Beschluss
A 19 K 2075/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens A 19 K 2074/21 nicht abgeschoben werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Gründe I. 1 Der vom Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2021. Az: ... anzuordnen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den für meine Abschiebung zuständigen Stellen mitzuteilen. dass die Abschiebung in die Mongolei bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über meine Klage nicht vollzogen werden darf, 3 über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 AsylG als Einzelrichter zu befinden hat, ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) allein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem für die Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO) mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2021 nicht abgeschoben werden darf. 4 Er ist als solcher statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 – 12 S 2504/18 – DÖV 2019, 247). Ein – zusätzlicher – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18 Rn. 16), ist hier nicht zielführend, weil nicht die Unzulässigkeitsentscheidung vollzogen werden soll. Vielmehr geht es um den Vollzug der im Asylerstverfahren verfügten und bereits unanfechtbar gewordenen Abschiebungsandrohung (Hessischer VGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 3 B 1712/18.A – NVwZ-RR 2019, 342 (343)), die als Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 Rn. 18) Grundlage des Rückführungsverfahrens ist. Dieses Rückführungsverfahren ist durch die Folgeantragstellung unterbrochen worden und mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens – im unionsrechtlichen Kontext: des erstinstanzlichen Verfahrens – fortzusetzen (dazu EuGH, Urteil vom 15.02.2016 – C-601/15 PPU – NVwZ 2016, 1789 Rn. 75). II. 5 Das so verstanden zulässige Eilrechtsschutzgesuch ist auch begründet. 6 1. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 2. Dem Antragsteller kommt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zu. 8 a) Dem Antragsteller kommt deshalb ein Anordnungsanspruch zu, weil nach dem derzeitigen Stand die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein dürfte, sich als voraussichtlich rechtswidrig erweist und daher, weil das Verfahren (noch) nicht hätte in der erfolgten Form hätte abgeschlossen werden dürfen, dem Antragsteller weiterhin eine Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat zukommt, das zu sichern ist. 9 aa) Das Bundesamt hat die Verfahrensgarantien des Antragstellers aus Art. 42 Abs. 1, 12 Abs. 1 Buchst. b) RL 2013/32/EU sowie Art. 42 Abs. 2 UAbs. RL 2013/32/EU sowie sein Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte verletzt, indem es dem Antragsteller bei seiner mündlichen Folgeantragstellung am 31.03.2021 ein Formular für die Angabe möglicher relevanter Gründe in deutscher Sprache zur Verfügung stellte und die schriftliche Bitte auf diesem Formular um einen Dolmetscher – „Ich verstehe nicht alles. Daher brauche ich einen Dolmetscher“ – soweit aus den Akten ersichtlich schlicht übergangen hat. 10 (1) Nach Art. 42 Abs. 1 RL 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller, deren Antrag einer ersten Prüfung gemäß Art. 40 RL 2013/32/EU unterliegt, über die Garantien nach Art. 12 Abs. 1 RL 2013/32/EU verfügen. Nach Buchstabe b) des letztgenannten Artikels wird erforderlichenfalls ein Dolmetscher beigezogen, damit die Antragsteller den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben danach zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn der Antragsteller nach den Artikeln 14 bis 17 und 34 RL 2013/32/EU anzuhören ist und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. 11 Nach Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 RL 2013/32/EU festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen und die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten. Nach Art. 42 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2013/32/EU dürfen solche Bestimmungen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen. 12 Diese sekundärrechtlichen Vorschriften sind in Lichte der Achtung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, auszulegen. Dieses Recht garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-166/13 – NVwZ-RR 2014, 978 Rn. 45 f.). Dies beinhaltet insbesondere auch, dass Antragsteller auf erkennbare Fehlvorstellungen über den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens aufzuklären sind, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird. 13 Außerdem setzt der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden – der integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte ist –, voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Aufmerksamkeit die Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht (EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-230/18 – NVwZ 2019, 1664 Rn. 79). 14 (2) In Ausgestaltung des Verfahrens für die erste Prüfung im Sinne des Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU hat der deutsche Gesetzgeber u.a. in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt, dass der Ausländer im Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (siehe § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ergibt. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG hat der Ausländer auf Verlangen diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden. 15 (3) Die sich aus den aufgezeigten Vorschriften des unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrechts ergebenden Rechte des Antragstellers darauf, in angemessener Weise zu den Gründen seines Folgeantrags gehört zu werden, sind durch die Verfahrensausgestaltung des Bundesamts nicht gewahrt worden. Denn wenn die mittels eines deutschsprachigen Formulars abgegebene Erklärung eines Folgeantragstellers, er mache mit dem neuen Asylantrag weder neue Gründe geltend noch berufe er sich auf neue Beweismittel, möglicherweise perplex ist und Zweifel an der hinreichenden Sprachkompetenz des Folgeantragstellers bestehen können, hat das Bundesamt dem Antragsteller vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung die Möglichkeit zu geben, sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt zu einer auf die Erklärung gestützten, beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung vorzutragen, um die als allgemeinem Grundsatz des Unionsrecht garantierte Achtung der Verteidigungsrechte des Antragstellers sicherzustellen. 16 (a) Es trifft zwar offenkundig zu, dass – wie es im Bescheid vom 19.05.2021 ausgeführt wird – das Unionsrecht einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung eines Folgeantragstellers (im Verfahren der ersten Prüfung) gestattet und der Folgeantragsteller nach den Vorgaben des § 71 AsylG in unionsrechtskonformer Weise verpflichtet ist, alle wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzulegen. Indes hat das Bundesamt den Vortrag des Antragstellers, wonach er in dem in deutscher Sprache gehaltenen Formular, das ihm zur Verwendung durch das Bundesamt offenkundig überlassen worden war, nicht alles verstehe und einen Dolmetscher brauche, nicht – wie von dem Recht auf Achtung seiner Verteidigungsrechte gefordert – mit aller gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Vielmehr stellt es im Bescheid allein auf die durch Ankreuzen vermittelte Erklärung des Antragstellers gestützt darauf ab, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, keine neuen Gründe noch neue Beweismittel für den Folgenantrag habe. Diese Vorgehensweise greift ersichtlich zu kurz und verletzt die Verteidigungsrechte des Antragstellers. 17 (b) Denn jedenfalls wäre das Bundesamt gehalten gewesen, den Antragsteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es allein auf der Grundlage der Formularerklärung zu entscheiden gedenke, wenn es mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller alle abgegebenen Erklärungen auch vollständig verstanden habe. Dies wäre deswegen erforderlich gewesen, weil der Antragsteller nach seiner Angabe, nicht alles zu verstehen und einen Dolmetscher zu benötigen, mit einer Entscheidung über den hierin zu sehenden Antrag, die Möglichkeit, den Antrag in einer ihm verständlichen Sprache zu begründen, rechnen durfte, bevor über seinen erneuten Asylantrag entschieden wird. Insbesondere hätte es aufklären müssen, ob der Antragsteller angesichts der möglicherweise perplexen Erklärung (angekreuzte Angaben und Unterschrift einerseits, Hinweis auf das teilweise fehlende Textverständnis andererseits) dabei bleibt, keine neuen Gründe oder Beweismittel geltend machen zu wollen. Dadurch, dass das Bundesamt dies unterlassen hat und den Antragsteller nicht darüber aufgeklärt hat, dass es nunmehr gedenkt, anhand der schriftlichen Äußerung trotz des dort enthaltenden Hinweises, „nicht alles verstanden“ zu haben , abschließend zu entscheiden, hat es dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt zur – entscheidungserheblichen – Auslegung seiner Erklärungen durch das Bundesamt, wonach er keine neuen Gründe oder Beweismittel vorbringen könne oder wolle, vorzutragen. Damit hat das Bundesamt die Verteidigungsrechte des Antragstellers verletzt. 18 (c) Weiter ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) RL 2013/32/EU, dass auch in Fällen, in denen eine persönliche Anhörung nicht erforderlich ist, ein Sprachmittler einzusetzen ist, wenn dies für die Geltendmachung der Rechte des Betroffenen notwendig ist. Dies nicht zu tun, stellt umgekehrt eine erhebliche Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren im Sinne des Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU dar. Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt gehalten, dem Antragsteller den – unterstützenden – Formularfragebogen in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, vorzulegen, nachdem und weil sich aus den Angaben des Antragstellers unmittelbar erschließt, dass er den Inhalt des ihm vorgelegten Formulars nicht vollständig erfassen konnte. 19 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller anders vorgetragen hätte, wären seine Verteidigungsrechte gewahrt worden, ist derzeit – jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – davon auszugehen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig zustande gekommen ist. Daher ist ihm ein Recht auf Verbleib bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu sichern (vgl. Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU). 20 b) Dem Antragsteller kommt auch ein Anordnungsgrund zu, da nach der Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund seiner vollziehbaren Ausreisepflicht seine Abschiebung auf der Grundlage der bereits bestandskräftig verfügten Abschiebungsandrohung möglich ist. III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.