Beschluss
3 K 4411/22
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ¼ und der Antragsgegner ¾ zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ¼ und der Antragsgegner ¾ zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). 1. Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.1978 - 16 II 78 -, juris). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - BVerwG 1 C 9.16 -, juris Rn. 7). Daneben können die Wertungen der weiteren gesetzlichen Kostenregelungen zu berücksichtigen sein, namentlich der in § 156 VwGO normierte Gesichtspunkt, ob ein Antragsgegner, der keine Veranlassung zur Stellung eines Eilantrags gegeben hat, den Anspruch des Antragstellers sofort anerkennt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2021 - 4 D 91/20.NE -, juris Rn. 2; s.a. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 95 ff.; Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 61. Ed. Stand: 01.04.2022, § 161 Rn. 15). Hiernach entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner ¾ und der Antragsteller ¼ der Kosten des Verfahrens trägt. Denn der Antragsgegner wäre voraussichtlich überwiegend – hinsichtlich sechs der acht Auskunftsbegehren – unterlegen, wobei er insoweit auch Anlass zur Stellung des Eilantrags gegeben hat, wohingegen der Antragsteller voraussichtlich hinsichtlich zwei der Auskunftsbegehren unterlegen wäre. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller einen Anspruch auf Beantwortung der von ihm an den Antragsgegner gerichteten Fragen gehabt haben. Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verleiht den Presseangehörigen in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen auf diese wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden; auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen; der presserechtliche Auskunftsanspruch besteht indes nicht unbeschränkt; er besteht nicht, soweit schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit entgegenstehen (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 10.05.2022 - BVerwG 6 A 9.21 -, juris Rn. 8). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürften dem presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers auf Beantwortung der von ihm hinreichend bestimmt formulierten Fragen keine schutzwürdigen Interessen entgegengestanden haben, was auch der Antragsgegner selbst zu erkennen gegeben hat, indem er im Rahmen des Verfahrens alle begehrten Auskünfte erteilt hat, so dass der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Der Antragsgegner hat sich damit selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben. Dies gilt auch mit Blick auf Frage 2, die der Antragsgegner im Verfahren zunächst noch mit der Begründung verweigert hatte, dass der Beantwortung die ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende und als schützenswert zu erachtende Interessen anderer Medienvertreter am Schutz ihrer eigenen Recherche- und Redaktionstätigkeit entgegenstünden. Zwar kann das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis einem Auskunftsbegehren entgegenstehen, wenn durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertretern besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt, weil etwa die Beantwortung der gestellten Fragen gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Medienvertreter zulässt (BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 - BVerwG 6 A 10.20 -, juris). Dies dürfte hier aber nicht der Fall sein. Denn mit seiner Frage 2 hat der Antragsteller nicht etwa – wie der Antragsgegner meinte – Auskunft über die Identität anderer anfragender Medienvertreter und den konkreten Inhalt dieser Anfragen begehrt, sondern lediglich nach der Art von Hinweisen („welche“) und dem Zeitpunkt ihres Erhalts („wann“) gefragt. Inwieweit aber alleine die Art der vorliegenden Hinweise – hier Mündlichkeit oder Schriftlichkeit der Anfragen von anderen Medienvertretern – und das Datum ihres Erhalts Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit anderer Medienvertreter zulassen soll, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner im Gerichtsverfahren letztlich auch Frage 2 beantwortet. Dem Antragsgegner kommt auch nicht der Rechtsgedanke des § 156 VwGO zugute. Zwar mag er den Auskunftsanspruch des Antragstellers nach Stellung des Eilantrags sofort anerkannt haben, er hat dem Antragsteller aber zuvor Anlass zur Stellung seines Eilantrags gegeben. Eine „Veranlassung“ im Sinne des § 156 VwGO besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, der Antragsteller werde ohne gerichtlichen Rechtsschutz nicht zu seinem Recht gelangen (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 17.08.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 47). Auf die vorgerichtlichen mit E-Mail vom 12.12.2022 an den Antragsgegner gerichteten identischen Fragen hat dieser dem Antragsteller aber mit E-Mail vom 15.12.2022 geantwortet, dass die Kommunikation mit der Presse unter Berücksichtigung der Belange des Ermittlungsverfahrens erfolge, insbesondere einer möglichen Gefährdung der Ermittlungen. Zu Einzelheiten werde sich nicht geäußert. Der Antragsteller durfte hiernach davon ausgehen, dass sein Auskunftsbegehren wegen einer möglichen Gefährdung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt wird, keine weiteren Auskünfte erteilt werden und damit die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes geboten ist. Demgegenüber hat der Antragsgegner die Fragen 7 und 8 – ob die Anwesenheit von Medien im Vorfeld der Maßnahmen am 07.12.2022 unter den zuständigen Behörden thematisiert worden sei und welche Sachlagen dabei gegebenenfalls erörtert worden seien – aber bereits zuvor mit E-Mail vom 12.12.2022 (sinngemäß) beantwortet, in der er dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Bundesanwaltschaft vor dem 07.12.2022 keinerlei Kenntnis davon gehabt hat, dass Medienvertreter bei den Maßnahmen vor Ort zugegen sein werden. Hiernach konnte kein Zweifel bestehen, dass die Anwesenheit von Medien mangels Kenntnis im Vorfeld zwischen den Behörden nicht thematisiert und dementsprechend auch keine Sachlagen erörtert worden sein konnten. Insoweit bestand für den Eilantrag des Antragstellers insoweit mithin schon kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Von einer Streitwerthalbierung wird abgesehen, da das Eilverfahren auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - BVerwG 6 VR 1.21 -, juris Rn. 27).