Urteil
A 4 K 6798/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
20mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, die nach eigenen Angaben die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, verließ - ebenfalls nach eigenen Angaben - im Januar 2014 Nigeria und reiste im August 2017 nach Deutschland ein. Am 21.11.2017 stellte sie einen Asylantrag. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte sie am 21.11.2017, dass sie über Italien nach Deutschland gereist sei. Neue Gründe und Beweismittel, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten, habe sie nicht. 2 Am 05.12.2017 hörte das Bundesamt die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG an. Hierbei erklärte sie, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt gehabt. 3 Ebenfalls am 05.12.2017 fand die Anhörung durch das Bundesamt gemäß § 25 AsylG statt. Hierbei erklärte sie erneut, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt gehabt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde man sie umbringen oder ihr sonst schaden. Man wolle auf ihren Ehemann Druck ausüben und Rache an ihm nehmen. Er habe es abgelehnt gehabt, in einem Kult mitzumachen. Weil sie seine Frau sei, sei sie auch in Gefahr. Hinsichtlich ihrer weiteren Angaben wird auf die Niederschrift des Bundesamts verwiesen. 4 Mit Bescheid vom 15.12.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und ordnete die Abschiebung nach Italien an. 5 Am 08.05.2018 wurde die Tochter M. O. der Klägerin geboren. 6 Mit Bescheid vom 06.11.2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 15.12.2017 auf, weil aufgrund der Geburt der Tochter und vor dem Hintergrund der „Tarakhel“-Entscheidung des EGMR von dem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht werde. 7 Am 29.01.2019 führte das Bundesamt aufgrund eines Eurodac-Treffers eine sog. Info-Request-Anfrage an Italien nach Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) durch. Die italienischen Behörden teilten dem Bundesamt mit Schreiben vom 14.08.2019 mit, dass über das Asylbegehren der Klägerin negativ entschieden worden sei. Das Rechtsbehelfsverfahren sei wegen Fristüberschreitung geschlossen worden. 8 Mit Bescheid vom 07.10.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Der Bescheid enthält darüber hinaus die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, eine Abschiebungsandrohung nach Nigeria (Ziffer 3) sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, die Klägerin habe bereits in einem sicheren Drittstaat, in Italien, ein Asylverfahren erfolglos betrieben. Daher handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG. Dieser sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Klägerin berufe sich antragsbegründend allein auf Ereignisse, die sich vor ihrer Ausreise aus Nigeria ereignet haben sollten. Diese hätte sie in ihrem Asylverfahren in Italien vorbringen können und müssen. Darüber hinaus habe sie selbst bei ihrer Zulässigkeitsbefragung angegeben gehabt, keine neuen Gründe zu haben, die nicht im früheren Verfahren geltend gemacht worden seien. Dass sie an anderer Stelle angebe, sie hätte in Italien keinen Asylantrag gestellt, entspreche nachweislich nicht den Tatsachen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert. 9 Am 11.10.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Bescheid vom 07.10.2019 sei rechtswidrig. Es bestehe eine familiäre Bindung an mittlerweile zwei gemeinsame Kinder und den Kindsvater, ihrem Lebensgefährten, innerhalb Deutschlands. Der Lebensgefährte habe durch Italien subsidiären Schutz erhalten. Für die ältere Tochter sei in Deutschland ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria festgestellt worden. Der Asylantrag der jüngeren Tochter sei noch nicht beschieden, so dass für diese eine Aufenthaltsgestattung im laufenden Asylverfahren bestehe. Die Beklagte habe hierdurch selbst eine familiäre Härte im Sinne von Art. 8 EMRK geschaffen, die nicht allein durch § 43 Abs. 3 AsylG entschärft werden könne, wenn ein weiteres Familienmitglied voraussichtlich internationalen Schutz erhalten werde. Aufgrund dieser familiären Bindungen bestehe ein auslandsbezogenes Abschiebungsverbot. Dies habe zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 AufenthG bei Wegfall des ersten Zielstaats automatisch als unbestimmter Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sei. Eine Abschiebung hätte eine langfristige Trennung von ihren Kindern bzw. ihrem Lebensgefährten zur Folge. Sie könne nicht auf eine mögliche Familienzusammenführung in Italien verwiesen werde, insbesondere nicht, solange der Asylantrag ihres Kindes nicht beschieden sei. Das Kind könne sich neben eigenen Fluchtgründen auch auf die Fluchtgründe seiner Eltern berufen, folglich auch auf den internationalen Schutz des Vaters. Die in Deutschland geborenen Kinder hätten nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in Italien, weshalb Italien nicht als zur Aufnahme verpflichteter Drittstaat im Sinne von § 59 Abs. 2 AufenthG in Betracht komme. Bei einer Rückkehr nach Italien bestehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. 10 Sie beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2019 aufzuheben, 12 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 07.10.2019. 16 Mit Beschluss vom 29.10.2019 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (A 4 K 6755/19). 17 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2021 verwiesen. 18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamts verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. 20 Der Bescheid vom 07.10.2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 1. 21 Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Das Gericht folgt insofern den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: a) 22 Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 29 ff.). Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 - juris Rn. 18 mwN). 23 Die italienischen Behörden haben dem Bundesamt mit Schreiben vom 14.08.2019 mitgeteilt, dass über Asylbegehren der Klägerin negativ entschieden und das Rechtsbehelfsverfahren wegen Fristüberschreitung geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass das Asylerstverfahren der Klägerin in Italien endgültig abgeschlossen ist. b) 24 Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keinen Sachvortrag geliefert, der nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein weiteres Asylverfahren gerechtfertigt hätte. 25 § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). 26 Auf Frage des Gerichts, ob die Klägerin neue Gründe habe, weshalb sie nicht nach Nigeria zurückkönne, die sie nicht bereits bei ihrem Asylerstverfahren in Italien habe geltend machen können, antwortete diese lediglich: 27 „In Nigeria hatte ich von Beginn an niemanden. Ich habe nur meinen Mann und meine Kinder. Bei einer Rückkehr hätte ich niemanden mehr in Nigeria, den ich kenne. Außerdem kenne ich mich im Gebiet nicht mehr aus. Ich habe nur die Familie, die ich hier habe. Ich kenne mich nur hier aus. Seit meiner Einreise vor fünf Jahren habe ich von meiner jüngeren Schwester nichts mehr gehört.“ 28 Dieses Vorbringen ist von vornherein ungeeignet, der Klägerin zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Das gleiche gilt, soweit sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sie befürchte etwas durch den Ehemann ihrer Tante, der sie habe vergewaltigen wollen und mit Voodoo zu tun habe. Dieses Vorbringen ist auf jeden Fall nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 3 VwVfG verspätet. 2. 29 Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. Auch insofern wird auf die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtsbescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auch hier anzumerken: a) 30 Das Vorbringen der Klägerin, sie befürchte etwas für sich, weil ihr Mann einem Kult nicht habe beitreten wollen, entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Diese angebliche Gefahr erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung von sich aus mit keinem Wort, auch nicht auf die Nachfrage, ob ihr sonst noch etwas drohe, wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde. b) 31 Das Gericht ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland über keinerlei familiären Rückhalt verfügt bzw. etwas durch den Ehemann ihrer Tante befürchtet. Dies behauptete sie erstmals in der mündlichen Verhandlung. In der Anhörung durch das Bundesamt vom 05.12.2017 war hiervon noch keine Rede. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll über die Bundesamtsanhörung mangelhaft sein könnte, hat das Gericht nicht. Im Gegenteil wirkt dieses im Einzelnen wie im Ganzen stimmig und sorgfältig erarbeitet. Lediglich ergänzend ist anzumerken: Das Gericht sieht sich in seinen Schlussfolgerungen darin bestätigt, dass die Klägerin auf die Frage, ob sie versucht habe, mit ihrer Schwester in Nigeria Kontakt aufzunehmen, ausweichend geantwortet hat (Antwort der Klägerin: „Ich bin nicht sicher, ob sie noch am Leben ist. Ich habe niemanden.“). Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin in Nigeria über einen familiären Rückhalt verfügt. c) 32 Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht von ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten und Kindsvater getrennt werden, führt dies zu keinem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Diese Bestimmungen betreffen ausschließlich zielstaatsbezogene (nicht „auslandsbezogene“) Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris Rn. 13; vgl. auch den Wortlaut von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: „dort“). Dementsprechend entscheidet das Bundesamt lediglich über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung zuständig, insbesondere für die Entscheidung, ob die Abschiebung aus persönlichen Gründen - wie hier - nicht, noch nicht oder so nicht durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 13). Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind daher nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, aaO, Rn. 14 f.). Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht von ihren Kindern bzw. ihrem Lebensgefährten getrennt werden, macht sie inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend. d) 33 Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel nichts dafür ersichtlich, dass für die Klägerin im Falle einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG besteht. 3. 34 Die durch Prozesserklärung des Bundesamts mit Schriftsatz vom 22.10.2019 an die Erfordernisse, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.06.2018 (C-181/16 - Gnandi) ergeben, angepasste Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG liegen vor. 35 Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht von ihren Kindern bzw. ihrem Lebensgefährten getrennt werden, steht dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegensteht. Gleichfalls ordnet § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG an, dass das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen kann, soweit der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Klägerin muss sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde um einen Aufenthaltstitel bemühen. 36 Die beschriebene deutsche Rechtslage steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere nicht zu Art. 5 bzw. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie; im Folgenden: RFRL). Nach Art. 5 RFRL „berücksichtigen die Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung dieser Richtlinie in „gebührender Weise“ unter anderem das Wohl des Kindes (a) und die familiären Bindungen (b). Gemäß Art. 8 Abs. 1 RFRL ergreifen die Mitgliedstaaten alle „erforderlichen“ Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art. 7 Abs. 4 RFRL keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Art. 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. 37 Zu Art. 5 RFRL hat die 10. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union jüngst entschieden, dass diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 24 GRCharta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten „vor Erlass“ einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021, C- 112/20 - Belgischer Staat -, juris Rn. 43). Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt auch „vor Erlass“ der Abschiebungsandrohung, die als Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RFRL gewertet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 23, 28 ff.), das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen (vgl. Art. 5 Buchstabe b RFRL) unter anderem dadurch „gebührend“, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Das deutsche Rechtssystem lässt daher als solches keine Verletzung der Rechte, wie sie etwa in Art. 7 und 24 GRCharta oder Art. 8 EMRK niedergelegt sind, erwarten. 38 Etwas Anderes folgt nicht aus Art. 8 Abs. 1 RFRL in der Auslegung, die diese Vorschrift durch das Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.2021 (C-441/19 - Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -) gefunden hat. In dieser Entscheidung erklärte der Gerichtshof, dass Art. 8 Abs. 1 RFRL „dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht“ (juris Rn. 82). Würde ein Mitgliedstaat in diesem Fall von einer Abschiebung absehen, wären die Effizienz von Rückkehrverfahren (vgl. EuGH, aaO, Rn. 79) wie auch die Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit verletzt und es wäre die Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 1 RFRL in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO, Rn. 80). Nichts dergleichen ist für den hier zu entscheidenden Fall zu besorgen, dass eine Abschiebungsandrohung deshalb nicht vollstreckt wird, weil - sofern diese tatsächlich vorliegen, was vorliegend nicht entschieden wird - inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Dass eine Abschiebungsandrohung im Allgemeinen unionsrechtswidrig wäre, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, lässt sich hingegen dem Unionsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht entnehmen (entgegen Peter Ross NVwZ 2021, S. 553 ). 39 Im Übrigen sei ergänzt: Soweit die Kläger-Vertreter erklärt, hinsichtlich der älteren Tochter der Klägerin M.O. sei ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 3 Satz 4 des Bescheids des Bundesamts vom 01.10.2019 (Az. 7644031 - 232; „Die Antragstellerin darf nicht nach Nigeria abgeschoben werden.“; dieser Satz wurde nicht durch den stattgebenden Gerichtsbescheid der 5. Kammer des Gerichts vom 18.12.2020 in der Sache A 5 K 6897/19 aufgehoben). In der Begründung des Bescheids heißt es auf S. 9: „Es wird keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigerias getroffen.“ II. 40 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kommt der Klägerin ebenfalls kein Anspruch zu, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Gründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. 20 Der Bescheid vom 07.10.2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 1. 21 Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Das Gericht folgt insofern den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: a) 22 Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 29 ff.). Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 - juris Rn. 18 mwN). 23 Die italienischen Behörden haben dem Bundesamt mit Schreiben vom 14.08.2019 mitgeteilt, dass über Asylbegehren der Klägerin negativ entschieden und das Rechtsbehelfsverfahren wegen Fristüberschreitung geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass das Asylerstverfahren der Klägerin in Italien endgültig abgeschlossen ist. b) 24 Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keinen Sachvortrag geliefert, der nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein weiteres Asylverfahren gerechtfertigt hätte. 25 § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). 26 Auf Frage des Gerichts, ob die Klägerin neue Gründe habe, weshalb sie nicht nach Nigeria zurückkönne, die sie nicht bereits bei ihrem Asylerstverfahren in Italien habe geltend machen können, antwortete diese lediglich: 27 „In Nigeria hatte ich von Beginn an niemanden. Ich habe nur meinen Mann und meine Kinder. Bei einer Rückkehr hätte ich niemanden mehr in Nigeria, den ich kenne. Außerdem kenne ich mich im Gebiet nicht mehr aus. Ich habe nur die Familie, die ich hier habe. Ich kenne mich nur hier aus. Seit meiner Einreise vor fünf Jahren habe ich von meiner jüngeren Schwester nichts mehr gehört.“ 28 Dieses Vorbringen ist von vornherein ungeeignet, der Klägerin zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Das gleiche gilt, soweit sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sie befürchte etwas durch den Ehemann ihrer Tante, der sie habe vergewaltigen wollen und mit Voodoo zu tun habe. Dieses Vorbringen ist auf jeden Fall nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 3 VwVfG verspätet. 2. 29 Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. Auch insofern wird auf die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtsbescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auch hier anzumerken: a) 30 Das Vorbringen der Klägerin, sie befürchte etwas für sich, weil ihr Mann einem Kult nicht habe beitreten wollen, entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Diese angebliche Gefahr erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung von sich aus mit keinem Wort, auch nicht auf die Nachfrage, ob ihr sonst noch etwas drohe, wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde. b) 31 Das Gericht ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland über keinerlei familiären Rückhalt verfügt bzw. etwas durch den Ehemann ihrer Tante befürchtet. Dies behauptete sie erstmals in der mündlichen Verhandlung. In der Anhörung durch das Bundesamt vom 05.12.2017 war hiervon noch keine Rede. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll über die Bundesamtsanhörung mangelhaft sein könnte, hat das Gericht nicht. Im Gegenteil wirkt dieses im Einzelnen wie im Ganzen stimmig und sorgfältig erarbeitet. Lediglich ergänzend ist anzumerken: Das Gericht sieht sich in seinen Schlussfolgerungen darin bestätigt, dass die Klägerin auf die Frage, ob sie versucht habe, mit ihrer Schwester in Nigeria Kontakt aufzunehmen, ausweichend geantwortet hat (Antwort der Klägerin: „Ich bin nicht sicher, ob sie noch am Leben ist. Ich habe niemanden.“). Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin in Nigeria über einen familiären Rückhalt verfügt. c) 32 Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht von ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten und Kindsvater getrennt werden, führt dies zu keinem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Diese Bestimmungen betreffen ausschließlich zielstaatsbezogene (nicht „auslandsbezogene“) Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris Rn. 13; vgl. auch den Wortlaut von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: „dort“). Dementsprechend entscheidet das Bundesamt lediglich über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung zuständig, insbesondere für die Entscheidung, ob die Abschiebung aus persönlichen Gründen - wie hier - nicht, noch nicht oder so nicht durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 13). Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind daher nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, aaO, Rn. 14 f.). Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht von ihren Kindern bzw. ihrem Lebensgefährten getrennt werden, macht sie inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend. d) 33 Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel nichts dafür ersichtlich, dass für die Klägerin im Falle einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG besteht. 3. 34 Die durch Prozesserklärung des Bundesamts mit Schriftsatz vom 22.10.2019 an die Erfordernisse, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.06.2018 (C-181/16 - Gnandi) ergeben, angepasste Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG liegen vor. 35 Soweit die Klägerin geltend macht, sie dürfe nicht von ihren Kindern bzw. ihrem Lebensgefährten getrennt werden, steht dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegensteht. Gleichfalls ordnet § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG an, dass das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen kann, soweit der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Klägerin muss sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde um einen Aufenthaltstitel bemühen. 36 Die beschriebene deutsche Rechtslage steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere nicht zu Art. 5 bzw. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie; im Folgenden: RFRL). Nach Art. 5 RFRL „berücksichtigen die Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung dieser Richtlinie in „gebührender Weise“ unter anderem das Wohl des Kindes (a) und die familiären Bindungen (b). Gemäß Art. 8 Abs. 1 RFRL ergreifen die Mitgliedstaaten alle „erforderlichen“ Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art. 7 Abs. 4 RFRL keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Art. 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. 37 Zu Art. 5 RFRL hat die 10. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union jüngst entschieden, dass diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 24 GRCharta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten „vor Erlass“ einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021, C- 112/20 - Belgischer Staat -, juris Rn. 43). Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt auch „vor Erlass“ der Abschiebungsandrohung, die als Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RFRL gewertet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 23, 28 ff.), das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen (vgl. Art. 5 Buchstabe b RFRL) unter anderem dadurch „gebührend“, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Das deutsche Rechtssystem lässt daher als solches keine Verletzung der Rechte, wie sie etwa in Art. 7 und 24 GRCharta oder Art. 8 EMRK niedergelegt sind, erwarten. 38 Etwas Anderes folgt nicht aus Art. 8 Abs. 1 RFRL in der Auslegung, die diese Vorschrift durch das Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.2021 (C-441/19 - Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -) gefunden hat. In dieser Entscheidung erklärte der Gerichtshof, dass Art. 8 Abs. 1 RFRL „dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht“ (juris Rn. 82). Würde ein Mitgliedstaat in diesem Fall von einer Abschiebung absehen, wären die Effizienz von Rückkehrverfahren (vgl. EuGH, aaO, Rn. 79) wie auch die Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit verletzt und es wäre die Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 1 RFRL in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO, Rn. 80). Nichts dergleichen ist für den hier zu entscheidenden Fall zu besorgen, dass eine Abschiebungsandrohung deshalb nicht vollstreckt wird, weil - sofern diese tatsächlich vorliegen, was vorliegend nicht entschieden wird - inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Dass eine Abschiebungsandrohung im Allgemeinen unionsrechtswidrig wäre, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, lässt sich hingegen dem Unionsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht entnehmen (entgegen Peter Ross NVwZ 2021, S. 553 ). 39 Im Übrigen sei ergänzt: Soweit die Kläger-Vertreter erklärt, hinsichtlich der älteren Tochter der Klägerin M.O. sei ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 3 Satz 4 des Bescheids des Bundesamts vom 01.10.2019 (Az. 7644031 - 232; „Die Antragstellerin darf nicht nach Nigeria abgeschoben werden.“; dieser Satz wurde nicht durch den stattgebenden Gerichtsbescheid der 5. Kammer des Gerichts vom 18.12.2020 in der Sache A 5 K 6897/19 aufgehoben). In der Begründung des Bescheids heißt es auf S. 9: „Es wird keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigerias getroffen.“ II. 40 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kommt der Klägerin ebenfalls kein Anspruch zu, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.