Urteil
A 4 K 3096/14
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2015:0325.A4K3096.14.0A
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Leitsätze
1. Die Pflicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 31 Abs 1 S 3 Halbs 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat, über die daraus folgenden Rechte und Pflichten zu unterrichten, dient der Information und dem Schutz des Ausländers. Die Informationspflicht des Bundesamtes umfasst auch den Beginn der Drei-Monats-Frist gemäß § 29 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AsylVfG 1992). Vom Bundesamt im Rahmen dieser Unterrichtung erteilte Informationen und geäußerte Rechtsauffassungen binden die Ausländerbehörde nicht. Insbesondere ist die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des Beginns der drei-Monats-Frist gemäß § 29 Abs 2 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht an die Angaben des Bundesamtes bezüglich des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung gebunden.(Rn.26)
2. Für eine Leistungsklage, mit welcher die Erteilung einer neuen, in Bezug auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung korrigierten Abschlussmitteilung über das Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begehrt wird, um diese Abschlussmitteilung einer anderen Behörde - hier der Ausländerbehörde - vorlegen zu können, fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs 2 VwGO.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 31 Abs 1 S 3 Halbs 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat, über die daraus folgenden Rechte und Pflichten zu unterrichten, dient der Information und dem Schutz des Ausländers. Die Informationspflicht des Bundesamtes umfasst auch den Beginn der Drei-Monats-Frist gemäß § 29 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AsylVfG 1992). Vom Bundesamt im Rahmen dieser Unterrichtung erteilte Informationen und geäußerte Rechtsauffassungen binden die Ausländerbehörde nicht. Insbesondere ist die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des Beginns der drei-Monats-Frist gemäß § 29 Abs 2 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht an die Angaben des Bundesamtes bezüglich des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung gebunden.(Rn.26) 2. Für eine Leistungsklage, mit welcher die Erteilung einer neuen, in Bezug auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung korrigierten Abschlussmitteilung über das Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begehrt wird, um diese Abschlussmitteilung einer anderen Behörde - hier der Ausländerbehörde - vorlegen zu können, fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs 2 VwGO.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Der Kläger hat zutreffend die begehrte Abschlussmitteilung als bloßen behördlichen Realakt und nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, sodass dem Klägerbegehren entsprechend eine allgemeine Leistungsklage zu erheben war. Nach der Legaldefinition des § 35 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bei der Abschlussmitteilung des Bundesamts am Merkmal der Regelung. Die Titulierung des Schreibens und auch die übrigen Formulierungen lassen nur die Auslegung zu, dass durch die Abschlussmitteilung eben nur informiert, nicht aber der Sachverhalt einer gestaltenden Regelung unterworfen werden soll. Insbesondere die vom Kläger bemängelte Formulierung „Die Bestandskraft/Rechtskraft trat ein am 11.02.2014“ gibt nur den Ablauf der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 VwGO wieder, ohne den Anschein zu erwecken, hierbei eine Entscheidung zu treffen. 2. Jedoch ist der Kläger nicht klagebefugt im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO. Aufgrund des Sinns und Zwecks des § 42 Abs. 2 VwGO, Popularklagen auszuschließen, und der strukturellen Ähnlichkeit zur Verpflichtungsklage ist auch die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage vom Vorliegen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO abhängig zu machen (Kopp/Schenke, VwGO, 20 Auflage 2014, § 42 Rn 62). § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Der Kläger ist danach nur klagebefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 82). Erforderlich ist ferner, dass zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass angesichts der zur Begründung der Klage vorgetragenen oder sonst in Betracht kommenden Tatsachen Rechte des Klägers verletzt werden (Kopp/Schenke, aaO., § 42 Rn. 71) Die Klagebefugnis des Klägers ist danach mit anderen Worten ausgeschlossen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 157). a) Zwar steht dem Kläger grundsätzlich an Anspruch auf Belehrung über die aus der Anerkennung als Flüchtling folgenden Rechte und Pflichten zu, dieser umfasst jedoch nicht den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer neuen Abschlussmitteilung. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG ist das Bundesamt verpflichtet, Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt hat, über die Rechte und Pflichten zu unterrichten, die sich hieraus ergeben. Mit der Pflicht des Bundesamts, gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG über die Rechte und Pflichten zu informieren, die aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgen, korrespondiert ein Anspruch des Ausländers auf Belehrung über ebendiese Rechte und Pflichten. Dem Kläger wurde internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zuerkannt. Er hat somit zunächst Anspruch darauf, über die daraus folgenden Rechte und Pflichten belehrt zu werden. Die zur Erfüllung dieser Belehrungspflicht erteilten Informationen dürfen nicht unrichtig bzw. missverständlich oder widersprüchlich sein. Zu den wesentlichen Rechten, über die der Ausländer im Falle einer positiven Entscheidung zu unterrichten ist, gehört sein gebundener Anspruch auf Erteilung einer auf drei bzw. ein Jahr befristeten (siehe die differenzierende Regelung in § 26 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs.1 S. 1 AufenthG) oder bei Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 25 Abs. 2 AufenthG), aber auch der entsprechende Anspruch nach der Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG im Falle der Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (BeckOK, AuslR, Stand 01.01.2015, § 31 AsylVfG Rn. 6). Das vom Bundesamt an den Kläger übersandte „Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuerkannt wurde“, enthält - neben Informationen über den Wegfall der Residenzpflicht, den Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs und mögliche Ansprüche auf Sozialleistungen - auch Informationen über die Möglichkeit des Familiennachzugs. Hierzu führt das Merkblatt aus: „Der Ausländer hat einen Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen besteht, nicht möglich ist und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich (§ 29 Abs. 2 AufenthG).“ Über den Beginn dieser drei-Monats-Frist enthält das Merkblatt keine Angaben. Gemäß dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG beginnt die Frist mit der „unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“. Die dem Kläger am gleichen Tag zugestellte Abschlussmitteilung bildet in Verbindung mit dem Merkblatt eine Gesamtinformation, wobei das Merkblatt den allgemeinen und für alle Empfänger identischen Teil darstellt, während die Abschlussmitteilung ergänzend die Informationen des konkreten Einzelfalls enthält. Die Angaben in der Abschlussmitteilung sind somit relevant für die Frage, ob das Bundesamt seine Informationspflicht gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG erfüllt hat. Die Aussage der Abschlussmitteilung, dass die „Bestandskraft/Rechtskraft“ am 11.02.2014 eintrat, kann von einem objektiven Empfänger jedenfalls so verstanden werden, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an diesem Tag unanfechtbar wurde, denn Verwaltungsakte werden mit Bestandskraft und Urteile mit Rechtskraft unanfechtbar. So hat laut Klägervortrag die Stadt Bruchsal die Abschlussmitteilung verstanden und auch das Bundesamt hat sich im Verfahren dahingehend eingelassen, dass die Abschlussmitteilung so gemeint sei, da mit Rechtskraft des vorangegangenen Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für alle Verfahrensbeteiligten bindend festgestanden habe, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Mit dieser Rechtsauffassung verkennt das Bundesamt jedoch, dass es sich bei der Verpflichtungsklage nicht um eine Gestaltungsklage, sondern um eine vollziehungsbedürftige spezielle Form der allgemeinen Leistungsklage handelt. Das Gericht erlässt den begehrten Verwaltungsakt gerade nicht selbst, sondern verpflichtet vielmehr durch - gegebenenfalls vollstreckbares - Urteil die Behörde, in dem beantragten Sinn tätig zu werden. Der obsiegende Kläger ist mit Rechtskraft des Urteils noch nicht im Besitz des Verwaltungsaktes. Die Veränderung der Rechtslage tritt erst dann ein, wenn die Behörde die beantragte Amtshandlung vollzogen hat (Eyermann, aaO, § 113 Rn. 35). Dem Kläger wurde mithin erst mit Zustellung des Bescheides vom 06.03.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG ist somit der Tag der Zustellung des Bescheides und damit im Falle des Klägers der 14.03.2014 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.02.2015 - 7 B 29.14 - juris; Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2014, § 29 AufenthG Rn. 129; Hofmann/Hoffmann, Handkommentar zum Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 29 AufenthG Rn. 9; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 29 AufenthG Rn. 12). Die dem Kläger zugesandte Abschlussmitteilung ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit dieser Zuerkennung daher zumindest missverständlich, wenn nicht gar falsch. b) In Folge dieser fehlerhaften Informierung des Klägers steht diesem jedoch offensichtlich und eindeutig nicht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer neuen Abschlussmitteilung zu. Die Informationspflicht des Bundesamtes nach § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG dient dem Schutz des Ausländers, der als Asylberechtigter anerkannt bzw. dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und soll sicherstellen, dass dieser über seine grundlegenden Rechte und Pflichten informiert ist (Bundestags-Drucksachen 16/5065, S. 217). Dem Kläger ist kein Nachteil entstanden, der vom Schutzzweck des § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG umfasst ist. Insbesondere hat die fehlerhafte Informierung des Klägers nicht dazu geführt, dass der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für seine Ehefrau und seine Kinder außerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG für den privilegierten Familiennachzug gestellt wurde. Der am 11.06.2014 von der Ehefrau des Klägers wahrgenommene Termin in der deutschen Botschaft in Islamabad lag weniger als drei Monate nach der am 14.03.2014 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 06.03.2014. Der Kläger wendet gerade nicht ein, dass er aufgrund der zumindest missverständlichen Abschlussmitteilung einen „Fehler“ gemacht habe, sondern dass die Stadt Bruchsal den Beginn der Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG falsch bestimmt habe. Der Kläger bedarf deshalb keiner erneuten (korrekten) Belehrung, um die ihm und seiner Familie zustehenden Rechte ausüben zu können. c) Soweit der Kläger darüber hinaus sinngemäß geltend macht, das Bundesamt müsse die Folgen der fehlerhaften bzw. missverständlichen Abschlussmitteilung beseitigen und den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Flüchtling richtigstellen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Zweck des § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG ist es nicht, dass das Bundesamt andere Behörden belehrt oder eine bindende Vorentscheidung über den Beginn von Fristen trifft, sondern der Ausländer soll informiert werden. Das mit dieser Klage verfolgte tatsächliche außerprozessuale Ziel des Klägers ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder durch die Ausländerbehörde der Stadt Bruchsal im Wege des privilegierten Familiennachzuges gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG. Diesem Ziel kann der Kläger durch diese Klage jedoch nicht näher kommen. Selbst wenn der Kläger - wie begehrt - eine neue Abschlussmitteilung vom Bundesamt erhalten würde, in der es heißt, dass die Unanfechtbarkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 14.03.2014 eintrat, wäre die Stadt Bruchsal hieran in keiner Weise gebunden. Es obliegt allein der Stadt Bruchsal als Ausländerbehörde, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG zu prüfen. § 31. Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG trägt danach auch nicht das geltend gemachte Begehren auf „Belehrung“ der Stadt Bruchsal durch das Bundesamt. 3. Dem Kläger fehlt im Übrigen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn eine Klage unnötig oder nutzlos ist (Kopp/Schenke, aaO., Vorb § 40 Rn. 30 und 37;. Eyermann, aaO., vor § 40 Rn. 11) Die vorliegende Klage ist sowohl nutzlos, als auch unnötig. Eine Klage ist nutzlos, wenn der Kläger durch sie keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erlangen kann, sie ihm also offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (Kopp/Schenke, aaO., Vorb § 40 Rn. 38;. Eyermann, aaO., vor § 40 Rn. 16). Unnötig ist eine Klage, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege offensichtlich einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte (Eyermann, aaO., vor § 40 Rn. 12). Wie bereits dargelegt, kann der Kläger seinem tatsächlichen Ziel - der Erteilung von Aufenthaltstiteln für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder durch die Stadt Bruchsal - durch die vorliegende Klage nicht näher kommen. Selbst wenn der Klage stattgegeben und der Kläger eine neue Abschlussmitteilung erhalten würde, wäre die Stadt Bruchsal hieran nicht gebunden. Insofern kann die Klage dem Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen und ist mithin nutzlos. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass die Stadt Bruchsal zu Unrecht die Erteilung von Aufenthaltstiteln für seine Familie verweigere, kann er sein Ziel offensichtlich effizienter durch eine Verpflichtungsklage gegen die Stadt Bruchsal verfolgen. Durch eine solche Verpflichtungsklage kann er eine direkt gegen die Stadt Bruchsal vollstreckbare Entscheidung erhalten, während er durch die vorliegende Klage lediglich erreichen kann, dass die Stadt Bruchsal eine für diese unverbindliche Information erhält, in der Hoffnung, dass die Stadt Bruchsal hieraus die (aus Sicht des Klägers) richtigen Schlüsse ziehen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen A 5 K 1962/12 erstritt der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein Verpflichtungsurteil, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) verpflichtet wurde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dieses Urteil wurde am 11.02.2014 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 06.03.2014, dem Kläger am 14.03.2014 zugestellt, kam das Bundesamt der ausgesprochenen Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling nach. Zusammen mit diesem Bescheid erhielt der Kläger eine Abschlussmitteilung des Bundesamtes über sein Asylverfahren. In dieser heißt es unter anderem: „Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unanfechtbar. Die Entscheidung beruht auf dem Verpflichtungsbescheid vom 06.03.2014. Dieser beruht auf dem Urteil/Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28.08.2013. Die Bestandskraft/Rechtskraft trat ein am 11.02.2014.“ Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag erhielt der Kläger ein „Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuerkannt wurde“. In diesem heißt es unter anderem zum Familiennachzug: „Der Ausländer hat Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen besteht, nicht möglich ist und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich (§ 29 Abs. 2 AufenthG).“ Die Ausländerbehörde der Stadt Bruchsal erhielt eine Durchschrift des Bescheids des Bundesamts vom 06.03.2014 und der Abschlussmitteilung. Der Kläger hat eine Ehefrau und drei minderjährige Kinder, welche derzeit in der Stadt Rabwah in Pakistan leben. Er und seine Familienangehörigen betreiben die Familienzusammenführung. Dies ist laut Vortrag des Klägers nur im Wege des sogenannten privilegierten oder vereinfachten Familiennachzugs gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu realisieren, da er auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG ist von den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau und seine Kinder abzusehen, wenn unter anderem der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird. Am 06.02.2014 vereinbarte die Ehefrau des Klägers einen Vorsprachetermin bei der deutschen Botschaft in Islamabad für den 11.06.2014. Diesen Termin nahm die Ehefrau des Klägers war und stellte hierbei den für den Familiennachzug erforderlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Kläger hat am 16.10.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuständige Stadt Bruchsal gehe davon aus, dass die Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG nicht eingehalten worden sei. Die Ausländerbehörde stütze sich hierbei auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts und lege zu Unrecht den dort genannten 11.02.2014 für den Fristbeginn zu Grunde. Es sei ihm jedoch erst mit Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 06.03.2014 am 14.03.2014 die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG. Die Formulierung in der Abschlussmitteilung, die Rechtskraft/Bestandskraft sei am 11.02.2014 eingetreten, sei daher zumindest irreführend, wenn nicht gar fehlerhaft, und vereitele, dass die Ausländerbehörde der Stadt Bruchsal den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den erleichterten Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG prüfe. Ihm stehe daher - folgend aus der Informationspflicht des Bundesamts gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 HS. 2 AsylVfG - ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Abschlussmitteilung zu. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, sowohl ihm als auch der Ausländerbehörde der Stadt Bruchsal eine Abschlussmitteilung mit dem Inhalt zuzuleiten, dass ihm unter dem 06.03.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und diese Zuerkennung seit dem 14.03.2014 unanfechtbar ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr erstellte Abschlussmitteilung sei nicht missverständlich und auch in jeder Hinsicht korrekt, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers mit Rechtskraft des Urteils am 11.02.2014 unanfechtbar geworden sei. Ab diesem Moment habe für alle Verfahrensbeteiligten bindend festgestanden, dass der Kläger als Flüchtling anzuerkennen sei. Der Kläger sei ab Rechtskraft des Urteils über seine Rechtsstellung informiert gewesen und hätte sich über weitere rechtliche Folgen informieren können. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.