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Urteil

3 K 2148/19

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:1015.3K2148.19.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. (Rn.42) 2. Bei Stoffen und Erzeugnissen, die nach der durch die allgemeine Verwendung seitens der Verbraucher bestimmten Verkehrsanschauung allgemein zum Verzehr bestimmt sind, besteht eine allgemeine Zweckbestimmung. (Rn.56) 3. Neuartige Lebensmittel dürfen als solche nur in den Verkehr gebracht werden, die in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind und entsprechend der Maßgaben der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften verwendet werden. (Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. (Rn.42) 2. Bei Stoffen und Erzeugnissen, die nach der durch die allgemeine Verwendung seitens der Verbraucher bestimmten Verkehrsanschauung allgemein zum Verzehr bestimmt sind, besteht eine allgemeine Zweckbestimmung. (Rn.56) 3. Neuartige Lebensmittel dürfen als solche nur in den Verkehr gebracht werden, die in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind und entsprechend der Maßgaben der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften verwendet werden. (Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.). 1. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft Klage ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger gemäß § 75 VwGO Klage erheben bevor der Widerspruchsbescheid ergangen ist und diesen nach seinem Erlass nachträglich zum Gegenstand des Verfahrens machen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Kläger hat am 18.05.2018 fristgerecht gegen die ihm am 26.04.2018 zugestellte Untersagungsverfügung der Beklagten Widerspruch eingelegt. Nachdem über seinen Widerspruch über zehn Monate nicht entscheiden wurde, hat er am 26.03.2019 Untätigkeitsklage erhoben. Einen sachlichen Grund für die Untätigkeit hat weder die Beklagte noch das Regierungspräsidium Karlsruhe vorgebracht. Da der Kläger den ihm am 12.07.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid am 12.08.2019 innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ausdrücklich in das Verfahren einbezogen hat, kann dahinstehen ob eine ausdrückliche Einbeziehung überhaupt erforderlich ist und ob für eine solche die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO zu beachten ist (vgl. zu beidem m.w.N. VG Trier, Urteil vom 25.05.2020 – 6 K 1035/19.TR –, juris Rn. 32 und Rn. 33). 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.04.2018 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.07.2019 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. 2.1. Die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Untersagung des Inverkehrbringens der Sägemehlkekse ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich ist für die Anfechtungsklage zwar die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich – hier die Zustellung des nachträglich einbezogenen Widerspruchsbescheids am 12.07.2019 –, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes; bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 – 8 C 12.10 –, juris). Bei der Untersagung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels handelt es sich um einen solchen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 –, BVerwGE 153, 335, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2014 – 9 S 1273/13 –, juris Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 15.01.2020 – 15 A 819/18 –, juris Rn. 18). Die Bestimmung eines anderen maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dem Lebensmittelrecht nicht zu entnehmen (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 15.01.2020 – 15 A 819/18 –, juris Rn. 18). 2.1.1. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – anders als von der Beklagten in ihrem Bescheid und dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid angenommen – Art. 138 Abs. 1, 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 („Kontroll-VO“) sowohl i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 b), Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („Lebensmittel-Basis-VO“) als auch i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 („Novel-Food-VO“). Ausweislich der Bescheidsbegründung stützte die Beklagten ihre Untersagungsverfügung zwar auf § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Ausführungsgesetz (AGLMBG), Art. 54 Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 („Lebensmittelüberwachungs-VO“), Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 b), Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 54 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist allerdings gemäß Art. 146 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 mit Wirkung vom 14.12.2019 aufgehoben worden und Art. 138 Abs. 1, 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 an seine Stelle getreten, der dementsprechend nunmehr die einschlägige Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 15.01.2020 – 15 A 819/18 –, juris 19). Der unmittelbar anwendbare Art. 138 Abs. 1, 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 geht dabei zudem dem von der Beklagten ergänzend angeführten § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 AGLMBG als speziellere Ermächtigungsnorm vor. Anders als § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 AGLMBG sieht Art. 138 Abs. 1, 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 einen konkreten Maßnahmenkatalog vor, der gerade die von der Beklagten verfügte Untersagung des Inverkehrbringens ausdrücklich aufzählt (vgl. bereits zum Verhältnis von Art. 54 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu § 39 Abs. 2 LFGB: BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2014 – 9 S 1273/13 –, juris Rn. 22 ff.; zum Verhältnis von § 138 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 und § 39 Abs. LFGB: VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 19; VG Hannover, Urteil vom 15.01.2020 – 15 A 819/18 –, juris 20 ff. m.w.N.). Dass die Bescheidsbegründung hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage (noch) anders lautet, führt hier nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Die Ermächtigungsgrundlage lässt sich vorliegend austauschen. Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 –, juris Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage – sowie der Ergänzung einer weiteren lebensmittelrechtlichen Vorschrift (dazu noch 2.1.3.1.2.), mit der das Vorliegen eines Verstoßes begründet werden kann – lässt den Regelungsgehalt der Untersagungsanordnung unberührt. Weder in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmung des Artikel 54 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 AGLMBG auf der einen und des Art. 138 Abs. 1, 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auf der anderen Seite relevante Unterschiede auf: Sie haben jeweils einen offenen Tatbestand, der lediglich einen Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Vorschrift voraussetzt, und sehen auf Rechtsfolgenseite kein Entschließungsermessen vor, indem sie die Behörde zu den erforderlichen bzw. geeigneten Maßnahmen verpflichten, die nach dem sodann eröffneten Auswahlermessen, auch wenn dies von § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 AGLMBG nicht ausdrücklich aufgezählt wird, bei diesem ebenso wie bei Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 insbesondere – und vorliegend nur – in dem Verbot des Inverkehrbringens des Lebensmittels bestehen können. Angesichts des identischen Befugnisrahmens und der gleich gerichteten Ermessensdirektiven der maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich selbst, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist – der Behörde im konkreten Fall ein Auswahlermessen bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahmen eingeräumt ist, auch in Bezug auf die Ermessensbetätigung keine wesentlichen Änderungen (dazu noch 2.1.3.2.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Auswechseln der Rechtsgrundlage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts noch wird die Rechtsverfolgung des Klägers in beachtlicher Weise erschwert (vgl. so insgesamt zu Art. 54 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 39 Abs. 2 LFGB BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2014 – 9 S 1273/13 –, juris Rn. 25 ff.). 2.1.2. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 LVerwG) und daher als untere Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß Art. 138 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2017/625, Art. 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, § 18 Abs. 1, Abs. 4, § 19 Abs. 1 AGLMBG (vgl. auch Streinz/Lamers, in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Werkstand: 40. EL Juli 2019, IV.A.1. Rn. 28; Meyer, in Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO, 2. Auflage 2012, § 38 Rn. 2 noch zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004) zuständig. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit Schreiben vom 23.01.2018 und vom 15.03.2018 vor Erlass der ihn belastenden Untersagungsverfügung angehört. Der schriftliche und mit einer Begründung versehene Bescheid der Beklagten genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen der § 37, § 39 LVwVfG. 2.1.3. Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. 2.1.3.1. Art. 138 Abs. 1 Satz 1 b), Abs. 2 Satz 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 setzt auf Tatbestandsseite die Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften voraus. Das Inverkehrbringen der vom Kläger hergestellten Sägemehlkeksen verstoßt nicht nur gegen den von der Beklagten im Ausgangsbescheid und dem Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zunächst herangezogenen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 b), Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (dazu 2.1.3.1.1.), sondern zudem selbstständig tragend auch gegen den von der Beklagten im Klageverfahren noch ergänzten Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 (dazu 2.1.3.1.2.). 2.1.3.1.1. Das Inverkehrbringen der Sägemehlkekse verstößt gegen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 b), Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. 2.1.3.1.1.1. Bei den vom Kläger vertriebenen Sägemehlkeksen handelt es sich um ein Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Als „Lebensmittel“ definiert Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach der unionsrechtlichen Lebensmitteldefinition ist demnach nicht die Beschaffenheit oder Eignung des Stoffes, sondern die Zweckbestimmung maßgebend. Bei Stoffen und Erzeugnissen, die nach der durch die allgemeine Verwendung seitens der Verbraucher bestimmten Verkehrsanschauung allgemein zum Verzehr bestimmt sind, besteht eine allgemeine Zweckbestimmung (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 25). Werden Stoffe zu verschiedenartigen Zwecken verwendet, kommt es auf die konkrete Zweckbestimmung an. Das Gleiche gilt, wenn ein Stoff, der zwar nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung nicht, im konkreten Fall aber doch zum menschlichen Verzehr angeboten wird (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 23 f.). Die ausschließliche Verwendung zur menschlichen Ernährung ist danach nicht vorausgesetzt (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 25a). Umgekehrt genügt der Umstand, dass ein Stoff tatsächlich verzehrt wird, noch nicht, seine Lebensmitteleigenschaft zu begründen; es kommt vielmehr darauf an, ob er im konkreten Falle dazu bestimmt ist, vom Menschen verzehrt zu werden (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 27; wohl sogar noch weiter Meyer, in Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO 2. Auflage 2012, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 4, 7). Ein Stoff, der nicht allgemein zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, wird danach auf Grund einer konkreten Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten zum Lebensmittel, wenn die Absicht, den Stoff dem Verzehr zuzuführen, äußerlich erkennbar hervortritt (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 30). Nach Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist auch jeder Stoff, der bei der Herstellung, Ver- oder Bearbeitung einem Lebensmittel absichtlich zugesetzt wird, ein Lebensmittel. Mithin werden von der Lebensmitteldefinition auch die Zutaten eines Lebensmittels erfasst, die diesem absichtlich zugesetzt werden (VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 25; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 40 f.). Nach diesen Maßgaben sind vorliegend sowohl die Sägemehlkekse als auch das in diesen enthaltene Sägemehl selbst als Lebensmittel zu qualifizieren. Kekse sind im allgemeine zum menschlichen Verzehr bestimmt. Nichts anderes gilt im konkreten Fall für die vom Kläger in seinem Naturwarenversandhandel angebotenen Sägemehlkekse. Zwar fehlt Sägemehl eine allgemeine Zweckbestimmung zum Verzehr. Gerade auch bei dem vom Kläger von der ... bezogenen Holzmehl handelt es sich im Ausgangspunkt noch nicht um ein Lebensmittel. Nach der vom Gericht bei der ... eingeholten Auskunft vom 07.10.2020 sind die von ihr vertriebenen Produkte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt und werden ausdrücklich auch nicht als solche in Verkehr gebracht, sondern als Basis für die Herstellung von Futtermitteln, als Filtrationshilfsmittel und als Holzfasern für technische Anwendungen. Das vom Kläger bezogene Produkt ... unterfällt letzterer Produktkategorie und ist ausdrücklich als Füllstoff und Trägerstoff für technische Anwendungen deklariert (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte). Gleichwohl hat der Kläger die von ihm hergestellten Sägemehlkekse hier äußerlich erkennbar mit der Produktbeschreibung Sägemehlkekse und der Angabe der Zutat Sägemehl auf der Produktverpackung zum Verkauf angeboten, damit diese von seinen Kunden zum Verzehr erworben werden. Da die Sägemehlkekse damit aufgrund der konkreten Zweckbestimmung des Klägers und seiner äußerlich erkennbaren Absicht, sie dem menschlichen Verzehr zuzuführen, als Lebensmittel zu bewerten sind, gilt dasselbe auch für das darin enthaltene Sägemehl, das der Kläger diesen bei der Herstellung absichtlich als Zutat zugesetzt hat. 2.1.3.1.1.1. Die Sägemehlkekse sind aber nicht sicher i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach Art. 14 Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Nach Art. 14 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Danach sind jedenfalls Lebensmittel zum „Verzehr ungeeignet“, die bei ihrer Gewinnung, Herstellung oder späteren Behandlung durch natürliche oder willkürliche Einflüsse derart nachteiligen Veränderungen ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit, ihres Aussehens, ihres Geruchs oder Geschmacks ausgesetzt sind, dass ihr Verzehr nach allgemeiner Verkehrsauffassung ausgeschlossen ist (vgl. noch zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG: BVerwG, Urteil vom 21.02.1980 – 3 C 123.79 –, juris; 75; VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2016 – AN 14 K 15.01438 –, juris Rn. 69; Meyer, in Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO, 2. Auflage 2012, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 37; s.a. Rathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 14 Rn. 56b). Nach Auffassung der Kammer ist der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 b) durch Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aber nicht auf Fälle einer Änderung der stofflichen Zusammensetzung des Lebensmittels, namentlich durch Kontamination, Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, beschränkt, sodass auch andere Umstände den Tatbestand erfüllen können. Gegen einen abschließenden Charakter von Art. 14 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 spricht der Wortlaut, nach dem die genannten Kriterien lediglich „zu berücksichtigen“ sind (i.E. auch VG Minden, Urteil vom 13.03.2019 – 7 K 5763/16 –, juris Rn. 104; tendenziell auch VG München, Beschluss vom 06.04.2016 – M 18 S 16.793 –, juris Rn. 40; s. insb. auch Rathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 56a; a.A. aber Meyer, in Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO, 2. Auflage 2012, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 38). Ein Lebensmittel ist etwa auch dann ungeeignet zum Verzehr, wenn es auch ohne nachträgliche Veränderung seiner stofflichen Beschaffenheit bei einem normal empfindenden Verbraucher aufgrund des Herstellungsverfahrens Ekel und Widerwillen auslösen würde, wenn er von diesem Kenntnis hätte (vgl. auch VG Minden, Urteil vom 13.03.2019 – 7 K 5763/16 –, juris Rn. 104; VG München, Beschluss vom 06.04.2016 – M 18 S 16.793 –, juris Rn. 40; s.a. VG Augsburg, Urteil vom 27.07.2011 – Au 1 K 11.717 –, juris Rn. 43; s. insb. Rathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 56c m.w.N.; a.A. Meyer, in Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO, 2. Auflage 2012, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 41). Dabei darf aber kein subjektiver Maßstab angelegt werden. Der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, sind stets objektive Kriterien zugrunde zu legen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486 –, juris Rn. 51; Rathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 56). Subjektive Ekelgefühle können insoweit nicht von Relevanz sein; vielmehr ist ein objektivierter Maßstab dahingehend anzuwenden, dass ein Lebensmittel ungeeignet zum Verzehr ist, wenn kein vernünftiger Verbraucher bei Kenntnis der Umstände der Herstellung, der Verarbeitung oder des Vertriebs des Lebensmittels dieses verzehren würde (vgl. VG München, Beschluss vom 06.04.2016 – M 18 S 16.793 –, juris Rn. 40; s.a. Rathke, in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 56e). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die Kammer davon überzeugt, dass die vom Kläger angebotenen Sägemehlkekse aufgrund des darin enthaltenen Sägemehls objektiv für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und damit als nicht sicher zu bewerten sind. Dafür, dass die streitgegenständlichen Sägemehlkekse infolge der Zugabe des Sägemehls nach dem Empfinden eines vernünftigen Verbrauchers zum Verzehr inakzeptabel sind, spricht, dass das vom Kläger konkret bezogenen Sägemehl nicht zur Verwendung als Lebensmittel hergestellt wurde, auch wenn das Sägemehl hier infolge der Verwendung (formal) als Lebensmittelzutat unter den Begriff des Lebensmittels nach Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt (hierzu unter 2.1.3.1.1.1.). Bei dem verwendeten Sägemehl handelt es sich um einen Stoff, bei dessen Herstellung die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene und -sicherheit weder gewährleistet werden noch gewährleistet werden müssen. Die ..., von der der Kläger das von ihm verwendete Sägemehl bezieht, ist ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 06.12.2016 (Bl. 55 der Behördenakte) und Auskunft der ... vom 07.10.2020 (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte) als Futtermittelunternehmen nach Art. 9 VO (EG) 183/2005 (Futtermittelhygiene-VO), aber nicht als Lebensmittelunternehmen nach Art. 6 VO (EG) 852/2004 (Lebensmittelhygiene-VO) registriert. Nach der Auskunft der ... vom 07.10.2020 sind ihre Produkte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt und, obwohl diese teilweise im Lebensmittelbereich zur Filtration und in der Tierernährung eingesetzt werden, auch nicht einsetzbar. Das vom Kläger bezogene Produkt ... ist nach Auskunft der ... ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen, der lediglich ISO zertifiziert (ISO 9001:2008) und daher nicht einmal im Futtermittelbereich einsetzbar ist. Nachdem beigefügten Sicherheitsdatenblatt empfiehlt die ... als Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Verschlucken dieses Sägemehls das sofortige Spülen des Mundes und reichliches Trinken von Wasser sowie bei Unwohlsein die Konsultation eines Arztes. Die Kammer geht davon aus, dass kein vernünftiger Verbraucher in Kenntnis der Umstände, dass die maßgebliche Zutat der Sägemehlkekse des Klägers keinen Lebensmittelstandards genügt, nicht einmal als Futtermittel einsetzbar und vom Hersteller mit Sicherheitshinweisen für den Fall des Verschluckens versehen ist, diese verzehren würde. Diese Einschätzung wird durch die Wertung der Art. 6 ff. Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 bestätigt. Nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 dürfen neuartige Lebensmittel, also Stoffe die – wie das vom Kläger verwendete Sägemehl – bisher nicht als Lebensmittel, sondern nur anderweitig verwendet wurden (dazu sogleich ausführlich unter 2.1.3.1.2.), nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in der von der Europäischen Kommission geführten Liste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind. Nach Art. 7 Abs. 1 a) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 setzt die Zulassung aber gerade voraus, dass das neuartige Lebensmittel kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt, was der Lebensmittelunternehmer durch wissenschaftliche Daten zu belegen hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 e) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283). 2.1.3.1.2. Unabhängig von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und damit selbstständig tragend verstößt das Inverkehrbringen der Sägemehlkekse insoweit auch gegen den von der Beklagten noch im Klageverfahren ebenfalls angeführten Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 . Nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 dürfen neuartige Lebensmittel als solche nur in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden, die in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind und entsprechend der Maßgaben der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften verwendet werden (vgl. zu Art. 138 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. Art 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 etwa auch VG Hannover, Urteil vom 15.01.2020 – 15 A 819/18 –, juris Rn. 25 f. zu einem Weizen-Quinoa-Snack mit Chiasamen) Danach dürfen die vom Kläger hergestellten Sägemehlkekse nicht in Verkehr gebracht werden, da das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig im Sinne der Definition des Art. 3 Abs. 2 a) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 ist, aber nicht in der Liste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 a) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 ist ein Lebensmittel neuartig, wenn es vor dem 15.05.1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in mindestens eine der in Art. 3 Abs. 2 a) i) bis x) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 genannten Kategorien fällt. Sägemehl gehört der in Art. 3 Abs. 2 a) iv) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 genannten Kategorie an. Diese Kategorie erfasst Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15.05.1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15.05.1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen. Die Neuartigkeit eines Lebensmittels muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden. Diese Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde (vgl. schon zur Vorgängerverordnung: EuGH, Urteil vom 09.06.2005 – C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 –, juris Rn. 86; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 – 9 S 535/19 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 20). Die Prüfung, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Europäischen Union bis zum 15.05.1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens vorzunehmen (vgl. schon zur Vorgängerverordnung: EuGH, Urteil vom 09.06.2005 – C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 –, juris Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15.01.2009 – C-383/07 –, juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 27). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, obliegt nicht der Behörde, sondern dem Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in Verkehr bringt oder bringen will (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 – 9 S 535/19 –, juris Rn. 16 und Beschluss vom 23.10.2017 – 9 S 1887/17 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 41), hier also dem Kläger. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 hat der Lebensmittelunternehmer dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zu liefern, damit festgestellt werden kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hierzu gehören auch die Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem 15.05.1997 (VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2020 – W 8 K 20.161 –, juris Rn. 41). Die vom Kläger beigebrachten Verwendungsnachweise belegen weder eine Verwendung in nennenswertem Umfang von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies gilt schon deshalb, weil keinem der vorgelegten Verwendungsbelege zu entnehmen ist, dass das dort verwendete Sägemehl aus den gleichen Hölzern gewonnen wurde wie das vom Kläger von der ... bezogene und verwendete Sägemehl. Überwiegend wird das verwendete Sägemehl in den vorgelegten Belegen nicht näher spezifiziert, lediglich in dem Auszug aus Mazdaznan, Ernährungskunde und Kochbuch, 1964 wird auf Seite 101 ausgeführt, dass Hartholz wie Eiche und Buche, aber auch Weichholz wie Fichte verwendet werden könne, und nach dem vorgelegten Entwurf einer Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften (BT-Drs. 7/136) sollte bei der Herstellung von Brot nur Sägemehl von anderen als harzhaltigen Arten als Trennmittel zulässig sein, während die ... nach ihrer Auskunft vom 07.10.2020 (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte) für ihre Produkte ausschließlich Weichholz wie zwar u.a. auch Fichte, aber etwa auch Tanne sowie harzhaltige Kiefer und Lärche verarbeitet. Darüber hinaus belegen die vom Kläger vorgebrachten Verwendungen von Sägemehl aber auch nicht, dass Sägemehl – gleich aus welchem Holz gewonnen – bereits vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Die angeführte Verwendung von Sägemehl zum Strecken von Lebensmittel in Not- und Kriegszeiten beschränkte sich auf außergewöhnliche, zeitlich begrenzte, singuläre Ereignisse. Die vorgelegten vereinzelten Quellen, die eine Verwendung auch darüber hinaus nahelegen, richteten sich mit ihrer Empfehlung, sägemehlhaltige Lebensmittel zu verzehren, und ihren entsprechenden Verkaufsangeboten einer speziellen Ernährungslehre (sog. Mazdaznan-Lehre) folgend an den begrenzten Adressatenkreis ihrer Anhänger. Die Verwendung von Sägemehl beim Brotbacken, wie sie etwa auch von dem vorgelegten Richtlinienentwurf vorgesehen war und im auszugsweise vorgelegten Lebensmittelkommentar Klösel/Sperlich/Bergner, LMBG, Auflage 1975 erwähnt wird, beschränkte sich auf den Einsatz als Trennmittel. Sägemehl wurde insoweit nicht als maßgebliche Lebensmittelzutat beigemischt, sondern als Verarbeitungshilfsstoff (vgl. zum Begriff nun Art. 3 Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 - Zusatzstoff-VO -), um ein Ankleben von Teigrohlingen untereinander sowie an Backblechen zu verhindern. Dabei wurde Sägemehl allenfalls in ganz geringfügigen Mengen eingesetzt, nach dem vorgelegten Richtlinienentwurf im Verhältnis von 1,5 g auf 1 kg Teig. Ebenso wenig belegen die vom Kläger angeführten Verwendungsbeispiele eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union. Da gemäß Art. 3 Abs. 2 a) iv) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 auch Lebensmittel, die nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, eine sichere Verwendungsgeschichte haben können, kann es für die Annahme einer solchen nicht gleichfalls auf eine Verwendung der konkreten Lebensmittelzutat, deren Neuartigkeit in Rede steht, in nennenswertem Umfang ankommen (vgl. Ballke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 Rn. 91), sondern es ist insoweit vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Referenzlebensmittel, das die neuartige Lebensmittelzutat enthält, in der Europäischen Union in einem solchen zeitlichen und/oder mengenmäßigen Ausmaß verzehrt wurde, dass der Schluss auf seine Sicherheit gerechtfertigt ist (Ballke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 Rn. 90). Alleine der Umstand, dass während Kriegs- und Notzeiten Menschen notgedrungen für begrenzte Zeit Lebensmittel mit Sägemehl gestreckt haben, lässt noch keinen hinreichend sicheren Schluss auf die Sicherheit der Verwendung sägemehlhaltiger Lebensmittel zu. Er folgt ebenso wenig aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus Mazdaznan, Ernährungskunde und Kochbuch, 1964, S. 101, dem Auszug aus Wassermann, Zeitschrift für naturgemäße Lebensweise nach der Mazdaznan-Lebenswissenschaft, 1997 Heft 4, S. 13 und dem Auszug aus Lichtweg, Briefe zur Lebensweisheit, Nr. 276, 1. Quartal 1997, 47. Jahrgang, S. 19, da diese keinen Rückschluss darauf zulassen, ob von dem angesprochenen Verkehrskreis der Anhänger der Mazdaznan-Ernährungslehre überhaupt oder wie vielen Personen über welchen Zeitraum tatsächlich die empfohlenen und zum Verkauf angebotenen Sägemehlprodukte in der Europäischen Union verzehrt haben. Schließlich rechtfertigt auch der vom Kläger angeführte Einsatz von Sägemehl als Backtrennmittel mit Blick auf das mengenmäßig geringe Ausmaß des Verzehrs nicht den Schluss auf die Sicherheit von Sägemehl in Lebensmitteln, da dieses insoweit und im maßgeblichen Unterschied zur Verwendung durch den Kläger allenfalls in Kleinstmengen mitverzehrt worden ist. Der vom Kläger vorgelegte Richtlinienentwurf sah etwa nur einen Einsatz von bis zu 1,5 g Sägemehl auf 1 kg Teig vor, sodass dies zugrunde gelegt davon auszugehen ist, dass pro Brotlaib allenfalls wenige Promille Sägemehl mitverzehrt worden sind, während die vom Kläger hergestellten Sägemehlkekse nach dem Zutatenverzeichnis Sägemehl als vierte Hauptzutat enthalten und nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwa zu 10 % aus Sägemehl bestehen. 2.1.3.2. Die Untersagungsverfügung ist zudem frei von Ermessensfehlern. Auf Rechtsfolgeseite sieht Art. 138 Abs. 1 Satz 1 b), Abs. 2 HS. 2 d) Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vor, dass die Behörde geeignete Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, wozu insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Verbot des Inverkehrbringens gehört. Danach kommt der Behörde keine Entschließungsermessen, sondern allenfalls ein Auswahlermessen zu (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 54 Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 882/2004: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2014 – 9 S 1273/13 –, juris 26 f., 63; VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2016 – AN 14 K 15.01438 –, juris Rn. 76). Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 sind bei der Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme die Art des Verstoßes sowie das bisherige Verhalten des Unternehmens in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Sowohl wegen des bereits im streitgegenständlichen Bescheid von der Beklagten zutreffend angenommenen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (dazu 2.1.3.1.1.) als auch wegen des nachträglich im Klageverfahren zutreffend ergänzten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 (dazu 2.1.3.1.2.) war die Beklagte danach zum Einschreiten verpflichtet. Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Produkts gehört zu den nach Art. 138 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ausdrücklich zulässigen Maßnahmen. Die Anordnung war und ist auch noch erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass die vom Kläger begangenen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht beendet werden. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht erkennbar. Bei ihrer Entscheidung hat die Beklagte ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger es ablehnt, das Produkt eigenständig aus dem Verkauf zu nehmen. Dass der Kläger statt des verwendeten ein anderes Sägemehl, das den verletzten Lebensmittelvorschriften genügt, verwenden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Reaktion auf den Rechtsverstoß kommt damit allein die von der Beklagten verfügte Untersagung des Inverkehrbringens der Sägemehlkekse als geeignete Maßnahme in Betracht, da Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ausdrücklich vorsieht, dass ein nicht sicheres Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf und auch Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 ausdrücklich vorsieht, dass nur zugelassene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch das Auswahlermessen der Beklagten war damit im streitgegenständlichen Fall auf Null reduziert. Ein Ermessensfehler ergibt sich daher auch nicht etwa, soweit mit Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 für die Begründung der Untersagungsverfügung eine andere als die im Bescheid der Beklagten genannte lebensmittelrechtliche Vorschrift herangezogen werden kann. Denn eine dem Wechsel der der Bescheidsbegründung zugrundliegenden Rechtsvorschriften entgegenstehen Wesensänderung (vgl. auch schon oben 2.1.1.) ist bei gebundenen Entscheidung regelmäßig zu verneinen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 14; VG Cottbus, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 L 230/19 –, juris Rn. 15; VG Minden, Urteil vom 13.03.2019 – 7 K 5763/16 –, juris Rn. 64; vgl. Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 85). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beklagten hier ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme verbliebe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar führt der Wechsel der der Bescheidsbegründung zugrundliegenden Rechtsvorschriften bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Zwecke so eng beieinander liegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 14; VG Cottbus, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 L 230/19 –, juris Rn. 15; VG Minden, Urteil vom 13.03.2019 – 7 K 5763/16 –, juris Rn. 64; vgl. Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 86). So liegt der Fall hier. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezwecken gleichermaßen den (Gesundheits-)Schutz der Verbraucher, vgl. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 sieht dazu vor, dass Lebensmittel, die bisher nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wurden, ohne Prüfung, dass sie kein Sicherheitsrisiko mit sich bringen (vgl. Art. 7 a) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283), und Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wegen dieses Gleichlaufs der Zwecke und intendierten Rechtsfolgen sind auch zur Begründung der Untersagungsverfügung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich als die von der Beklagten in ihrem Bescheid bereits maßgebliche Erwägung, dass Sägemehl (bisher) überwiegend nicht als Lebensmittel zum menschlichen Verzehr verwendet wurde und daher die Sägemehlkekse des Klägers nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Es ändert sich insoweit lediglich die lebensmittelrechtliche Vorschrift, mit der das Vorliegen eines Verstoßes begründet werden kann, nicht aber die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen. 2.2. Schließlich ist auch die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Die Beklagte durfte das Zwangsgeld für die Zuwiderhandlung ohne Fristsetzung androhen. Infolge des Entfalls der aufschiebenden Wirkung aufgrund der unter Ziff. 2 angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 VwGO) war der Bescheid trotz Widerspruch und Klage des Klägers mit sofortige Wirkung nach § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar. Eine Frist zur Erfüllung musste die Beklagte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LVwVG dem Kläger nicht setzten, da eine Unterlassung erzwungen werden soll. Auch im Übrigen sind Einwände weder von Klägerseite vorgebracht, noch besteht Anlass zu rechtlichen Bedenken. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zwar ist nach Nr. 25.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert für Verkaufsverbote im Lebensmittelrecht grundsätzlich anhand des Verkaufswerts der betroffenen Waren, d.h. dem Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, zu bestimmen (vgl. zur st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2020 – 9 S 2343/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die vorliegenden Behördenakten sowie die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er im Jahr etwa 500 kg Sägemehlkekse in 1000g, 500g und 100g Packungen verkauft habe, geben alleine aber keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Jahresgewinnerwartung durch den Verkauf der streitgegenständlichen Sägemehlkekse. Es war daher nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu veranschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 – 9 S 535/19 –, juris Rn. 25). Der Kläger wendet sich gegen die lebensmittelrechtliche Untersagung des Vertriebs von sogenannten Sägemehlkeksen. Der Kläger ist Inhaber des Versandhandels „...“, .... Am 20.11.2017 entnahm die Beklagte in dem Betrieb eine Probe des Produktes „Sägemehl-Kekse“, welches der Kläger selbst herstellte und vertrieb. Die Beklagte ließ die Probe vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe untersuchen. Mit Gutachten vom 07.12.2017 stellte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt fest, dass im Rahmen der Herstellung laut Deklaration als Zutat mit dem viertgrößten Anteil Sägemehl (fein) eingesetzt werde. Hierbei handele es sich nicht um ein Lebensmittel. Ob ein Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet sei, müsse nach objektiven Maßstäben beurteilt werden. Maßgebend seien neben den in Art. 14 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („Lebensmittel-Basis-VO“) bestimmten Kriterien allgemein gültige Vorstellungen, die sich historisch entwickelt hätten, die sich allerdings auch ändern könnten. Mit Sägemehl gestreckte und verschmutzte Lebensmittel, die in Kriegs- und Notzeiten verzehrt worden seien, seien heute als untauglich zum Verzehr zu beurteilen. Eine Backware mit einer derartigen Zutat sei abstoßend und ekelerregend und somit als nicht sicheres und für den Verzehr ungeeignetes Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 b i. V. m. Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen. Mit Schreiben vom 23.01.2018 hörte die Beklagte den Kläger unter Beifügung des Gutachtens zur beabsichtigten Untersagung des Verkaufs des Produktes „Sägemehl-Kekse“ an. Mit Schreiben vom 09.02.2018 machte der Kläger geltend, das Gutachten nehme keinen Bezug auf objektive Anhaltspunkte, dass Sägemehl als gekennzeichnete Zutat in Lebensmitteln abstoßend und ekelerregend sei. Holz sei ein pflanzlicher Rohstoff. In Kriegszeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Der Kläger verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies, feines Holzmehl. Zum Beleg fügte der Kläger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Verzehr und der Verwendung von Holzmehlen (Lignocellulose) für die Bereiche Tier- und Humanernährung der ... vom 30.01.2018, ein dieser von der DEKRA ausgestelltes Zertifikat vom 11.01.2017 über die Einhaltung der Anforderungen des QS-Systems auf der Stufe Futtermittelwirtschaft und ein ebenfalls dieser ausgestelltes Koscher-Zertifikat vom 19.01.2017 bei. Die Zutat Sägemehl sei im Zutatenverzeichnis sowie in der Bezeichnung des Produktes angegeben. Unter dem 01.03.2019 nahm das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt erneut Stellung und führte aus, bei Kriegs- und Notzeiten handle es sich um Sondersituationen, in denen einem Mangel an Lebensmitteln begegnet worden sei. Dies sei auf die Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht übertragbar. Die Zertifikate der Firma ... könnten keinen zulässigen Einsatz von Sägemehl als Lebensmittel nachweisen, da lediglich der Einsatz als Futtermittel bestätigt werde. Ein direkter Einsatz in Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr sei nicht Teil der Zertifikate. Mit Schreiben vom 15.03.2018 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit sich zur Stellungnahme des Chemische und Veterinäruntersuchungsamt zu äußern. Mit Schreiben vom 28.03.2018 nahm der Kläger erneut Stellung und brachte vor, dass Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 jeder Stoff sei, der einem Lebensmittel absichtlich als Zutat beigefügt werde. Das verwendete Sägemehl (Ligno-Cellulose-Pulver) werde in einem QS-zertifizierten Produktionsprozess gewonnen, wo nur das innere Holz zerkleinert und zermahlen werde. Durch Siebprozesse würden die feinen Faserstoffe von gröberen Bestandteilen getrennt. Das Sägemehl sei ähnlich wie Getreidekleie. Die Fasern hätten eine quellende Wirkung und förderten die Darmperistaltik. Cellulose sei Grundsubstanz aller pflanzlichen Zellen und komme in Mehl als natürlicher Bestandteil vor, könne aber als Lignocellulose auch aus Bäumen gewonnen werden. Cellulose könne nicht verdaut werden und wirke daher als Ballaststoff. Anders als mikrokristalline Cellulose (E460), die durch die Darmwand hindurchtreten könne, sei aufgrund der Fasergröße ein Membrantransport ausgeschlossen. Selbst mikrokristalline Cellulose gelte aber als unschädlich. Negative Folgen seien nicht bekannt. Dass die Verwendung von Sägemehl seinen Ursprung in Notzeiten habe, schließe eine Verwendung in guten Zeiten nicht aus. In dem Kochbuch Mazdaznan, Ernährungskunde- und Kochbuch von Dr. O.Z.A. Hanish aus dem Jahr 1964 sei auf Seite 101 noch ein Rezept mit Sägemehl zu finden. Er stelle die Kekse seit rund 20 Jahren her und sie würden auch von anderen verkauft. 2004 habe er sich schriftlich bei der Beklagten erkundigt, welche Vorschriften er beachten müsse, um Vollwert-Kekse, die auch Sägemehl enthielten, zu vertreiben. Eine Antwort habe er nicht erhalten. Das Produkt sei nie beanstandet worden. Die Beklagte habe ein Vollzugsinteresse damit selbst widerlegt. Ergänzend legte der Kläger eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Verzehr und der Verwendung von Holzmehlen (Lignocellulose) für die Bereiche Tier- und Humanernährung der ... vom 30.01.2018 vor sowie ein dieser ausgestelltes „Certificate of Registration“ nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen vom 06.12.2016, ein ihr von der DEKRA ausgestelltes ISO 9001:2015-Zertifikat vom 06.09.2017 für die Produktion von Füllstoffen auf Holz- und Cellulosebasis und ein ihr ausgestelltes IFU-CERT-Zertifikat über die Einführung und Anwendung eines Energiemanagementsystems bei der Produktion von Füll- und Zusatzstoffen auf Holz- und Cellulosebasis entsprechend DIN EN ISO 50001:2011 vom 20.11.2017. Mit Verfügung vom 24.04.2018, dem Kläger zugestellt am 26.04.2018, untersagte die Beklagte dem Kläger das Inverkehrbringen des Produktes „Sägemehl-Kekse“, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Die Beklagte stützte die Verfügung auf § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Ausführungsgesetz (AGLMBG), Art. 54 Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 („Lebensmittelüberwachungs-VO“), Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und führte unter Wiedergabe der Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts vom 07.12.2017 und vom 01.03.2019 zur Begründung aus, dass in dem Produkt als Zutat Sägemehl enthalten sei, bei welchem es sich nicht um ein Lebensmittel handele. Daher werde das Produkt als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und damit als ein nicht sicheres Lebensmittel bewertet, welches nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Es handele sich bei dem verwendeten Sägemehl nicht um ein Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Maßgebend sei nicht die Beschaffenheit oder Eignung des Stoffes, sondern die Zweckbestimmung, worunter die vorgesehene Verwendung zu verstehen sei, wie sie im Verkehr bei natürlicher Betrachtungsweise für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher erkennbar sei. Bei Stoffen und Erzeugnissen, die in der Regel zu einem einheitlichen Zweck verwendet würden, bestehe eine allgemeine Zweckbestimmung. Würden Stoffe zu verschiedenartigen Zwecken verwendet, komme es auf die konkrete Zweckbestimmung an. Das Gleiche gelte, wenn ein Stoff, der nach allgemeiner Zweckbestimmung zum Beispiel als Futtermittel diene, im konkreten Fall zum menschlichen Verzehr angeboten werde. Die vorgelegten Zertifikate seien kein Nachweis dafür, dass es sich bei dem verwendeten Sägemehl um ein Lebensmittel handele. Das Zertifikat des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 06.12.2016 bescheinige der ... lediglich den Einsatz von „Lignocellulose" als Futtermittel und nicht als Lebensmittel. Auch das vorgelegte Zertifikat der DEKRA enthalte keine Aussage darüber, ob es sich bei dem genannten Produkt um einen Zusatzstoff handele. Die DEKRA sei lediglich für Energiemanagement und Produktion gemäß ISOs 14000 und 9000 akkreditiert und könne eine entsprechende Aussage somit nicht treffen. Beide Unbedenklichkeitsbescheinigungen der ... vom 30.01.2018 wiesen das verwendete Produkt Lignocellulose nicht als Lebensmittel aus. Es werde lediglich bescheinigt, dass deren Holzmehle im Lebensmittel-/Futtermittelbereich angewandt werde. Jedoch werde im Bereich der Lebensmittelgewinnung die Verwendung auf ein Hilfsmittel in der Lebensmitteltechnik beschränkt. So werde Lignocellulose zur Filtration von Wasser, Olivenöl, Stärke und Glukose angewandt. Dort komme die Lignocellulose zwar direkt mit den Lebensmitteln in Verbindung, es sei jedoch sicherzustellen, dass dies das Lebensmittel nicht beeinflusse oder verunreinige. Eine Verschleppung sei auszuschließen, das heiße, sollten Teile des Filtrationshilfsmittels in das Endprodukt gelangen, müsse eine Gefahr ausgeschlossen werden. Nach der Verwendung als Hilfsmittel würden die Reste als Futtermittel verwendet. Die Formulierungen in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen ließen eindeutig erkennen, dass die Lignocellulose nicht in das Produkt eingebracht werden solle. Lignocellulose sei zudem nicht mit Cellulosepulver gleichzusetzen. Bei der Lignocellulose (Holzmehl) handele es sich um eine Cellulose, in die Lignin eingelagert ist, wogegen es sich bei Cellulosepulver gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 um eine gereinigte, mechanisch zerlegte Cellulose handele, welche durch Verarbeitung von als Pülpe aus faserigem Pflanzenmaterial gewonnener Alphacellulose hergestellt werde. Dass der Kläger die Sägemehl-Kekse bereits seit rund 20 Jahren selbst herstelle und in Verkehr bringe, ändere nichts daran, dass den Keksen eine Zutat beigemischt sei, bei der es sich um kein Lebensmittel handele. Dass der Kläger das Produkt seit rund 20 Jahren vermarkten könne, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass dieses Produkt in der Vergangenheit nicht beprobt worden sei. Die bisherigen Kontrollen hätten sich alleine auf die hygienischen Bedingungen bezogen, nicht auf das Produktsortiment. Die Anordnung sei geeignet, dafür Sorge zu tragen, dass die Sägemehl-Kekse nicht mehr in Verkehr gebracht würden. Die Maßnahme sei erforderlich, da kein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Die dargebotene Möglichkeit das Produkt eigenständig aus dem Verkauf zu nehmen, habe der Kläger abgelehnt. Die Maßnahme sei auch angemessen. Das Recht der Allgemeinheit auf vorbeugenden Gesundheitsschutz sei über das Individualinteresse an der Herstellung und dem Verkauf des Produktes und den damit einhergehenden Grundrechten zu stellen. Am 18.05.2018 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens damit, dass die Beurteilung der Beklagten, das vom Kläger vertriebene Produkt sei wegen der Zutat Sägemehl abstoßend und ekelerregend, für eine Qualifizierung als „nicht sicher“ i.S.v. Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht ausreiche. Im Übrigen handele es sich bei den sogenannten „Ekelfällen“ nach dem Regierungsentwurf zum LFGB – BT-Drs. 15/3657, S. 62 – um eine Fallgruppe des Täuschungsschutzes. Der Verbraucher solle davor geschützt werden, Lebensmittel zu verzehren, die er in Kenntnis ekelerregender Umstände nicht verzehren würde. Die Zutat Sägemehl werde aber im Produktnamen als auch dem Zutatenverzeichnis angegeben. Nach dem Sinn und Zweck könne daher der Anwendungsbereich des § 11 LFGB schon gar nicht eröffnet sein. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 regle die sogenannten „Ekelfälle“ überhaupt nicht. Am 26.03.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2018 aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019, dem Kläger zugestellt am 12.07.2019, hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurückgewiesen und unter Bezugnahme und Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids zur Begründung angeführt, dass sich die Bescheinigung der IFU-CERT lediglich darauf beziehe, dass die ... ein Energiemanagementsystem eingeführt habe. Das weitere Zertifikat der DEKRA bescheinige lediglich, dass die ... für die Produktion von Füllstoffen auf Holz- und Cellulosebasis zertifiziert sei und hierfür ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt habe. Bei Sägemehl handele es sich in erster Linie um ein Abfallprodukt aus der Holzverarbeitung, aus dem u.a. Holzfaserplatten, Holzpellets und Linoleum hergestellt werde oder das als Füllstoff für die Herstellung von Holzbeton und Holzestrich oder als Einstreu in der Tierhaltung verwendet werde. Nach der allgemeinen Zweckbestimmung sei Sägemehl in der heutigen Zeit nicht dazu gedacht, als Lebensmittel verwendet zu werden. Der durchschnittliche Verbraucher verbinde mit Sägemehl kein Lebensmittel, welches er verzehren möchte und insofern auch keine Zutat eines Lebensmittels. Auch wenn es Personen gebe, die der Verwendung von Sägemehl in Lebensmitteln aufgeschlossen gegenüberstünden, handele es sich hierbei um einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung. Bei der Beurteilung, ob Sägemehl ein Lebensmittel darstelle, sei jedoch auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen. Auch wenn der Verbraucher bei dem vorliegenden Produkt nicht getäuscht werde, führe dies zu keiner anderen Einschätzung. Die Einstufung des Produkts „Sägemehl-Kekse“ als nicht sicheres Lebensmittel beruhe nicht darauf, dass diese abstoßend und ekelerregend seien, sondern darauf, dass es sich bei Sägemehl nicht um ein Lebensmittel handele und deswegen das daraus hergestellte Endprodukt zum Verzehr ungeeignet sei. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Dass die Beklagte trotz der Anfrage des Klägers im Jahr 2004 bisher nichts gegen den Vertrieb der Sägemehlkekse unternommen habe, schließe das Vollzugsinteresse nicht aus. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass eine fehlende Rückantwort bedeute, dass er die Sägemehlkekse vertreiben dürfe. Die Untersagung des Inverkehrbringens der „Sägemehl-Kekse“ sei daher nicht überraschend oder unverhältnismäßig. Am 12.08.2019 hat der Kläger auch den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor, es sei nicht auf eine allgemeine Zweckbestimmung des Lebensmittels abzustellen, sondern vorrangig auf die konkrete Zweckbestimmung. Sie gehe der allgemeinen Zweckbestimmung vor, weil die Zweckbestimmung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durch den Verwender der Zutat geändert werden könne. Ein Stoff, der nicht allgemein zum menschlichen Verzehr bestimmt sei, könne daher aufgrund einer konkreten Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten zum Lebensmittel werden. Die Absicht, den Stoff dem Verzehr zuzuführen, müsse nur äußerlich erkennbar hervortreten, z.B. durch Verwenden als Zusatzstoff, Verarbeitung zu einem Lebensmittel oder Anbieten als Lebensmittel. Auf diese Weise könnten auch Stoffe, denen die allgemeine Bestimmung, von Menschen verzehrt zu werden, fehle, oder die im Allgemeinen eine andere Zweckbestimmung hätten, z.B. Futtermittel, zu Lebensmitteln werden. Die „Ungeeignetheit“ eines Lebensmittels im Sinne des Art. 2 der VO Nr. 178/2002 sei im Übrigen in Art. 14 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert und erfasse eindeutig nur Lebensmittel, die anfangs einwandfrei und erst nachträglich durch Kontamination ungeeignet geworden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass zwar in Kriegs- und Notzeiten kein industriell hergestelltes und mikrobiologisch sauberes Sägemehl verwendet worden sei, das heutigen Hygienestandards sicherlich nicht mehr genüge. Die Beklagte verkenne aber, dass er ein geprüftes, feines Sägemehl verwende, das mit dem damals verwendeten in der Beschaffenheit nicht zu vergleichen sei. Es handele sich bei Sägemehl auch nicht um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 („Novel-Food-Verordnung“), da Sägemehl bereits vor dem Stichtag im Jahre 1997 auch außerhalb von Notzeiten über Jahre und weit verbreitet im Brot- und Backbereich als Lebensmittel verwendet worden sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem bereits angeführten Rezeptbuch, sondern auch aus den Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikeln Wassermann, Zeitschrift für naturgemäße Lebensweise nach der Mazdaznan-Lebenswissenschaft, 1997 Heft 4, S. 13, Lichtweg, Briefe zur Lebensweisheit, Nr. 276, 1. Quartal 1997, 47. Jahrgang, S. 19 und Mainpost vom 21.09.2004 „Manchmal war Sägemehl im Essen“ sowie dem Wikipediaeintrag zu „Hungerbrot“. Sägemehl sei zumindest bis in die 70er Jahre hinein auch in Deutschland unter anderem als Backtrennmittel beim Brotbacken im Bäckerhandwerk angewendet worden. Nach dem Lebensmittelkommentar Klösel/Sperlich/Bergner in der Auflage aus dem Jahr 1975 sei das Sägemehl insoweit als Lebensmittel verwendet worden. Zudem sei im Entwurf einer europäischen Brotrichtlinie unter Anhang II, C die Verwendung von Sägemehl bei der Herstellung von Brot als Trennmittel als zulässig vorgesehen gewesen. Diese Regelung wäre nicht geplant gewesen, wenn Sägemehl nicht bereits ein gängiger Bestandteil von Brot gewesen wäre. Der Kläger beantragt nunmehr, der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 09.07.2019 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Verweis auf den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid vor, dass sie daran festhalte, dass Sägemehl kein Lebensmittel sei, daher den in seinen restlichen Bestandteilen essbaren Teil des Kekses verunreinige und ihn damit zum Verzehr ungeeignet und ekelerregend mache. Das Sägemehl sei zu keinem Zeitpunkt dafür bestimmt gewesen, als oder für ein Lebensmittel verwendet zu werden. Zudem handle es sich bei Sägemehl oder Lignocellulose um ein Novel Food, das nicht in der Unionsliste (Positivliste DVO 2018/1023) als zugelassene Zutat aufgeführt sei, die in Lebensmittel verwendet werden dürfe. Sägemehl falle in die Kategorie von Art. 3 Abs. 2 a) iv) Verordnung (EU) Nr. 2015/2283, da es aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehe, keine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union habe und vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang im Verkehr gewesen sei. Dass Lebensmittel in Kriegszeiten aufgrund der Knappheit an Mehl mit Sägemehl gestreckt worden seien, begründe keinen Anhaltspunkt für eine Historie der Verwendung, da der Einsatz in diesen Fällen auf eine Notzeit begrenzt gewesen sei. Nach dieser Zeit könne eine weitere stetige Verwendung als Lebensmittelzutat in nennenswertem Umfang nicht mehr festgestellt werden. Alleine, dass es noch Kochbücher mit entsprechenden Rezepten gebe, reiche nicht aus, um die Verwendung von Sägemehl in nennenswertem Umfang zu belegen. Die Beweislast über den Nachweis der Verwendung vor dem 15.05.1997 liege beim Unternehmer. Um Sägemehl als neuartiges Lebensmittel einsetzen zu können, bedürfe es gemäß Art. 10 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 eines Genehmigungsverfahrens und die Aufnahme in die Positivliste. Neben dem Antrag seien dazu vom Lebensmittelunternehmer auch wissenschaftliche Daten vorzulegen, die belegten, dass das neuartige Lebensmittel kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringe sowie, sofern angebracht, die Analysemethoden. Grundsätzlich dürften neuartige Lebensmittel erst dann verwendet werden, wenn diese zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen worden seien. Ob ein entsprechender Antrag dem Bundesamt für- Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, als zuständiger Stelle, zur Entscheidung vorliege, sei nicht bekannt. Auf gerichtliche Anfrage vom 01.10.2020 hat die ... mit Schreiben vom 07.10.2020 erklärt, dass sie unter anderem Holzmehle konform der Futtermittelhygiene-VO herstelle und regelmäßig kontrolliert werde. Sie sei nicht als Lebensmittelunternehmen nach der Lebensmittelhygiene-VO registriert. Sie habe keine Produkte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt seien, und bringe ihre Holzmehle auch nicht als Lebensmittel in Verkehr. Der Kläger habe das Produkt ... gekauft, einen Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen, der auch im Futtermittelbereich nicht einsetzbar sei. Obwohl ihre Holzmehle zum Teil im Lebensmittelbereich zur Filtration und in der Tierernährung mit Erfolg eingesetzt würden, seien die Produkte derzeit nicht für den menschlichen Verzehr einsetzbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (1 Band) und Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 hat das Gericht eine Probe des vom Kläger verwendeten Sägemehls sowie einen von ihm hergestellten Sägemehlkeks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.