Beschluss
5 K 870/13
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2015:0414.5K870.13.0A
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Leitsätze
Bei der Streitigkeit um die Rückgabe von nach § 94 SchulG (juris: SchulG BW) überlassenen Schulbüchern handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da der Schulträger seinen Anspruch auf Herausgabe der Schulbücher nicht auf ein Sonderrecht des Staates, wohl aber auf das allgemeine (bürgerliche) Recht stützen kann.(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Wiesloch verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Streitigkeit um die Rückgabe von nach § 94 SchulG (juris: SchulG BW) überlassenen Schulbüchern handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da der Schulträger seinen Anspruch auf Herausgabe der Schulbücher nicht auf ein Sonderrecht des Staates, wohl aber auf das allgemeine (bürgerliche) Recht stützen kann.(Rn.12) (Rn.13) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Wiesloch verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Schulbüchern bzw. die Zahlung von Schadensersatz, soweit die Herausgabe unmöglich geworden sein sollte. Der Beklagte war bis zum 14.11.2011 Schüler am „...“, ... Ihm wurden Unterrichtsbücher in den Fächern Englisch, Erdkunde, Physik und Mathematik zur Verfügung gestellt. Der Beklagte beendete nachfolgend das Schulverhältnis, ohne die Bücher zurückzugeben. Das ... hat kein Regelwerk (Nutzungsordnung etc.) über die Benutzung der Schulbücher erlassen. Am 09.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Unterrichtsbücher Englisch/Summit ISBN-Nr. 9 78-3-14-040045-0, Erdkunde/Oberstufe ISBN-Nr. 9 78-3-12-104103-9, Physik/Dorn Bader ISBN-Nr. 3-507-10722-8 und Mathematik/Kursstufe ISBN-Nr. 3-12-732100-4 herauszugeben. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 75,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.11.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat sich im Prozess nicht geäußert. Das Gericht hat am 10.04.2013 beide Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.02.2015 beantragt, das Verfahren an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.03.2015 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung angehört sowie der Kläger dazu aufgefordert, das Wahlrecht hinsichtlich der Bestimmung des Amtsgerichts auszuüben, an das verwiesen werden soll. Der Kläger hat nachfolgend kein Amtsgericht benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Rechtsstreit war gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Amtsgericht zu verweisen, da vorliegend nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO), sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. 1. Bei einem Streit um die Rückgabe von Schulbüchern handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist dabei, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Nur wenn sich der Streitgegenstand als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist demnach, dass die Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, dass mithin in der Regel die begehrte Rechtsfolge sich nach Normen des öffentlichen Rechts richtet. Ob eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Anspruchsgrundlage einschlägig ist, hängt davon ab, ob der Sachverhalt „Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder einem… Sonderrecht des Staates…, das im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine (bürgerliche) Recht durch Einführung einer für den konkreten Normenkomplex neuen Rechtsfigur abändert, d.h. das allgemeine Recht für den entscheidenden Fall derogiert“ (VG Würzburg, Urteil vom 10.01.1994 - W 8 K 93.569 -, juris). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Kläger kann seinen Anspruch auf Herausgabe der Schulbücher bzw. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht auf ein Sonderrecht des Staates, wohl aber auf das allgemeine (bürgerliche) Recht, also auf Rechtssätze die für jedermann gelten, stützen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich zivilrechtlich um einen Leihvertrag handelt, oder sich das Verhältnis allein nach den §§ 985 ff., 823 ff. BGB richtet [2.2]. Denn eine entsprechende Anspruchsgrundlage lässt sich zumindest dem öffentlichen Recht nicht unmittelbar entnehmen [2.1] (so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 6935/95 -, Rn. 8, juris; VG Würzburg a.a.O.; AG Ludwigshafen, Urteil vom 15.05.2014 - 2a C 103/14 -). 2.1 Das öffentliche Recht hält keine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe von Schulbüchern parat. 2.1.1 Die schulrechtliche Generalklausel gemäß § 23 Abs. 2 SchulG kann nicht als Anspruchsgrundlage fungieren. Danach ist die Schule im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Der Schulträger kann sich indes grundsätzlich nicht auf die schulrechtliche Generalklausel berufen. Im Übrigen würde eine derart allgemein gehaltene öffentlich-rechtliche Haftungsvorschrift auch nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen (OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 6935/95 -, Rn. 8, juris). 2.1.2 Auch aus der sogenannten Kehrseitentheorie folgt keine Anspruchsgrundlage. Abgesehen davon, dass diese grundsätzlich nur im Subventionsrecht Anwendung findet, dürfte es sich bei der Herausgabe der Lernmittel an die Schüler allenfalls um einen Realakt der Schule handeln. Keinesfalls liegt ein Verwaltungsakt vor, dem eine korrespondierende Rücknahme gegenüber stehen könnte. Darüber hinaus käme eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erst recht nicht als Kehrseite der Überlassung der Bücher in Betracht. 2.1.3 Die Rückgabepflicht von Schulbüchern kann auch nicht als actus contrarius zur Lernmittelfreiheit verstanden werden. Die Lernmittelfreiheit soll den Schulbesuch allen Schülern gleichermaßen ermöglichen und ist notwendige Ergänzung zur Schulpflicht. Sie regelt aber nicht die daraus folgenden rechtlichen Beziehungen der Schule/des Schulträgers und der Schüler. Eine konkrete Anspruchsgrundlage für Ansprüche gegen den Schüler folgt aus der allgemeinen, an den Staat adressierten Pflicht, nicht. Die Rückgabe der überlassenen Schulbücher ist damit actus contrarius zur Überlassung des Gebrauchs und nicht Gegenstück der Lernmittelfreiheit. 2.1.4 Ebenso wenig kann von einem öffentlich-rechtlichen Leihvertrag ausgegangen werden. Zwar verweist der Wortlaut des § 94 SchulG, wonach in „öffentlichen Grundschulen,…, der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Werts leihweise zu überlassen hat“, auf einen Leihvertrag. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um einen im Übrigen unbekannten öffentlich-rechtlichen Leihvertrag handeln soll. Ein Verweis auf die §§ 598 ff. BGB scheint naheliegender zu sein, sodass der Staat damit kein Sonderrecht geltend macht. Diese Annahme wird zunächst durch die "Zweistufentheorie" gestützt, wonach generell das Grundverhältnis – hier das durch die Schulpflicht und Lernmittelfreiheit ausgestaltete Schulverhältnis – zwar öffentlich-rechtlicher Natur sein kann; das Benutzungsverhältnis – hier die tatsächliche Ausgabe der Bücher und anderer Lernmittel – hingegen privatrechtlich ausgestaltet werden darf. Darüber hinaus ist zu beachten, dass schon das Schulverhältnis als solches kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis darstellt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62 -, Rn. 6, juris: „Zwischen dem Schulträger und dem Schüler besteht indessen trotz Vorhandenseins der Fürsorgepflicht jedoch kein Rechtsverhältnis, auf das Regeln des vertraglichen Schuldrechts unmittelbar oder sinngemäß Anwendung finden können, wie es etwa zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und dem Beamten zu bejahen ist.“). Ist aber das Grundverhältnis schon nicht als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis einzustufen, so muss dies erstrecht für die daraus resultierenden vertraglichen Verhältnisse gelten. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Verleihung von Schulbüchern „öffentlich-rechtlicher“ sein soll, als die Nutzung sonstiger schulischer Materialien. 2.2 Demgegenüber ist die Begründung eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses möglich. Insofern kommt sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Leihvertrags in Betracht als auch die Rückgabepflicht nach § 985 BGB. Soweit dem Schluss eines privatrechtlichen Leihvertrags entgegengehalten wird, ein solcher könne aufgrund des Minderjährigenschutzes nicht wirksam entstehen und deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten auch keinen privatrechtlichen Leihvertrag schließen wollten, woraus folge, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handeln müsse (so Johannes Rux, Die Öffentlich-Rechtliche Leihe, RdJB 1998, 362-370), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Problem zivilrechtlicher Natur und bedarf keiner Entscheidung für die Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist. Zum anderen wird der Minderjährigenschutz mindestens ebenso, wenn nicht gar stärker, tangiert, wenn ein öffentlich-rechtlicher Leihvertrag angenommen wird. Denn in diesem Fall würde der Minderjährige verpflichtet werden, ohne dass entgegenstehende Willenserklärungen berücksichtigt werden könnten. Außerdem würde das Rechtsverhältnis danach variieren, ob der jeweilige Schüler volljährig ist oder nicht, was sich zudem während eines laufenden Schuljahres ändern kann. Im Einzelfall kann im Übrigen ein wirksamer Vertragsschluss – etwa durch Zustimmung der Eltern – durchaus ermöglicht werden. Darüber hinaus bietet das Zivilrecht mit den §§ 985 ff. bzw. §§ 823 ff. BGB ein interessengerechtes Haftungsregime an, das der Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Minderjährigen entspricht. 3. Nach allem war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von Amts wegen auszusprechen und der Rechtsstreit an das nach § 23 GVG, §§ 12, 13 ZPO sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Wiesloch zu verweisen, nachdem der Kläger sein aus § 17a Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. GVG folgendes Wahlrecht nicht ausgeübt hat, § 17a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. GVG. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Eine Kostenentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht veranlasst.