Beschluss
4 K 2585/23
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1229.4K2585.23.00
31Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Bereich des Atomrechts müssen vor dem Hintergrund der Zwecke, denen das Atomgesetz dient, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit strenge Maßstäbe angelegt werden.(Rn.32)
2. Zuverlässig ist deshalb nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu tun.(Rn.32)
3. Es kommt nicht darauf an, dass etwaige Straftaten, Verfehlungen oder sonstige gegen die Zuverlässigkeit sprechenden Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit der kerntechnischen Anlage stehen, z.B. in die Arbeitszeit fallen, oder einen sonstigen unmittelbaren atomrechtlichen Bezug aufweisen.(Rn.32)
4. Personen, die „reichsbürgerszenetypische“ Verhaltensweisen an den Tag legen, fehlt es an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit.(Rn.35)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich des Atomrechts müssen vor dem Hintergrund der Zwecke, denen das Atomgesetz dient, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit strenge Maßstäbe angelegt werden.(Rn.32) 2. Zuverlässig ist deshalb nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu tun.(Rn.32) 3. Es kommt nicht darauf an, dass etwaige Straftaten, Verfehlungen oder sonstige gegen die Zuverlässigkeit sprechenden Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit der kerntechnischen Anlage stehen, z.B. in die Arbeitszeit fallen, oder einen sonstigen unmittelbaren atomrechtlichen Bezug aufweisen.(Rn.32) 4. Personen, die „reichsbürgerszenetypische“ Verhaltensweisen an den Tag legen, fehlt es an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit.(Rn.35) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Antragsgegners, dass ihm die atomrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Der 1963 geborene Antragsteller ist Elektrikermeister und seit 1990 bei der EnBW - Kernkraft GmbH (EnKK) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und war seit 2015 bis zu seiner durch das streitgegenständliche atomrechtliche Überprüfungsverfahren veranlassten Freistellung im Juli 2023 als E-Meister im Schichtdienst in der Organisationseinheit Schichtbetrieb Kernkraftwerk in Philippsburg (KKP) tätig. Seit Mai 2017 baut die EnKK den Block 1 des KKP zurück, nachdem sie unter dem 07.04.2017 die atomrechtliche Genehmigung des Antragsgegners zur Stilllegung und zum Abbau dieses Blockes erhalten hatte. Das Aufgabengebiet des Antragstellers umfasst die Tätigkeit als Schichtleiter E-Meister KKP Block 1, die kontinuierliche Überwachung des Restbetriebs, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen und auflagengerechten Restbetriebs, die Einhaltung aller gültigen gesetzlichen und schriftlichen betrieblichen Regelungen und die Funktion als Strahlenschutzverantwortlicher. Auf Antrag der EnKK war der Antragsteller mit seiner Zustimmung im Jahr 2019 einer sog. umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen worden, die zur Feststellung dessen atomrechtlicher Zuverlässigkeit für den Gültigkeitszeitraum vom 14.03.2019 bis 14.03.2024 führte. Mit Schreiben vom 17.01.2023 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) dem Antragsgegner im Wege eines sogenannten Nachberichtes mit, dass bezüglich des Antragstellers einschlägige Erkenntnisse vorhanden seien. Dieser werde vom LfV als „Reichsbürger“ eingestuft, weil er an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe folgendes Schreiben, dort eingegangen am 12.09.2022, gesandt habe: Dieses Schreiben sei inhaltlich und formal reichsbürgertypisch, z.B. die Behauptung, dass amtliche Bescheide nur von einer Amtsperson auszuhändigen seien und die Deutsche Post AG diese Voraussetzung nicht erfülle. Darüber hinaus habe der Antragsteller reichsbürgertypisch eckige Klammern bei der Adressierung verwendet und das Schreiben mit dem Zusatz „by…a.R.“ unterzeichnet, kurz für „von… als Repräsentant“, was der Darstellung dienen solle, dass der Absender als „Vertreter“ „von sich selbst“ unterschreibe, und auf eine reichsbürgertypische Differenzierung von Mensch und Person hindeute. Mit Schreiben vom 25.01.2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er aufgrund seines an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gerichteten Schreibens vom LfV als den Reichsbürgern zugehörig eingestuft werde, welche die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten und deshalb bereit seien, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Es bestünden daher Zweifel an seiner atomrechtlichen Zuverlässigkeit, insbesondere an seiner notwendigen Rechtstreue für die Tätigkeit in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verneinung seiner atomrechtlichen Zuverlässigkeit gegeben. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2023, 24.02.2023 und 29.03.2023 wies der Antragsteller jede Verbindung zur Reichsbürgerszene von sich, erläuterte das Zustandekommen des Schreibens an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und machte geltend, dass er nicht in Bereichen tätig sei, in denen es einer atomrechtlichen Zuverlässigkeit bedürfe. Sollte dies der Fall sein, sei er bereit, auf entsprechende Tätigkeiten zu verzichten. Nachdem er 32 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet, für seine Arbeit stets sehr gute Beurteilungen erhalten habe und kurz vor dem Vorruhestand bzw. der Altersteilzeit stehe, sei ihm schon zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile zumindest eine auf zwei Jahre befristete Zuverlässigkeit zu bescheinigen. Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ihm bei der weiteren Überprüfung zwei strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers durch das Amtsgericht Bruchsal, einmal vom 07.07.2022 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (90 Tagessätze zu je 60,00 EUR Geldstrafe) und einmal vom 26.04.2022 wegen Beleidigung (30 Tagessätze zu je 60,00 EUR Geldstrafe) mitgeteilt worden seien und gab ihm nochmals Gelegenheit, Stellung zu nehmen, was dieser mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2023 auch tat. Mit diesem wurde ein Zwischenzeugnis der EnKK vom 28.02.2023 und ein Schreiben an diese, mit dem der Antragsteller um eine Beschäftigung an einem nicht der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterliegenden Arbeitsplatz bat, vorgelegt sowie geltend gemacht, dass u.a. ein Wiederaufnahmeverfahren gegen die rechtskräftigen Strafbefehle durchaus Erfolgs-aussichten besitze, aber für den Antragsteller aufgrund des dafür erforderlichen Zeitraums keinen Sinn mache, weshalb der Antragsgegner um eine wohlwollende Ermessensentscheidung ersucht werde. Mit der streitgegenständlichen Entscheidung vom 31.05.2023 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12b AtG verfügt (Ziffer 1), dass ein Antrag auf eine erneute Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der gleichen oder einer höheren Kategorie nach § 12b AtG frühestens zum 01.01.2028 gestellt werden kann (Ziffer 2), und erklärte die Entscheidung für sofort vollziehbar (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, unzuverlässig im Sinne des Atomrechts sei, wer keine Gewähr dafür biete, dass er die genehmigte Tätigkeit in Zukunft ordnungsgemäß ausführen werde. Die Bejahung der Zuverlässigkeit setze voraus, dass der Betroffene nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, um die Belange der Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu wahren und die ihm obliegende Pflicht zum Schutz vor Eingriffen jederzeit und in vollem Umfang erfüllen zu können. Die Zuverlässigkeit sei mit Blick auf das hohe Sicherheitserfordernis in kerntechnischen Anlagen schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Es entspreche den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter seien, die gefährdet werden könnten und je höher der Schaden sei. Die Feststellung der Zuverlässigkeit sei damit nicht erst dann ausgeschlossen, wenn sich konkrete Sicherheitsrisiken positiv feststellen ließen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AtZüV bewerte die zuständige Behörde die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Absatz 1 Satz 1 AtG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Zu berücksichtigen seien bei dieser Bewertung insbesondere der Schutzzweck der Verordnung, die vorgesehene Tätigkeit, die beantragte Überprüfungskategorie und die aus der Behördenabfrage gewonnenen Erkenntnisse. Konkretisiert werde der Prüfungsmaßstab durch § 7 Absatz 2 und 3 AtZüV. Zweifel an der Zuverlässigkeit könnten sich nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AtZüV insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lasse, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. Nach diesem Prüfungsmaßstab sei der Antragsteller unzuverlässig. Denn im Rahmen der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AtZüV vorzunehmenden Bewertung sei zu berücksichtigen, dass er im Beurteilungszeitraum wegen zwei Straftaten durch rechtskräftig gewordene Strafbefehle verurteilt worden sei, denen zugrunde liege, dass er im Januar 2022 an zwei „Montagsspaziergängen“ in Bruchsal teilgenommen habe, welche durch Allgemeinverfügung von der Stadt Bruchsal untersagt gewesen seien. Bei dem „Montagsspaziergang“ am 03.01.2022 habe er gewaltsam versucht, sich der Identitätsfeststellung durch die Polizei zu entziehen, beim „Montagsspaziergang“ am 10.01.2022 habe er einen Polizeibeamten als „Vollpfosten“ beleidigt. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen werde nur dann nicht berücksichtigt, wenn es sich um eine einzelne Straftat handele. Selbst eine solche Einzelstraftat sei aber dann zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse von maßgeblicher Bedeutung sei, um die Zuverlässigkeit beurteilen zu können. Vorliegend sei nicht nur die Grenze von 90 Tagessätzen erreicht, sondern es handele sich auch nicht nur um eine einzelne Straftat. Bei beiden Straftaten habe sich der Antragsteller Polizeibeamten und damit der Staatsgewalt widersetzt. Dieses Verhalten deute auf mangelndes Regelbewusstsein und mangelnde Selbstbeherrschung hin. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit habe er nicht entkräften können. Gemäß § 8 Abs. 3 AtZüV lege die Behörde die Frist fest, nach deren Ablauf ein neuer Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt werden könne. Dies sei der 01.01.2028. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liege im öffentlichen Interesse. Die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Sicherung kerntechnischer Anlagen durch die Beschäftigung ausschließlich zuverlässigen Personals überwögen hier das individuelle Interesse an einer Vermeidung der belastenden Wirkung des Sofortvollzugs. Im Bereich des Atomrechts könne angesichts des hohen Gefahrenpotentials des radioaktiven Inventars des Kernkraftwerks für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ein möglicherweise auch nur geringes Risiko nicht hingenommen werden. Gegen die am 06.06.2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 06.07.2023 Klage erhoben (Az. 4 K 2584/23) und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er sei kein Reichsbürger, zumal hierfür schon jede rechtsverbindliche Definition fehle, stelle das Grundgesetz und die Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage, sei nicht radikal, verfassungsfeindlich und schon gar nicht gewaltbereit. Er sei ein ganz normaler Bürger aus der Mitte der Gesellschaft, der sich, wenn auch mit den falschen Mitteln, nur gewehrt habe, weil er in die Enge getrieben worden und verzweifelt gewesen sei. Er bereue es, sich keinen juristischen Beistand geholt, sondern einem Bekannten naiv vertraut zu haben. Auch im Atomrecht könne keine 100%ige Sicherheit verlangt werden. Der Antragsteller habe nur Zugang zu den strahlenschutzrechtlichen Überwachungs- und Kontroll-, nicht aber den Sperrbereichen und damit zu keinen Bereichen, in denen die Gefahr oder Möglichkeit der Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe bestehe, da er auch nur im stillgelegten und brennstofffreien Block 1 eingesetzt gewesen sei. Insoweit werde auf die einschlägigen Betriebshandbücher verwiesen. Die strafrechtlichen Eintragungen seien vernachlässigbar, da sie keinen Bezug zur Tätigkeit des Antragstellers im KKP hätten. Hätte dieser nicht die Einspruchsfristen versäumt, wären die Strafverfahren bereits in Anbetracht der erstinstanzlichen Verfahrenslaufzeiten längst noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und gäbe es somit auch keine Strafregistereinträge. All dies sei bei der Einzelfallprüfung durch den Antragsgegner nicht berücksichtigt worden. Ergänzend macht er geltend, die Anordnung des Sofortvollzugs sei viel zu kurz und oberflächlich, um dem Fall des Antragstellers gerecht zu werden. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und führt zur Begründung aus, der Antragsteller könne nicht beanspruchen, dass ihm ggfls. unter Auflagen und/oder Befristungen die Zuverlässigkeit ausgesprochen werde, da er insoweit weder eine Antragsbefugnis noch einen Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 12b AtG habe. Er sei - anders als der Anlagenbetreiber - nach der Gesetzeslage nicht berechtigt, einen Antrag auf Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Bescheid vom 31.05.2023 beruhe auf § 12b AtG i.V.m. § 7 Abs. 6 AtZüV, der Anhörungspflicht sei genügt worden. Materiell-rechtlich sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Überprüfung des Antragstellers richte sich nach § 12b Abs. 1 Satz 1 AtG i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AtZüV. Er habe Zugang zum inneren Sicherungsbereich des Blockes des KKP. Daher sei gemäß der Antragstellung der EnKK eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung der Kategorie 1 vorzunehmen gewesen. Bei der Überprüfung der atomrechtlichen Zuverlässigkeit habe der Gesetzgeber im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotenzial des in Kernkraftwerken vorhandenen Inventars einen strengen Maßstab vorgegeben. So führten nach § 12b AtG i.V.m. § 7 AtZüV bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit, die aufgrund von vorliegenden tatsächlichen Erkenntnissen bestünden, zu einer Versagung, ohne dass die Unzuverlässigkeit tatsächlich feststehen müsse. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtZüV habe der Antragsgegner die vorhandenen Erkenntnisse in einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 AtG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit des Antragstellers zu bewerten, ob Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. Zweifel an der Zuverlässigkeit könnten sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AtZüV insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lasse, welches zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen führen könnte. § 7 Abs. 2 Satz 2 AtZüV führe Regelbeispiele auf, die Zweifel an der Zuverlässigkeit indizierten. Bei diesen Regelbeispielen handele es sich um keine abschließende Liste von Tatbeständen. Sie böten für vergleichbare Fallkonstellationen eine rechtliche Orientierung dafür, wann Zweifel an der Zuverlässigkeit nach dem Maßstab der AtZüV angebracht seien. Aufgrund des Nachberichts des LfV bestehe Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller zumindest der Reichsbürgerszene zuzuordnen und damit das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AtZüV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG erfüllt sei. Zu berücksichtigen sei auch der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Bruchsal vom 07.07.2022, weil er mit 90 Tagessätzen die Schwelle des § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AtZüV erreiche und damit geeignet sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen. Der Strafbefehl vom 26.04.2022 über 30 Tages-sätze sei zwar nicht einzeln, aber im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtZüV zu berücksichtigen. Bei dieser seien die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 AtG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Zu berücksichtigen seien bei dieser Bewertung insbesondere der Schutzzweck der Verordnung, die vorgesehene Tätigkeit, die beantragte Überprüfungskategorie und die aus der Behördenabfrage gewonnenen Erkenntnisse. Vorliegend sei von besonderer Bedeutung, dass der Antragsteller als Schichtleiter Zugang zum inneren Sicherungsbereich des Blockes 1 habe, Schichten leiten und dem Schichtpersonal Anweisungen habe geben können. Aufgrund seiner Zugangsberechtigung und seiner Weisungsbefugnis komme ihm eine besondere Verantwortung zu. Er sei zudem nach der Strahlenschutzverordnung berechtigt, alle für den Betrieb sowie zum Schutz der Anlage, von Betriebspersonal und der Umgebung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen bzw. durchzuführen. Dass sich die Anlage in Stilllegung befinde, führe zu keiner anderen Bewertung. Zutreffend sei zwar, dass im KKP keine Brennstäbe und Brennelemente mehr vorhanden seien. Es befänden sich jedoch immer noch große Mengen sonstiger radioaktiver Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 AtG in der Anlage, die freigesetzt werden könnten. Nach den Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen sei es dem KKP zudem erlaubt, sonstige radioaktive Stoffe aus anderen Anlagen der EnKK anzunehmen und damit umzugehen, was auch geschehe. Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen könnten, sei daher eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Personals am Standort Philippsburg weiterhin gesetzlich uneingeschränkt gefordert. Die Möglichkeit, dass beim Antragsteller von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 1 Abs. 5 AtZüV wegen geringen Gefährdungspotentials abgesehen werde, bestehe daher nicht. Auch § 1 Abs. 6 AtZüV sei nicht einschlägig, da nicht nachgewiesen worden sei, dass für den Antragsteller eine gleich- oder höherwertige Überprüfung durchgeführt worden sei. Der Zweck des Atomgesetzes nach § 1 Nr. 2 AtG sei es, Leben, Gesundheit und Sachgüter von den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, sowie nach § 1 Nr. 3 AtG zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freisetzung der Kernenergie oder ionisierender Strahlung die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlands gefährdet werde. Genehmigungsvoraussetzung sei nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 AtG daher auch, dass keine Personen beschäftigt würden, aufgrund deren Verhaltens die Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe zu besorgen sei. Zuverlässig sei daher nur derjenige, der die Gewähr biete, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit der kerntechnischen Anlagen zu tun. Der Betreffende müsse nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere der Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Regelmäßig werde die Zuverlässigkeit nicht festgestellt werden können, wenn ausreichend begründete Anhaltspunkte vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder sonstige Schwächen der Persönlichkeit hinwiesen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage auswirken könnten. Nicht entscheidend sei, dass etwaige Straftaten, Verfehlungen oder sonstige gegen die Zuverlässigkeit sprechende Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit der kerntechnischen Anlage stünden oder einen sonstigen unmittelbar atomrechtlichen Bezug aufwiesen. Auf Grund des hohen Gefährdungspotenzials in kerntechnischen Anlagen sowie der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sei die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn hieran - auch nur geringe - Zweifel bestünden. Es entspreche den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter seien, die gefährdet werden könnten und je höher der Schaden sei. Die Feststellung der Zuverlässigkeit sei damit nicht erst dann ausgeschlossen, wenn sich konkrete Sicherheitsrisiken positiv feststellen ließen. Im Bereich des Atomrechts gelte der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Der Vorsorgebegriff umfasse neben der Gefahrenabwehr auch den Gefahrenverdacht und das sachlich begründete Besorgnispotential. Die Gesamtwürdigung der im Hinblick auf das Schutzziel der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung relevanten Erkenntnisse aus dem Nachbericht des LfV und die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren des Amtsgerichts Bruchsal hätten bei der Atomaufsichtsbehörde dieses Besorgnispotential ausgelöst und Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aufkommen lassen. Der Straftatbestand der Beleidigung unterstütze dabei den Eindruck der Unbeherrschtheit. Die Zweifel hätten in der Anhörung nicht ausgeräumt werden können. Es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die geeignet gewesen seien, die Zweifel zu entkräften. Eine rein verbale Distanzierung oder Verharmlosung von Vorgängen reiche hierfür nicht. Dass dem Antragsteller nicht bewusst gewesen sein solle, dass das Schreiben an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe „auffällig“ gewesen sei, werde als Schutzbehauptung gewertet, zumal er dieses eigenhändig unterschrieben habe, so dass ihm die darin enthaltenen Inhalte zuzurechnen seien. Ebenso wie im Bereich der waffen- und luftverkehrlichen Zuverlässigkeit komme es nicht entscheidend auf eine förmliche oder tatsächliche Mitgliedschaft des Betroffenen in der „Reichsbürgerbewegung“ an. Bereits aufgrund des reichsbürgertypischen Schreibens an eine Strafverfolgungsbehörde bestünden Zweifel an der Rechtstreue des Antragstellers im Hinblick auf seine Tätigkeit. Der gewaltsame Widerstand gegen einen Polizeivollzugsbeamten habe die Zweifel verstärkt. Es bestünden Zweifel, dass der Antragsteller das erforderlichen Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung besitze, um die Belange der Sicherheit und der Sicherung der kerntechnischen Anlage zu wahren. Für die Atomaufsichtsbehörde sei damit nicht mehr sichergestellt, dass die bestehenden Regeln und gesetzlichen Vorschriften, die für seine verantwortungsvolle Tätigkeit gälten, vollumfänglich zu jeder Zeit uneingeschränkt eingehalten würden. Bei der Bewertung dieser Erkenntnisse im Rahmen der Gesamtwürdigung sei auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller nach jahrelanger Tätigkeit in einer kerntechnischen Anlage und mehrfachen Überprüfungen mit entsprechenden Belehrungen nach § 6 Abs. 4 AtZüV die Tragweite seines Verhaltens und deren mögliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit hätten bekannt sein müssen. Obwohl ihm also habe klar sein müssen, dass nicht rechtskonformes Verhalten Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit habe, habe er das erforderliche Maß an Selbstbeherrschung nicht aufbringen können. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sei nicht das geeignete Verfahren und der Antragsgegner nicht die zuständige Stelle, um die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Strafbefehle zu überprüfen. Dass vom Antragsteller ein Vorgehen gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung aus verfahrensökonomischen Gründen den strafprozessualen Wegen vorgezogen werde, könne daran nichts ändern, auch nicht der Verweis auf die Arbeitszeugnisse. Die aus den von der Behörde zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen gewonnenen Erkenntnisse könnten daher nicht durch die Arbeitszeugnisse revidiert werden. Sinn und Zweck der Überprüfung nach § 12b AtG sei ein umfassender Blick auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen, gerade auch, soweit Bereiche außerhalb des beruflichen Umfeldes betroffen seien. Selbst nach langjähriger und tadelloser Arbeitsverrichtung könnten sich Zuverlässigkeitszweifel - wie im vorliegenden Fall aus der privaten Sphäre - ergeben, denen die atomrechtliche Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgabe nachgehen müsse und die sie zu bewerten habe. Aufgabe der Atomaufsichtsbehörde sei es, ohne Restrisiko für jeden noch so kurzen Zeitraum die Sicherheit der kerntechnischen Anlagen zu gewährleisten. Daher könne auch der Umstand, dass der Antragsteller - wie vorgetragen - kurz vor seinem Vorruhestand stehe, im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine zeitliche Befristung der Zuverlässigkeit sei aufgrund der besonderen, verantwortungsvollen Position des Antragstellers und angesichts des hohen Schutzgutes nicht vertretbar. In § 8 Abs. 1 AtZüV sei als zulässige Nebenbestimmung die Befristung der Zuverlässigkeitsfeststellung zwar geregelt, was aber die positive Feststellung der Zuverlässigkeit voraussetze. Auch eine Freigabe unter Auflagen komme nicht in Betracht, da ein Schichtleiter seine definierten Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können müsse. Nach dem „Betriebshandbuch Ordnungen/Personelle Betriebsorganisation“ habe der Antragsteller formal eine Position inne, mit der er zum Kreis der verantwortlichen Personen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG zähle und daher einer umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen sei. Soweit der Antragsteller mangels radioaktiven Potentials eine Risikolage an seinem Arbeitsplatz verneine, verkenne er die Unterscheidung der Festlegung von Strahlenschutzbereichen nach §§ 52 ff. StrlSchV und der Festlegung von Sicherungsbereichen nach § 1 Abs. 7 AtZüV. Die Festlegung von Strahlenschutzbereichen diene in erster Linie dem Schutz von sich in der Anlage aufhaltenden Personen vor der Exposition mit radioaktiver Strahlung. Maßgeblich für die Frage der Einteilung der Strahlenschutzbereiche (Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich) sei die effektive Dosis, die Personen erhalten könnten, die sich in diesem Bereich aufhielten. Die Festlegung der Sicherungsbereiche in § 1 Abs. 7 AtZüV diene hingegen dem Schutz vor Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter. Maßgeblich für die Einteilung in den inneren oder äußeren Sicherungsbereich sei der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zur Entwendung oder Freisetzung atomaren Materials führen könnten. Sperrbereiche im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchV würden ab einem bestimmten erhöhten Strahlenpegel innerhalb des Kontrollbereiches zumeist durch optische Barrieren eingerichtet, damit niemand diese Bereiche aufgrund der Strahlenbelastung betrete. Sperrbereiche stellten jedoch keinen Sicherheitsbereich mit besonderen Zugangsbeschränkungen vergleichbar dem „Inneren Sicherungsbereich“ dar, an dem Zugangskontrollen mit Personenüberprüfungen stattfänden. Strahlenschutzbereiche lägen in der Regel innerhalb von Sicherungsbereichen. Auch bestehe nicht nur in Sperrbereichen ein Risiko der Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe. Schon mit der Gewährung des Zutritts zum äußeren Sicherungsbereich könne ein missbräuchlicher Umgang mit radioaktiven Stoffen nicht mehr vollständig durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden. Hier seien ergänzende organisatorische und administrative Maßnahmen notwendig, bei denen die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter ein wesentlicher Baustein sei, um die Problematik des Innentäters zu beherrschen. Daher sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AtZüV, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im inneren oder äußeren Sicherungsbereich stattfinde, für Leitungsfunktionen und Beauftragte sowie deren Stellvertreter eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschrieben. Auch wenn der Antragssteller zu dem am Standort des KKP befindlichen Zwischenlager für Kernbrennstoffe und dem Abfallzwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Stoffe keinen Zutritt habe, es in den beiden Blöcken KKP 1 und 2 kein Brennelementlagerbecken mit abgebrannten Brennelementen und kein Trockenlager mit frischen Brennelementen mehr gebe, befänden sich auf dem Gelände und in den Gebäuden der Anlagen KKP 1 und 2 noch zahlreiche Lagerorte mit radioaktiven Stoffen sowohl im äußeren als auch im inneren Sicherungsbereich, zu denen der Antragsteller zwangsläufig Zugang hätte. Die Anlage KKP 1, in der der Antragsteller tätig gewesen sei, sei damit zwar wie KKP 2 kernbrennstofffrei, allerdings werde in der Anlage nach wie vor mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe umgegangen. Neben den aus KKP 1 stammenden radioaktiven Stoffen würden in KKP 1 zulässigerweise auch radioaktive Abfälle aus anderen Anlagen der EnKK behandelt, da dort die entsprechenden Entsorgungs- und Abfallbehandlungseinrichtungen aufgebaut seien. Das KKP gehöre derzeit noch in die höchste Sicherheitskategorie, so dass auch bei einer geplanten zukünftigen Abstufung der Sicherungskategorie und einer Zusammenlegung von Sicherungsbereichen wegen der Kernbrennstofffreiheit der Anlage weiterhin für die Tätigkeit des Antragstellers der Nachweis seiner Zuverlässigkeit vorliegen müsse. Soweit der Antragsteller auf die Betriebshandbücher verweise, verkenne er den Unterschied zwischen Anlagensicherheit (sicherer Betrieb der Anlage) und Anlagensicherung (Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter). Die von ihm zitierten Passagen bezögen sich sämtlich auf Kriterien und Schutzziele, die mit der Anlagensicherheit verknüpft seien (z.B. Sicherstellung der Unterkritikalität, der Brennelemente-Kühlung, der Aktivitätsrückhaltung u.a.), dagegen nicht auf die aus der Anlagensicherung herrührenden Schutzziele der Verhinderung vorsätzlicher Freisetzung vor Ort bzw. der Verhinderung der Entwendung und Freisetzung an einem beliebigen Ort. Die Schutzziele aus dem Bereich der Anlagensicherheit seien bezüglich der Kernbrennstoffe aufgrund der Betriebseinstellung des KKP hinfällig oder nur noch eingeschränkt relevant. Die Schutzziele der Anlagensicherung bezüglich der missbräuchlichen Nutzung vorhandener radioaktiver Stoffe seien dagegen während des Rückbaus der kerntechnischen Anlage nach wie vor zu beachten. Das Vollzugsinteresse, nämlich das hohe Schutzgut der Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten, überwiege nach alledem das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Im Bereich des Atomrechts könne angesichts des hohen Gefahrenpotentials des radioaktiven Inventars des Kernkraftwerks für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ein möglicherweise auch nur geringes Risiko nicht einmal für einen kurzen Zeitraum hingenommen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit nicht arbeitslos geworden sei. Er sei von der EnKK zwar für ihre kerntechnischen Anlagen gesperrt worden, er sei aber innerhalb des Konzerns zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt. Dass dies mit finanziellen Einbußen für den Antragsteller verbunden sei, sei ein privater wirtschaftlicher Aspekt, der den Sicherheitsaspekt bei kerntechnischen Anlagen nicht überwiegen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vom Antragsgegner vorgelegte elektronische Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m.§ 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hat keinen Erfolg. Dass der Antragsteller über diesen Antrag hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm „ggfls. unter Auflagen und/oder Befristungen die Zuverlässigkeit auszusprechen“, vermag das Gericht auch nicht durch sachdienliche Auslegung dieses eindeutig auf das Klageverfahren bezogenen Antrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers zu erkennen. Daher kann offenbleiben, ob der Antragsteller überhaupt zulässigerweise eine solche einstweilige Anordnung beantragen könnte, da der Betroffene selbst - anders als der Anlagenbetreiber - nach der Gesetzeslage (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AtZüV) nicht berechtigt ist, einen Antrag auf (erneute) Zuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen (s. auch VG Aachen, Urteil vom 28.10.2019 - 6 K 1526/19 -, BeckRS 2019, 2819 Rn. 18 m.w.N.). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des feststellenden Verwaltungsakts, mit dem dem Antragsteller die atomrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen wurde, überwiegt dessen privates Interesse, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, mit der Folge, dass er weiter als atomrechtlich zuverlässig gelten würde und seiner bisherigen Beschäftigung nachgehen könnte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet. Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (stRspr., vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 5). Hieran gemessen überwiegt vorliegend das Vollzugs- das Suspensivinteresse, da die Entscheidung des Antragsgegners aller Voraussicht nach rechtmäßig ist (1.) und auch von einem - über die Rechtmäßigkeit der Verfügung hinausgehenden - besonderen Vollzugsinteresse getragen wird (2.). 1. Das formale Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist erfüllt (a). Die Entscheidung vom 31.05.2023 kann sich auch auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen (b) und dürfte weder in formeller (c) noch materiell-rechtlicher Hinsicht (d) zu beanstanden sein. a) § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob die von der Behörde insoweit angeführten Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des Begründungserfordernisses hingegen nicht von Bedeutung. Dies ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch sonst nicht entscheidend, da das Gericht hier eine eigene Interessenabwägung vornimmt, ohne auf eine Überprüfung der von der Behörde vorgebrachten Gründe beschränkt zu sein. Die Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung ergeben sich aus der Funktion des Begründungserfordernisses. Dieses besteht einerseits darin, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie dazu zu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Andererseits soll dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe vermittelt werden. Hieraus folgt, dass aus der gegebenen Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist, und welche nach Ansicht der Behörde das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegenden Interessen für sie leitend waren. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris Rn. 46 und vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung durch den Antragsgegner sei unzureichend, weil nicht auf die Vorschläge des Antragstellers, ihm zeitlich begrenzt bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand bzw. die Altersteilzeit die atomrechtliche Zuverlässigkeit auszusprechen, und nicht auf seine jahrzehntelange, höchst zuverlässige und verantwortungsvolle Tätigkeit, die durch entsprechende Arbeitszeugnisse dokumentiert sei, eingegangen werde. Denn all dies betrifft die Interessenabwägung als solche, nicht aber die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Indem der Antragsteller den Bescheid für oberflächlich hält (unter Hinweis auf den - offensichtlichen - Rechtschreibfehler „rechtsbürgertypisch“ statt „reichsbürgertypisch“) und die Interessenabwägung, die Ermessensausübung und die Beachtung des Übermaßverbotes beanstandet, wendet er sich in Wirklichkeit gegen die inhaltliche Seite der Entscheidung des Antragsgegners, nicht aber das die formale Ebene betreffende Begründungserfordernis. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung ist auch nicht nur pauschal und formelhaft, sondern weist einen konkreten Bezug zum Fall auf, indem auf die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Sicherung kerntechnischer Anlagen durch die Beschäftigung ausschließlich zuverlässigen Personals und das hohe Gefahrenpotential des radioaktiven Inventars des Kernkraftwerks für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit hingewiesen wird. b) Die Entscheidung vom 31.05.2023 beruht auf § 12b AtG i.V.m. der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV). c) Sie ist formell rechtmäßig ergangen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ist für die atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nach §§ 12b Abs. 1, 24 Abs. 2 Satz 1 AtG i.V.m § 2 Satz 1 AtGZuVO zuständig. Auch wurde dem Antragsteller vor der Entscheidung mit Schreiben des Antragsgegners vom 25.01.2023 und 12.04.2023 nach § 12b Abs. 5 AtG, § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 4 AtZüV, die insoweit als speziellere Regelungen der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 LVwVfG vorgehen, Gelegenheit gegeben, sich zu den auf Grund der eingeholten Auskünfte aufgetretenen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zu äußern. d) Die Feststellung, dass der Antragsteller die atomrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, dürfte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein. aa) Die Entscheidung über die atomrechtliche Zuverlässigkeit der überprüften Person unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle; der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 12b AtG steht wegen der damit einhergehenden Tätigkeits- und Zutrittsbeschränkung (vgl. § 9 Abs. 1 AtZüV) das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) inmitten. Die vorgeschaltete Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Abwehr von Gefahren, die vom Überprüften für die Sicherheit der Anlage oder Einrichtung ausgehen können. Besteht in der Person des Überprüften indes kein solches Gefährdungspotenzial, muss seine Zuverlässigkeit festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 16 f. zur luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 29d LuftVG a.F.). Gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AtG führen die nach den §§ 23d und 24 AtG sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 StrlSchG zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, eine Überprüfung der Zuverlässigkeit u.a. von Personen durch, die Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren sind, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 AtG oder auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 StrlSchG beziehen (Nr. 1) sowie von Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 AtG, von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 AtG oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 StrlSchG tätig sind (Nr. 2). Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde nach § 12b Abs. 3 Satz 1 AtG u.a. bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen anfragen (Nr. 2) und eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG einholen (Nr. 4). Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zuständige Behörde nach § 12b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AtG befugt, zusätzlich die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte einschließlich der für Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden um die Erteilung von Auskunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um Akteneinsicht zu ersuchen. Nach § 12b Abs. 7 Satz 1 AtG teilen die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder der zuständigen Behörde unverzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AtG bekannt geworden und die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Die Einzelheiten der Überprüfung sind in der auf der Ermächtigung des § 12b Abs. 9 AtG gestützten Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) geregelt. Werden der zuständigen Behörde nach Abschluss der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der bereits festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie nach § 7 Abs. 6 AtZüV von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits getroffenen Feststellung über die Zuverlässigkeit (regelmäßig fünf Jahre, vgl. § 8 Abs. 1 AtZüV) eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. Nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtZüV ist eine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung (Kategorie 1) u.a. durchzuführen bei Verantwortlichen für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder dessen Stilllegung aufgrund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertretern. Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AtZüV aufgrund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 AtG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AtZüV dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 AtZüV dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. bb) Vorliegend sind dem Antragsgegner aufgrund eines Nachberichts des LfV gemäß § 12b Abs. 7 Satz 1 AtG nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung des Antragstellers Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich Zweifel an dessen bereits im Jahr 2019 festgestellter Zuverlässigkeit ergeben konnten, so dass der Antragsgegner nach § 7 Abs. 6 AtZüV von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer (hier: 14.03.2024) einer bereits getroffenen Feststellung über die Zuverlässigkeit eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen konnte. Diese von Amts wegen getroffene Entscheidung, weitere Ermittlungen anzustellen und die Zuverlässigkeit des Antragstellers erneut zu überprüfen, lässt keine Rechtsfehler erkennen. cc) Zutreffend dürfte der Antragsgegner bei dieser Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt sein, dass der Antragsteller nicht die für seine Tätigkeit im KKP erforderliche atomrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Zunächst ist es aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller wie bereits bei der vorangegangenen Überprüfung im Jahr 2019 einer umfassenden Zuverlässigkeitsprüfung (Kategorie 1) im Sinne von § 2 Nr. 1 AtZüV unterzogen hat, da dieser als Schichtleiter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtZüV auf Grund seiner Funktion oder Tätigkeit Verantwortlicher für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stilllegung ist bzw. Vertreter eines solchen Verantwortlichen. Die Norm stellt auf die Verantwortlichkeit von Personen ab. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind daher insbesondere Schichtleiter und deren Vertreter erfasst (BT-Drs. 185/99 S. 22). Zudem ist der Antragsteller vom Strahlenschutzverantwortlichen, dem Inhaber der atomrechtlichen Genehmigung (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG), zum Strahlenschutzbeauftragten (vgl. §§ 70 ff. StrlSchG) bestellt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AtZüV stellt auf das Tätigwerden als Beauftragter nach den Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts ab, so dass jedenfalls Strahlenschutzbeauftragte vom Anwendungsbereich erfasst werden (vgl. ebenfalls BT-Drs. 185/99 S. 22). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist bei ihm auch nicht von einer umfassenden Zuverlässigkeitsprüfung abzusehen. Ein hierzu berechtigender Ausnahmefall nach § 1 Abs. 3-6 AtZüV ist nicht gegeben und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Soweit dieser meint, aufgrund der Stilllegung des KKP und der damit einhergehenden Entfernung der Brennstäbe bestehe keine Gefahr mehr für die Entwendung oder Freisetzung radioaktiven Materials, hat der Antragsgegner nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass sich auf dem Gelände und in den Gebäuden der Anlagen KKP 1 und 2 noch zahlreiche Lagerorte mit radioaktiven Stoffen sowohl im äußeren als auch im inneren Sicherungsbereich befänden, zu denen der Antragsteller zwangsläufig Zugang hätte. Die Anlage KKP 1, in der der Antragsteller tätig gewesen sei, sei damit zwar wie KKP 2 kernbrennstofffrei, allerdings werde in der Anlage nach wie vor mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe umgegangen. Neben den aus KKP 1 stammenden radioaktiven Stoffen würden in KKP 1 zulässigerweise auch radioaktive Abfälle aus anderen Anlagen der EnKK behandelt, da dort die entsprechenden Entsorgungs- und Abfallbehandlungseinrichtungen aufgebaut seien. Das KKP gehöre derzeit noch in die höchste Sicherheitskategorie, so dass auch bei einer geplanten zukünftigen Abstufung der Sicherungskategorie und einer Zusammenlegung von Sicherungsbereichen wegen der Kernbrennstofffreiheit der Anlage weiterhin für die Tätigkeit des Antragstellers der Nachweis seiner Zuverlässigkeit vorliegen müsse. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenfalls überzeugend und ohne dass der Antragsteller dem widersprochen, geschweige denn die Ausführungen widerlegt hätte, hat der Antragsgegner erläutert, dass der Antragsteller bei seinem Vortrag den Unterschied zwischen Anlagensicherheit (sicherer Betrieb der Anlage) und Anlagensicherung (Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) nicht beachte. Die von ihm aus den Betriebshandbüchern zitierten Passagen bezögen sich sämtlich auf Kriterien und Schutzziele, die mit der Anlagensicherheit verknüpft seien (z.B. Sicherstellung der Unterkritikalität, der Brennelemente-Kühlung, der Aktivitätsrückhaltung u.a.), dagegen nicht auf die aus der Anlagensicherung herrührenden Schutzziele der Verhinderung vorsätzlicher Freisetzung vor Ort bzw. der Verhinderung der Entwendung und Freisetzung an einem beliebigen Ort. Die Schutzziele aus dem Bereich der Anlagensicherheit seien bezüglich der Kernbrennstoffe aufgrund der Betriebseinstellung des KKP hinfällig oder nur noch eingeschränkt relevant. Die Schutzziele der Anlagensicherung bezüglich der missbräuchlichen Nutzung vorhandener radioaktiver Stoffe seien dagegen während des Rückbaus der kerntechnischen Anlage nach wie vor zu beachten. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Nach der im Gewerberecht, dem das Atom- und Strahlenschutzrecht letztlich entstammt, anerkannten Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2022 - 2 L 16/20 -, juris Rn. 73). Im Bereich des Atomrechts müssen vor dem Hintergrund der Zwecke, denen das Atomgesetz dient, insoweit strenge Maßstäbe angelegt werden. Nach § 1 Nr. 2 AtG hat dieses zum Ziel, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen, sowie nach § 1 Nr. 3 AtG, zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Dieser Schutz soll in personeller Hinsicht dadurch erreicht werden, dass keine Mitarbeitenden beschäftigt werden, durch deren Verhalten die Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe zu besorgen ist. Zuverlässig ist deshalb nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor der Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Aus § 1 Nr. 2 AtG ist zu folgern, dass von der atomrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG Bedenken ergeben. Die Zuverlässigkeit wird danach regelmäßig bereits dann nicht festgestellt werden können, wenn ausreichend begründete Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage auswirken können (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28.10.2019 - 6 K 1526/19 -, BeckRS 2019, 2819 Rn. 34 f. m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass etwaige Straftaten, Verfehlungen oder sonstige gegen die Zuverlässigkeit sprechenden Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit der kerntechnischen Anlage stehen, z.B. in die Arbeitszeit fallen, oder einen sonstigen unmittelbaren atomrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. zu § 7 LuftSiG: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris Rn. 25). Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung, indem die der Aufsichtsbehörde übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 AtG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit bewertet werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AtZüV werden bei der hier einschlägigen Zuverlässigkeitsprüfung der Kategorie 1 Sachverhalte herangezogen, die sich innerhalb der letzten zehn Jahre zugetragen haben. Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AtZüV insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AtZüV insbesondere in Betracht kommen bei Mitgliedschaft in oder Unterstützung von Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 4 BVerfSchG. Eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt worden ist, ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 AtZüV nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung ist, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können: es sei denn, dass es sich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt. dd) Ausgehend davon stellt sich die Prognoseentscheidung, die der Antragsgegner in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers getroffen hat, als zutreffend dar. Die vorliegenden Tatsachen lassen Zweifel aufkommen, ob der Antragsteller die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu tun, und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, jederzeit die Belange der Sicherheit der kerntechnischen Anlage zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor der Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe, stets in vollem Umfang zu erfüllen. Das gilt zunächst für die Erkenntnisse des LfV, das den Antragsteller aufgrund des von ihm an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gesandten Briefes der „Reichsbürgerszene“ zugeordnet hat. Ob sich die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers deshalb auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AtZüV wegen der Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 4 BVerfSchG oder deren Unterstützung stützen lassen, kann offenbleiben, weil es sich insoweit nur um Regelbeispiele handelt, in die sich die Nähe zur Reichsbürgerbewegung von ihrem Gewicht her ohne weiteres einfügt. So geht die Rechtsprechung bei Personen, die „reichsbürgerszenetypische“ Verhaltensweisen an den Tag legen, davon aus, dass es diesen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt (ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 EO 316/20 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2020 - 24 ZB 18.2502 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris; OVG Berlin-Brb., Beschluss vom 21.03.2019 - 11 S 16.19-, juris; SächsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 4 B 1090/18 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 28). Dasselbe gilt für die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2021 - 8 S 3419/20 -, juris Rn. 57; VG Regensburg, Beschluss vom 30.01.2020 - RN 8 S 20.42 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2018 - 6 L 1452/18 -, juris). Verbindendes Element der Szene der „Reichsbürger“, die sich organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen darstellt, ist die fundamentale Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. Die Szene besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Klein- und Kleinstgruppierungen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2022 des Bundesamtes für Verfassungsschutz S. 104 ff.; Bundesamt für Verfassungsschutz: „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, Stand: Juni 2023). Einer „rechtsverbindlichen“ Definition der Reichsbürgerbewegung, wie sie der Antragsteller vermisst, bedarf es in diesem Tatsachenfragen betreffenden Bereich nicht. Nicht zu überzeugen vermag, dass der Antragsteller sich nicht als Reichsbürger ansieht, sich als rechtstreuer normaler Bürger aus der Mitte der Gesellschaft bezeichnet und sich darauf beruft, er sei damals in einer schwierigen persönlichen Situation und verzweifelt gewesen, weshalb er, da juristisch nicht beschlagen, naiv einem Bekannten vertraut und ein von diesem empfohlenes Musterschreiben verwendet habe, dessen formale Besonderheiten ihm auch nicht aufgefallen seien. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine für Reichsbürger typische Schutzbehauptung (vgl. zur Verteidigung mit dem Hinweis auf Ausfüllanleitungen aus dem Internet etwa BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 40 f. und vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 10.05.2021 - 24 ZB 20.309 -, juris Rn. 14; VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2023 - 3 A 812/20 SN -, juris Rn. 36; VG Mainz, Urteil vom 05.11.2020 - 1 K 1038/19.MZ -, juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 13.03.2019 - M 7 K 17.1330 -, juris Rn. 36). Der Antragsteller hat sich mit seinen Angaben auch nicht glaubhaft von reichsbürgertypischem Gedankengut distanziert. Eine Distanzierung von dieser Ideologie würde nämlich zunächst voraussetzen, dass der Antragsteller einräumt, sich Ansichten der sog. Reichsbürgerszene zumindest vorübergehend zu eigen gemacht zu haben. Das vom Antragsteller, was dieser auch nicht bestreitet, an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe versandte Schreiben ist ein Beleg der Reichsbürgerideologie. So wird mit kruden Rechtsausführungen die Wirksamkeit und gar Existenz behördlicher Schreiben angezweifelt und eine „Legitimationspflicht“ von öffentlichen Einrichtungen eingefordert. Neben der - gerichtsbekannten - reichsbürgertypischen Diktion fällt auch die reichsbürgertypische Abkürzung „by….a.R.“ in der Unterschriftszeile ins Auge, auf die auch das LfV in seinem Nachbericht hingewiesen hat. In für Reichsbürger typischer Weise werden zudem Postleitzahlen und Daten in eckige Klammern gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/13283 S. 1; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 28.10.2020 - 24 ZB 19.1078 -, juris Rn. 9; VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2023 -3 A 812/20 SN -, juris Rn. 32). Zudem dürfte der Antragsgegner seine Zuverlässigkeitszweifel zu Recht auch auf die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers durch das Amtsgericht Bruchsal gestützt haben (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 AtZüV). Die Verurteilungen des Antragstellers wegen Straftaten gegen Polizeibeamte bei sog. Montagsspaziergängen deuten auf eine fehlende Akzeptanz der Rechtsordnung als solcher sowie deren Durchsetzung durch die hierzu berufenen Sicherheitskräfte hin. Dass der Antragsteller gegen die Strafbefehle trotz der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung keinen Einspruch eingelegt hat und diese hat rechtskräftig werden lassen, hilft ihm ebenso wenig weiter, wie seine Begründung hierfür, dass er sich in einer schwierigen persönlichen Situation befunden und zudem die ihm vorgeworfenen Taten gar nicht begangen habe. Ob er die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat und - ggf. in einem Wiederaufnahmeverfahren - freizusprechen wäre, ist von den zuständigen Strafgerichten bzw. Strafverfolgungsbehörden zu prüfen und zu entscheiden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ist hierfür kein Raum. Auch die Begründung dafür, dass er an den durch Allgemeinverfügung verbotenen „Montagsspaziergängen“ teilgenommen hat - als junger Mann habe er einen Impfschaden - erlitten, vermag den Antragsteller nicht zu entlasten, denn er hat sich mit der Teilnahme unbestritten über ein geltendes behördliches Verbot hinweggesetzt. Ob die diesbezügliche Allgemeinverfügung der Stadt Bruchsal rechtswidrig war und im Falle einer entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Antragsteller nicht erhoben hat, aufzuheben wäre, kann ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden. Mit Blick darauf, dass § 7 Abs. 5 AtZüV bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit ausreichen lässt, der Gesetzgeber in den einzelnen Rechtsgebieten, in denen Zuverlässigkeit Erlaubnis- oder Genehmigungsvoraussetzung oder Unzuverlässigkeit Grund zur Versagung oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung ist, nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential differenziert und jeweils eine unterschiedlich hohe Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden voraussetzt, ist gerade im Atomrecht in Anbetracht der besonders hoch zu bewertenden Schutzgüter und des enormen Umfangs des drohenden Schadens die Schwelle, ab der die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen bzw. bescheinigt werden kann, im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten niedriger anzusetzen. Da die atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung letztlich den Schutz der Allgemeinheit, mithin den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit bezweckt, muss dabei angesichts der erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter - entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung - ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. zum Waffenrecht BayVGH, Beschluss vom 15.01.2018 - 21 CS 17.1519 -, juris R. 19; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15). Insgesamt zeigt sich somit bei der am Zweck der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung orientierten Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse, dass der Antragsteller die bundesrepublikanische Rechtsordnung und deren Durchsetzung durch die hierfür legitimierten Amtswalter nicht jederzeit, d.h. auch in persönlich schwierigen Situationen, für sich als verbindlich anerkennt bzw. zukünftig auch nicht anerkennen wird. Bei verständiger Würdigung dieser Umstände besteht damit eine hinreichende Gefahr, dass er aufgrund seiner persönlichen Einstellung zur Rechtsordnung die atomrechtlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß einhalten wird. Personen, die - wie der Antragsteller - in ihren Äußerungen bzw. ihrem sonstigen Verhalten erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen bzw. ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit sind, auch in atomrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer gesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, begründet ernsthafte Zweifel, dass er die geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere soweit sie dem Schutz der Sicherheit kerntechnischer Anlagen dienen, nicht strikt befolgen wird. Diese Zweifel führen angesichts des durch sie begründeten Gefährdungspotenzials für hohe Rechtsgüter wiederum dazu, die atomrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen. Im Bereich des Atomrechts kann - wie aufgezeigt - angesichts der erheblichen Gefahren, die von radioaktiven Stoffen für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten stets ordnungsgemäß erfüllt, sich nichts zuschulden kommen lassen und sei von seinem Arbeitgeber bis zuletzt bestens beurteilt worden. Denn in der ordnungsgemäßen Ausführung des Arbeitsvertrags manifestiert sich bereits keine besondere Zuverlässigkeit. Vielmehr ist die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten schlicht jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abzuverlangen (VG Aachen, Urteil vom 28.10.2019 - 6 K 1526/19 -, BeckRS 2019, 2819 Rn. 64; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2017 - 6 L 2506/17 -, juris Rn. 53). Im Übrigen hat der Antragsgegner die Arbeitszeugnisse des Antragstellers durchaus in seine Gesamtwürdigung einbezogen, aber ihnen nicht ein die Sicherheit kerntechnischer Anlagen überragendes Gewicht beigemessen. Dass der Antragsteller aufgrund der festgestellten atomrechtlichen Unzuverlässigkeit seine bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben kann, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Nicht nur, dass der Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners innerhalb des Konzerns zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt ist, so hat er sich die damit einhergehenden finanziellen Einbußen aufgrund seines eigenverantwortlichen Handelns selbst zuzuschreiben. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten musste der Antragsgegner dem Antragsteller auch nicht eine befristete oder räumlich oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte atomrechtliche Zuverlässigkeit attestieren. Die atomrechtliche Zuverlässigkeit lässt sich nur „ganz oder gar nicht“ feststellen. Ein „bisschen zuverlässig“ oder eine Zuverlässigkeit für den Zeitraum bis zum Vorruhestand des Antragstellers ist daher ausgeschlossen. Da der Antragsteller, wie oben ausgeführt, auch nicht selbst einen Antrag auf Überprüfung seiner atomrechtlichen Zuverlässigkeit stellen kann, obläge es außerdem dem Antragsberechtigten die Tätigkeit des Antragstellers räumlich oder inhaltlich einzugrenzen, der Antragsgegner kann hingegen nur die Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Tätigkeit prüfen, die dem Antrag im Jahre 2019 zugrunde lag. Dass sich an dieser etwas Entscheidendes geändert hätte, ist, wie oben ausgeführt, vom Antragsteller nicht dargetan worden. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen oder einer Befristung nach § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner nach § 8 Abs. 3 AtZüV festgelegte Sperrfrist von fünf Jahren, ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde vom Antragsteller auch nicht beanstandet, zumal dieser schon, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht zum Kreise der Antragsberechtigten zählt. 2. Schließlich liegt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor, welches mit demjenigen am Erlass der Entscheidung identisch ist, weil bei Verwaltungsakten, die wie hier der Gefahrenabwehr dienen, das besondere Vollzugsinteresse bereits durch die vom Gesetz bezweckte Regelung indiziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris Rn. 17 und vom 05.12.2017 - 5 S 1711/17 -, juris Rn. 10). Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Sicherheit und Sicherung kerntechnischer Anlagen durch die Beschäftigung ausschließlich zuverlässigen Personals. Im Bereich des Atomrechts kann angesichts des hohen Gefahrenpotentials des radioaktiven Inventars des Kernkraftwerks für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ein möglicherweise auch nur geringes Risiko nicht hingenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.