Urteil
9 K 5663/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seinem Sohn durch eine Physiotherapeutin durchgeführte Myoreflextherapie. 2 Er ist bei der Beklagten für Aufwendungen seines Sohnes mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Dieser ist zu 100 % schwerbehindert mit den Merkzeichen G, aG, Bl, H, RF, B, in Pflegegrad 5 eingestuft und leidet u. a. an einer spastischen Tetraparese. 3 Mit Antrag vom 29.03.2019 begehrte der Kläger eine Beihilfe unter anderem zu mit zwei Rechnungen vom 22.03.2019 (Beleg Nr. 18, 19) ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 800,- Euro für insgesamt 20 Sitzungen Myoreflextherapie für seinen Sohn durch eine Physiotherapeutin im Zeitraum vom 12.07.2018 bis zum 21.03.2019. 4 Mit Bescheid vom 09.04.2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anerkennung der Aufwendungen in Höhe von 800,- Euro nach Beleg Nr. 18, 19 als beihilfefähig insgesamt ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt aus, Untersuchungen und Behandlungen seien nur beihilfefähig, wenn sie nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen würden (§ 6 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 zur BBhV). Die Myoreflextherapie sei nach Nr. 1.5 (Behandlungsprinzip einer ayurvedischen Behandlung) der Anlage 1, Abschnitt 1 von der Beihilfefähigkeit völlig ausgeschlossen. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 03.05.2019 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, bei der Myoreflextherapie handle es sich nicht um eine ayurvedische Behandlung, sondern um eine Form der manuellen Therapie. Die manuelle Therapie sei gemäß Nr. 11 der Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV bis zum dort genannten Höchstbetrag beihilfefähig. Bereits im Jahr 2014 habe er die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. In der Folge sei bei sämtlichen Beihilfebescheiden die Myoreflextherapie als beihilfefähig anerkannt worden. Er bitte daher erneut um Anerkennung der Kosten für die Myoreflextherapie. Wie aus den beiden Rechnungen ersichtlich, seien die Therapien von einer Physiotherapeutin durchgeführt worden. Dem Widerspruchsschreiben lagen die Rechnungen sowie zwei ärztliche Verordnungen vom 17.07.2018 und vom 12.11.2018 bei. In diesen wurden „10 x Myoreflextherapie (durch Physiotherapeutin); D: Spastische Tetraparese“ verschrieben (zu den Einzelheiten s. AS 15 und 18 der Behördenakte). 6 Mit Schreiben vom 01.07.2019 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger im Wesentlichen darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 2 BBhV die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraussetze, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen würden. Als nicht notwendig gälten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen würden. Die Myoreflextherapie sei eine alternativmedizinische Behandlung gegen Funktionsstörungen des Bewegungsapparates, bei der bestimmte Druckpunkte massiert würden, um Verspannungen zu lösen. Sie solle gegen unterschiedliche belastungsbedingte Muskel- und Gelenkschmerzen helfen, z. B. Schulter-Arm-Syndrom, Rückenschmerzen, funktionelle Knieprobleme und ähnliches. Es handle sich um ein Behandlungsprinzip der alternativen Heilmethode, welches von Heilpraktikern entwickelt worden sei (K... und R... M...). Medizinische Studien gebe es bisher nicht, eine wissenschaftliche Anerkennung des Verfahrens liege nicht vor. Die Myoreflextherapie lasse sich dem Behandlungsprinzip einer ayurvedischen Behandlung gemäß Ziffer 1.5 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV zuordnen, welche gemäß BBhV grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Einwendung, dass zu gleichen Aufwendungen in der Vergangenheit Beihilfe gewährt worden sei, könne dies dort nicht nachgehalten werden. Ohnehin müsse eine Fehlentscheidung in der Vergangenheit nicht für die Gegenwart und Zukunft beibehalten werden. 7 Mit Schreiben vom 12.07.2019 erwiderte der Kläger im Wesentlichen, dass gemäß § 23 Absatz 1 BBhV Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel beihilfefähig seien, wenn diese in Anlage 9 zu der genannten Vorschrift aufgeführt und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe gemäß Anlage 10 angewandt würden. Werde ein anderes als die in Anlage 9 aufgeführten Heilmittel abgerechnet, könne Beihilfe gewährt werden, wenn das betreffende Heilmittel einem der in Anlage 9 aufgeführten Heilmittel entspreche oder vergleichbar sei. Die Myoreflextherapie sei als eine Form der manuellen Therapie gemäß Nr. 11 der Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV beihilfefähig. Aus den beigefügten Unterlagen gehe hervor, dass die Myoreflextherapie eine manuelle Regulationstherapie sei, bei der in erster Linie Muskelansätze behandelt würden (hierzu verweist der Kläger auf Auszüge verschiedener Internetseiten, die seinem Schreiben ausgedruckt beigefügt waren, vgl. im Einzelnen AS 24 bis 32 der Behördenakte). Auf der Internetseite der Orthopädie Dr. med. W. S...sei die Myoreflextherapie zutreffender Weise als eine Unterform der manuellen Therapie dargestellt. Wie für die manuelle Therapie beschrieben, setze auch bei der Myoreflextherapie durch eine gezielte Mobilisation eine reflektorische Regulation ein. Die seinen Sohn behandelnde Physiotherapeutin habe für den Einsatz dieser Behandlungstechnik eine spezielle Weiterbildung durchlaufen und besitze damit eine Zusatzqualifikation. Auch dies decke sich mit den Erfordernissen für die Anerkennung als manuelle Therapie. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 01.07.2019 und verwies auf ein ärztliches Gutachten von Prof. Dr. H... vom 14.05.2018, in dem dieser darlege und abschließend feststelle, dass sich die Myoreflextherapie dem Behandlungsprinzip einer ayurvedischen Behandlung gemäß Ziffer 1.5 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV zuordnen lasse, welche gemäß BBhV grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sei. 9 In diesem Gutachten wurde das Folgende ausgeführt (vgl. AS 33 der Behördenakte): 10 „Im vorliegenden Fall ist ohne Patientenbezug zu klären, ob eine Myoreflextherapie als beihilfefähig eingestuft werden kann. 11 Bei einer Myoreflextherapie handelt es sich um eine alternative medizinische Behandlung zur Behebung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparates. Dabei werden verschiedene Punkte entsprechend massiert, um Verspannungen zu lösen. Derartige Anwendungen werden bei Muskel- und Gelenkschmerzen, z. B. beim Schulter-Arm-Syndrom oder auch bei Rückenschmerzen beschrieben. Es handelt sich um ein Behandlungsprinzip, welches von einem Heilpraktiker entwickelt wurde und welches bislang in der etablierten Medizin noch nicht Eingang gefunden hat. Es liegen somit keine wissenschaftlichen Publikationsbeurteilungen dieses Therapieverfahrens vor. [...] 12 Bei der Myoreflextherapie handelt es sich um eine alternative Heilmethode. Eine wissenschaftliche Anerkennung des Verfahrens liegt nicht vor. 13 Diese hier durchgeführte Behandlungsmaßnahme lässt sich mit dem Behandlungsprinzip einer ayurvedischen Behandlung gemäß Ziffer 1.5 durchaus zuordnen, welche in der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich als erstattungsfähig ausgeschlossen ist.“ 14 Am 28.08.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Jahr 2014 sei die Myoreflextherapie als beihilfefähig anerkannt worden. Im Jahr 2014 habe die Beihilfestelle ausgeführt: 15 „Wird ein anderes als die in Anlage 9 aufgeführten Heilmittel abgerechnet, kann Beihilfe gewährt werden, wenn das betreffende Heilmittel einem der in Anlage 9 aufgeführten Heilmittel entspricht oder vergleichbar ist (BBhVwV 23.1.2). Die Ihrem Sohn ... verordnete Myoreflextherapie ist im Leistungsverzeichnis der Anlage 9 nicht aufgeführt, jedoch der dort lfd. Nr. 11 genannten manuellen Therapie vergleichbar.“ 16 Auch in den Folgejahren sei die Myoreflextherapie als beihilfefähig anerkannt worden. Nunmehr sei die Beklagte der Auffassung, dass sich diese dem Behandlungsprinzip einer ayurvedischen Behandlung zuordnen ließe und stütze sich auf ein ärztliches Gutachten vom 14.05.2018. Den kurzen Ausführungen in dem innerhalb von fünf Arbeitstagen und ohne weitere Unterlagen erstellten ärztlichen Gutachten über die Wirkungsweise der Myoreflextherapie könne dabei kaum widersprochen werden, da sie sehr allgemein gehalten seien und auch für viele andere Behandlungsarten zutreffend sein dürften. Zudem deckten sich die Aussagen interessanterweise größtenteils mit dem Artikel in Wikipedia zur Myoreflextherapie, sodass die Vermutung naheliege, dass der Gutachter sich nicht weiter mit der Materie beschäftigt habe. Die Schlussfolgerung des Gutachters aus seinen Ausführungen, die Myoreflextherapie lasse sich dem Behandlungsprinzip einer ayurvedischen Behandlung durchaus zuordnen, sei dann auch völlig unverständlich und schlichtweg falsch. Ziel der ayurvedischen Behandlung sei es, die drei Doshas (Vata, Pitta und Kapha) in ein persönliches Gleichgewicht zu bringen. Eine ayurvedische Behandlung umfasse im Ergebnis eine allgemeine Ernährungs- und Lebensstilberatung und interne Kräutertherapie sowie eine externe Behandlung (Poorcakarma) und Reinigungsbehandlungen (Panchakarma). Die Myoreflextherapie sei von Dr. med. K... M... begründet worden. Bei dieser Therapieform werde nicht unspezifisch „massiert“, sondern es werde sehr spezifisch neuromuskulär stimuliert. Bei der Myoreflextherapie handle es sich um eine systematische Untersuchung und Behandlung des Bewegungssystems mittels physiotherapeutischer, manueller Behandlungstechniken. Es würden dabei in erster Linie Muskelansätze in funktionellen Zusammenhängen und kinetischen Ketten behandelt. An diesen Stellen würden Berührungsreize verstärkt wahrgenommen, wobei bereits eine leichte Druckerhöhung zu einer Schmerzempfindung mit Ausstrahlungen wie bei referred pain (übertragener Schmerz) an entfernten Stellen führen könne. Bei der Palpation fänden sich häufig schmerzhafte Verhärtungen, Myogelosen und bindegewebige Aufquellungen. An den entsprechenden Muskeln sei ein Hypertonus festzustellen. Nach genauer Palpation und Druckpunktstimulation derartiger Punkte lösten sich die tastbaren Veränderungen nach einer gewissen Zeit (Sekunden bis wenige Minuten) auf. Über einen allmählichen manuellen Druckanstieg am Muskel-Sehnen-Knochen-Übergang würden neuromuskuläre und bindegewebige Reaktionen ausgelöst. Der Tonus der entsprechenden Muskeln sinke spontan und sehr deutlich ab. Hintergrund der Myoreflextherapie sei die lebendige Biomechanik, d. h. die Physik und die funktionelle Anatomie des Bewegungsapparates in Aktion. Es werde versucht, die ursprüngliche Ausgewogenheit der Kräftewirkungen im Körper wiederherzustellen. Bei der Myoreflextherapie gehe es im Endeffekt um die unmittelbare Lösung der zu hohen Grundspannung im Muskel/Muskelsystem und damit um die Entlastung von Gelenken und Weichteilstrukturen. Umstellungsreize würden den Organismus zu entsprechenden Regulationen und zur Wiederherstellung einer funktionstüchtigen, schmerzfreien Anatomie des Bewegungssystems veranlassen. Damit verbunden sei die Aufhebung vielfältiger Symptome, welche durch muskel-induzierte Symmetriestörungen und chronische Fehlbelastungen hervorgerufen werden könnten. Diese Methodik werde in der Myoreflextherapie-Ausbildung vermittelt. Sie sei explizit „westlich“ und hochschulmedizinisch ausgerichtet. Zusammenfassend bedeute dies, dass die Myoreflextherapie eine hochspezifische manuelle Regulationstherapie sei, die auf den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Bewegung basiere und bei der in erster Linie Muskelansätze behandelt würden. Wie bei der manuellen Therapie beschrieben, setze auch bei der Myoreflextherapie durch eine gezielte Mobilisation eine reflektorische Regulation ein. Die behandelnde Physiotherapeutin habe für den Einsatz dieser Behandlungstechnik eine spezielle Weiterbildung durchlaufen und besitze damit eine Zusatzqualifikation. Auch dies decke sich mit den Erfordernissen für die Anerkennung der manuellen Therapie. Die Therapie sei als eine Form der manuellen Therapie gemäß Nr. 11 der Anlage 9 mit dem dort genannten Höchstbetrag beihilfefähig. 17 Der Kläger hat zuletzt auf Anfrage des Gerichts eine ärztliche Stellungnahme der seinen Sohn behandelnden Ärztin vom 27.04.2021 zur Verordnung von Myoreflextherapie bei spastischer Tetraparese vorgelegt. In diesem Gutachten wird das Folgende ausgeführt: 18 „Der hier in der Praxis bekannte Patient ist mittlerweile 18 Jahre alt. Es besteht eine Schwerbehinderung zu 100 % und er ist in Pflegegrad 5 eingestuft. U.a. leidet er an einer spastischen Tetraparese. 19 Zur Behandlung seines komplexen Krankheitsbildes wird regelmäßig Physiotherapie, Hippotherapie und Myoreflextherapie verordnet. Diese verschiedenen Therapien sind notwendig um den gesundheitlichen Zustand von ... zumindest zu erhalten. Die Myoreflextherapie stellt hierbei einen sehr wichtigen Baustein dar. Gerade bei der ausgeprägten spastischen Tetraparese ist diese Therapieform extrem hilfreich. Bei der Myoreflextherapie wird durch das Ausüben von Druckstimulation auf verhärtete Muskelansätze ein Impuls an das Gehirn geleitet und ein Umstellungsreiz erzeugt, die den Organismus zu einer entsprechenden Regulation veranlasst. Dies ist ohne aktives Zutun des Patienten möglich, was besonders bei dem hier vorliegenden Krankheitsbild einen entscheidenden Vorteil gegenüber vielen anderen Therapieformen darstellt. Gerade bei Patienten, die unter einer ausgeprägten spastischen Tetraparese leiden, sind aktive gesteuerte Bewegungen fast unmöglich, insbesondere dann, wenn noch weitere körperliche oder geistige Beeinträchtigungen hinzukommen. Dies ist bei ... der Fall. 20 Ein weiterer Vorteil der Myoreflextherapie besteht darin, dass es durch die Impulssetzung möglich ist, defekte Hirnareale zu reorganisieren. Weiterhin ist es möglich, dass andere Hirnregionen die Funktion eines ausgefallenen Areals übernehmen. Zudem kann entscheidend Einfluss auf vegetative Begleitsymptome ausgeübt werden. Das Schlafverhalten, die Verdauung, die Atemfunktion und der Appetit regulieren sich dadurch positiv. Aus hausärztlicher Sicht ist die Verordnung der myofazialen Reflextherapie sehr sinnvoll um ... und seinen Eltern das Leben mit den starken Beeinträchtigungen zu erleichtern.“ 21 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), 22 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 09.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheides vom 29.07.2019, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 640,- Euro zu gewähren. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesverwaltungsamts und dessen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass es sich bei der Myoreflextherapie um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handle. Um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zu sein, müsse die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen von an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Personen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Ihr seien keine Studien, Leitlinien oder ähnliches bekannt, nach denen die Myoreflextherapie eine wissenschaftlich anerkannte Therapie für die Behandlung der spastischen Tetraparese sei. Auch die ärztliche Stellungnahme sei kein Nachweis dafür, dass es sich bei der Myoreflextherapie um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handle. Es gebe eine Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Therapie des spastischen Syndroms, aber auch dort sei die Myoreflextherapie nicht als Behandlungsmethode aufgeführt. Die ärztliche Stellungnahme bestätige auch nur, dass die Myoreflextherapie im Fall des Sohnes des Klägers „hilfreich“ sei, ein „Vorteil“ bestehe und die Verordnung aus „hausärztlicher Sicht sinnvoll“ sei. Eine medizinische Notwendigkeit der Myoreflextherapie für die Behandlung des Sohnes des Klägers werde damit gerade nicht bescheinigt. Daher werde weiterhin auf das ärztliche Gutachten verwiesen. 26 Daraufhin erwiderte der Kläger, würde man dieser Argumentation der Beklagten folgen, so wären in letzter Konsequenz ausschließlich die in der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV namentlich aufgeführten Heilmittel beihilfefähig. Einer Aufstellung von Aufwendungen, die nicht beihilfefähig seien, bedürfte es nicht. Die Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV wäre überflüssig. Der Ansatz der Beklagten sei falsch und widerspreche im Übrigen der seit dem Jahr 2014 geübten Verwaltungspraxis durch die Beihilfestellen selbst. Unbeschadet der Richtigkeit der getroffenen Zuordnung müsse für namentlich nicht aufgeführte Behandlungen/Therapien geprüft werden, ob sie mit einem in Anlage 9 aufgeführtem Heilmittel vergleichbar und damit beihilfefähig seien oder aber einer in Anlage 1 genannten Behandlungen entsprächen und damit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Es reiche nicht aus, die Beihilfefähigkeit allein mit dem Hinweis zu verneinen, die Behandlung sei nicht nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen worden. Auch der von der Beklagten beauftragte Gutachter habe in seinen dürftigen Ausführungen letztendlich eine - wenn auch fehlerhafte - Zuordnung der Myoreflextherapie zu einer in der Anlage 1 aufgeführten Behandlungsmethode vorgenommen und es nicht bei dem Hinweis der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode belassen. 27 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz jeweils vom 03.05.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 28 Dem Gericht hat die einschlägige Behördenakte des Bundesverwaltungsamts (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. 30 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. 31 Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die bei seinem Sohn durchgeführte Myoreflextherapie. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 32 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2021 - 2 S 4105/20 -, juris Rn. 34). Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden dem Kläger im Zeitraum Juli 2018 bis März 2019. Maßgeblich ist daher hier die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) in ihrer bis zum 30.07.2018 bzw. bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F. und n.F.; sofern die Fassungen keine Unterschiede aufweisen, wird von einer weiteren Kennzeichnung abgesehen). 33 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als (jedenfalls) nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 BBhV ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV), was hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Myoreflextherapie nicht erfolgt ist (unter a)). Die dem Sohn des Klägers verordnete Myoreflextherapie ist aber auch nicht in dem Katalog der vom Verordnungsgeber im Einzelnen grundsätzlich als notwendig und angemessen bewerteten Aufwendungen für Heilmittel in § 23 Abs. 1 Satz 1 a.F. bzw. § 23 Abs. 1 n.F. i. V. m. Anlage 9 und 10 BBhV enthalten oder mit einem darin aufgeführten Heilmittel vergleichbar (unter b)). Eine Zuordnung zu den soeben genannten Anlagen der BBhV muss - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht erfolgen. Denn bei der Myoreflextherapie handelt es sich vielmehr um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, bei der die medizinische Notwendigkeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen ist (unter c); vgl. hierzu entsprechend zum parallel strukturierten baden-württembergischen Beihilferecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 30 m. w. N.). 34 a) Die Myoreflextherapie ist nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. Anlage 1 BBhV von der Beihilfe ausgeschlossen. Der Auffassung von Prof. Dr. H... in seinem Gutachten vom 14.05.2018, die Myoreflextherapie sei schon gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. Abschnitt 1, Nr. 1.5 Anlage 1 BBhV als ayurvedische Behandlung von der Beihilfe ausgeschlossen, folgt die Kammer nicht. Der Kläger weist zu Recht - und insoweit auch von der Beklagten unwidersprochen - darauf hin, dass Ayurveda eine ganzheitliche Behandlungsmethode bezeichnet, deren Ziel es ist, die drei Grundkräfte, die sog. Doshas (Vata, Pita, Kapha), in ein Gleichgewicht zu bringen (vgl. auch Mildenberger, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, 189. Auflage Januar 2021, § 6, S. 41). In der Therapie werden Heilpflanzen und Mineralien eingesetzt; daneben spielen auch Massagen und die Anwendung heißer Öle eine große Rolle. Der Patient erhält Hinweise zur Lebensführung und Ernährung. Körperübungen und Meditation ergänzen die Therapie (vgl. nochmals Mildenberger, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, 189. Auflage Januar 2021, § 6, S. 41). Ein Zusammenhang zwischen dieser Therapie und der Myoreflextherapie, der die Zuordnung der Myoreflextherapie zur ayurvedischen Behandlung zur Folge hätte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Weder Prof. Dr. H... noch die Beklagte liefern belastbare Anhaltspunkte hierfür. Die Qualifikation der Myoreflextherapie als eine ayurvedische Behandlungsmethode wird ohne nachvollziehbare Argumentation schlicht behauptet. 35 b) Die Myoreflextherapie ist hier aber auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 a.F. bzw. § 23 Abs. 1 n.F. i. V. m. Anlage 9 BBhV beihilfefähig. 36 Die Myoreflextherapie ist weder ausdrücklich im Heilmittelkatalog der Anlage 9 BBhV aufgeführt, noch ist - entgegen der Ansicht des Klägers - die hier seinem Sohn verschriebene „Myoreflextherapie (durch Physiotherapeutin)“ vergleichbar mit der manuellen Therapie nach Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV (vgl. zur Möglichkeit einer analogen Heranziehung des grundsätzlich abschließenden Heilmittelkatalogs: Nr. 23.1.3 BBhVVwV in der bis zum 30.09.2019 geltenden Fassung; vgl. zur aktuellen Rechtslage: Mildenberger, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, 189. Auflage Januar 2021, § 23, S. 26 f., 43). 37 Wenngleich auch die Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, wie bei der manuellen Therapie (vgl. auch die bis zum 30.07.2018 geltende Einschränkung zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV a.F.), ein Bestandteil der Myoreflextherapie ist (vgl. insoweit die jeweils vorgelegten Auszüge wohl von „Wikipedia“ auf AS 24 f. der Behördenakte), so führt dies nicht notwendigerweise zu einer Vergleichbarkeit der Myoreflextherapie mit der geschützten (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R -, BSGE 122, 286, juris) physiotherapeutischen Behandlungsform der manuellen Therapie, welche in Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV aufgeführt ist (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 23, der eine Vergleichbarkeit der Atlas-Therapie, die auch der Behandlung von Funktionsstörungen des Körpers dient, und der manuellen Therapie nicht einmal im Ansatz in Erwägung zieht). 38 Nach § 19 Abs. 3 Nr. 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL, in der Fassung vom 19.05.2011, zuletzt geändert am 18.03.2021) dient die manuelle Therapie der Wiederherstellung oder Minderung reversibler Schädigungen der Gelenkfunktion, der Bewegungssegmente der Wirbelsäule, Schädigung der Muskelfunktion und Schmerzlinderung durch Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken. Laut Anlage 1 Nr. 9 X1201 des Rahmenvertrags der Berufsverbände der Physiotherapeuten und den Ersatzkassen vom 01.04.2013 nach § 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die manuelle Therapie ein von Therapeuten durchgeführter Teil der manuellen Medizin auf der Grundlage der Biomechanik und Reflexlehre zur Behandlung von Dysfunktionen der Bewegungsorgane mit reflektorischen Auswirkungen. Sie beinhaltet eine aktive und passive Dehnung verkürzter muskulärer und neuraler Strukturen, Kräftigung der abgeschwächten Antagonisten und Gelenkmobilisationen durch translatorische Gelenkmobilisationen sowie die Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder von Weichteiltechniken. Die krankengymnastische manuelle Therapie enthält keine passiven Manipulationstechniken von blockierten Gelenkstrukturen an der Wirbelsäule. Therapieziel ist die Wiederherstellung der physiologischen Gelenk- und Muskelfunktion und die Schmerzlinderung bei arthrogenen, muskulären und neuralen Störungen. Die therapeutische Wirkung ist die Gelenkmobilisation durch Traktion oder Gleitmobilisation, Wirkung auf Muskulatur, Bindegewebe und neurale Strukturen, Kräftigung abgeschwächter Muskulatur, Wirkung auf Gelenkrezeptoren, Sehnen- und Muskelrezeptoren durch Hemmung oder Bahnung. 39 Die Myoreflextherapie ist ausweislich der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszüge der Internetseite von Dr. S... und weiterer Internetseiten (vgl. AS 26 ff. der Behördenakte) eine manuelle Regulationstherapie, deren Behandlung sich in erster Linie mit dem Muskelsystem und seiner Steuerung durch das zentrale Nervensystem beschäftigt und gleichzeitig auch Zugriff auf Körperfunktionen und Organe bietet. Durch Druck bestimmter Reflexpunkte der Muskulatur wird über das Gehirn eine reflektorische Regulation im Körper hervorgerufen. Das mehrdimensionale Behandlungssystem, welches Anatomie, Orthopädie, Neurophysiologie und -psychologie, die „Traditionelle Chinesische Medizin“ und die moderne Hirnforschung als Eckpfeiler heranzieht, ist daher seiner Zielwirkung nach - insbesondere auch im Fall der speziellen Verordnung für den Sohn des Klägers „durch eine Physiotherapeutin“ - nicht mit der manuellen Therapie vergleichbar. Dies belegen die dem Gericht vorgelegten Ausführungen der den Sohn des Klägers behandelnden Ärztin, aus denen deutlich wird, dass bei der Therapieanwendung beim Sohn des Klägers zum einen die ganzkörperliche regulatorische Wirkung unter Zuhilfenahme des zentralen Nervensystems Ziel der Behandlung ist und zum anderen die Behandlung auch über eine Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparates deutlich hinausgeht. So führt die Ärztin aus, dass durch das Ausüben von Druckstimulation auf verhärtete Muskelansätze ein Impuls an das Gehirn geleitet und ein Umstellungsreiz erzeugt werde, der den Organismus zu einer entsprechenden Regulation veranlasse. Durch die Impulssetzung sei es zudem möglich, defekte Hirnareale zu reorganisieren. Ferner wirke sich die Behandlung positiv auf das Schlafverhalten, die Verdauung und den Appetit aus. Hinzu kommt, dass die Myoreflextherapie dem Sohn des Klägers neben Physiotherapie verschrieben wird und diese als „verschiedene“ Therapien bezeichnet werden. Eine Zuordnung der Myoreflextherapie zur Physiotherapie (im engeren Sinne) - wobei hier unklar bleibt, welche konkrete Therapieform verschrieben wird - nimmt somit auch die Ärztin nicht vor. Dieser Einschätzung steht auch nicht die von Dr. S... vorgenommene Aufführung der Myoreflextherapie als Unterpunkt der Überschrift „Manuelle Therapie“ auf seiner Internetpräsenz entgegen. Denn eine Bezugnahme der Begrifflichkeit zu der in Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV genannten geschützten physiotherapeutischen Behandlungsform der manuellen Therapie findet damit soweit ersichtlich nicht statt. 40 c) Schließlich besteht ausgehend von den oben genannten Maßstäben der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe jedenfalls deshalb nicht, weil die hier durchgeführte Myoreflextherapie keine wissenschaftlich anerkannte Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV darstellt (unter aa)) und auch eine der von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht vorliegt, in denen aufgrund der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht der Dienstherr verpflichtet ist, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden zu erstatten (unter bb)). 41 aa) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. zum Ganzen in Zusammenfassung der hierzu in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe wiederum nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. zur Rspr. auch des BVerwG). 42 Anhand dieses Maßstabs liegt bezüglich der Myoreflextherapie eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Behandlung einer spastischen Tetraparese durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vor. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, mit denen die Wirksamkeit der Myoreflextherapie mittels nachvollziehbarer und eindeutiger Ergebnisparameter untersucht worden sind, werden weder seitens des Klägers genannt, noch liegen solche dem Gericht vor. Allein eine psychologische Dissertation von 2005 beschreibt den Einsatz der Methode gegen tiefenpsychologische Traumata (vgl. http://kups.ub.uni-koeln.de/1608/2/Endfassung-Dissertation-Kilk.pdf). Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren die bereits oben erwähnten Auszüge von Internetseiten vorgelegt hat, wird auf diesen insbesondere das Behandlungskonzept der Myoreflextherapie erläutert. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Myoreflextherapie wissenschaftlich allgemein für die Behandlung einer spastischen Tetraparese anerkannt wäre, was der Kläger letztlich wohl auch nicht behauptet. Vielmehr ist auch bei den dort aufgeführten Anwendungsgebieten die spastische Tetraparese gerade nicht enthalten. 43 Dass es sich bei der Myoreflextherapie um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass diese Therapie in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zu der Behandlung eines spastischen Syndroms in ihrer jüngsten Fassung vom November 2018, gültig bis 31.10.2023, nicht als Therapieform genannt wird (vgl. https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/030-078.html). Auch in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie (BVO) für Querschnittslähmung aus dem Jahr 2002 (vgl. http://www.leitliniensekretariat.de/files/MyLayout/pdf/querschnittlaehmung.pdf, nicht aktualisiert; eine neue Leitlinie ist für 01.06.2021 angekündigt: vgl. https://www.awmf.org/leitlinien/detail/anmeldung/1/ll/179-014.html) findet die Myoreflextherapie keine Erwähnung. 44 bb) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich auch mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. auch hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 31 m. w. N. zur Rspr. auch des BVerwG). 45 Angesichts des vorstehend unter aa) Ausgeführten ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, dass die Aussicht besteht, dass die Myoreflextherapie für das vorliegende Krankheitsbild nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. 46 Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Krankheitsbild der spastischen Tetraparese nicht mit (bereits) anerkannten Behandlungsmethoden behandelt werden kann. Insbesondere in der oben genannten Leitlinie zur Querschnittslähmung lassen sich eine Vielzahl von physiotherapeutischen Therapiemöglichkeiten finden, die ebenso in Anlage 9 BBhV Erwähnung finden (bspw. gezielter Einsatz von krankengymnastischen Techniken auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Vojta); Abschnitt 1 Nr. 5 Anlage 9 BBhV n.F.). Insofern sind auch die Ausführungen der behandelnden Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2021, ein Vorteil der Myoreflextherapie bestehe darin, dass ein aktives Zutun des Patienten nicht nötig sei, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da dort nicht ausgeführt wird, weshalb dies bei anderen - wissenschaftlich anerkannten und im Heilmittelkatalog aufgeführten - Heilmitteln nicht (ganz oder teilweise) ebenso der Fall ist. 47 Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Kläger schließlich die geltend gemachte Beihilfe nicht beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits erfolgten Aufwendung für sich allein regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Wenn ein Beamter insoweit Handlungssicherheit haben möchte, muss er vielmehr eine ausdrückliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen herbeiführen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 44). 48 2. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass bei einer Verschreibung einer in Anlage 9 BBhV aufgeführten Therapieform, durchgeführt durch eine Physiotherapeutin mit der Zusatzausbildung „Myoreflextherapie“, die eventuell die bereits jetzt schon konkret durchgeführte Behandlung beim Sohn des Klägers wiederspiegelt, die Beihilfefähigkeit anders zu beurteilen sein könnte. III. 49 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. 50 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 51 BESCHLUSS 52 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 640,- Euro festgesetzt. Gründe 29 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. 30 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. 31 Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die bei seinem Sohn durchgeführte Myoreflextherapie. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 32 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2021 - 2 S 4105/20 -, juris Rn. 34). Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden dem Kläger im Zeitraum Juli 2018 bis März 2019. Maßgeblich ist daher hier die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) in ihrer bis zum 30.07.2018 bzw. bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F. und n.F.; sofern die Fassungen keine Unterschiede aufweisen, wird von einer weiteren Kennzeichnung abgesehen). 33 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als (jedenfalls) nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 BBhV ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV), was hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Myoreflextherapie nicht erfolgt ist (unter a)). Die dem Sohn des Klägers verordnete Myoreflextherapie ist aber auch nicht in dem Katalog der vom Verordnungsgeber im Einzelnen grundsätzlich als notwendig und angemessen bewerteten Aufwendungen für Heilmittel in § 23 Abs. 1 Satz 1 a.F. bzw. § 23 Abs. 1 n.F. i. V. m. Anlage 9 und 10 BBhV enthalten oder mit einem darin aufgeführten Heilmittel vergleichbar (unter b)). Eine Zuordnung zu den soeben genannten Anlagen der BBhV muss - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht erfolgen. Denn bei der Myoreflextherapie handelt es sich vielmehr um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, bei der die medizinische Notwendigkeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen ist (unter c); vgl. hierzu entsprechend zum parallel strukturierten baden-württembergischen Beihilferecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 30 m. w. N.). 34 a) Die Myoreflextherapie ist nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. Anlage 1 BBhV von der Beihilfe ausgeschlossen. Der Auffassung von Prof. Dr. H... in seinem Gutachten vom 14.05.2018, die Myoreflextherapie sei schon gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. Abschnitt 1, Nr. 1.5 Anlage 1 BBhV als ayurvedische Behandlung von der Beihilfe ausgeschlossen, folgt die Kammer nicht. Der Kläger weist zu Recht - und insoweit auch von der Beklagten unwidersprochen - darauf hin, dass Ayurveda eine ganzheitliche Behandlungsmethode bezeichnet, deren Ziel es ist, die drei Grundkräfte, die sog. Doshas (Vata, Pita, Kapha), in ein Gleichgewicht zu bringen (vgl. auch Mildenberger, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, 189. Auflage Januar 2021, § 6, S. 41). In der Therapie werden Heilpflanzen und Mineralien eingesetzt; daneben spielen auch Massagen und die Anwendung heißer Öle eine große Rolle. Der Patient erhält Hinweise zur Lebensführung und Ernährung. Körperübungen und Meditation ergänzen die Therapie (vgl. nochmals Mildenberger, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, 189. Auflage Januar 2021, § 6, S. 41). Ein Zusammenhang zwischen dieser Therapie und der Myoreflextherapie, der die Zuordnung der Myoreflextherapie zur ayurvedischen Behandlung zur Folge hätte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Weder Prof. Dr. H... noch die Beklagte liefern belastbare Anhaltspunkte hierfür. Die Qualifikation der Myoreflextherapie als eine ayurvedische Behandlungsmethode wird ohne nachvollziehbare Argumentation schlicht behauptet. 35 b) Die Myoreflextherapie ist hier aber auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 a.F. bzw. § 23 Abs. 1 n.F. i. V. m. Anlage 9 BBhV beihilfefähig. 36 Die Myoreflextherapie ist weder ausdrücklich im Heilmittelkatalog der Anlage 9 BBhV aufgeführt, noch ist - entgegen der Ansicht des Klägers - die hier seinem Sohn verschriebene „Myoreflextherapie (durch Physiotherapeutin)“ vergleichbar mit der manuellen Therapie nach Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV (vgl. zur Möglichkeit einer analogen Heranziehung des grundsätzlich abschließenden Heilmittelkatalogs: Nr. 23.1.3 BBhVVwV in der bis zum 30.09.2019 geltenden Fassung; vgl. zur aktuellen Rechtslage: Mildenberger, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, 189. Auflage Januar 2021, § 23, S. 26 f., 43). 37 Wenngleich auch die Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, wie bei der manuellen Therapie (vgl. auch die bis zum 30.07.2018 geltende Einschränkung zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV a.F.), ein Bestandteil der Myoreflextherapie ist (vgl. insoweit die jeweils vorgelegten Auszüge wohl von „Wikipedia“ auf AS 24 f. der Behördenakte), so führt dies nicht notwendigerweise zu einer Vergleichbarkeit der Myoreflextherapie mit der geschützten (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R -, BSGE 122, 286, juris) physiotherapeutischen Behandlungsform der manuellen Therapie, welche in Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV aufgeführt ist (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 23, der eine Vergleichbarkeit der Atlas-Therapie, die auch der Behandlung von Funktionsstörungen des Körpers dient, und der manuellen Therapie nicht einmal im Ansatz in Erwägung zieht). 38 Nach § 19 Abs. 3 Nr. 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL, in der Fassung vom 19.05.2011, zuletzt geändert am 18.03.2021) dient die manuelle Therapie der Wiederherstellung oder Minderung reversibler Schädigungen der Gelenkfunktion, der Bewegungssegmente der Wirbelsäule, Schädigung der Muskelfunktion und Schmerzlinderung durch Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken. Laut Anlage 1 Nr. 9 X1201 des Rahmenvertrags der Berufsverbände der Physiotherapeuten und den Ersatzkassen vom 01.04.2013 nach § 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die manuelle Therapie ein von Therapeuten durchgeführter Teil der manuellen Medizin auf der Grundlage der Biomechanik und Reflexlehre zur Behandlung von Dysfunktionen der Bewegungsorgane mit reflektorischen Auswirkungen. Sie beinhaltet eine aktive und passive Dehnung verkürzter muskulärer und neuraler Strukturen, Kräftigung der abgeschwächten Antagonisten und Gelenkmobilisationen durch translatorische Gelenkmobilisationen sowie die Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder von Weichteiltechniken. Die krankengymnastische manuelle Therapie enthält keine passiven Manipulationstechniken von blockierten Gelenkstrukturen an der Wirbelsäule. Therapieziel ist die Wiederherstellung der physiologischen Gelenk- und Muskelfunktion und die Schmerzlinderung bei arthrogenen, muskulären und neuralen Störungen. Die therapeutische Wirkung ist die Gelenkmobilisation durch Traktion oder Gleitmobilisation, Wirkung auf Muskulatur, Bindegewebe und neurale Strukturen, Kräftigung abgeschwächter Muskulatur, Wirkung auf Gelenkrezeptoren, Sehnen- und Muskelrezeptoren durch Hemmung oder Bahnung. 39 Die Myoreflextherapie ist ausweislich der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszüge der Internetseite von Dr. S... und weiterer Internetseiten (vgl. AS 26 ff. der Behördenakte) eine manuelle Regulationstherapie, deren Behandlung sich in erster Linie mit dem Muskelsystem und seiner Steuerung durch das zentrale Nervensystem beschäftigt und gleichzeitig auch Zugriff auf Körperfunktionen und Organe bietet. Durch Druck bestimmter Reflexpunkte der Muskulatur wird über das Gehirn eine reflektorische Regulation im Körper hervorgerufen. Das mehrdimensionale Behandlungssystem, welches Anatomie, Orthopädie, Neurophysiologie und -psychologie, die „Traditionelle Chinesische Medizin“ und die moderne Hirnforschung als Eckpfeiler heranzieht, ist daher seiner Zielwirkung nach - insbesondere auch im Fall der speziellen Verordnung für den Sohn des Klägers „durch eine Physiotherapeutin“ - nicht mit der manuellen Therapie vergleichbar. Dies belegen die dem Gericht vorgelegten Ausführungen der den Sohn des Klägers behandelnden Ärztin, aus denen deutlich wird, dass bei der Therapieanwendung beim Sohn des Klägers zum einen die ganzkörperliche regulatorische Wirkung unter Zuhilfenahme des zentralen Nervensystems Ziel der Behandlung ist und zum anderen die Behandlung auch über eine Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparates deutlich hinausgeht. So führt die Ärztin aus, dass durch das Ausüben von Druckstimulation auf verhärtete Muskelansätze ein Impuls an das Gehirn geleitet und ein Umstellungsreiz erzeugt werde, der den Organismus zu einer entsprechenden Regulation veranlasse. Durch die Impulssetzung sei es zudem möglich, defekte Hirnareale zu reorganisieren. Ferner wirke sich die Behandlung positiv auf das Schlafverhalten, die Verdauung und den Appetit aus. Hinzu kommt, dass die Myoreflextherapie dem Sohn des Klägers neben Physiotherapie verschrieben wird und diese als „verschiedene“ Therapien bezeichnet werden. Eine Zuordnung der Myoreflextherapie zur Physiotherapie (im engeren Sinne) - wobei hier unklar bleibt, welche konkrete Therapieform verschrieben wird - nimmt somit auch die Ärztin nicht vor. Dieser Einschätzung steht auch nicht die von Dr. S... vorgenommene Aufführung der Myoreflextherapie als Unterpunkt der Überschrift „Manuelle Therapie“ auf seiner Internetpräsenz entgegen. Denn eine Bezugnahme der Begrifflichkeit zu der in Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV genannten geschützten physiotherapeutischen Behandlungsform der manuellen Therapie findet damit soweit ersichtlich nicht statt. 40 c) Schließlich besteht ausgehend von den oben genannten Maßstäben der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe jedenfalls deshalb nicht, weil die hier durchgeführte Myoreflextherapie keine wissenschaftlich anerkannte Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV darstellt (unter aa)) und auch eine der von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht vorliegt, in denen aufgrund der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht der Dienstherr verpflichtet ist, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden zu erstatten (unter bb)). 41 aa) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. zum Ganzen in Zusammenfassung der hierzu in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe wiederum nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. zur Rspr. auch des BVerwG). 42 Anhand dieses Maßstabs liegt bezüglich der Myoreflextherapie eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Behandlung einer spastischen Tetraparese durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vor. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, mit denen die Wirksamkeit der Myoreflextherapie mittels nachvollziehbarer und eindeutiger Ergebnisparameter untersucht worden sind, werden weder seitens des Klägers genannt, noch liegen solche dem Gericht vor. Allein eine psychologische Dissertation von 2005 beschreibt den Einsatz der Methode gegen tiefenpsychologische Traumata (vgl. http://kups.ub.uni-koeln.de/1608/2/Endfassung-Dissertation-Kilk.pdf). Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren die bereits oben erwähnten Auszüge von Internetseiten vorgelegt hat, wird auf diesen insbesondere das Behandlungskonzept der Myoreflextherapie erläutert. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Myoreflextherapie wissenschaftlich allgemein für die Behandlung einer spastischen Tetraparese anerkannt wäre, was der Kläger letztlich wohl auch nicht behauptet. Vielmehr ist auch bei den dort aufgeführten Anwendungsgebieten die spastische Tetraparese gerade nicht enthalten. 43 Dass es sich bei der Myoreflextherapie um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass diese Therapie in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zu der Behandlung eines spastischen Syndroms in ihrer jüngsten Fassung vom November 2018, gültig bis 31.10.2023, nicht als Therapieform genannt wird (vgl. https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/030-078.html). Auch in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie (BVO) für Querschnittslähmung aus dem Jahr 2002 (vgl. http://www.leitliniensekretariat.de/files/MyLayout/pdf/querschnittlaehmung.pdf, nicht aktualisiert; eine neue Leitlinie ist für 01.06.2021 angekündigt: vgl. https://www.awmf.org/leitlinien/detail/anmeldung/1/ll/179-014.html) findet die Myoreflextherapie keine Erwähnung. 44 bb) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich auch mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. auch hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 31 m. w. N. zur Rspr. auch des BVerwG). 45 Angesichts des vorstehend unter aa) Ausgeführten ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, dass die Aussicht besteht, dass die Myoreflextherapie für das vorliegende Krankheitsbild nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. 46 Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Krankheitsbild der spastischen Tetraparese nicht mit (bereits) anerkannten Behandlungsmethoden behandelt werden kann. Insbesondere in der oben genannten Leitlinie zur Querschnittslähmung lassen sich eine Vielzahl von physiotherapeutischen Therapiemöglichkeiten finden, die ebenso in Anlage 9 BBhV Erwähnung finden (bspw. gezielter Einsatz von krankengymnastischen Techniken auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Vojta); Abschnitt 1 Nr. 5 Anlage 9 BBhV n.F.). Insofern sind auch die Ausführungen der behandelnden Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2021, ein Vorteil der Myoreflextherapie bestehe darin, dass ein aktives Zutun des Patienten nicht nötig sei, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da dort nicht ausgeführt wird, weshalb dies bei anderen - wissenschaftlich anerkannten und im Heilmittelkatalog aufgeführten - Heilmitteln nicht (ganz oder teilweise) ebenso der Fall ist. 47 Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Kläger schließlich die geltend gemachte Beihilfe nicht beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits erfolgten Aufwendung für sich allein regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Wenn ein Beamter insoweit Handlungssicherheit haben möchte, muss er vielmehr eine ausdrückliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen herbeiführen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 44). 48 2. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass bei einer Verschreibung einer in Anlage 9 BBhV aufgeführten Therapieform, durchgeführt durch eine Physiotherapeutin mit der Zusatzausbildung „Myoreflextherapie“, die eventuell die bereits jetzt schon konkret durchgeführte Behandlung beim Sohn des Klägers wiederspiegelt, die Beihilfefähigkeit anders zu beurteilen sein könnte. III. 49 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. 50 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 51 BESCHLUSS 52 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 640,- Euro festgesetzt.