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Beschluss

10 K 1659/22

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Antragstellers gegen die drei Beitragsbescheide des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 16.02.2021, Mitgliedsnummer ..., wird rückwirkend zum 16.02.2021 angeordnet. 2. Die Bescheide des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 25.01.2022, 28.02.2022, 28.03.2022 und 25.04.2022, Mitgliedsnummer ..., sowie der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2022, soweit er die vorgenannten Bescheide betrifft, werden aufgehoben. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Der Streitwert wird auf 5.705,13 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Höhe der zu leistenden Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. 2 I. Der Antragsteller wurde am 20.12.2019 Mitglied der Rechtsanwaltskammer und dadurch Mitglied bei dem Antragsgegner, einem berufsständischen Versorgungswerk. Er ist zugleich nach eigenem Bekunden als Angestellter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig und entrichtet aufgrund dessen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund seiner zu Beginn seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Antragsgegner in einem Formular getätigten Angaben setzte dieser seinen monatlichen Beitrag mit zwei Bescheiden vom 07.02.2020 für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.12.2019 auf den Mindestbeitrag in Höhe von 95,86 EUR fest und für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 auf den Mindestbeitrag in Höhe von 98,72 EUR. Durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 am 15.01.2021 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat und in der Folge, dass er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. 3 Am 16.02.2021 erließ der Antragsgegner drei Bescheide. Mit dem ersten wurde der Beitrag für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2019 neu festgesetzt auf monatlich 373,86 EUR „(3/10 Regelpflichtbeitrag)“. Mit dem zweiten wurde der Beitrag für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf monatlich 385,02 EUR „(3/10 Regelpflichtbeitrag)“ neu festgesetzt. Mit dem dritten wurde der Beitrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 auf monatlich 396,18 EUR „(3/10 Regelpflichtbeitrag)“ neu festgesetzt. Unter dem Datum 15.02.2021 verfasste der Antragsgegner ein erläuterndes Schreiben an den Antragsteller. 4 Gegen die Bescheide vom 16.02.2021 erhob der Antragsteller am 24.02.2021 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 26.03.20210 zurückgewiesen. 5 Am 31.03.2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 10 K 1185/21) mit der er beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 16.02.2021 und vom 15.02.2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2021 aufzuheben. 6 Zugleich beantragte er im Wege des Eilrechtschutzes (Az. 10 K 1186/21), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.02.2021 und seiner Klage gegen die drei Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 16.02.2021 anzuordnen, soweit dadurch Beiträge bis zum 31.12.2021 festgesetzt werden. 7 Auf einen richterlichen Hinweis betreffend § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nahm der Antragsteller seinen Eilrechtschutzantrag (Az. 10 K 1186/21) am 13.12.2021 zurück. 8 Am 13.05.2022 stellte der Antragsteller den vorliegenden Eilrechtschutzantrag, mit dem er unter anderem vortrug, seinen am 11.12.2021 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO habe der Antragsgegner bislang immer noch nicht beschieden, sodass laufend weitere Säumniszuschläge anfielen. 9 Mit Bescheid vom 20.12.2021 setzte der Antragsgegner den Beitrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2022 auf 393,39 EUR fest. Mit Bescheid vom 25.01.2022 setzte der Antragsgegner einen Säumniszuschlag von 594,00 EUR fest, mit Bescheid vom 28.02.2022 in Höhe von weiteren 75,00 EUR, mit Bescheid vom 28.03.2022 in Höhe von weiteren 79,00 EUR, sowie mit Bescheid vom 25.04.2022 in Höhe von weiteren 83,00 EUR. 10 Gegen die Bescheide vom 20.12.2021, 25.01.2022, 28.02.2022 und 28.03.2022 erhob der Antragsteller am 12.01.2022, 14.02.2022, 10.03.2022 bzw. 19.04.2022 Widersprüche. Diese wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2022 zurück und gab zugleich dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 20.12.2021 statt. 11 Gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20.12.2021, 25.01.2022, 28.02.2022 und 28.03.2022 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28.04.2022 hat der Antragsteller am 14.05.2022 Klage erhoben (Az. 10 K 1660/22). 12 Der Antragsteller beantragt, 13 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.02.2021 gegen die drei Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 16.02.2021 zur Mitgliedsnummer ... anzuordnen; 14 2. die begonnene Vollziehung, insbesondere die Erhebung von Säumniszuschlägen, aufzuheben. 15 Der Antragsgegner hat bislang keine Stellung genommen. 16 Mit Beschluss vom 09.06.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Antragsgegners verwiesen, die dem Gericht vorlagen. 18 II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. 19 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage des Antragstellers gegen die drei Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 16.02.2021 ist zulässig. Insbesondere scheitert der Antrag nicht an § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Den danach geforderten Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde, für den keine Formerfordernisse gelten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.04.1996 - 15 B 3499/95 -, juris = NVwZ 1997, 87), hat der Antragsteller am 11.12.2021 per E-Mail bei dem Antragsgegner gestellt. Was im konkreten Fall eine angemessene Frist zur Entscheidung gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden, denn eine solche ist inzwischen in jedem Fall verstrichen. Über den Antrag wurde bis heute, beinahe ein halbes Jahr später, von dem Antragsgegner ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes sachlich nicht entschieden, so dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Der Antrag ist auch begründet. 20 a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen einer aufschiebenden Wirkung einerseits und einer sofortigen Vollziehbarkeit andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Aufschubinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind. Dem Vollziehungsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg dieser Rechtsbehelf hat. In Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinausgeht, welches an der Befolgung jedes Verwaltungsakts besteht (vgl. zum Ganzen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). In Fällen, in denen hingegen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a Satz 2 VwGO), ist diese gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Abwägung gebührend zu berücksichtigen. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfordert eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids in diesem Sinne sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht (st.Rspr., VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.01.2022 - 2 S 3137/21, juris Rn. 21 m.w.N.). 21 b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Antragstellers anzuordnen, da auch unter Berücksichtigung der hier einschlägigen gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte überwiegt. Der Rechtsbehelf wird in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die angegriffenen drei Verwaltungsakte vom 16.02.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2021 sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden. 22 Die drei angegriffenen Verwaltungsakte vom 16.02.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2021 sind voraussichtlich unter Verstoß gegen § 45, § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, § 130 AO ermessensfehlerhaft ergangen. 23 Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne von § 12 KAG a.F. (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, juris Leitsatz 1, Rn. 4). Der hier maßgeblichen Regelung des § 12 KAG a.F. entspricht die Regelung im neuen § 45 KAG. Danach gelten §§ 3, 7 und 8 KAG sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben, die von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Nach § 45, § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) KAG ist § 173 AO anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass § 173 AO nur für kommunale Steuern gilt. Eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne von § 45 KAG – wie sie bei dem in Streit stehenden Mitgliedsbeitrag vorliegt –, ist keine kommunale Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) KAG. Dies ergibt sich schon aus dem Zusammenspiel von § 1 KAG, der der Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes regelt und positiv seine Geltung unter anderem für Steuern der Gemeinden und Landkreise – kommunale Steuern – anordnet, und § 45 KAG, der die sinngemäße Anwendbarkeit einzelner Normen des Kommunalabgabengesetzes für weitere Sachverhalte regelt, unter anderem für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2014 mit dem Aktenzeichen 1 K 1114/14, das der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 26.03.2021 zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung von der Anwendbarkeit des § 173 AO zitiert hat, existiert nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Freiburg nicht und würde im Übrigen an der gesetzlichen Regelung nichts ändern. 24 Die Rücknahme eines als rechtswidrig erkannten Beitragsbescheids des Antragsgegners richtet sich nach § 45, § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, § 130 AO. Diese Norm erfordert eine Ermessensentscheidung. Hier liegt bei jedem der drei angegriffenen Verwaltungsakte vom 16.02.2021 und bei dem Widerspruchsbescheid vom 26.03.2021 ein Ermessensausfall vor. Die angegriffenen Bescheide enthalten überhaupt keine ausdrückliche Entscheidung zur Rücknahme der beiden Bescheide vom 07.02.2020 und auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung. Das Begleitschreiben vom 15.02.2022, unabhängig davon, ob es überhaupt als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung. Im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2021 heißt es zudem ausdrücklich, dass dem Antragsgegner bei der Rücknahme rechtswidriger Beitragsbescheide kein Ermessen eröffnet sei. 25 c) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage wird unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls jeweils ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts angeordnet. 26 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Denn die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO soll grundsätzlich die Rechtslage in Kraft setzen, die bestünde, wenn die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise entfiele. Das Gericht kann allerdings im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Rückwirkung zeitlich einschränken oder ausschließen, insbesondere die Wirkungen der Entscheidung nur für die Zukunft eintreten lassen. Auf diese Weise kann dem Fall, dass etwa ein Abgabenpflichtiger bis zur Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht eine unangemessene Zeit verstreichen lässt und dann bei einem Obsiegen bereits erfolgte Vollziehungsmaßnahmen aufgehoben wissen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 = juris Rn. 14, m.w.N.). Vorliegend besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung erst ab einem späteren Zeitpunkt anzuordnen, als dem Erlass des Verwaltungsakts. Insbesondere hat der Antragsteller bis zur Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine unangemessene Zeit verstreichen lassen. Dass der am 31.03.2021 gestellte und nach einem gerichtlichen Hinweis vom 03.12.2021 später zurückgenommene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (10 K 1186/21) voraussichtlich mangels eines vorherigen Antrags nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei dem Antragsgegner unzulässig war und dieser über den sodann am 11.12.2021 gestellten Antrag monatelang nicht entschieden hat, gibt unter Abwägung aller Umstände nicht ausreichend Anlass von einer unangemessenen Zeitspanne zu sprechen oder aus sonstigen Gründen die aufschiebende Wirkung erst ab einem späteren Zeitpunkt anzuordnen, als dem Erlass des Verwaltungsakts. 27 2. Der Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 25.01.2022, 28.02.2022, 28.03.2022 und 25.04.2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2022, soweit er die vorgenannten Bescheide betrifft. 28 a) Der Antrag ist im Wesentlichen zulässig. 29 Der Antrag, „die begonnene Vollziehung, insbesondere die Erhebung von Säumniszuschlägen, aufzuheben“, ist noch bestimmt genug, § 88 VwGO. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, dass der Antragsteller sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen wendet und die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 25.01.2022, 28.02.2022, 28.03.2022 und 25.04.2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2022, soweit er zu den Bescheiden vom 25.01.2022, 28.02.2022 und 28.03.2022 ergangen ist, begehrt, die der Antragsschrift beigefügt waren. 30 Soweit der Antragsteller die Aufhebung weiterer Vollziehungsfolgen neben der Aufhebung der Bescheide über die Säumniszuschlagfestsetzung begehrt, was sich aus der Formulierung „insbesondere“ des Antrags ergibt, ist der Antrag wegen Unbestimmtheit abzulehnen, da sich weder aus dem Antrag noch aus dessen Begründung ergibt, welche weiteren Vollziehungsfolgen der Antragsteller aufzuheben begehrt. 31 Der Antrag ist nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit in Teilen unzulässig. Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 25.01.2022, 28.02.2022 und 28.03.2022 auch Streitgegenstand der Klage unter dem Aktenzeichen 10 K 1660/22. Wie das Verhältnis von Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und entsprechendem Antrag im Klageverfahren im Hinblick auf das Zulässigkeitserfordernis der fehlenden doppelten Rechtshängigkeit zu bewerten ist, kann hier jedoch offenbleiben, da der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO am 13.05.2022 gestellt wurde und daher vor der Klage mit dem Aktenzeichen 10 K 1660/22 anhängig wurde, die erst am 14.05.2022 erhoben wurde. 32 b) Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Der Begriff der Vollziehung ist weit zu verstehen und bedeutet jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2010 - 10 S 2702/09 -, NVwZ-RR 2010, 463, 464 = juris Rn. 4). Unter Vollziehung fällt auch die Verwirkung von Säumniszuschlägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 = juris Rn. 15 f.). 33 Die aufschiebende Wirkung führt dazu, dass die Behörde gehindert ist, die spezifische hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen. Soweit die hoheitliche Regelung die Fälligstellung einer Forderung umfasst, wie dies insbesondere bei Abgabenbescheiden der Fall ist, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt. Dann aber können Säumniszuschläge für diese Zeitspanne nicht anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 = juris Rn. 16, m.w.N.). 34 Verwirkte Säumniszuschläge entfallen rückwirkend mit der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Abgabenbescheid (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 = juris Rn. 15 f.). 35 Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 21.04.2021 in dem Verfahren 10 K 1186/21 nicht nur ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Bescheide vom 16.02.2021, sondern auch eine Aussetzung von deren sofortiger Vollziehbarkeit erklärt hat, mit der Folge, dass keine Säumniszuschläge erhoben werden können. Denn durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der vorliegenden Entscheidung (II.1) ist jedenfalls rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsakte deren sofortige Vollziehbarkeit entfallen und damit auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Säumniszuschläge bezüglich der in diesen Bescheiden festgesetzten Beiträgen. Damit ist der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 25.01.2022 rechtswidrig und aufzuheben. 36 Die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 28.02.2022, 28.03.2022 und 25.04.2022 ergingen zwar erst nach Erlass des hier nicht streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheids vom 20.12.2021. Die Säumniszuschläge in den Bescheiden vom 28.02.2022, 28.03.2022 und 25.04.2022 werden jedoch nicht nur für die ab dem 01.01.2022 fälligen Beiträge erhoben, sondern bei der Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge hat der Antragsgegner die Summe der insgesamt rückständigen Beiträge eingestellt und damit auch diejenigen Beiträge, deren Fälligkeit mit der vorliegenden Entscheidung entfällt. Damit leiden die Bescheide an dem gleichen Mangel, wie der Bescheid vom 25.01.2022, und sind daher ebenfalls aufzuheben. 37 Der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2022, soweit er zu den Bescheiden vom 25.01.2022, 28.02.2022 und 28.03.2022 ergangen ist, ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. 38 III. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsgegner werden die Kosten vollständig auferlegt, da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 39 IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Für den Hauptantrag wird dabei die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache (373,86 EUR + 385,02 EUR x 12 Monate + 396,18 EUR x 12 Monate) eingestellt. Für den Annexantrag ergibt sich ein anteiliger Streitwert in Höhe von 831,00 EUR (594,00 EUR + 75,00 EUR + 79,00 EUR + 83,00 EUR). Da hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgt, ist eine Kürzung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht angebracht.