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Urteil

19 K 1107/21

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist für Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche nach § 35b BVerfGG eröffnet; es handelt sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gewährung von Einsicht in Sonderhefte ist kein Akt der Rechtsprechung im unüberprüfbaren Kernbereich und damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. • Der Einsichtsanspruch nach § 35b Abs.1 Satz1 Nr.2 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Sonderhefte; sodann ist eine Einsichtnahme in Sonderhefte vor Ablauf der 60-jährigen Sperrfrist nicht aus § 35b BVerfGG, dem IFG oder der Wissenschaftsfreiheit ableitbar. • Bei unklarer Gesetzessystematik ist die historische Auslegung maßgeblich: Der Gesetzgeber wollte mit § 35b BVerfGG die bisherige Praxis geregelt und erst mit Abs.5 eine Einsicht in Sonderhefte nach 60 Jahren ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Keine Einsicht in Bundesverfassungsgericht‑Sonderhefte vor 60 Jahren; §35b BVerfGG nicht einschlägig • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche nach § 35b BVerfGG eröffnet; es handelt sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gewährung von Einsicht in Sonderhefte ist kein Akt der Rechtsprechung im unüberprüfbaren Kernbereich und damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. • Der Einsichtsanspruch nach § 35b Abs.1 Satz1 Nr.2 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Sonderhefte; sodann ist eine Einsichtnahme in Sonderhefte vor Ablauf der 60-jährigen Sperrfrist nicht aus § 35b BVerfGG, dem IFG oder der Wissenschaftsfreiheit ableitbar. • Bei unklarer Gesetzessystematik ist die historische Auslegung maßgeblich: Der Gesetzgeber wollte mit § 35b BVerfGG die bisherige Praxis geregelt und erst mit Abs.5 eine Einsicht in Sonderhefte nach 60 Jahren ermöglichen. Die Klägerin, Doktorandin, begehrt Einsicht in ein beim Bundesarchiv verwahrtes Sonderheft zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 47/84 (1987) für Forschungszwecke. Das Bundesarchiv verwies darauf, dass Sonderhefte erst nach 60 Jahren in seiner Verfügungsgewalt stünden. Daraufhin stellte die Klägerin am 21.07.2020 einen Akteneinsichtsantrag beim Bundesverfassungsgericht. Mit Schreiben vom 29.07.2020 wurde ihr mitgeteilt, dass Sonderhefte der 60‑jährigen Sperrfrist unterlägen und somit nicht zugänglich seien; eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht enthalten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und machte geltend, § 35b Abs.1 BVerfGG begründe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Gesuch; die Beklagte focht die Zulässigkeit und Begründetheit an und verwies auf den Schutz des Beratungsgeheimnisses und die besondere Stellung der Sonderhefte. • Zulässigkeit: Das Gericht bejahte den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs.1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin stützte sich primär auf die einfachgesetzliche Regelung des § 35b BVerfGG und damit auf eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; die Entscheidung über Einsicht ist keine der richterlichen Kernrechtsprechung zuzurechnende, unüberprüfbare Maßnahme. • Begriff und Umfang: Aus Wortlaut und Systematik von § 35b BVerfGG ergab sich keine eindeutige Begriffsbestimmung des Begriffs ‚Akten‘; die Norm lässt sowohl ein engeres Verständnis (nur Verfahrensakte) als auch ein weiteres (einschließlich Sonderhefte) zu. • Historische Auslegung: Entscheidend war die Gesetzgebungsgeschichte. Vor Einführung von § 35b BVerfGG war Einsicht in Sonderhefte nicht vorgesehen; bei der Einführung 1998 verfolgte der Gesetzgeber die Überführung bisheriger Praxis für Aktenzugang, nicht eine Ausweitung auf Sonderhefte. Die 2013 eingefügten Absätze 5–7 schufen erst die Möglichkeit einer Einsicht in Sonderhefte nach Ablauf von 60 Jahren. • Teleologische Erwägung: Der Zweckregelung in Abs.5 (Abwägung von Beratungsgeheimnis und Forschungsinteresse) spricht nicht für eine Ausweitung des Einsichtsanspruchs vor Ablauf der Schutzfrist; der Schutz des Beratungsgeheimnisses und die richterliche Unabhängigkeit sind gewichtige Gegeninteressen. • Ergebnis der Auslegung: Zusammengenommen führen historische und teleologische Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass § 35b Abs.1 BVerfGG Einsicht in Sonderhefte nicht bereits vor Ablauf der 60‑jährigen Frist eröffnet; weitere Anspruchsgrundlagen (IFG, Art.5 GG) kommen nicht in Betracht. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über Einsicht in das begehrte Sonderheft. Das Gericht entschied, dass § 35b Abs.1 BVerfGG Einsicht in Verfahrensakten regelt, die Sonderhefte aber nicht erfasst werden; für Sonderhefte eröffnete § 35b Abs.5 erst nach Einfügung eine geregelte Einsichtsmöglichkeit nach 60 Jahren. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Damit bleibt der Zugang zu dem Sonderheft vor Ablauf der 60‑jährigen Sperrfrist ausgeschlossen.