Beschluss
8 K 1487/21
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewilligungsbescheid für Hilfe zur Erziehung kann als längerfristiger Verwaltungsakt gelten; seine Aufhebung bedarf einer formell wirksamen Aufhebungsentscheidung.
• Wird ein Bewilligungsbescheid mündlich beendet, ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO möglich, wenn keine Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt.
• Ein Eilantrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist unzulässig, wenn zuvor kein entsprechender Antrag bei der Verwaltungsbehörde gestellt wurde.
• Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII ist nur insoweit zu beachten, als geeignete Alternativen bestehen und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
• Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Leistungsberechtigte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Geeignetheit einer konkret gewünschten Einrichtung.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Aufhebung einer Bewilligung zur Hilfe zur Erziehung; Eilantrag auf Eingliederungshilfe abgewiesen • Ein Bewilligungsbescheid für Hilfe zur Erziehung kann als längerfristiger Verwaltungsakt gelten; seine Aufhebung bedarf einer formell wirksamen Aufhebungsentscheidung. • Wird ein Bewilligungsbescheid mündlich beendet, ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO möglich, wenn keine Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt. • Ein Eilantrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist unzulässig, wenn zuvor kein entsprechender Antrag bei der Verwaltungsbehörde gestellt wurde. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII ist nur insoweit zu beachten, als geeignete Alternativen bestehen und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Leistungsberechtigte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Geeignetheit einer konkret gewünschten Einrichtung. Die Eltern (Antragsteller zu 2 und 3) und ihr Sohn (Antragsteller zu 1) streiten mit dem Jugendamt über die Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung M.... Die Eltern hatten am 18.05.2020 Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) beantragt; das Jugendamt bestätigte per Schreiben vom 22.05.2020 vorläufig die Kostenübernahme. Der Sohn wurde ab 06.06.2020 dort aufgenommen; Hilfeplanungen sahen eine längerfristige Unterbringung vor. Ab Herbst 2020 verschlechterte sich sein Verhalten; M... setzte zeitweilig eine Eins-zu-eins-Betreuung (Bauwagen) ein und schlug später teurere Einzelvereinbarungen oder Alternativen vor. Das Jugendamt stellte die Leistung mündlich zum 11.02.2021 ein und widerrief die Kostenzusage schriftlich zum 02.03.2021; Widersprüche und Klagen wurden erhoben. Das Jugendamt bot zwei andere Intensivgruppen an, die Eltern lehnten ab. Die Eltern beantragten die Feststellung der aufschiebenden Wirkung; der Sohn beantragte einstweiligen Zuweisung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für M..., wogegen das Jugendamt ablehnte. • Zulässigkeit und Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung: Das Schreiben vom 22.05.2020 ist objektiv als Bewilligungsbescheid über längerfristige Hilfe zur Erziehung zu qualifizieren; eine mündliche Einstellung am 11.02.2021 stellt im Verhältnis der Hilfeempfänger eine Aufhebung dar. Da keine Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt, haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung; bei Vollziehung ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. • Begründetheit der Anträge der Eltern: Die Kammer folgt der Auffassung, dass Hilfe zur Erziehung regelmäßig als längerfristige Gewährung ausgestaltet sein kann und daher der schriftliche Widerruf der Kostenzusage als Aufhebung zu bewerten ist; die mündliche Mitteilung der Einstellung führt dazu, dass die Klagen der Eltern aufschiebende Wirkung haben. • Unzulässigkeit des Antrags des Sohnes nach § 123 VwGO: Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestand keine vorherige Antragstellung bei der Behörde; der Sohn begehrte erstmals eine Maßnahme als Eingliederungshilfe, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags der Eltern war. • Materielle Prüfung des Eilantrags des Sohnes: Selbst bei summarischer Prüfung liegt kein hinreichender Anordnungsanspruch vor. Zwar kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII grundsätzlich bestehen, jedoch besteht voraussichtlich kein Anspruch gerade auf die Maßnahme in M..., weil geeignete Alternativen (Intensivgruppen) verfügbar waren und die Eltern diese ohne notwendige Mitwirkung abgelehnt haben. • Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII): Das Wunsch- und Wahlrecht greift nur bei geeigneten Maßnahmen und sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Hier bieten die anderen Einrichtungen geeignete Konzepte zur Eingliederungshilfe; M... verlangt etwa 58 % höhere Betreuungskosten gegenüber einer passenden Alternative, sodass die Mehrkosten als unverhältnismäßig anzusehen sind. • Beweis- und Darlegungslast: Der Leistungsberechtigte hat die Geeignetheit der konkret gewünschten, teuren Einzelmaßnahme in M... nicht ausreichend dargetan. Die fachlichen Unterlagen und Gespräche zeigen, dass M... sich selbst als Übergangsmaßnahme betrachtet und eine dauerhafte Einzelbetreuung der sozialen Integration entgegenstehen kann. Die Feststellungsanträge der Eltern (Antragsteller zu 2 und 3) auf aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die mündliche Einstellung der Bewilligung vom 11.02.2021 sind erfolgreich; damit ruht die Wirkung der Einstellung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Eilantrag des Sohnes (Antragsteller zu 1) auf einstweilige Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Unterbringung in M... wurde abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass der Sohn zuvor keine Eingliederungshilfe bei der Behörde beantragt hatte (Unzulässigkeit) und dass es im summarischen Rechtsschutz an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für gerade die begehrte Maßnahme in M... fehlt. Die Behörde hatte geeignete, weniger kostenintensive Alternativen angeboten; das besondere Wunschrecht der Familie kann hier nicht durchsetzen, dass das Jugendamt unverhältnismäßige Mehrkosten trägt. Die Kostenverteilung wurde ebenfalls geregelt: Die Behörde trägt die außergerichtlichen Kosten der Eltern, sonstige Kosten trägt jeweils die unterlegene Partei oder die Beteiligten selbst.