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Beschluss

3 K 5284/20

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:1223.3K5284.20.00
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Leitsätze
1. Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich einer Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung (juris: CoronaVV BW 4) fällt, ist die zuständige Behörde befugt, durch Ordnungsverfügung gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (sog. konkretisierende Schließungsanordnung) (im Anschluss an VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 – 5 L 1066/20.NW – juris, Rn. 12).(Rn.21) 2. Zuständige Behörde für den Erlass einer solchen konkretisierenden Schließungsanordnung ist nach § 1 Abs. 6a Satz 6 1. Alt. CoronaZustVO (juris: IfSGZustV BW 2007) – auch bei Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach § 1 Abs. 6a Satz 1 CoronaZustVO (juris: IfSGZustV BW 2007) bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 – die Ortspolizeibehörde.(Rn.22) 3. Der Begriff des Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 Corona-VO (juris: CoronaVV BW 4) ist nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck weit zu verstehen und umfasst jede räumliche betriebliche Einrichtung, die mit rechtsgeschäftlicher Absicht auf den regelmäßigen Kontakt mit dem durch eine Vielzahl unbekannter Personen geprägten Publikumsverkehr gerichtet ist und deren Betriebsfortsetzung aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung geboten ist.(Rn.25) 4. Der Betrieb einer Filiale zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Kaufverträgen über die Gebrauchtfahrzeuge von Endverbrauchern erfüllt danach die Voraussetzungen eines Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 Corona-VO (juris: CoronaVV BW 4).(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich einer Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung (juris: CoronaVV BW 4) fällt, ist die zuständige Behörde befugt, durch Ordnungsverfügung gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (sog. konkretisierende Schließungsanordnung) (im Anschluss an VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 – 5 L 1066/20.NW – juris, Rn. 12).(Rn.21) 2. Zuständige Behörde für den Erlass einer solchen konkretisierenden Schließungsanordnung ist nach § 1 Abs. 6a Satz 6 1. Alt. CoronaZustVO (juris: IfSGZustV BW 2007) – auch bei Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach § 1 Abs. 6a Satz 1 CoronaZustVO (juris: IfSGZustV BW 2007) bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 – die Ortspolizeibehörde.(Rn.22) 3. Der Begriff des Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 Corona-VO (juris: CoronaVV BW 4) ist nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck weit zu verstehen und umfasst jede räumliche betriebliche Einrichtung, die mit rechtsgeschäftlicher Absicht auf den regelmäßigen Kontakt mit dem durch eine Vielzahl unbekannter Personen geprägten Publikumsverkehr gerichtet ist und deren Betriebsfortsetzung aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung geboten ist.(Rn.25) 4. Der Betrieb einer Filiale zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Kaufverträgen über die Gebrauchtfahrzeuge von Endverbrauchern erfüllt danach die Voraussetzungen eines Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 Corona-VO (juris: CoronaVV BW 4).(Rn.26) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der Schließung ihrer Filiale in Karlsruhe auf der Grundlage der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, der auf einem online-basierten Geschäftsmodell mit Filialen beruht. Der Ankaufprozess wird über die Plattform www.....de („...“) abgewickelt, die von der ....de GmbH betrieben wird. Der verkaufsinteressierte Kunde kann dort umfangreiche Daten und Beschreibungen zu seinem eigenen Fahrzeug angeben und Fotos hochladen; über die Fahrzeugidentifizierungsnummer kann die Antragstellerin wesentliche Merkmale des Fahrzeugs von einem Dienstleister abrufen. Sodann nennt sie dem Kunden einen Preis, zu dem sie das Fahrzeug ankaufen würde. Bei Interesse wird ein Termin in einer der Filialen der Antragstellerin vereinbart. Bei diesem Termin wird das Fahrzeug mit den Angaben, die von dem Kunden gemacht wurden, abgeglichen und bei Übereinstimmung – gegebenenfalls nach vorheriger Abgabe eines Alternativangebotes – ein Kaufvertrag geschlossen. Kommt ein Kaufvertrag zustande, kann der Kunde sein Fahrzeug direkt in der Filiale abgeben. Die so angekauften Fahrzeuge werden für die Antragstellerin über die Plattform www.....com („...“), die von der ... GmbH, betrieben wird, ausschließlich an gewerbliche Händler – in der Regel über ein Bieterverfahren – verkauft. Die daran anknüpfende Übergabe findet nicht in den Filialen der Antragstellerin statt. Auch im Übrigen werden die Geschäftsaktivitäten von ... außerhalb der Filialen der Antragstellerin abgewickelt. Bei einer persönlichen Ansprache am 16.12.2020 teilten Beamte der Polizei den Mitarbeitern der Antragstellerin in der Filiale O... Straße ..., ... Karlsruhe, mit, dass die Öffnung der Filiale gegen die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30.11.2020 in der ab 16.12.2020 gültigen Fassung verstoße. Die Schließung der Filiale wurde nicht angeordnet. Die Antragstellerin ersuchte daraufhin das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe um eine schriftliche Bestätigung, dass die Öffnung der Filiale weiter zulässig sei. Mit E-Mail vom 17.12.2020 bat das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe, gestützt auf die Vorschriften der Corona-Verordnung, die Antragstellerin, die Filiale geschlossen zu halten und die Abholung von Fahrzeugen nur durch nachweislich gewerbliche Kraftfahrzeughändler durchzuführen (konkretisierende Schließungsanordnung). Die erwünschte generelle Bestätigung für die Öffnung der Filiale dürfe nicht erteilt werden. Zur Begründung führte die Behörde an: Die Abholung von Fahrzeugen durch den Endverbraucher sei nicht mehr erlaubt. Für den Weiterverkauf an gewerbliche Autohändler dürfe die Antragstellerin allerdings einen Abholservice anbieten. Da die Übergabe des Fahrzeuges nach eigener Schilderung der Antragstellerin im Freien erfolge, sei hierzu jedoch eine Öffnung der Filiale nicht notwendig. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20.12.2020 Widerspruch und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Mit ihrem Antrag vom 21.12.2020 ersucht die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Schließungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Es fehle dieser an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Der Filialbetrieb der Antragstellerin werde von den Verbotstatbeständen der Corona-Verordnung nicht erfasst. Denn nach § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO seien Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels zulässig. Auch der Großhandel sei gemäß § 1d Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 CoronaVO von den Schließungen ausgenommen. Bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin handele es sich um einen Online-Handel und einen Großhandel. Ungeachtet dessen sei die bloße Abholung und Ablieferung auf der Grundlage von über die jeweiligen Online-Plattformen zustande gekommenen Rechtsgeschäften nach § 1d Abs. 3 CoronaVO nicht untersagt. Soweit nach der Ansicht des Verordnungsgebers Abholdienste nur für die Gastronomie und Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels erlaubt und für den Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel untersagt seien, verstoße dies evident gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unter epidemiologischen Risikogesichtspunkten sei diese unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Denn die Fahrzeugabholungen in den Filialen der Antragstellerin fänden unter kontrollierten Bedingungen, nur nach vorheriger Terminvereinbarung und ausschließlich im Freien unter Wahrung eines Hygienekonzeptes statt. Die Vorschriften der Corona-Verordnung seien daher verfassungskonform anzuwenden. Der Antragstellerin sei daher zwischenzeitlich in mehreren Fällen von Behörden in Hessen und in Nordrhein-Westfalen die weitere Öffnung ihrer Filialen gestattet worden. Die Schließung der Filiale komme einem Berufsausübungsverbot gleich und führe zu nicht unerheblichen Umsatzeinbußen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Datum vom 19. Dezember 2020 (per Fax eingereicht am 20. Dezember 2020) gegen die am 17. Dezember 2020 von der Antragsgegnerin per E-Mail erteilte Anordnung der Schließung des Geschäftsbetriebs der Filiale ....de, O… Str. ..., ... Karlsruhe, anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, dass die Antragstellerin keinen Großhandel betreibe, da sie jeweils nur einzelne Fahrzeuge an- und verkaufe. Überdies solle der Begriff des Großhandels nach dem Zweck der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nur solche Betriebsformen erfassen, die ihrerseits im Bereich der Grundversorgung tätige Einzelhändler belieferten. Die Untersagung eines Abholservice sei, wie der VGH Mannheim mit Beschluss vom 18.12.2020 (1 S 4080/20) für eine Buchhandlung entschieden habe, verhältnismäßig. Sie verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Ausnahme für gewerbliche Kunden von Baumärkten, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubetriebe sowie Verkaufsstätten des Landhandels in § 1d Abs. 4 Satz 3 CoronaVO durch die sachliche Erwägung gerechtfertigt sei, die Grundversorgung sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. 1.1 Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.12.2020 gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Gesetzes wegen sofort vollziehbare konkretisierende Schließungsanordnung des Bürger- und Ordnungsamtes der Stadt Karlsruhe vom 17.12.2020 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. 1.2 Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt; sie kann geltend machen, durch die E-Mail des Ordnungs- und Bürgeramtes der Stadt Karlsruhe vom 17.12.2020, die bei Auslegung aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) als eine verbindliche Regelung zu verstehen ist, die Räumlichkeiten der Filiale der Antragstellerin in der O... Straße ..., ... Karlsruhe, mit Ausnahme der Abholung von Fahrzeugen durch gewerbliche Autohändler im Freien aufgrund der Betriebsuntersagung nach den Vorschriften der Corona-Verordnung geschlossen zu halten, in ihrer Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz – GG) verletzt zu sein. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließung der Filiale der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von deren Wirkungen verschont zu bleiben. Denn die konkretisierende Schließungsanordnung des Ordnungs- und Bürgeramtes der Stadt Karlsruhe vom 17.12.2020 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. 2.1 Rechtsgrundlage der konkretisierenden Schließungsanordnung ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen. Eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag kann gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG insbesondere eine Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der gesetzlichen Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen Corona-Verordnung fällt, ist die zuständige Infektionsschutzbehörde befugt, durch Ordnungsverfügung – ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall – gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 – 5 L 1066/20.NW – juris, Rn. 12). So verhält es sich hier. Denn die Antragstellerin bestreitet, unter das Betriebsverbot für Ladengeschäfte nach § 1d Abs. 3 Satz 1 Corona-VO zu fallen. 2.2 Die Ortspolizeibehörde der Antragsgegnerin ist auch zuständig. Zwar ist gemäß § 1 Abs. 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 – CoronaZustVO - (in der ab 29. Mai 2020 bis 1. April 2021 geltenden Fassung) im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 das Gesundheitsamt – hier des Landratsamtes Karlsruhe (vgl. § 2 Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) – für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Dies gilt allerdings nach § 1 Abs. 6a Satz 6 1. Alt. CoronaZustVO nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung. Ein derartiger (möglicher) Verstoß liegt hier mit der festgestellten Filialöffnung durch die Antragstellerin am 16.12.2020 unstreitig vor. 2.3 Das Ordnungs- und Bürgeramt der Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin zu Recht festgestellt, dass die Filiale in Karlsruhe nach den Vorschriften der Corona-Verordnung zu schließen ist. Gemäß § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO wird der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, untersagt. Der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Filiale der Antragstellerin wird von diesem Verbot erfasst (2.3.1). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind nicht erfüllt (2.3.2.). Schließlich verstößt das Verbot auch nicht gegen Verfassungsrecht (2.3.3). 2.3.1 Der Filialbetrieb der Antragstellerin stellt den Betrieb eines Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO dar. Der Begriff des Ladengeschäftes, der gesetzlich nicht definiert ist, ermöglicht nach seinem Wortlaut ein weites Verständnis im Sinne einer terrestrischen betrieblichen Einrichtung, die auf den Kontakt mit dem Publikumsverkehr und die Anbahnung und den Abschluss von Rechtsgeschäften gerichtet ist. Die Systematik des § 1d Abs. 3 CoronaVO offenbart ein weites Verständnis des Verordnungsgebers vom Ladengeschäft. So nimmt dieser in § 1d Abs. 3 Satz 2 CoronaVO beispielhaft mit den Ausgabestellen von Tafeln (Nr. 3) und Reinigungen und Waschsalons (Nr. 7) auch solche Einrichtungen von dem Betriebsverbot des § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO aus, die mangels Verkaufes von Waren oder gar eines geschäftlichen Interesses überhaupt nicht zwingend als Einzelhandel oder Ladengeschäft zu verstehen sind. Einer derartigen Ausnahmeregelung hätte es aber nicht bedurft, wenn der Verordnungsgeber ohnehin davon ausgegangen wäre, dass diese Einrichtungen schon nicht unter den Begriff des Ladengeschäftes fallen. Bestätigt wird das weite Verständnis des Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO schließlich durch den Zweck des Betriebsverbotes, wie er in der Begründung der zur 2. Änderungsverordnung zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 Ausdruck gefunden hat. Danach sollen grundsätzlich alle Betriebe geschlossen werden, die regelmäßig von einer Vielzahl sich unbekannter Personen in teils hoher Frequentierung besucht oder genutzt werden (S. 20); ausgenommen sollen nur solche Einrichtungen bleiben, deren Inanspruchnahme nicht zu einer Vielzahl von Kontakten führt und deren Betriebsfortsetzung aus Sicht der Landesregierung auch im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen – vor allem zur Sicherstellung der Grundversorgung – geboten ist (S. 8). Danach erfüllt der Filialbetrieb der Antragstellerin zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Kaufverträgen über die Gebrauchtfahrzeuge von Endverbrauchern die Voraussetzungen eines Ladengeschäftes und ist damit nach § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO untersagt. 2.3.2 Für den Filialbetrieb der Antragstellerin greift auch keine der in der Corona-Verordnung geregelten Ausnahmen ein. Er erfüllt weder die Voraussetzungen des Online-Handels (2.2.1) noch des Großhandels (2.2.2). 2.3.2.1 Die Ansicht der Antragstellerin, sie betreibe einen Online-Handel im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 Corona-VO, geht fehl. Hiernach sind von der grundsätzlichen Betriebsuntersagung für Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels ausgenommen. Der Filialbetrieb der Antragstellerin, der allein Gegenstand der konkretisierenden Schließungsanordnung ist, sieht nach eigener Darstellung schon keinen Lieferdienst vor; nur im Rahmen eines solchen sieht der Verordnungsgeber indes beispielhaft auch den Online-Handel als zulässig an. Ungeachtet dessen schließt die Antragstellerin die Kaufverträge bei dem Ankauf der Gebrauchtwagen offensichtlich nicht online ab. Nach eigener Schilderung dient die Plattform ... lediglich dem Informationsaustausch und der Vorbereitung von Vertragsverhandlungen. Die Verkaufsgespräche und der Abschluss des Kaufvertrages der Antragstellerin mit den Kunden erfolgen jedoch unstreitig in der Filiale. 2.3.2.2 Die Antragstellerin unterfällt mit dem Filialbetrieb, soweit dieser Gegenstand der konkretisierenden Schließungsanordnung ist, auch nicht der Ausnahme für den Großhandel in § 1d Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 CoronaVO. Als Ausnahmetatbestand ist die Regelung grundsätzlich eng zu verstehen. Sie ist hierbei von der Vorstellung des Verordnungsgebers getragen, dass im Großhandel aufgrund der regelmäßigen Beschränkung auf gewerbliche Kunden eine geringere Zahl von Kontakten angenommen werden kann und vor allem dessen Öffnung Voraussetzung ist, dass der Einzelhandel, soweit dieser weiter öffnen darf, seinen Auftrag zur Grundversorgung erfüllen kann (vgl. die Begründung zur 2. Änderungsverordnung zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-2 [Corona-Verordnung – CoronaVO] vom 30. November 2020, S. 20, 23). Auf die Antragstellerin trifft jedoch keiner dieser Gesichtspunkte zu. Der Ankauf der Fahrzeuge erfolgt vom Endverbraucher und ist – anders als der Verkauf – gerade nicht auf gewerbliche Kunden beschränkt. Vor allem aber liegt der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges nicht im Interesse einer sicherzustellenden Grundversorgung der Bevölkerung. 2.3.3 Schließlich erweist sich der Ausschluss eines Abholservice entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht als verfassungswidrig. Gemäß § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO, der entgegen seinem Wortlaut richtigerweise auf die Betriebe im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO und nicht des § 1d Abs. 3 Satz 2 CoronaVO verweist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4080/20 – BA, S. 9), ist den Betrieben die Einrichtung eines Abholservice untersagt und bleibt nur die Lieferung von Waren zulässig. Ungeachtet dessen, ob es sich dem von der Antragstellerin praktizierten Geschäftsmodell, bei dem die Kunden das Gebrauchtfahrzeug, das sie verkaufen wollen, zu den Filialen der Antragstellerin bringen, überhaupt um einen „Abholservice“ in diesem Sinne handelt, erweist sich die Regelung als verhältnismäßig (2.3.1) und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (2.3.2). 2.3.3.1 Der mit der Untersagung von Abholservices für den Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte nach § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) stellt sich als verhältnismäßig dar (vgl. zum Folgenden ausführlich VGH Mannheim, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4080/20, S. 10 ff.). Mit der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Ziel des Allgemeinwohls, nämlich den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine Schutzpflicht trifft (BVerfG, Beschluss vom 18.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 13 f). Das Verbot eines Abholservice ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn mit ihm findet insoweit kein Kundenverkehr mehr statt; die Kontaktreduzierungen sind geeignet, die Infektionsketten zu stoppen. Zur Vermeidung von Sozialkontakten jedweder Art ist das Verbot auch erforderlich. Schließlich stellt es sich mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter, deren Schutz es dient, und die zeitliche Befristung des Betriebsverbotes, der zulässigen Möglichkeit eines Lieferdienstes und den finanziellen Unterstützungsmaßnahmen (sog. „Überbrückungshilfen II und III“) auch als angemessen dar (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., S. 15 ff.). 2.3.3.2 Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. zum Folgenden ausführlich VGH Mannheim, Beschluss vom 18.1.2020 – 1 S 4080/20, S. 18 ff.). Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt von dem Verordnungsgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 – juris, Rn. 171). In Abhängigkeit von dem Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, a.a.O.). Der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum ist dabei enger. Ein solcher besteht von vornherein nur innerhalb des von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmens (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz Im wohlverstandenen Sinn der Ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 17/03 – juris, Rn. 39). Anordnungen von Betriebsschließungen haben sich danach an den Zwecken der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavlrus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit Ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Danach liegt in der Möglichkeit der Einrichtung eines Abholservice in Baumärkten, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern es für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist (§ 1d Abs. 4 CoronaVO) jedenfalls nicht offensichtlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Antragstellerin, weil diese keine Kunden für den möglichen Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen empfangen darf. Vielmehr hat der Verordnungsgeber für die Differenzierung sachliche Gründe gewählt. Die in § 1d Abs. 4 CoronaVO genannten Verkaufsstellen dürfen einen Abholservice nur für gewerbliche Kunden anbieten, die Abgabe von Waren für Privatkunden – und damit den allgemeinen Publikumsverkehr – bleibt untersagt. Damit dürfte es sich bereits um einen wesentlich kleineren Personenkreis handeln, der weniger Kontaktmöglichkeiten schafft. Darüber hinaus vertreiben die genannten Gewerbebetriebe für die von den Ausnahmen erfassten Kundenkreise „gewerbliche Kunden" (gemeint sind nach der Begründung der 2. Änderungsverordnung Berufshandwerker) und „Landwirte" in Ausübung ihrer (weiterhin erlaubten) Tätigkeiten essentielle Güter, wie Baustoffe, Werkzeuge und den Grundbedarf für die Landwirtschaft. Eine vergleichbare Notwendigkeit lässt sich für den Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges nicht feststellen. Eine willkürliche und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Antragstellers besteht auch nicht Im Verhältnis zu den Abholmöglichkeiten gastronomischer Angebote (§ 1d Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO). Es erscheint schon ernstlich zweifelhaft, ob Gastronomiebetriebe und der gewerbliche Ankauf von Gebrauchtwagen vom Endverbraucher überhaupt eine „wesentlich gleiche" Gruppe darstellen. Jedenfalls liegt der Besserstellung der Gastronomiebetriebe ein sachlicher Grund zugrunde (vgl. die Begründung zur 2. Änderungsverordnung zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-2 [Corona-Verordnung – CoronaVO] vom 30. November 2020, S. 21). Zum einen leistet sie einen Beitrag zu der Grundversorgung der Bevölkerung und schafft einen Ersatz für die traditionell an Weihnachten stattfindende Restaurantbesuche. Zum anderen sollen hiermit unbillige Härten ausgeglichen werden. Denn aufgrund der bereits seit über sieben Wochen dauernden Schließung von Gastronomiebetrieben, denen seit Anfang November im Vergleich zum geöffneten Einzelhandel ein besonderes Opfer abverlangt wurde, sollte ihnen vom Verordnungsgeber zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Überlebens zumindest die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bleiben (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4080/20, BA, S. 21). Schließlich ergibt sich eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin, wie von ihr behauptet, einzelne Filialen in anderen Bundesländern weiter betreiben darf. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 – juris, Rn. 151 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortsetzung des Filialbetriebes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 und Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Höhe von 7.5000,00 Euro.