OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 733/20

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zuzulassen hat, soweit eine ausreichende räumliche Kapazität vorhanden ist. 2 Der im Ruhestand befindliche Kläger, der über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, besucht seit dem Jahr ... als Gasthörer bei der Beklagten und anderen Hochschulen Lehrveranstaltungen. Im Sommersemester ... verweigerte die Beklagte dem Kläger den Besuch der Vorlesung „Verfassungsgesichte der Neuzeit“ mit der Begründung, dass es sich bei dem Studiengang Rechtswissenschaften um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handele, bei dem grundsätzlich keine Kapazitäten vorhanden seien. Nachdem der Kläger geltend gemachte hatte, dass eine ausreichende Raumkapazität vorhanden sei, teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger mit E-Mail vom ...2019 mit, dass er Vorlesungen im Fach Rechtswissenschaften besuchen dürfe. Für die Anmeldung werde eine schriftliche Genehmigung des Dozenten sowie eine Bestätigung, dass es kapazitär unproblematische sei, benötigt. Mit E-Mail vom ...2019 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger mit, dass in Ausnahmefällen Gasthörer auch zu Vorlesungen eines zulassungsbeschränkten Studienganges zugelassen werden könnten, wenn der Dozent bescheinige, dass eine ausreichende Kapazität vorhanden sei. Daraufhin hat der Kläger fünf Lehrveranstaltungen bei der Beklagten angegeben, zu denen er als Gasthörer im Wintersemester ... zugelassen werden wollte. Für die Vorlesungen „Einführung in die Psychologie“ und „Anwendungsfelder der Psychologie“ im Studiengang Psychologie sowie die Vorlesung „Einführungsvorlesung Mittelalter“ im Studiengang Geschichte wurde der Kläger nicht zugelassen. Zur Begründung führte eine Mitarbeiterin der Beklagten aus, dass nach § 64 LHG ein Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden könne, wenn ausreichend Kapazität vorhanden sei. Dies sei bei dem zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie nicht der Fall, da in diesem alle vorhandenen Studienplätze belegt seien bzw. es eine Überbelegung gebe. 3 Am 10.02.2020 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt sachdienlich ausgelegt, 4 festzustellen, dass er als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender räumlicher Kapazität von der Beklagten zuzulassen sei. 5 Die Feststellungsklage sei die statthafte Klageart, um feststellen zulassen, dass er als Gasthörer auf Grundlage des § 64 Abs. 1 LHG auch zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zugelassen werden könne und bei ausreichender räumlicher Kapazität zuzulassen sei. An der alsbaldigen Feststellung habe er auch ein berechtigtes Interesse, weil ihm die Beklagte unter Verweis auf die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII -) den Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen verweigere. Die Feststellungsklage sei vorliegend auch nicht subsidiär zur Gestaltungs- oder Leistungsklage. Denn es gehe ihm um eine grundsätzliche und von bestimmten Lehrveranstaltungen unabhängige Klärung der Frage, ob er als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge zugelassen werden könne, sofern ausreichend räumliche Kapazität vorhanden sei. Verpflichtungs- oder Leistungsklage bezögen sich nur auf ein Semester und die Lehrveranstaltungen und Kapazitäten in dem bestimmten Semester. Seine Klage sei auch begründet. Er sei nach § 64 Abs. 1 LHG grundsätzlich berechtigt, auch an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge als Gasthörer teilzunehmen, sofern ausreichend Kapazität vorhanden sei. Der von der Beklagten praktizierte Ausschluss von Gasthörern an derartigen Lehrveranstaltungen, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser differenziere nicht zwischen zulassungsbeschränkten und nichtzulassungsbeschränkten Studiengängen, sondern stelle bei nachgewiesener hinreichender Bildung oder künstlerischer Eignung nur auf die Kapazität der einzelnen Lehrveranstaltung ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne der Kapazitätsbegriff des § 64 LHG nicht mit dem Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung gleichgesetzt werden, weil sich ersterer auf die „einzelne curriculare Lehrveranstaltung“ beziehe und gerade nicht auf einen Studiengang. Dies sei auch folgerichtig, weil ein Gasthörer weder zu Prüfungen zugelassen sei noch eine Ausbildung erhalte, sondern lediglich als Zuhörer einzelne Vorlesungen besuche und daher für die Berechnung der Aufnahmekapazität anhand der personellen Ausstattung unbeachtlich sei. Die einzige Kapazität, die er binde, sei eine räumliche, indem er einen Sitzplatz nachfrage. Nur auf die räumliche Kapazität käme es daher bei § 64 LHG an. Über diese sage aber eine Zulassungsbeschränkung des Studienganges per se nichts aus, da die räumliche Kapazität lediglich ein Überprüfungskriterium für die Berechnung nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung sei. Dass die Beklagte den Kapazitätsbegriff des § 64 Abs. 1 LHG zu eng auslege, zeigten im Übrigen auch die Zulassungspraktiken für Gasthörer an anderen Hochschulen in Baden-Württemberg. Bei allen Lehrveranstaltungen, welche die Beklagte in das sog. „Schnupperstudium“ aufgenommen habe, könne von noch vorhandener räumlicher Kapazität ausgegangen werden. Denn beim „Schnupperstudium“ könne ohne Anmeldung und sonstige Zugangsbeschränkung die jeweilige Vorlesung zeitlich unbeschränkt besucht werden. Es gäbe jedenfalls keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür, einen Gasthörer von dem Besuch einer in das „Schnupperstudium“ angenommenen Lehrveranstaltung auszuschließen. Er habe im Sommersemester ... die Vorlesung „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ als Schnupperstudent besucht, weil ihm deren Besuch als Gasthörer verweigert worden sei. Hierbei habe er festgestellt, dass nur ca. 1/5 der Sitzplätze der Veranstaltung belegt gewesen seien. Dass in einzelnen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge ausreichende Raumkapazitäten für den Besuch eines Gasthörers vorhanden seien, zeigten überdies die Antworten von Dozenten auf die Anfragen des Klägers. Auch Sinn und Zweck der wortgleichen Vorgängervorschrift, die Zulassung als Gasthörer zu planmäßigen Lehrveranstaltungen – also auch solchen in zulassungsbeschränkten Studiengängen – zu ermöglichen, bestätige das vorgefundene Ergebnis. Zudem spreche der Wille des Gesetzgebers, dem Gasthörer ein Studium nach seinen Neigungen zu ermöglichen, dafür, ihm alle planmäßigen Lehrveranstaltungen zugänglich zu machen, soweit ausreichende räumliche Kapazität vorhanden sei. In systematischer Hinsicht seien die Regelungen zum Gasthörerstudium in Zusammenschau mit den Bestimmungen des (alten) Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen zu sehen. Zur Rechtfertigung für den grundsätzlichen Ausschluss von älteren Menschen vom Auswahlverfahren, verweise der Gesetzgeber darauf, dass diesen die Aufnahme eines Studienganges ohne Zulassungsbeschränkungen, die Wahrnehmung besonderer Angebote für das Seniorenstudium und die Einschreibung als Gasthörer offen stünden. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Verweigerung der Aufnahme eines Studiums in zulassungsbeschränkten Studiengängen für ältere Menschen damit kompensieren wolle, dass ihnen über das Gasthörerstudium die Teilnahme an zumindest einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen in diesen Studiengängen bei ausreichender räumlicher Kapazität ermöglicht werde. Ein weites Verständnis der Zugangsmöglichkeit für Gasthörer statuierten auch seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das in Art. 22 der Landesverfassung verankerte Staatsziel der Erwachsenenbildung. Aus der Verpflichtung zur Förderung der Erwachsenenbildung folge zudem, dass ein Gasthörer aufgrund einer Ermessensreduzierung der Hochschule auf Null bei ausreichender Kapazität einen Zulassungsanspruch zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen aller Studiengänge habe. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, „Schnupperstudierenden“ die voraussetzungslose Teilnahme an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu ermöglichen, während sie Gasthörer, die ebenfalls in Kapazitätshinsicht allenfalls einen Sitzplatz im Veranstaltungsraum benötigten, ohne sachlichen Grund verweigert werde. Anders als in der Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts begehre er nicht die Zulassung zu Kursen, Praktika und anderen Lehrformaten, in denen die Lehrkapazität durch jeden einzelnen Studierenden gebunden werde und in denen der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe. Das nach dem Gesetz grundsätzlich bestehende Zugangsrecht eines Gasthörers werde – anders als in dem vom sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall – auch nicht durch eine Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Die Regelung in der Immatrikulationsordnung der Beklagten zu Gasthörern wiederhole lediglich die bereits in § 64 Abs. 1 statuierten Zugangsvoraussetzungen. Es gebe folglich keine Rechtsgrundlage, wonach Gasthörer von Lehrveranstaltungen eines Fachs mit Zulassungsbeschränkung ausgeschlossen seien. Diese könne mangels Rechtsnormqualität auch nicht das „Merkblatt für Gasthörer/innen“ der Beklagten sein. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Klage sei unbegründet, da der Ausschluss des Klägers als Gasthörer von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Fächern rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Einen Rechtsanspruch auf Zulassung als Gasthörer habe der Kläger auch bei ausreichender Kapazität schon deshalb nicht, weil die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG im Ermessen der Hochschule stehe. Zwar sei der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG offengehalten und es werde nicht nach zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Studiengängen unterschieden. Aber für die Zulassung zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen komme es auf das Vorhandensein einer ausreichenden Kapazität an. Diese sei bei zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig nicht gegeben. Eine Zulassung von Gasthörern zu den Vorlesungen eines zulassungsbeschränkten Studiengangs sei bei der Beklagten ausnahmsweise möglich, wenn es nur Zulassungsbeschränkungen im ersten Fachsemester gebe oder die Kapazität nicht ausgeschöpft sei und der Dozent eine ausreichende Kapazität bescheinige. Eine Zulassung von Gasthörern in den zulassungsbeschränkten Studiengang "Psychologie" widerspräche der durch die Kapazitätsverordnung festgelegten einheitlichen Ermittlung der Kapazität einer Lehreinheit. Die Lehrkapazität der Veranstaltungen, zu denen der Kläger als Gasthörer zugelassen werden möchte, habe bereits Eingang in die Berechnung der Gesamtkapazität der Lehreinheit gefunden, die nach dem Stellenprinzip erfolge. Auch bei der Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen komme es nicht auf das räumliche Platzangebot an. Nach dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht sei die Entscheidung einer Hochschule rechtmäßig, das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen von der Zulassung zu einem Studiengang abhängig zu machen. Im Übrigen ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Lichtbild nicht, das ausreichend Raumkapazität bei der Vorlesung „Verfassungsgesichte der Neuzeit“ vorhanden sei. Das Staatziel der Erwachsenenbildung begründe keinen Anspruch auf Teilhabe an bestimmten Lehrveranstaltungen durch Nichthochschulangehörige. Auch die Allgemeine Handlungsfreiheit stehe der Versagung in zulassungsbeschränkten Studiengängen unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Hochschule nicht entgegen, zumal der potentielle Hörer der Hochschule nicht angehöre. Der Ausschluss von Gasthörern in zulassungsbeschränkten Studiengängen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Ausschluss von Gasthörern knüpfe an die Zulassungsbeschränkung des Studiengangs und damit an ein sachbezogenes Merkmal an, weshalb die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Nach Sinn und Zweck des Schnupperstudiums und der unterschiedlichen Ausgestaltung des Studienangebots in Abhängigkeit der jeweils anzusprechenden Zielgruppe werde der Kläger schließlich auch nicht gegenüber Schülern und Studieninteressierten diskriminiert. Das zeitlich und inhaltlich beschränkte „Schnupperstudium“ helfe Studieninteressierten bei der Entscheidungsfindung. Es diene dazu, Begeisterung für die Wissenschaft zu wecken, ermögliche Interessierten, sich über verschiedene Studienfächer zu informieren und helfe den Hochschulen dabei, Studieninteressierte von den Studienangeboten zu überzeugen. Demgegenüber sei das Gasthörerstudium auf eine allgemeine Weiterbildung in einzelnen Wissensgebieten gerichtet. Zu diesem Zweck würden Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienkapazität für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen, ohne dass ein Studienabschluss (auch künftig) angestrebt werde. Da der Zugang zum Status des Gasthörers verfassungsrechtlich nicht durch die Studierfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet sei, sei das Ermessen der Hochschule entsprechend weit und werde auch nicht durch anderweitige Zulassungspraktiken für Gasthörer an anderen Hochschulen eingeschränkt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 11 Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. 12 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris). 13 Zwischen den Beteiligten steht ein solchermaßen konkretisiertes Rechtsverhältnis in Streit. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Kläger als Gasthörer von der Beklagten bei ausreichender räumlicher Kapazität zu (einzelnen) curricularen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zuzulassen ist. 14 Der Kläger hat zudem ein berechtigtes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihm in den vergangenen Semestern den Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen unter Verweis auf die Kapazitätsverordnung - KapVO VII - verweigert hat und auch zukünftig zu verweigern beabsichtigt. 15 Auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger sein prozessuales Ziel zumindest ebenso effektiv mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage erreichen könnte. Dies ist nicht der Fall, weil es dem Kläger nicht darum geht, zu einer ganz bestimmten Veranstaltung zugelassen zu werden, sondern für die Zukunft einen Zulassungsanspruch als Gasthörer zu curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender (räumlicher) Kapazität feststellen zu lassen. 16 Schließlich fehlt dem Kläger auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller erreichen könnte (BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69 -, VG München, Urteil vom 25.07.2019 - M 12 K 18.2915 -, jeweils juris). Zwar konnte der Kläger nach seinen Angaben in der Vergangenheit etwa die Vorlesung „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ im zulassungsbeschränkten Studiengang Rechtswissenschaften im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ besuchen, deren Besuch als Gasthörer ihm verwehrt worden war. Durch den Besuch von einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ vermag der Kläger – unabhängig davon, ob er hierzu überhaupt berechtigt ist – sein Ziel aber nicht einfacher und schneller zu erreichen, da er gemäß seiner Begründung auch curriculare Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen besuchen möchte, die nicht im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ besucht werden können. II. 17 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn ihm steht auch bei ausreichender räumlicher Kapazität kein Zulassungsanspruch als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei der Beklagten zu. 18 Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG kann bei einer nachgewiesenen hinreichenden Bildung oder künstlerischen Eignung eine Zulassung zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen (Gasthörerstudium) erfolgen, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Nach dieser Vorschrift steht die Zulassung von Gasthörern im Ermessen der Hochschule und setzt neben der beim Kläger nachgewiesenen hinreichenden Bildung zudem voraus, dass ausreichende Kapazität vorhanden ist. 19 Hieran fehlt es allerdings – unabhängig von der räumlichen Kapazität – bei curricularen Lehrveranstaltungen von zulassungsbeschränkten Studiengängen, wenn alle vorhandenen Studienplätze vergeben sind (so wohl auch: Hofmann in von Coelln/ Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 18. Edition Stand: 01.11.2020, § 64 RdNr. 10), weshalb kein Anspruch auf die begehrte Feststellung des Klägers besteht. 20 Dem steht weder der Umstand, dass der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG bei der Zugänglichkeit einzelner curricularer Lehrveranstaltungen für Gasthörer nicht nach zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Studiengängen differenziert, noch die Absicht des Normgebers, Gasthörer zu planmäßigen Lehrveranstaltungen zuzulassen (vgl. zu Vorgängervorschrift des § 93 UG: LT-Drs. 12/4404 S. 258), entgegen. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Vorschrift die Zulassung als Gasthörer für einzelne curriculare Lehrveranstaltungen auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen grundsätzlich für möglich hält und diese nicht zwingend ausschließt. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Zwischen den Beteiligten steht vielmehr die Auslegung des Wortes „Kapazität“ in Streit und die damit einhergehende Frage, in wie weit sich hieraus eine Einschränkung für einzelne curriculare Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen ergibt. 21 Ausgehend von den klassischen Auslegungsmethoden ist „Kapazität“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auf die Kapazität der Lehrveranstaltung in räumlicher Hinsicht beschränkt, sondern umfasst bei zulassungsbeschränkten Studiengängen (auch) die Berechnung der Lehrkapazität anhand des Stellenprinzips. 22 Zunächst lässt sich eine derartige Einschränkung auf die räumliche Hinsicht weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzgebungsmaterialien (auch zu den Vorgängervorschriften) entnehmen (vgl. zu § 93 UG: LT-Drs. 7/2041 S. 143). Es wird jeweils nicht von ausreichender „Raumkapazität“ gesprochen, sondern von „ausreichende[r] Kapazität“, was dem Wortverständnis nach weiter ist und neben den räumlichen auch die personellen und sächlichen Gegebenheiten umfasst. 23 Darüber hinaus erscheint die von der Beklagten vorgenommene Heranziehung des Kapazitätsbegriffs der Kapazitätsverordnung für die Auslegung des Kapazitätsbegriffs des § 64 LHG bei zulassungsbeschränkten Studiengängen auch aus systematischen und telelogischen Erwägungen heraus angezeigt. Denn die Lehrkapazität der Veranstaltungen, zu denen der Kläger den Zugang begehrt, ist bereits in die Berechnung der Gesamtkapazität der Lehreinheit eingegangen, die nach dem Stellenprinzip erfolgt (vgl. auch: Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2 B 4/09 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.1979 - 7 Ce 13186/79 u.a. -; NJW 1980, 662, 663; Epping in Leuze/ Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung Stand: 10.2019, § 59 HG RdNr. 7). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich der Kapazitätsbegriff in § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG auf einzelne curriculare Lehrveranstaltungen und nicht auf einen Studiengang bezieht. Durch eine Kapazitätsfeststellung nach zweierlei Maßstäben könnte es zu Widersprüchen und Unzuträglichkeiten kommen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2 B 4/09 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers bindet jeder Gasthörer, der eine Vorlesung besucht, nicht nur räumliche Kapazität, indem er einen Sitzplatz in Anspruch nimmt, sondern nimmt darüber hinaus – wenn auch einzeln betrachtet regelmäßig in nur sehr geringen Umfang – den Dozenten der Vorlesung in Anspruch. Demnach ist die Gefahr einer Verschlechterung der Ausbildung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht von der Hand zu weisen ist, wenn über die nach der Kapazitätsverordnung berechnete Gesamtkapazität hinaus zu einzelnen Lehrveranstaltungen weitere Gasthörer zugelassen würden (bezogen auf weitere Studenten generell: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.1979 - 7 Ce 13186/79 u.a. -, NJW 1980, 662, 663). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die weiteren Zulassungen – was bei einem Abstellen auf die räumliche Kapazität nicht auszuschließen ist – in größerem Umfang geschehen, auch wenn Gasthörer weder zu Prüfungen zugelassen werden noch eine Ausbildung erhalten. Angesichts all dessen erscheint es auch bei der Kapazitätsermittlung für die Zulassung von Gasthörern in zulassungsbeschränkten Studiengängen angezeigt, auf den Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung abzustellen. 24 Zu keinem anderen Ergebnis führt zudem der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Bewerbern, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Auswahlverfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ (vgl. auch: Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 30.08.2019) u.a. darauf verweist, dass ältere Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme eines Studiums in einem Studiengang ohne Zulassungsbeschränkungen sowie besondere Angebote für das Seniorenstudium und die Einschreibung als Gasthörerin oder Gasthörer offen stehe (vgl. LT-Drs. 12/4404 S. 401). Denn ebenso wenig, wie aus dem Umstand, dass der Gasthörer sein Gasthörerstudium nach seinen Neigungen selbst bestimmt (vgl. LT-Drs. 12/4404 S. 258), kann hieraus auf einen Zulassungsanspruch als Gasthörer zu curricularen Lehrveranstaltungen von zulassungsbeschränkten Studiengängen geschlossen werden auch für den Fall, dass in dem Studiengang alle vorhandenen Studienplätze vergeben sind. Vielmehr spricht die gesetzgeberische Wertung, dass das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, grundsätzlich vorgeht (vgl. LT-Drs. 12/4404 S. 401), dafür, bei der Kapazitätsermittlung i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG auf den Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung abzustellen. Denn andernfalls ist – wie oben bereits ausgeführt – die Gefahr einer Verschlechterung der Ausbildung zu Lasten der Studenten, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, in zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht auszuschließen. 25 Auch das Staatsziel der Erwachsenenbildung in Art. 22 der Landesverfassung sowie die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers führen zu keinem Anspruch auf Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Gasthörerstudiums über die gemäß der Kapazitätsverordnung ermittelte Kapazität hinaus. Denn zunächst lässt sich aufgrund seiner fehlenden rechtlichen Bestimmtheit aus Art. 22 der Landesverfassung, wonach die Erwachsenenbildung vom Staat zu fördern ist, kein Anspruch des Einzelnen auf Förderung durch bestimmte Mittel herleiten (vgl. Krappel in Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 2018, Art. 22 RdNr. 30 ff.; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 1987, Art. 22 RdNr. 9). Anders als möglicherweise sogenannten „Parkstudenten“ (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.1978 - IX 254/78 -, DÖV 1978, 738, 738 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.1979 - 7 Cw 13186/79 u.a. -, NJW 1980, 662, 662 ff.) steht Gasthörern kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Teilhaberecht an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen über die Kapazität nach dem Stellenprinzip hinaus zu, da sie im Gegensatz zu „Parkstudenten“ nicht in den Schutzbereich der Ausbildungs- und Berufsfreiheit fallen (vgl. bezogen auf den generellen Ausschluss von Gasthörern: Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2B 4/09 -, juris). Die Versagung der Zulassung als Gasthörer ist daher lediglich an der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, die einer solchen Versagung in zulassungsbeschränkten Studiengängen unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Universität in aller Regel nicht entgegenstehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2B 4/09 -, juris unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, juris). Dass dies angesichts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Ausbildungs- und Berufsfreiheit der Studenten des zulassungsbeschränkten Studiengangs vorliegend anders sein könnte, wenn alle vorhandenen Studienplätze des Studiengangs vergeben sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Schließlich verstößt weder die Teilnahme von Schnupperstudierenden an einzelnen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen noch die angebliche Handhabung des Gasthörerstudiums anderer Hochschulen in Baden-Württemberg gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 27 Soweit der Kläger geltend macht, die Teilnahme von Schnupperstudierenden an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist bereits eine Ungleichbehandlung gegenüber Gasthörern weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß der E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 23.07.2019 kann der Kläger auch (als Gasthörer) Lehrveranstaltungen im zulassungsbeschränkten Studiengang Rechtswissenschaften besuchen, sodass sich aus der Möglichkeit, im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ einzelne Lehrveranstaltungen in diesem Studiengang zu besuchen, keine Ungleichbehandlung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG und der wortgleichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Beklagten vom 08.08.2019 kann bei ausreichender Kapazität ein Gasthörer zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass Schnupperstudenten an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen teilnehmen können, während Gasthörern die Teilnahme verweigert wird. Gemäß der Internetseite der Beklagten (vgl. https://www.uni-heidelberg.de/de/studium/service-beratung/schnupperstudium, letzter Aufruf: 22.03.2021) entfällt vielmehr das Schnupperstudium im Sommersemester 2021. 28 Aber selbst wenn eine Ungleichbehandlung von Gasthörern und Schnupperstudenten vorläge, wäre diese gerechtfertigt, da sie sich sachlich begründen lässt. Denn anders als das Gasthörerstudium steht das Schnupperstudium in engen Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme und fällt damit in den Schutzbereich der Ausbildungs- und Berufsfreiheit. Es ermöglicht Schülern und Studieninteressierten einen ersten Eindruck vom entsprechenden Studiengang und trägt damit auch zur Reduzierung der Quote von Studienabbrechern bei. Vor diesem Hintergrund wäre es sachgerecht, Schnupperstudenten an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen teilnehmen zu lassen, selbst wenn alle vorhandenen Studienplätze vergeben sind, da ihre Teilnahme letztlich nicht nur den Schnupperstudierenden zugutekäme, sondern auch dem Teilhaberecht aller Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Hinzu kommt, dass der Schnupperstudent – anders als ein Gasthörer – regelmäßig nicht für die Dauer eines gesamten Semesters an einer Lehrveranstaltung teilnehmen dürfte, da ihm hierfür in aller Regel aufgrund schulischer bzw. beruflicher Verpflichtungen die Zeit fehlt. Alleine deshalb geht im Übrigen von ihm eine geringere Gefahr für die Ausbildung der Studenten in zulassungsbeschränkten Studiengängen aus. 29 Zuletzt führt die vom Kläger gerügte angebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zur Handhabung des Gasthörerstudiums an anderen Hochschulen schon deshalb zu keinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 -, juris). Unabhängig hiervon erscheint die Handhabung des Gasthörerstudiums in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Beklagte – zumindest soweit nicht alle Studienplätze des Studiengangs belegt sind – der von Kläger beschriebenen Handhabung sowohl der Universität Konstanz als auch des Karlsruher Instituts für Technologie zu entsprechen. Gemäß der Klageerwiderung vom 02.04.2020 ist auch bei der Beklagten eine Zulassung des Gasthörers zu Vorlesungen eines zulassungsbeschränkten Studiengangs (ausnahmsweise) möglich, wenn der Dozent eine ausreichende Kapazität bescheinigt. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 32 B E S C H L U S S 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 10 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 11 Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. 12 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris). 13 Zwischen den Beteiligten steht ein solchermaßen konkretisiertes Rechtsverhältnis in Streit. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Kläger als Gasthörer von der Beklagten bei ausreichender räumlicher Kapazität zu (einzelnen) curricularen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zuzulassen ist. 14 Der Kläger hat zudem ein berechtigtes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihm in den vergangenen Semestern den Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen unter Verweis auf die Kapazitätsverordnung - KapVO VII - verweigert hat und auch zukünftig zu verweigern beabsichtigt. 15 Auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger sein prozessuales Ziel zumindest ebenso effektiv mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage erreichen könnte. Dies ist nicht der Fall, weil es dem Kläger nicht darum geht, zu einer ganz bestimmten Veranstaltung zugelassen zu werden, sondern für die Zukunft einen Zulassungsanspruch als Gasthörer zu curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender (räumlicher) Kapazität feststellen zu lassen. 16 Schließlich fehlt dem Kläger auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller erreichen könnte (BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69 -, VG München, Urteil vom 25.07.2019 - M 12 K 18.2915 -, jeweils juris). Zwar konnte der Kläger nach seinen Angaben in der Vergangenheit etwa die Vorlesung „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ im zulassungsbeschränkten Studiengang Rechtswissenschaften im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ besuchen, deren Besuch als Gasthörer ihm verwehrt worden war. Durch den Besuch von einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ vermag der Kläger – unabhängig davon, ob er hierzu überhaupt berechtigt ist – sein Ziel aber nicht einfacher und schneller zu erreichen, da er gemäß seiner Begründung auch curriculare Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen besuchen möchte, die nicht im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ besucht werden können. II. 17 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn ihm steht auch bei ausreichender räumlicher Kapazität kein Zulassungsanspruch als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei der Beklagten zu. 18 Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG kann bei einer nachgewiesenen hinreichenden Bildung oder künstlerischen Eignung eine Zulassung zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen (Gasthörerstudium) erfolgen, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Nach dieser Vorschrift steht die Zulassung von Gasthörern im Ermessen der Hochschule und setzt neben der beim Kläger nachgewiesenen hinreichenden Bildung zudem voraus, dass ausreichende Kapazität vorhanden ist. 19 Hieran fehlt es allerdings – unabhängig von der räumlichen Kapazität – bei curricularen Lehrveranstaltungen von zulassungsbeschränkten Studiengängen, wenn alle vorhandenen Studienplätze vergeben sind (so wohl auch: Hofmann in von Coelln/ Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 18. Edition Stand: 01.11.2020, § 64 RdNr. 10), weshalb kein Anspruch auf die begehrte Feststellung des Klägers besteht. 20 Dem steht weder der Umstand, dass der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG bei der Zugänglichkeit einzelner curricularer Lehrveranstaltungen für Gasthörer nicht nach zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Studiengängen differenziert, noch die Absicht des Normgebers, Gasthörer zu planmäßigen Lehrveranstaltungen zuzulassen (vgl. zu Vorgängervorschrift des § 93 UG: LT-Drs. 12/4404 S. 258), entgegen. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Vorschrift die Zulassung als Gasthörer für einzelne curriculare Lehrveranstaltungen auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen grundsätzlich für möglich hält und diese nicht zwingend ausschließt. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Zwischen den Beteiligten steht vielmehr die Auslegung des Wortes „Kapazität“ in Streit und die damit einhergehende Frage, in wie weit sich hieraus eine Einschränkung für einzelne curriculare Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen ergibt. 21 Ausgehend von den klassischen Auslegungsmethoden ist „Kapazität“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auf die Kapazität der Lehrveranstaltung in räumlicher Hinsicht beschränkt, sondern umfasst bei zulassungsbeschränkten Studiengängen (auch) die Berechnung der Lehrkapazität anhand des Stellenprinzips. 22 Zunächst lässt sich eine derartige Einschränkung auf die räumliche Hinsicht weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzgebungsmaterialien (auch zu den Vorgängervorschriften) entnehmen (vgl. zu § 93 UG: LT-Drs. 7/2041 S. 143). Es wird jeweils nicht von ausreichender „Raumkapazität“ gesprochen, sondern von „ausreichende[r] Kapazität“, was dem Wortverständnis nach weiter ist und neben den räumlichen auch die personellen und sächlichen Gegebenheiten umfasst. 23 Darüber hinaus erscheint die von der Beklagten vorgenommene Heranziehung des Kapazitätsbegriffs der Kapazitätsverordnung für die Auslegung des Kapazitätsbegriffs des § 64 LHG bei zulassungsbeschränkten Studiengängen auch aus systematischen und telelogischen Erwägungen heraus angezeigt. Denn die Lehrkapazität der Veranstaltungen, zu denen der Kläger den Zugang begehrt, ist bereits in die Berechnung der Gesamtkapazität der Lehreinheit eingegangen, die nach dem Stellenprinzip erfolgt (vgl. auch: Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2 B 4/09 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.1979 - 7 Ce 13186/79 u.a. -; NJW 1980, 662, 663; Epping in Leuze/ Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung Stand: 10.2019, § 59 HG RdNr. 7). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich der Kapazitätsbegriff in § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG auf einzelne curriculare Lehrveranstaltungen und nicht auf einen Studiengang bezieht. Durch eine Kapazitätsfeststellung nach zweierlei Maßstäben könnte es zu Widersprüchen und Unzuträglichkeiten kommen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2 B 4/09 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers bindet jeder Gasthörer, der eine Vorlesung besucht, nicht nur räumliche Kapazität, indem er einen Sitzplatz in Anspruch nimmt, sondern nimmt darüber hinaus – wenn auch einzeln betrachtet regelmäßig in nur sehr geringen Umfang – den Dozenten der Vorlesung in Anspruch. Demnach ist die Gefahr einer Verschlechterung der Ausbildung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht von der Hand zu weisen ist, wenn über die nach der Kapazitätsverordnung berechnete Gesamtkapazität hinaus zu einzelnen Lehrveranstaltungen weitere Gasthörer zugelassen würden (bezogen auf weitere Studenten generell: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.1979 - 7 Ce 13186/79 u.a. -, NJW 1980, 662, 663). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die weiteren Zulassungen – was bei einem Abstellen auf die räumliche Kapazität nicht auszuschließen ist – in größerem Umfang geschehen, auch wenn Gasthörer weder zu Prüfungen zugelassen werden noch eine Ausbildung erhalten. Angesichts all dessen erscheint es auch bei der Kapazitätsermittlung für die Zulassung von Gasthörern in zulassungsbeschränkten Studiengängen angezeigt, auf den Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung abzustellen. 24 Zu keinem anderen Ergebnis führt zudem der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Bewerbern, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Auswahlverfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ (vgl. auch: Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 30.08.2019) u.a. darauf verweist, dass ältere Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme eines Studiums in einem Studiengang ohne Zulassungsbeschränkungen sowie besondere Angebote für das Seniorenstudium und die Einschreibung als Gasthörerin oder Gasthörer offen stehe (vgl. LT-Drs. 12/4404 S. 401). Denn ebenso wenig, wie aus dem Umstand, dass der Gasthörer sein Gasthörerstudium nach seinen Neigungen selbst bestimmt (vgl. LT-Drs. 12/4404 S. 258), kann hieraus auf einen Zulassungsanspruch als Gasthörer zu curricularen Lehrveranstaltungen von zulassungsbeschränkten Studiengängen geschlossen werden auch für den Fall, dass in dem Studiengang alle vorhandenen Studienplätze vergeben sind. Vielmehr spricht die gesetzgeberische Wertung, dass das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, grundsätzlich vorgeht (vgl. LT-Drs. 12/4404 S. 401), dafür, bei der Kapazitätsermittlung i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG auf den Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung abzustellen. Denn andernfalls ist – wie oben bereits ausgeführt – die Gefahr einer Verschlechterung der Ausbildung zu Lasten der Studenten, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, in zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht auszuschließen. 25 Auch das Staatsziel der Erwachsenenbildung in Art. 22 der Landesverfassung sowie die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers führen zu keinem Anspruch auf Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Gasthörerstudiums über die gemäß der Kapazitätsverordnung ermittelte Kapazität hinaus. Denn zunächst lässt sich aufgrund seiner fehlenden rechtlichen Bestimmtheit aus Art. 22 der Landesverfassung, wonach die Erwachsenenbildung vom Staat zu fördern ist, kein Anspruch des Einzelnen auf Förderung durch bestimmte Mittel herleiten (vgl. Krappel in Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 2018, Art. 22 RdNr. 30 ff.; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 1987, Art. 22 RdNr. 9). Anders als möglicherweise sogenannten „Parkstudenten“ (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.1978 - IX 254/78 -, DÖV 1978, 738, 738 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.1979 - 7 Cw 13186/79 u.a. -, NJW 1980, 662, 662 ff.) steht Gasthörern kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Teilhaberecht an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen über die Kapazität nach dem Stellenprinzip hinaus zu, da sie im Gegensatz zu „Parkstudenten“ nicht in den Schutzbereich der Ausbildungs- und Berufsfreiheit fallen (vgl. bezogen auf den generellen Ausschluss von Gasthörern: Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2B 4/09 -, juris). Die Versagung der Zulassung als Gasthörer ist daher lediglich an der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, die einer solchen Versagung in zulassungsbeschränkten Studiengängen unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Universität in aller Regel nicht entgegenstehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 2B 4/09 -, juris unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, juris). Dass dies angesichts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Ausbildungs- und Berufsfreiheit der Studenten des zulassungsbeschränkten Studiengangs vorliegend anders sein könnte, wenn alle vorhandenen Studienplätze des Studiengangs vergeben sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Schließlich verstößt weder die Teilnahme von Schnupperstudierenden an einzelnen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen noch die angebliche Handhabung des Gasthörerstudiums anderer Hochschulen in Baden-Württemberg gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 27 Soweit der Kläger geltend macht, die Teilnahme von Schnupperstudierenden an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist bereits eine Ungleichbehandlung gegenüber Gasthörern weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß der E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 23.07.2019 kann der Kläger auch (als Gasthörer) Lehrveranstaltungen im zulassungsbeschränkten Studiengang Rechtswissenschaften besuchen, sodass sich aus der Möglichkeit, im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ einzelne Lehrveranstaltungen in diesem Studiengang zu besuchen, keine Ungleichbehandlung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG und der wortgleichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Beklagten vom 08.08.2019 kann bei ausreichender Kapazität ein Gasthörer zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass Schnupperstudenten an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen teilnehmen können, während Gasthörern die Teilnahme verweigert wird. Gemäß der Internetseite der Beklagten (vgl. https://www.uni-heidelberg.de/de/studium/service-beratung/schnupperstudium, letzter Aufruf: 22.03.2021) entfällt vielmehr das Schnupperstudium im Sommersemester 2021. 28 Aber selbst wenn eine Ungleichbehandlung von Gasthörern und Schnupperstudenten vorläge, wäre diese gerechtfertigt, da sie sich sachlich begründen lässt. Denn anders als das Gasthörerstudium steht das Schnupperstudium in engen Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme und fällt damit in den Schutzbereich der Ausbildungs- und Berufsfreiheit. Es ermöglicht Schülern und Studieninteressierten einen ersten Eindruck vom entsprechenden Studiengang und trägt damit auch zur Reduzierung der Quote von Studienabbrechern bei. Vor diesem Hintergrund wäre es sachgerecht, Schnupperstudenten an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen teilnehmen zu lassen, selbst wenn alle vorhandenen Studienplätze vergeben sind, da ihre Teilnahme letztlich nicht nur den Schnupperstudierenden zugutekäme, sondern auch dem Teilhaberecht aller Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Hinzu kommt, dass der Schnupperstudent – anders als ein Gasthörer – regelmäßig nicht für die Dauer eines gesamten Semesters an einer Lehrveranstaltung teilnehmen dürfte, da ihm hierfür in aller Regel aufgrund schulischer bzw. beruflicher Verpflichtungen die Zeit fehlt. Alleine deshalb geht im Übrigen von ihm eine geringere Gefahr für die Ausbildung der Studenten in zulassungsbeschränkten Studiengängen aus. 29 Zuletzt führt die vom Kläger gerügte angebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zur Handhabung des Gasthörerstudiums an anderen Hochschulen schon deshalb zu keinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 -, juris). Unabhängig hiervon erscheint die Handhabung des Gasthörerstudiums in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Beklagte – zumindest soweit nicht alle Studienplätze des Studiengangs belegt sind – der von Kläger beschriebenen Handhabung sowohl der Universität Konstanz als auch des Karlsruher Instituts für Technologie zu entsprechen. Gemäß der Klageerwiderung vom 02.04.2020 ist auch bei der Beklagten eine Zulassung des Gasthörers zu Vorlesungen eines zulassungsbeschränkten Studiengangs (ausnahmsweise) möglich, wenn der Dozent eine ausreichende Kapazität bescheinigt. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 32 B E S C H L U S S 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.