Urteil
A 4 K 1753/23
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1115.A4K1753.23.00
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Leitsätze
1. Droht einem Asylkläger im Falle des Vollzugs der Rückkehrverpflichtung eine Trennung von seiner Kernfamilie und ist die Wiederherstellung der familiären Gemeinschaft in naher Zukunft im Herkunfts- oder in einem anderen Staat nicht möglich, stehen der Schutz der Familieneinheit und gegebenenfalls das Wohl des Kindes als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen (hier bejaht: nigerianische Mutter eines 6 Monate alten deutschen Kindes).(Rn.54)
2. Bei der Kostenquotelung sind neben dem Anspruch auf internationalen Schutz mit ½ und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote mit ¼ die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls mit ¼ zu gewichten, wenn sie selbständige Bedeutung entfalten, weil ausschließlich ein inländisches Abschiebungshindernis im Rahmen der Rückkehrentscheidung zum Tragen kommt (anders noch: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60.08 u.a. -, juris Rn. 9).(Rn.58)
Tenor
1. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird &7622 die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Droht einem Asylkläger im Falle des Vollzugs der Rückkehrverpflichtung eine Trennung von seiner Kernfamilie und ist die Wiederherstellung der familiären Gemeinschaft in naher Zukunft im Herkunfts- oder in einem anderen Staat nicht möglich, stehen der Schutz der Familieneinheit und gegebenenfalls das Wohl des Kindes als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen (hier bejaht: nigerianische Mutter eines 6 Monate alten deutschen Kindes).(Rn.54) 2. Bei der Kostenquotelung sind neben dem Anspruch auf internationalen Schutz mit ½ und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote mit ¼ die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls mit ¼ zu gewichten, wenn sie selbständige Bedeutung entfalten, weil ausschließlich ein inländisches Abschiebungshindernis im Rahmen der Rückkehrentscheidung zum Tragen kommt (anders noch: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60.08 u.a. -, juris Rn. 9).(Rn.58) 1. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird &7622 die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (3.). Hingegen sind die Abschiebungsandrohung (4.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig (5.) und, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können u.a. folgende Handlungen als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 14 und - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 22 ff. und vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 33). Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Sie befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes, und es droht ihr auch keine solche im Falle ihrer Rückkehr dorthin. a) Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr, in Nigeria beschnitten zu werden. aa) Eine drohende Beschneidung stellt grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Es fehlt vor allem nicht an einer Ausgrenzung der Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Beschneidung den Zweck der Integration beziehungsweise Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung beziehungsweise der Ausschluss der unbeschnittenen Frauen mit seinen ggf. existenzbedrohenden Folgen keine staatliche Verfolgung sei (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 27 K 10646/17.A -, juris Rn. 24 ff., auch mit Nachweisen zur a.A.). Vielmehr handelt es sich deshalb um politische Verfolgung, weil die zwangsweise Verstümmelung der Genitalien gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernde Frau in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu einem verstümmelten Objekt gemacht wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.11.2017 - 9a K 5898/17.A -, juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 16.09.2014 - 2 K 2262/13.A -, juris Rn. 31). Darüber hinaus ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollen gerade auch die Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden. Durch § 3c Nr. 3 AsylG wird der Schutz auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erstreckt, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder dessen wesentliche Teile beherrschen, sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 27 K 10646/17.A -, juris Rn. 28 f.; VG Aachen, Urteil vom 16.09.2014 - 2 K 2262/13.A -, juris Rn. 57 m.w.N.). bb) Das Gericht geht davon aus, dass weibliche Genitalverstümmelung in vielen Regionen Nigerias verbreitet ist. Auch wenn die Beschneidungspraxis rückläufig ist und inzwischen in einigen Bundesstaaten unter Strafe gestellt wurde, so handelt es sich dabei gleichwohl um eine Tradition der nigerianischen Gesellschaft, die nach wie vor insbesondere in ländlichen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd praktiziert wird. Insbesondere erfolgt die Umsetzung der Verbotsgesetze aufgrund kultureller Faktoren sehr schleppend. Zudem gibt es keine effektiven Überwachungsmechanismen zur Einhaltung und Umsetzung der Gesetze, und die vorgesehenen Strafen sind gering. Die Bevölkerung ist sich zu allem Überfluss der Existenz der Gesetze häufig nicht bewusst (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 24.11.2022 [Stand: Oktober 2022], S. 12; im Folgenden: AA, Bericht vom 24.11.2022; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 42 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 27 K 10646/17.A -, juris Rn. 45 f.; VG Aachen, Urteil vom 16.09.2014 - 2 K 2262/13.A -, juris Rn. 57 m.w.N.). Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Zuweilen erfolgt sie auch aus hygienischen, gesundheitlichen oder religiösen Gründen. Zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gibt es unterschiedliche Zahlen, die von 18,4 % bis zu 60 % reichen, wobei nach der überwiegenden Anzahl der Erkenntnisquellen von knapp unter 20 % auszugehen ist (vgl. UK Home Office - Country Policy and Information Note - Nigeria: Female Genital Mutulation (FGM), Juli 2022, S. 21 und 48 f.; 28 Too Many, FGM/C in Nigeria: Country Profile Update, 01.03.2023, S. 23: 19,5 % der zwischen 19- und 45-jährigen Frauen betroffen; AA, Bericht vom 24.11.2022, S. 12: 19 % der Frauen betroffen; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 09.03.2020, S. 1: 19,5 % der zwischen 19- und 45-jährigen Frauen betroffen; ACCORD, Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011, S. 6 ff.). Auch das Alter, in dem die Beschneidung erfolgt, reicht vom frühen Säuglings- und Kindesalter bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Herkunftsregion und Volksgruppe. Meist wird der Eingriff jedoch im Kindesalter (unter 5 Jahren) vorgenommen (vgl. 28 Too Many, FGM/C in Nigeria: Country Profile Update, 01.03.2023, S. 32; UK Home Office - Country Policy and Information Note - Nigeria: Female Genital Mutulation (FGM), Juli 2022, S. 9 und 24; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 09.03.2020, S. 3; ACCORD, Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011, S. 6 ff.). cc) Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer Genitalverstümmelung. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalverstümmelung spricht zunächst, dass nach Umfragen mittlerweile 68 % der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) und 62 % der Jungen und Männer (15-49 Jahre) in Nigeria der Meinung sind, dass diese Praktiken aufhören sollten (Terre Des Femmes, Situation von Frauen in NIGERIA, Stand 11/2019, 01.11.2019, S. 3). Darüber hinaus hat die Klägerin selbst angegeben, in ihrer (Vaters-)Familie finde die weibliche Beschneidung nach Erreichen der Volljährigkeit und vor einer Eheschließung statt. Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nicht (mehr): sie ist zwischenzeitlich über 30 Jahre alt und hat traditionell geheiratet. Dieser Heirat hat nach ihren eigenen Angaben ihr Onkel, auch ohne dass die Klägerin zuvor beschnitten wurde, zugestimmt, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Klägerin eine Beschneidung droht. Nicht zu überzeugen vermag die Überlegung der Klägerin, der Onkel habe seine Zustimmung nur deshalb erteilt, weil sie in Europa und nicht in Nigeria gewesen sei. Schließlich ist in der Familie des Mannes, mit dem die Klägerin traditionell verheiratet und der der Vater ihrer älteren Tochter, der Klägerin im Verfahren A 4 K 2664/23, ist, die weibliche Beschneidung nicht üblich. Mit der Heirat ist die Klägerin nach nigerianischer Tradition nunmehr dieser Familie zugehörig, weshalb ihre Herkunftsfamilie nicht mehr über die Beschneidung zu bestimmen hat. Dass die Klägerin im Verfahren ihrer Tochter (A 4 K 2664/23) vor Gericht plötzlich behauptet hat, in der Familie des Kindsvaters würden Frauen doch beschnitten, und es sei von dieser die Beschneidung ihrer Tochter gefordert worden, ist angesichts ihrer früheren Einlassung nicht glaubhaft und dürfte allein dem Zweck dienen, ihrer Tochter in deren Asylverfahren eine bessere Ausgangsposition zu verschaffen. dd) Selbst wenn sich die Klägerin nicht dem Schutz der Schwiegerfamilie unterstellte, ist davon auszugehen, dass sie sich dem familiären Druck innerhalb Nigerias entziehen könnte. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zum Maßstab VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris). Der Klägerin ist es vorliegend möglich - nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen - und auch mit Blick auf ihre persönlichen Lebensumstände zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias - etwa in einer der zahlreichen Millionenstädte - aufzuhalten. Dass ihre Familie in der Lage wäre, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt mit Blick auf die Größe des Landes, die Einwohnerzahl, die Bevölkerungsdichte in den Metropolen im Süden sowie die Mängel der Infrastruktur, ist aber auch dadurch bedingt, dass in Nigeria ein funktionierendes, flächendeckendes Meldesystem nicht vorhanden ist (vgl. hierzu AA, Bericht vom 24.11.2022, S. 22; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 55). Auch vorliegend erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Klägerin in einer der nigerianischen Millionenstädte, nachdem sie Nigeria vor fast neun Jahren verlassen hat, gesucht und aufgespürt würde. Bei der Prüfung der Rückkehrprognose ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.). Dieser Prognose ist hier die Rückkehr der Klägerin mit ihrer älteren Tochter zugrundezulegen, da zu dem Vater ihrer Tochter angeblich seit 2019 kein Kontakt mehr besteht. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund im Hinblick auf ihre persönliche Situation, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, auch zumutbar, sich zusammen mit ihrer Tochter am Ort der inländischen Fluchtalternative niederzulassen. Nigeria verfügt zwar über die größte Volkswirtschaft Afrikas, ist jedoch weiterhin von hoher Arbeitslosigkeit (offiziell rd. 10 %, geschätzt mind. 23%, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch mind. 35%) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung betroffen (Gini-Koeffizient 2019: 39, etwa Sub-Sahara-Durchschnitt). Die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) liegt bei ca. 45% der Bevölkerung. Wegen der direkten und indirekten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die nigerianische Volkswirtschaft ging das BIP 2020 laut IWF um 1,8% zurück. Für 2022 sagt der IWF ein reales BIP-Wachstum von 3,4% voraus, nachdem es 2021 bei 3,6% gelegen hatte. Seit 2021 und insbesondere seit Ausbruch des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine steigen die Preise für Nahrungsmittel erheblich, die Inflation hat allein im Zeitraum 4-10/22 einen Anstieg von 16 auf 21% verzeichnet. Mehrere Wellen von Treibstoffkrisen und allgemeine Inflation haben die Lage zusätzlich verschärft. Über die - gesamtwirtschaftlich extrem schädlichen- Treibstoffsubventionen hinaus leistet der nigerianische Staat keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung notleidender Bevölkerungsteile. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten. Die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migrantinnen, Migranten und Binnenvertriebene unterhält ein Zentrum in Lagos. Ähnliche Einrichtungen, gerade auch für Schleusungsopfer, unterhält die Behörde NAPTIP („National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons“) in Benin City im Bundesstaat Edo State. Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u.a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende, für Migrantinnen und Migranten. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der GIZ eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert, und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (s. AA, Bericht vom 24.11.2022, S. 18 f.). Die Situation für alleinstehende Frauen ist zweifelsohne schwierig, da insbesondere sozialer Druck im Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht. Im Allgemeinen können Frauen aber überall alleine leben. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGO‘s unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig. Üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich aber, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch - abhängig vom Bildungsgrad - zum Beispiel in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besserverdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit. 18 % der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten - vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Die effektive staatliche Institution NAPTIP kooperiert mit mehreren EU-Staaten und ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen. Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGO‘s, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft. Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGO‘s, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel. NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen - etwa MeCAHT oder WOTCLEF - weiter (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 45 f., mit einer Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen). Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die junge, gesunde und erwerbsfähige Klägerin, welche in Nigeria aufgewachsen und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist, bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, jedenfalls mit Unterstützung von Hilfsorganisationen zumindest das Existenzminimum für sich und ihre Tochter zu sichern. In Nigeria bestehen auch für alleinstehende Frauen mit Kindern Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Betätigung. Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Des Weiteren werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 59 f.). b) Dass der Klägerin bei einer Rückkehr Ungemach durch die beiden Madames, die sie zur Prostitution zwingen wollten, droht, hat sie zuletzt nicht mehr behauptet. Jedenfalls müsste sie sich insoweit ebenfalls auf die bestehende inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG verweisen lassen. Die obigen Ausführungen (unter dd) gelten entsprechend. 2. Die Klägerin hat auch nicht den von ihr hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG wird dem Betroffenen kein subsidiärer Schutz zuerkannt, wenn er internen Schutz finden kann. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 ff.). a) Der Klägerin droht nach ihrem Vorbringen weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe. b) Ihr droht nach dem oben Dargelegten zudem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, da sie sich auch hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3e AsylG verweisen lassen muss. c) Für die Klägerin besteht des Weiteren keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemachten Erkenntnisquellen gibt es in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt sowie Spannungen im Nigerdelta und Gewalt im Bundesstaat Zamfara. Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen beziehungsweise kommt es seit Januar 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden. Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v.a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben. Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten. Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet. Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert, Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA (Islamischer Staat Westafrika) in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an. Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet. Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB zugenommen. In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben. Im Niger-Delta, dem Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie, klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. In der Zeitspanne Mai 2022 bis Mai 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.139), Zamfara (851), Kaduna (671), Niger (625). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (8), Jigawa (8), Gombe (11). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (vgl. zu alledem: AA, Bericht vom 24.11.2022, S. 14; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 4 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage vom 01.06.2021). Angesichts dieser Datenlage ist derzeit weder in der Heimatregion der Klägerin noch im gesamten Land die Gefahrendichte für die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts erreicht. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in einzelnen Regionen des Landes und gerade im Norden Nigerias eine schwierige humanitäre Lage besteht, jedoch sind die von diesen Konfliktherden ausgehenden Auswirkungen auf die gesamte Zivilbevölkerung Nigerias nicht derart schwerwiegend, wie sie für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG erforderlich wären. Insbesondere konzentrieren sich die Anschläge von Boko Haram und die schwerwiegendsten Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden Nigerias, während es im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen beziehungsweise Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation Boko Haram findet nicht statt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 4 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage vom 28.09.2021, S. 4 f.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 39). 3. Die auf die Aufhebung von Nr. 4 des angefochtenen Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, hat keinen Erfolg. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 169 ff. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 = juris und vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 = juris). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24 f. = NVwZ 2013, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 13.10.2011 - 10611/09 - Husseini/Schweden, NJOZ 2012, 952, vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 = juris, vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 = juris, vom 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 und vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - D./Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse droht ihr keine unmenschliche Behandlung. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die junge und gesunde Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria auch ohne familiäre Unterstützung und in einer ihr möglicherweise nicht vertrauten Umgebung nicht in der Lage sein wird, sich und ihrer Tochter eine Existenzgrundlage zu sichern. b) Es bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Bundesamtes, dass die Klägerin in ihrem Heimatland keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befürchten hat. Insbesondere eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ist nicht ersichtlich. Ergänzend nimmt das Gericht insoweit auf die Ausführungen im Bundesamtsbescheid Bezug (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). 4. Die in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von drei Monaten beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Ihrem Erlass steht hier indes ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 7 und/oder Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 3 und/oder Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegen. So hat der EuGH mit Beschluss vom 15.02.2023 (- C-484/23 -, juris Rn. 24 f.) klargestellt, dass nach Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, juris Rn. 54) und gemäß Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG auch die familiären Bindungen angemessen berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 -, juris Rn. 41). Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 08.05.2018 - C-82/16 -, juris Rn. 104 und 107). Droht einem Asylkläger im Falle des Vollzugs der Rückkehrverpflichtung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine Trennung von seiner Kernfamilie und ist die Wiederherstellung der familiären Gemeinschaft in naher Zukunft im Herkunfts- oder in einem anderen Staat nicht möglich, stehen der Schutz der Familieneinheit und gegebenenfalls das Wohl des Kindes als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a und/oder b Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 7 und/oder Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 3 und/oder Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. In Verfahren von Asylklägern mit sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Angehörigen der Kernfamilie ist nicht davon auszugehen, dass zeitnah eine Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunfts- oder in einem anderen Staat stattfinden wird. Daher ist in diesen Fällen aus rechtlichen Gründen im Asylverfahren keine Abschiebungsandrohung zu erlassen, weil § 34 AsylG wegen entgegenstehenden Unionsrechts nicht anwendbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat am 26.03.2023 ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das somit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG durch Geburt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG notwendige Anerkennung der Vaterschaft - nur der Vater ist deutscher Staatsangehöriger - ist bereits vorgeburtlich erfolgt. Das Gericht hat keine Zweifel an den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen, zumal der Kindsvater neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine vorgeburtliche Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben hat und nach den glaubhaften Angaben der Klägerin auch eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Dies sieht das Gericht auch durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zusammen mit dem Kindsvater erschien, der sich während der informatorischen Anhörung der Klägerin um deren zwei Töchter kümmerte. Hinzu kommt, dass die Klägerin ebenfalls glaubhaft versicherte, mit dem Vater ihrer jüngsten Tochter alsbald die Ehe schließen zu wollen. Der Klägerin droht damit im Falle ihre Aufenthaltsbeendigung die Trennung von ihrem Kind, dem aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht zugemutet werden kann, mit seiner Mutter (und ohne seinen deutschen Vater) nach Nigeria oder ins sonstige Ausland auszureisen, um mit dieser dort zusammenzuleben. Das Kindeswohl gebietet daher das Absehen von einer Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung. 5. Damit entfällt auch die Grundlage für das an die Abschiebungsandrohung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6 des angefochtenen Bescheids). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Hierbei hält das Gericht eine Gewichtung des nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz umfassenden internationalen Schutzes mit ½ und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote mit ¼ für sachgerecht. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot werden ebenfalls mit ¼ gewichtet. Während bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG die weiteren Entscheidungen über die Abschiebungsandrohung und das Aufenthalts- und Einreiseverbot keine selbstständige Bedeutung entfalten, ist dies anders zu beurteilen, wenn - wie hier - ausschließlich ein inländisches Abschiebungshindernis im Rahmen der Rückkehrentscheidung zum Tragen kommt (so auch VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2023 - 1 K 496/22.A -, juris Rn. 41). Aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen und im Hinblick auf die Rechtsprechungsentwicklung ist mangels Vergleichbarkeit eine Orientierung an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60.08 u.a. -, juris Rn. 9) nicht mehr angezeigt. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die am 20.10.1992 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Yoruba und christlichen Glaubens. Sie verließ nach eigenen Angaben im Februar 2015 ihr Heimatland und gelangte über Niger und Libyen, wo sie sich acht Monate aufgehalten haben will, schließlich nach Italien. Die EURODAC-Datenbank weist einen Treffer für Italien vom 18.05.2016 auf. Dort hielt sich die Klägerin in der Folgezeit auf, bevor sie über die Schweiz am 10.07.2018 ins Bundesgebiet einreiste. Am 30.07.2018 stellte die Klägerin einen Asylantrag und wurde am 01.08.20918 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört, wo sie folgende Angaben machte: Ihr Asylantrag in Italien sei abgelehnt worden. Nach Deutschland sei sie gekommen, weil sie in Italien das Camp habe verlassen müssen und keine Wohnung gehabt habe. Mit ihrem Mann, mit dem sie mit Zustimmung ihres Onkels traditionell verheiratet und von dem sie schwanger sei, habe sie bei dessen Freund gewohnt. Es habe aber keine Arbeit gegeben, und irgendwann habe der Freund ihres Mannes, der sie bis dahin mit Essen versorgt gehabt habe, gesagt, sie müssten die Wohnung verlassen. Sie hätten daraufhin angefangen zu betteln. Das Geld habe aber nicht gereicht, damit beide nach Deutschland hätten reisen können, weshalb die Klägerin zuerst hierhergekommen sei. Da sie keine Dokumente habe, erhalte sie in Italien keine medizinische Behandlung und könne in kein Krankenhaus gehen. Hier in Deutschland habe sie zwar auch keine Dokumente, doch habe man sich um sie gekümmert und alle Untersuchungen durchgeführt. Sie habe in Nigeria die Sekundarschule besucht und einen Abschluss gemacht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie habe als Straßenverkäuferin gearbeitet und Wasser verkauft. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr 2014 habe die Familie ihres Vaters ihre Beschneidung gewollt, weil dies Tradition sei. Die Beschneidung, über die in ihrer Familie der Vater entscheide und die bei Frauen im Alter zwischen 22 und 23 Jahren stattfinde, werde nur einmal vollzogen. Das Heiratsalter liege in ihrer Familie zwischen 24 und 25 Jahren, und die Beschneidung müsse vor der Hochzeit gemacht werden. Auf Frage, warum ihr Onkel der traditionellen Heirat auch ohne Beschneidung zugestimmt habe: Der Grund sei vielleicht, dass sie nicht mehr in Nigeria sei. Ihre ungeborene Tochter würde sie nicht beschneiden lassen. Auch in der Familie des Kindsvaters finde keine Beschneidung statt, wie er ihr vor der Heirat auf Nachfrage mitgeteilt habe. Die Familie des Kindsvaters lebe in Lagos. Wenn sie verheiratet sei, könne sie bei der Schwiegerfamilie leben. Auf Nachfrage: Sie könne sich mit dem Vater ihres Kindes und dem Kind auch in einem Landesteil niederlassen, in dem nicht beschnitten werde. Wegen der drohenden Beschneidung sei sie im Dezember 2014 zu einer Freundin gegangen. Dort habe sie eine Frau namens Sherry kennengelernt, die sie mit nach Libyen genommen und ihr eine Anstellung in ihrem Geschäft versprochen habe. In Libyen habe sie sich dann aber prostituieren sollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe sie Sherry an eine andere Frau namens I... verkauft. Auch gegenüber dieser habe sie es abgelehnt, sich zu prostituieren, woraufhin sie geschlagen und an der Hand verletzt worden sei. Sie habe dann einen Mann, den Vater ihres ungeborenen Kindes, kennengelernt, der ihr geholfen habe, nach Italien zu kommen. Sie sei ihm vorausgereist, und sie hätten sich in Italien über Facebook wiedergefunden. Wenn sie nach Nigeria zurückkehrte, habe sie dort nur ihren jüngeren Bruder. Außerdem wolle die Familie väterlicherseits sie beschneiden. Sie wolle noch nicht nach Nigeria zurück, weil sie dort noch in Gefahr sei. Mit Bescheid vom 20.08.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ihre Abschiebung nach Italien wurde angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Klägerin hat hiergegen zum Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 17.09.2018 - A 1 K 5248/18 - hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Am 14.11.2018 kam die Tochter der Klägerin, die Klägerin im Verfahren A 4 K 2664/23, zur Welt. Mit Beschluss vom 26.03.2021 - A 8 K 5247/18 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet. Nachdem die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hatte, hob sie mit Prozesserklärung vom 17.01.2022 den Bescheid vom 20.08.2018 auf. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, und das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 09.02.2022 - A 8 K 127/22 - das Klageverfahren eingestellt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.03.2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und die Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziff. 2). Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde der Klägerin nicht zuerkannt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Die durch Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt (Ziff. 5). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Klägerin drohe im Falle ihrer Rückkehr keine Stigmatisierung und Ausgrenzung aufgrund einer Tätigkeit als Prostituierte. Sie habe keine Reviktimisierung zu befürchten, da ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine landesweite Verfolgung durch die beiden Madames drohe. Was die geltend gemachte Beschneidungsgefahr anbelange, bestehe keine erneute Bedrohungslage, da die Klägerin zwischenzeitlich ein Kind geboren habe und traditionell verheiratet sei. Im Übrigen müsse sie sich auf internen Schutz verweisen lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Der Bescheid wurde am 26.04.2023 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 04.05.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie am 26.03.2023 eine weitere Tochter zur Welt gebracht habe, deren Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Sie führe mit dem Kindsvater eine Lebensgemeinschaft und beabsichtige, diesen zu heiraten. Derzeit werde durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis noch geprüft, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei, dies sei jedoch nicht im Rechtssinne der Fall gewesen. Auch habe sie zu dem Vater ihrer älteren Tochter keinen Kontakt mehr. Es sei daher davon auszugehen, dass das nunmehr geborene Kind der Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft erhalte. Im Übrigen nehme sie auf die beim Bundesamt vorgetragenen Fluchtgründe betreffend die drohende Beschneidung sowie die drohende Zwangsprostitution, vor der sie nach Deutschland geflohen sei, Bezug. Die Klägerin beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch befragt und zu den Gründen ihres Asylantrags angehört. Wegen der von ihr gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.10.2023 verwiesen. Im Hinblick auf die sich wegen ihrer mutmaßlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter abzeichnende ausländerrechtliche Lösung hat die Klägerin das Ruhen des Verfahrens beantragt. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 13.10.2023 einem Ruhen des Verfahrens entgegengetreten, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des am 26.03.2023 geborenen Kindes der Klägerin noch zu prüfen und zu dokumentieren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.