Urteil
11 K 6472/19
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Fakultätsratsangehöriger verliert das Recht, sich gerichtlich gegen eine Beschlussfassung des Kollegialorgans zu wenden, wenn er einen vermuteten Ladungsmangel in der Sitzung nicht unverzüglich rügt oder die Sitzung nicht vertagen lässt (Grundsatz der Organtreue).
• Die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge gilt auch für Hochschulgremien; das Kollegialorgan muss in der Sitzung die Möglichkeit zur innerorganischen Abhilfe erhalten.
• Fehlende formelle Ladungsmängel können unbeachtlich bleiben, wenn das betroffene Mitglied die Sitzungsnichtigkeit nicht innerhalb der Sitzung geltend macht und sich stattdessen der weiteren Beschlussfassung anschließt.
Entscheidungsgründe
Unterlassen der unverzüglichen Rüge führt zum Ausschluss des Anfechtungsrechts des Fakultätsratsmitglieds • Ein Fakultätsratsangehöriger verliert das Recht, sich gerichtlich gegen eine Beschlussfassung des Kollegialorgans zu wenden, wenn er einen vermuteten Ladungsmangel in der Sitzung nicht unverzüglich rügt oder die Sitzung nicht vertagen lässt (Grundsatz der Organtreue). • Die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge gilt auch für Hochschulgremien; das Kollegialorgan muss in der Sitzung die Möglichkeit zur innerorganischen Abhilfe erhalten. • Fehlende formelle Ladungsmängel können unbeachtlich bleiben, wenn das betroffene Mitglied die Sitzungsnichtigkeit nicht innerhalb der Sitzung geltend macht und sich stattdessen der weiteren Beschlussfassung anschließt. Der Kläger, Professor und Mitglied des Fakultätsrates der Fakultät für Elektro- und Informationstechnik, rügte nachträglich die Wahl des Dekans und Prodekans in der Sitzung vom 03.07.2019. Er behauptete, er sei nicht ordnungsgemäß zur vorgezogenen Wahl um 11:30 Uhr geladen gewesen; die Einladung sei per E-Mail erfolgt. Der Kläger erschien erst um 11:57 Uhr, nachdem die Wahl des Dekans bereits abgeschlossen war, und nahm ohne Rüge an der weiteren Sitzung teil. Nach der Sitzung wandte er sich an den Rektor und später an den Wahlleiter; sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Er begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl mit der Begründung, Wahlleiter und Ladung seien formell fehlerhaft gewesen. • Die Klage ist unzulässig mangels rechtlich schutzwürdigen Interesses, weil der Kläger die Pflicht zur unverzüglichen Rüge gegenüber dem Kollegialorgan verletzt hat (Grundsatz der Organtreue). • Der Grundsatz der Organtreue, vergleichbar aus dem Kommunalrecht, verpflichtet Mitglieder von Kollegialorganen, prozessuale oder verfahrensrechtliche Mängel sofort in der Sitzung zu rügen oder die Vertagung zu beantragen, damit das Organ innerlich abhelfen kann. • Der Kläger hat beim Betreten der Sitzung Kenntnis oder zumindest Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ladung gehabt, ließ sich aber ohne Vorbehalt in die Sitzung ein und stellte keinen Vertagungsantrag; damit hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. • Eine innerorganische Abhilfe wäre möglich und üblich gewesen; die Kanzlerin erklärte glaubhaft, dass bei rechtzeitiger Rüge die Sitzung unterbrochen und gegebenenfalls die Wahl wiederholt worden wäre. • Schreiben an den Rektor bzw. an den Wahlleiter nach der Sitzung begründen die notwendige unverzügliche Rüge nicht, weil sie nicht an das Kollegialorgan gerichtet waren und teilweise nicht mehr zeitnah erfolgt sind. • Mangels rügenrechter Einwendung gegenüber dem Fakultätsrat konnte der Beklagte darauf vertrauen, der Kläger verzichte konkludent auf sein Teilnahmerecht; deshalb sind auch weitere vorgebrachte Mängel deswegen unbeachtlich. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; Berufung wird nicht zugelassen (§§ 124,124a VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl, weil er die Verletzung organschaftlicher Rügeobliegenheiten verletzt hat. Hätte der Kläger seine Bedenken in der Sitzung unverzüglich vorgebracht oder die Sitzung vertagen lassen, hätte das Kollegialorgan innerorganisch prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe sorgen können; darauf hatte er zu vertrauen. Mangels rechtzeitiger Rüge sind auch alle anderen geltend gemachten Mängel unbeachtlich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben bei diesem.