (subjektiv) nicht der Vorwurf erhoben werden kann, sie habe vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder sich die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem Förderungsamt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2012 - 12 S 2435/10 -, n.v.). Teilt der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular oder anderweitig danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2007 - 12 S 2535/06 -, juris Rn. 27). Umgekehrt liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Auszubildender alle von den ihm zur Verfügung gestellten Formularen geforderten Angaben korrekt und vollständig gemacht hat. Die erforderliche Sorgfalt wird nicht in besonders hohem Maße außer Acht gelassen, wenn Auszubildende die in den Formularen gestellten, „von der Förderungsverwaltung selbst formulierten Fragen nur schlicht beantwortet und nicht hinterfragt“ haben; den Auszubildenden würde ansonsten „etwas auferlegt und zugleich mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verbunden, was die Förderungsämter durch präzisere Fragestellungen in den Antragsformularen oder jedenfalls weitergehenden Erläuterungen in den Ausfüllanleitungen leicht hätten vermeiden können“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2012, a.a.O.; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2009 - 12 S 2493/06 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 11 K 2370/09 -, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich hier keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin feststellen. Die Klägerin hat den ersten Förderungsantrag am 08.08.2011 und das dazugehörige Zusatzblatt am 05.09.2011 unterschrieben. Erst mit der Übersendung des unterschriebenen Zusatzblattes hatte sie damit die Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen abgeschlossen. In dem Zusatzblatt wurde aber ausdrücklich nur zur Darlegung von Vermögensverschiebungen, größeren Abhebungen und/oder Vermögensverfügungen „innerhalb der letzten sechs Monate vor Ausbildungsaufnahme bzw. Antragstellung gefragt“. Die Überweisung des fraglichen Betrags auf ein Konto der Mutter erfolgte aber länger als sechs Monate vor der Antragstellung, nämlich am 12.01.2011. Dass die Kläger diese Überweisung nicht angegeben hat, sondern sich bewusst auf die Mitteilung von Umständen innerhalb des Sechsmonatszeitraums beschränkt hat (so ihre Erklärung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2013) stellt sich angesichts des klaren Wortlauts des Zusatzblatts daher nicht als grob fahrlässig dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Formblatt selbst in Zeile 121 allgemein von einem „zeitlichen Zusammenhang mit der … Stellung des Antrags“ spricht. Denn das Zusatzblatt musste entsprechend seiner Bezeichnung als „Zusatz“ zu dem Formblatt für die Klägerin als Konkretisierung des relevanten zeitlichen Zusammenhangs verstanden werden. Von der Klägerin konnte aber nicht erwartet werden, dass sie im Unterschied zu der Förderverwaltung die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Zusatzblatt mit seiner starren Fristziehung und der flexibleren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erkennt. Entsprechendes gilt für den zweiten Förderungsantrag der Klägerin, bei der ihr von der Förderungsverwaltung identische Formulare zur Verfügung gestellt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Am 08.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen nach dem BAfög für ihre Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin an der Hotelfachschule in Heidelberg. Dabei gab sie Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 3.361,04 Euro an. Mit Bescheid vom 29.09.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 09/2011 bis 07/2012 Leistungen in Höhe von monatlich 470,- Euro. Mit weiterem Antrag vom 11.07.2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für das zweite Ausbildungsjahr und gab dabei Vermögenswerte von insgesamt 1.049,76 Euro an. Auch diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2012 statt. Das von der Kläger bei beiden Anträgen verwendete Formblatt 1 fordert in Zeile 92 auf, „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ zu machen. In Zeile 121 wird darauf hingewiesen, „dass Vermögenswerte auch dann meinem Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung … Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere meine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe.“ Bei beiden Anträgen war dem Formblatt 1 jeweils ein „Zusatzblatt zum Formblatt 1“ beigefügt, das die Klägerin unterschrieben hatte. Das Zusatzblatt lautete u.a.: „Hiermit erkläre ich ausdrücklich, dass ich alle für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung maßgebenden Vermögensnachweise vorgelegt habe. … Hinweis: Sofern Vermögensverschiebungen innerhalb der letzten sechs Monate vor Ausbildungsaufnahme bzw. Antragstellung und/oder während der Ausbildung stattgefunden haben, müssen diese ersichtlich sein. Größere Abhebungen und/oder Vermögensverfügungen bei den Vermögensanlagen während dieses Zeitraums sind von Ihnen unter Nachweis des Verwendungszwecks darzulegen.“ (Unterstreichungen im Original) Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin im Jahr 2011 Freistellungsaufträge in Höhe von 770,- Euro bei der Sparkasse XXX und in Höhe von 8,00 Euro bei der LBS Baden-Württemberg in Anspruch genommen hatte, forderte sie die Klägerin zur Vorlage von Banknachweisen auf und stellte zum September 2012 die Auszahlung von Förderungsleistungen vorläufig ein. Die Klägerin legte daraufhin Unterlagen vor, wonach sie am 12.01.2011 ein auf ihren Namen laufendes Konto (Nr. XXX) bei der Sparkasse XXX aufgelöst und die gesamte Anlagesumme in Höhe von 20.816,76 Euro am selben Tag auf das Girokonto ihrer Mutter überwiesen hatte. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 12.05.2013, dass das Geld immer der Mutter gehört habe. Diese habe es im Jahr 2008 auf ihren Namen angelegt, um die Freistellungsaufträge auszunutzen. Sie selbst hätte bei ihren BAföG-Anträgen alle geforderten Nachweise vorgelegt; im Zeitraum Februar 2011 bis August 2011 seien keine Beträge über der Freigrenze vorhanden gewesen. Mit Bescheid vom 27.02.2013 (versandt am 27.03.2013) hob die Beklagte den Bescheid vom 30.07.2012 für den Bewilligungszeitraum 08/2012 bis 07/2013 nach § 45 SGB X auf und machte die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 470,- Euro nach § 50 SGB X geltend. Auch den Bewilligungsbescheid für den ersten Bewilligungszeitraum nahm die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2013 zurück und forderte die gewährten Leistungen in Höhe von 5.170,- Euro zurück. Am 11.04.2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.03.2013 und am 17.04.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2013 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2014 wies des Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - die Widersprüche zurück. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Vermögen der Klägerin weitere Vermögenswerte rechtlich zurechenbar gewesen seien. Die Klägerin sei Inhaberin des Kontos Nr. XXX bei der Sparkasse XXX gewesen. Denn das Konto sei am 10.01.2008 in ihrem Namen eröffnet worden, sie habe bei der Eröffnung 20.000,- Euro in bar eingezahlt und habe auf dem Eröffnungsantrag ausdrücklich vermerken lassen, dass sie als Kontoinhaberin auf eigene Rechnung handele. Eine Vollmacht sei nicht erteilt worden, es sei auch nicht vereinbart worden, dass das Vermögen nach Ablauf der Zinsvereinbarung über drei Jahr jemand anderem zufließen solle. Die Klägerin habe auch keine Nachweise dafür vorgelegt, dass das Geld ihrer Mutter gehört. Aus den Angaben der Mutter folge im Gegenteil, dass diese sich steuerrechtlich nicht als Eigentümerin des Vermögens betrachtet habe. Daher sei der streitige Betrag dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen, weil diese ihn am 12.01.2011 ohne Erhalt einer entsprechenden Gegenleistung an ihre Mutter übertragen habe. Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung sei gegeben, weil die Klägerin sich bereits im Jahr 2009 bei der Ausbildungsstätte beworben habe und seitdem durch die Absolvierung der erforderlichen Praktika ihr Leben konsequent auf die beabsichtigte Ausbildung ausgerichtet habe. Die Vermögensübertragung sei daher während der Bewerbungsphase erfolgt. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei daher nach § 45 Abs. 1 SGB X zulässig. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Durch ihre Unterschrift auf dem Formblatt 1 des Antrags auf BAföG habe die Klägerin bestätigt, dass ihr die Zurechnung von rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögenswerten zu ihrem Vermögen bekannt sei; ebenso, dass die Zurechnung erfolge, wenn die Übertragung in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Antrags erfolge. Bei der Klägerin liege daher zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Die Klägerin hat am 28.04.2014 Klage erhoben. Sie beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2013 und vom 27.03.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2014 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor: Das im Januar 2011 aufgelöste Konto sei ihr nicht zuzurechnen. Das Geld habe von ihrer Mutter gestammt, die dieses zuvor in Bar in einem Bankschließfach aufbewahrt habe. Es sei von vornherein vereinbart gewesen, dass das Geld wieder an die Mutter überwiesen werde. Sie selbst sei damals 22 Jahre alt gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, einen solchen Betrag selber zu verdienen und anzusparen. Außerdem habe sie bei der Antragstellung zutreffend die vorhandenen Geldbeträge angegeben; es fehle ein zeitlicher Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die angegriffenen Bescheide Bezug. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 17.07.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.