Beschluss
3 K 943/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.03.2021 gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.03.2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I . 1 Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der ihr untersagt wird, im sogenannten Ehrenhof des Karlsruher Schlossplatzes Aufbauten aufzustellen. 2 Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer für den 19.03.2021 geplanten stationären Kundgebung des siebten globalen Klimastreiks von Fridays for Future unter dem Motto „No More Empty Promises“. Am 18.02.2021 meldete sie eine Versammlung mit 2.000 Teilnehmenden auf dem Schlossplatz in Karlsruhe an. Die Wahl des Versammlungsorts begründete sie damit, dass der Schlossplatz der einzige Ort in Karlsruhe sei, der sowohl zentral als auch offen genug für eine große und dennoch coronakonforme Demonstration sei. Die Demonstration müsse für alle Interessierten gut erreichbar sein. Sie müsse darauf vorbereitet sein, dass mehr Teilnehmer kommen als erwartet. Um die Fläche gut zu nutzen, müsse auch auf die Fläche direkt vor dem Schloss einbezogen werden. Hier seien die Strukturen so offen, dass sie in der Lage seien, die Teilnehmenden gut zu überblicken und eine Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu gewährleisten. Ohne die Fläche vor dem Schloss bestehe kein Puffer, wenn mehr Menschen kämen als erwartet. Die Fläche präzisierte sie mit einer zeichnerischen Darstellung: 3 Auszug Anlage 3 zum Antrag vom 16.03.2021, Bl. 71 der Behördenakte der Antragsgegnerin 4 Der nördliche Teil des Schlossplatzes unmittelbar vor dem Schloss, der sogenannte Ehrenhof, ist durch die historischen Wachhäuschen am Eingang und eine (nur) teilweise vorhandene umlaufende Kettenabsperrung vom restlichen Schlossplatz abgegrenzt. Der südliche Teil des Schlossplatzes endet am Carl-Friedrich-Denkmal, vor dem sich unmittelbar eine Treppe befindet. 5 Mit E-Mail vom 19.02.2021 gab der Beigeladene eine Stellungnahme zur Nutzung des nördlichen Teils des Schlossplatzes ab: Das Gebot der politischen Neutralität, das Schlossplatzensemble als Kultur- und Architekturdenkmal und der Betrieb und Besuch des Badischen Landesmuseums stünden der Nutzung des nördlichen Bereichs für Veranstaltungen wie der vorliegenden entgegen. Die Antragsgegnerin werde gebeten, die Nutzung des nördlichen Bereiches ab den Torwächterhäuschen auch weiterhin für alle politischen Versammlungen zu untersagen, um auch zukünftig eine Handhabe gegen politisch zweifelhafte Kundgebungen zu haben, die den Ehrenhof als historische Kulisse instrumentalisieren wollten. 6 Mit Schreiben vom 11.03.2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Ehrenhof als Versammlungsfläche genutzt werden könne, allerdings aufgrund der Rettungs- und Fluchtwege keine Aufbauten aufgestellt werden dürften. 7 Auf Rückfrage der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin dieser mit E-Mail vom 12.03.2021 weiter mit, dass das Badische Landesmuseum aus sicherheitstechnischen Gründen sein internes Sicherheits-, Räumungs- und Evakuierungskonzept nicht zur Verfügung stellen könne. Es sei aber zu beachten, dass die Rettungswege der Wachhäuser auf dem Ehrenhof direkt über den Ehrenhof verliefen: 8 Auszug Bl. 141 der Behördenakte der Antragsgegnerin. 9 Mit Bescheid vom 15.03.2021, der Antragstellerin am selben Tag zugegangen, untersagte die Antragsgegnerin, in der als Ehrenhof bezeichneten Fläche Aufbauten wie z.B. eine Bühne aufzustellen (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Weiter stellte sie fest, dass andere Gegenstände als die im Einzelnen bezeichneten Hilfsmittel (20 Megaphone, zehn Lautsprecheranlagen, zwei Fahrzeuge für Auf- und Abbau, zwei Pavillons, Transparente, Plakate und Flugblätter) nicht verwendet werden dürften. Die Auflage unter Ziffer 1 stützte die Antragsgegnerin auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) und führte zur Begründung aus: Da dem Schlossplatz als Begegnungs- und Kommunikationsfläche erhebliche Bedeutung zukomme und er der Öffentlichkeit bewusst zugänglich gemacht werde, werde er als Versammlungsfläche zur Verfügung gestellt, jedoch unter der Auflage, dass dort keine Aufbauten aufgestellt werden. Durch Aufbauten, die bei einer Versammlung mit 2.000 Teilnehmenden eine entsprechende Größe aufweisen würden, werde der Großteil des sogenannten Ehrenhofes in Anspruch genommen. Hierdurch würden Rettungswege, Zufahrten und Notausgänge des Badischen Landesmuseums beeinträchtigt. Dort befände sich die Stellfläche für die Evakuierung des Museums sowie für die Rettungskräfte. Das Badische Landesmuseum beabsichtige seine Wiedereröffnung für den 16.03.2021. Zum Zeitpunkt der Versammlung würden sich daher Mitarbeiter und Besucher im Schloss aufhalten. Sollte aufgrund steigender Infektionszahlen eine Öffnung nicht möglich sein, befänden sich zumindest Mitarbeiter im Museum. Durch befestigte Aufbauten werde somit eine Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter sowie möglicherweise Besucher bestehen, weil die Fläche durch die Rettungskräfte nicht angefahren werden könne bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehe. Durch feste Aufbauten wäre eine schnelle Räumung des Bereichs nicht möglich. 10 Würde die Bühne im nördlichen Teil des Schlossplatzes aufgestellt werden, gäbe es zudem eine Konzentrationswirkung in Richtung der Bühne. Aufgrund der zwei Wachhäuschen sowie der Kettenabsperrung sei der Zugang zur Versammlungsfläche begrenzt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es zu Verstößen gegen das Abstandsgebot nach der Corona-Verordnung komme, wodurch es zu einem erhöhten Infektionsgeschehen kommen könne. 11 Die Auflage sei geeignet, die Flucht- und Rettungswege und den Sammelplatz für Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten und dazu das mildeste Mittel. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit könne auch bei einem Bühnenaufbau außerhalb des Ehrenhofes uneingeschränkt ausgeübt werden. Werde der Ehrenhof lediglich als Aufstellfläche für Versammlungsteilnehmende verwendet, könne durch verstärkten Einsatz von Ordnern eine Räumung des Platzes bei einer Notlage gewährleistet werden. 12 Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere öffentliche Interesse, dass von der Versammlung keine unmittelbare Gefahr ausgehe, überwiege gegenüber dem Individualinteresse an der aufschiebenden Wirkung. Die zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowohl der Versammlungsteilnehmenden als auch der indirekt betroffenen Mitarbeiter und möglicherweise Besucher des Museums würden eindeutig schwerer wiegen. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass während eines möglichen Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahren die Auflage ausgesetzt werde und es durch fehlende Flucht- und Rettungswege zu einer Gefahr für Leib und Leben komme. 13 Mit Schreiben vom 16.03.2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auflage unter Ziffer 1 des Bescheids und gegen das Verbot, weitere Gegenstände zu benutzen, ein. 14 Die Antragsgegnerin hat am 16.03.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 15 Hierzu trägt sie vor, die Versammlung verursache bei der geplanten Durchführung keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die für die Kundgebung im nördlichen Teil des Schlossplatzes vorgesehene Bühne sei 9 m breit und 6,10 m tief und belege damit keineswegs einen Großteil des Ehrenhofs. 16 Auszug aus dem Antrag vom 16.03.2021, Bl. 13 der Gerichtsakte. 17 Auf dem nördlichen Teil des Schlossplatzes hätten schon regelmäßig größere Veranstaltungen unter Verwendung massiver Aufbauten stattgefunden. So seien dort im Jahre 2017 anlässlich der Heimattage zwei Riesenräder und im Jahr 2019 anlässlich des 70. Geburtstages des Grundgesetzes viele Pavillons und eine Bühne aufgebaut gewesen, die um ein Vielfaches größer gewesen sei. Eine Beeinträchtigung von Rettungswegen, Zufahrten und Notausgängen des Badischen Landesmuseums drohe nicht. Das erbetene Flucht- und Rettungswegekonzept sei nicht zur Verfügung gestellt worden. An der Begründung dafür bestünden Zweifel, weil für die hier wesentlichen Belange allein die Notausgänge des Schlosses und die außerhalb des Gebäudes liegenden Fluchtwege und Stellplätze für Rettungsfahrzeuge relevant seien. Darstellungen, die das Gebäudeinnere beträfen, hätten problemlos geschwärzt werden können. Der angegebene Stellplatz für Rettungsfahrzeuge werde durch die beabsichtigte Bühne zudem nicht belegt. Die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen zum Schloss und zum dargestellten Stellplatz erfolge über die auf die Seitenflügel des Schlosses zulaufenden Straßen Schlossbezirk. Der in der Darstellung vermerkte Sammelplatz und die dazugehörigen Rettungswege würden durch die beabsichtigte Bühne ebenfalls nicht beeinträchtigt. Mitarbeiter und Besucher des Museums könnten den nördlichen Teil des Schlossplatzes auch weiterhin als Sammelplatz nutzen. Aufgrund der weitläufigen Situation würden die Wege dorthin und sonstige Rettungswege durch die Bühne nicht versperrt. Das Badische Landesmuseum öffne ab dem 16.03.2021 zudem auch nur die Ausstellung Räuber Hotzenplotz, im Übrigen bleibe das Museum weiter geschlossen. 18 Es würde im Bereich der Wachhäuschen auch nicht zu einer beengten Zugangssituation kommen, in deren Folge mit Verstößen gegen das Abstandsgebot nach der Corona-Verordnung zu rechnen sei. Das Tor zwischen den Wachhäuschen sei 7 m breit, so dass drei Menschen nebeneinander hindurchgehen und zwischen sich jeweils 1,5 m Abstand einhalten könnten. Der nördliche Teil des Schlossplatzes sei zudem zusätzlich von den Straßen Schlossbezirk aus zugänglich. Die an die Wachhäuschen anschließende Metallkette hänge auch so niedrig, dass sie von den Teilnehmenden ohne Probleme überstiegen werden könne. Die Kette könne teilweise auch geöffnet werden. 19 Es bestehe die Sorge, dass mit der Auflage in Wahrheit dem vom Land Baden-Württemberg geäußerten Wunsch nachgekommen werde, die Nutzung des nördlichen Bereiches ab den Torwächterhäuschen für alle politischen Versammlungen zu untersagen, um auch zukünftig eine Handhabe gegen politisch zweifelhafte Kundgebungen zu haben. 20 Das Verbot beeinträchtige die Antragstellerin erheblich. Aufrufe von der Bühne seien ein wesentliches Element der Versammlung und müssten an einem zentralen Ort stattfinden. Eine Bühne im nördlichen Teil, dem Kopf, des Schlossplatzes sei für die Teilnehmenden gut einsehbar und von hier lasse sich umgekehrt die gesamte Versammlung gut überblicken. 21 Die Antragstellerin beantragt, 22 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.03.2021 gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.03.2021 wiederherzustellen. 23 Die Antragsgegnerin beantragt, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Sie trägt unter Wiederholung der Begründung ihres Bescheids vor, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Sachverhalt den Tatsachen entsprächen, allerdings darauf hinzuweisen sei, dass bei den genannten Veranstaltungen im Ehrenhof in den Jahren 2017 und 2019 coronabedingte Einschränkungen noch keine Rolle gespielt hätten. Die Zugangsmöglichkeiten des Ehrenhofs beschränkten sich durch die Umzäunung grundsätzlich auf die Engstelle zwischen den beiden Wachhäuschen, so dass dadurch ein „Trichtereffekt" entstehen könne. Die bauliche Abtrennung verhindere auch eine direkte Einflussnahme der Versammlungsleitung auf die sich in der restlichen Kundgebungsörtlichkeit aufhaltenden Versammlungsteilnehmer bei Störungen. Sollten die Versammlungsteilnehmer die Kettenabsperrung übersteigen können, wäre bei einem Notfall in aller Regel eine geordnete Räumung nicht ohne weiteres möglich. Es bestünde die Gefahr, dass sich an der Engstelle oder beim Übersteigen der Kettenabsperrung Unfälle ereignen. Erfahrungsgemäß sammelten sich Versammlungsteilnehmer in unmittelbarer Nähe einer vorhandenen Bühne. Durch die Abtrennung des Ehrenhofs führe dies zu einer Konzentration auf engem Raum. Wenn die Teilnehmerzahl 2.000 und mehr betrage, sei der Mindestabstand von 1,5 m im Ehrenhof nicht mehr zu gewährleisten. 26 Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und verweist auf seine Stellungnahmen gegenüber dieser vom 24.02.2021 und 01.03.2021, in denen er im Wesentlichen vorgebracht hatte: Aus Art. 8 GG ergebe sich kein genereller Anspruch, eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Fläche durchzuführen, die nach dem Willen des Trägers nicht für Kundgebungen zur Verfügung stehe. Beim Karlsruher Schlossplatz handele es sich weder um eine öffentliche Straße noch um einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz im Sinne des baden-württembergischen Straßen- und Wegerechts, da es an einer hierauf gerichteten Widmungsverfügung fehle. Es handle sich um eine öffentliche Einrichtung, deren Nutzungen für Versammlungen und Kundgebungen auf den südlichen Bereich des Schlossplatzes beschränkt sei. Der Bereich unmittelbar vor dem Schloss werde der Öffentlichkeit nur eingeschränkt zum Verweilen sowie zum Schlossbesuch, grundsätzlich jedoch nicht zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. 27 Ein Aufbau im Ehrenhof vor dem Haupteingang würde Leib und Leben der Museumsmitarbeiter wie auch der Besucher gefährden. Der Stellplatz der Rettungskräfte sei direkt im Schlosshof. Der Sammelplatz für die Mitarbeiter des Badischen Landesmuseums befinde sich vor den Wachhäusern. Auch die Evakuierung von unersetzlichem Museumsgut sei im Ernstfall gefährdet. Im Jahr 2016 und 2017 sei es zu schwerwiegenden, nicht aufgeklärten Diebstählen im Schloss gekommen. Diebe könnten eine unmittelbar vor dem Schloss stattfindende Demonstration nutzen, um unerkannt zum Schloss zu gelangen und nach der Tat mit der Beute in der Menge der Demonstranten unterzutauchen. Sämtliche denkmalgeschützte Gebäudeteile, Figuren und Böden seien aus empfindlichem Material und müssten vor unsachgemäßer Benutzung durch Beklettern und Beschmutzen geschützt werden. 28 Die bauliche Unversehrtheit sowie uneingeschränkte Nutzbarkeit des Schlosses im Interesse der Allgemeinheit sowie auch des Eigentümers stelle ein bedeutendes Rechtsgut dar, das durch eine übermäßige Nutzung des nördlichen Teils des Schlossplatzes erheblich gefährdet werde. Demgegenüber erfahre die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin keinerlei Einschränkungen durch die Zuweisung eines bestimmten Bereiches innerhalb der Überlassung des begehrten Platzes. Das Ermessen des Landes sei nicht so weit geschrumpft, dass es unter Zurückstellung seiner eigenen, berechtigten Belange den nördlichen Schlossplatz für die angekündigte Kundgebung zur Verfügung stellen müsse. Erfolg, Wahrnehmung und Aufmerksamkeit für die Kundgebung hingen nicht von der Lokalisation innerhalb des Schlossplatzes ab. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin (ein Heft) Bezug genommen. II. 30 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 31 1. Der Antrag ist zulässig. 32 Der Antrag, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbare Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.03.2021 eingelegten Widerspruchs vom 16.03.2021 gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. 33 Bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO) ist der auch ausdrücklich nur Ziffer 1 umfassende Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht dahin zu fassen, dass auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird, soweit sich dieser zusätzlich gegen die Untersagung der Verwendung von Gegenständen mit Ausnahme von 20 Megaphonen, zehn Lautsprecheranlagen, zwei Fahrzeugen für Auf- und Abbau, zwei Pavillons, Transparente, Plakate und Flugblätter richtet. Insoweit hat die Antragsgegnerin schon nicht die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 34 2. Der Antrag ist auch begründet. 35 Die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 ihres Bescheids vom 15.03.2021 angeordnete sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 verfügten Auflage, im Ehrenhof keine Aufbauten aufzustellen, ist zwar formell rechtmäßig (dazu 2.1.); nach der vom Gericht durchgeführten Interessenabwägung überwiegt aber bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vollziehungsinteresse nicht das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (dazu 2.2.). 36 2.1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs unter Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.03.2021 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 37 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung erfordert eine nicht lediglich formelhafte, sondern auf den konkreten Fall abstellende, schlüssige und substantiierte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, hinter dieses besondere Interesse zurücktreten muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 – 5 S 548/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 – 10 S 625/19 –, juris Rn. 6). Indes ist die Behörde auch dann nicht davon befreit, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 38 Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass im Fall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs während dieses Zeitraums eine unmittelbare Gefahr von der Versammlung ausgehe. Es drohe im vorliegenden Einzelfall eine Gefahr für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmenden sowie der indirekt betroffenen Mitarbeiter und möglicherweise Besucher des Badischen Landesmuseums, wenn die Rettungswege nicht freigehalten würden und die zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit würden das Individualinteresse der Antragstellerin überwiegen. Diese keineswegs formelhafte Begründung ist, worauf es allein ankommt, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Mit ihr hat die Antragsgegnerin die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin einräumen, einstweilen vom Vollzug der angefochtenen Versammlungsauflage verschont zu bleiben. Ob diese Erwägungen rechtlich zutreffend sind, um die Anordnung des Sofortvollzugs materiell-rechtlich zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. 39 2.2. Materiell überwiegt nach der vom Gericht durchgeführten Interessenabwägung das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin aber nicht. 40 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen, soweit nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. In Fällen, in denen wie vorliegend abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (vgl. zum Ganzen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.05.2020 – 4 K 5017/19 –, juris Rn. 45). 41 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vorliegend wiederherzustellen. Denn die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Ziffer 1 des Bescheids vom 15.03.2021 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (dazu 2.2.1.), die den Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin (dazu 2.2.2.) rechtfertigt, ist vorliegend nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alleine möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände nicht gegeben (dazu 2.2.3.). 42 2.2.1. Die Antragsgegnerin stützt die streitgegenständliche Auflage auf § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde u.a. eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig mache, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen dürften vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Bühne nicht erfüllt sein. 43 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020 – 1 S 1541/20 –, juris Rn. 3, 4).Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020 – 1 S 1541/20 –, juris Rn. 3). 44 Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81 – BVerfGE 69, 315). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 –, NVwZ 1998, 834 ff.). 2.2.2. Die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin umfasst auch das von ihr beabsichtigte Aufstellen einer Bühne mittig im nördlichen Teil des Ehrenhofs des Schlossplatzes. 45 2.2.2.1. Dem Schutzbereich von Art. 8 GG unterfällt zwar nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für deren Durchführung begehrte Infrastruktur. Dies ist vielmehr grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.09.2012 – 1 L 254.12 –, juris Rn. 6 m.w.N.; siehe aber auch VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 – VG 1 L 179.19 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). 46 Eine solche funktionale Notwendigkeit ist bei einer – wie auch vorliegend – für die Meinungskundgabe vorgesehenen Rednerbühne offenkundig gegeben (vgl. auch Schneider, in BeckOK Grundgesetz, 46. Edition Stand: 15.02.2021, Art. 8 Rn. 20). 47 2.2.2.2. Grundsätzlich umfasst das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Dieses Selbstbestimmungsrecht über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist allerdings beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt. Das Recht der freien Ortswahl umfasst mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum – insbesondere Orte, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind – nach Belieben in Anspruch zu nehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 – BVerwG 7 C 34/91 –, juris Rn. 14). Demgegenüber verbürgt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aber die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies ist neben dem öffentlichen Straßenraum auch bei außerhalb hiervon gelegener Stätten der Fall, sofern dort in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20 –, juris Rn. 10; Einstweilige Anordnung vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 5, juris; Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 66-70 – Fraport ). Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 69 – Fraport ). 48 Unstreitig ist der Schlossplatz einschließlich des Ehrenhofs jedermann zugänglich. Auch nach Aussage des Beigeladenen steht der Ehrenhof der Öffentlichkeit zum Verweilen sowie zum Schlossbesuch offen und er wurde in der Vergangenheit offenkundig wiederholt für Veranstaltungen und Festivitäten wie die Schlosslichtspiele, das „VerfassungsFest“ und die Heimattage genutzt. Antragsgegnerin und Beigeladener selbst gehen davon aus, dass er daher erhebliche Bedeutung als Begegnungs- und Kommunikationsfläche hat. Er steht damit zwar im Eigentum des Beigeladenen, ist zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schafft einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 70 – Fraport ) entspricht. Mithin ist die Wahl des Schlossplatzes einschließlich des Ehrenhofs vom sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin umfasst. 49 2.2.3. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die den mit der Auflage, keine Aufbauten im Ehrenhof aufzustellen, verbundenen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin rechtfertigt, ist bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände aller Voraussicht nach nicht gegeben. 50 2.2.3.1. Nach der Bescheidsbegründung der Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung der Behördenakte und der Einlassungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen im gerichtlichen Eilverfahren eine Gefahr für die Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit wegen etwaiger Beeinträchtigungen von Rettungswege durch das Aufstellen der von der Antragstellerin vorgesehenen Bühne im Ehrenhof nicht erkennbar. 51 Nach den Dimensionen (9 m x 6,10 m) und der von der Antragstellerin vorgesehenen Positionierung der Bühne mittig in der nördlichen Hälfte des Ehrenhofs dürfte diese für sich genommen auch nach der von der Antragsgegnerin beim Badischen Landesmuseums eingeholten Auskunft und Skizze (Bl. 141 der Behördenakte) weder den Stellplatz für Rettungswagen direkt vor dem Schloss, den Sammelplatz für Mitarbeiter und Besucher des Museums vor den Wachhäusern, noch die Rettungswege zum Museum blockieren, die – wie vom Antragstellervertreter vorgetragen und von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen unbestritten – über die seitlichen Zuwege „Schlossbezirk“, die beidseitig über die Waldstraße bzw. die Waldhornstraße für Rettungsfahrzeug gut erreichbar sind, zum Museum verlaufen dürften und nicht etwa über den Schlossplatz und den Ehrenhof, die schon wegen der Treppe hinter dem Carl-Friedrich-Denkmal nur schwer oder über Umwege für Rettungsfahrzeuge befahrbar sind. 52 Auch wenn mit der Bühne – wie von der Antragsgegnerin zutreffend vorgebracht – eine Konzentrationswirkung der Versammlungsteilnehmer Richtung Ehrenhof verbunden sein mag, folgt auch daraus aller Voraussicht nach keine Beeinträchtigung von Rettungswegen. Die mittige Positionierung in der nördlichen Hälfte des Ehrenhofs bei Ausrichtung gen südlichem Schlossplatz wird vielmehr eher dazu führen, dass sich die Versammlungsteilnehmer ganz überwiegend vor der Bühne einfinden werden, so dass der dahinterliegende für die Rettungskräfte vorgesehene Bereich vor dem Schloss abgesehen von vereinzelten Versammlungsteilnehmern, die sich auf diesem Weg auf den Ehrenhof begeben, frei bleiben dürfte. 53 Auch für sich im Ehrenhof aufhaltende Versammlungsteilnehmer selbst dürfte – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – zudem ohne Weiteres die Möglichkeit bestehen, den Ehrenhof bei einem Notfall statt durch die Engstelle zwischen den Wachhäusern am Eingang des Ehrenhof Richtung Schloss und dann über die seitlichen Straßen Schlossbezirk zu verlassen oder sogar unmittelbar über die den Ehrenhof umgebende Grünfläche, die nur nach Süden zum Schlossplatz durch einen Kettenlauf begrenzt ist, der zudem so niedrig ist, dass er an der tiefsten Stelle ohne Schwierigkeit und nennenswerte Stolpergefahr überstiegen werden kann. 54 Eine mögliche weitergehende Beeinträchtigung von Rettungswegen haben weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene konkret dargelegt. Eine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen war nicht geboten. Zumal hinzukommt, dass gegenwärtig nach dem Internetauftritt des Badischen Landesmuseums lediglich eine Ausstellung geöffnet ist, während das Museum und Schloss im Übrigen weiter geschlossen hat (https://www.landesmuseum.de/schloss), so dass nicht parallel mit großen Besucherströmen zum Museum zu rechnen ist. Schließlich haben Sicherheitsbedenken offenkundig schon in der Vergangenheit nicht der Durchführung von Großveranstaltungen mit Bühnen im Ehrenhof entgegengestanden, wie etwa beim „VerfassungsFEST“ zum 70. Geburtstag des Grundgesetztes vom 22. bis 25.05.2019: 55 Badische Neueste Nachrichten, „Beim Verfassungsfest in Karlsruhe ist jeder eingeladen“ vom 22.05.2019, https://bnn.de/karlsruhe/verfassungsfest-karlsruhe-eingeladen 56 2.2.3.2. Auch Verstöße gegen das Abstandsgebot des § 11 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der ab 8. März 2021 gültigen Fassung, das als Teil der geschriebenen Rechtsordnung von dem Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst wird, im Bereich der Engstelle am Tor des Ehrenhofs stehen nach den erkennbaren Umständen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 57 Zum einen dürfte es das – nach unbestrittenem Vortrag des Antragstellervertreters – etwa 7 m breite Tor zwischen den beiden Wachhäusern am Eingang des Ehrenhofs bereits räumlich zulassen, dass dort mehrere Personen unter Wahrung des Abstands von 1,5 m hindurchgehen können. Zum anderen ist die zweifelsohne mit 2.000 Teilnehmern zwar groß angelegt Versammlung ortsfest geplant und nicht etwa ein Marsch über den Schlossplatz zum Ehrenhof, so dass nicht mit einem dynamischen Geschehen zu rechnen ist, bei dem alle erwarteten 2.000 Teilnehmer mehr oder weniger gleichzeitig das Tor passieren müssen, sondern vielmehr nach und nach auf ihrem jeweiligen Weg zur Versammlung. Dabei bietet dann nicht nur der sich unmittelbar an die Engstelle anschließende wieder geräumigere Ehrenhof den Teilnehmern eine augenblickliche Entzerrungs- und der vor der Engstelle liegende geräumige Schlossplatz eine Auffangmöglichkeit für einen Rückstau von Teilnehmern, sondern es bestehen etwa über die seitlich zum Schloss führenden Straßen auch weitere zusätzliche Zugangsmöglichkeiten. 58 Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sollte es infolge der Konzentrationswirkung auch nicht zu beengten Verhältnissen im Ehrenhof kommen, die eine Einhaltung des Abstands losgelöst von der Passage der Engstelle am Eingangstor ausschließen. Der Ehrenhof bietet einschließlich der ihn umgebenden Grünfläche, die von der angemeldeten Versammlungsfläche umfasst ist, ähnlich viel Platz wie der südliche Teil des Schlossplatzes, der auch nach Ansicht der Antragsgegnerin ausreichen sollte, um den nach § 11 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 CoronaVO gebotenen Abstand von 1,5 m bei den erwarteten 2.000 Teilnehmern einhalten zu können. Hinzukommt, dass die Versammlungsfläche nicht auf den Ehrenhof beschränkt ist, sondern auch den davorliegenden Teil des Schlossplatzes umfasst, auf dem sich die Versammlungsteilnehmer dann einzufinden hätten, wenn der Ehrenhof einschließlich seiner Grünflächen tatsächlich nicht mehr genug Raum zur Einhaltung des Abstands bieten sollte. 59 Nachhaltige Verstöße gegen das Abstandsgebot erscheinen vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, insbesondere, wenn man mitberücksichtigt, dass auch nach Ansicht der Antragsgegnerin die vorgesehenen 40 Ordner grundsätzlich ausreichen, um die Beachtung der versammlungs- und infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und durchzusetzen, zumal die Antragstellerin selbst bereits im Vorfeld ausdrücklich den Willen zu erkennen gegeben hat, die Versammlung konform der geltenden Corona-Regeln durchführen zu wollen, und die Fridays for Future-Bewegung seit 2019 bei Versammlungen in Karlsruhe mit bis zu 5.000 Personen auch auf dem Schlossplatz nicht durch Regelverstöße auffällig geworden ist (Stellungnahme des Polizeipräsidiums mit E-Mail vom 08.02.2021, Bl. 39 der Behördenakte der Antragsgegnerin). Schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, kurzfristig, in Abhängigkeit vom konkreten Versammlungsgeschehen Auflagen – etwa eine Maskenpflicht im Bereich des Ehrenhofs – zu erlassen, sollte die Abstandspflicht dort doch in erheblichem Umfange nicht eingehalten werden. 60 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht aber der Billigkeit, dass der Beigeladene, da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 61 4. Der festgesetzte Verfahrenswert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 2 und 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Nach 45.4 des Streitwertkataloges ist für versammlungsrechtliche Auflagen der hälftige Auffangwert – nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 EUR – anzusetzen, also 2.500,00 EUR. Eine Reduzierung des hälftigen Auffangstreitwertes war nach Ziffer 1.5 Satz des Streitwertkataloges nicht geboten, da das Begehren der Antragstellerin in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.