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Beschluss

9 K 66/21

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann ganz oder teilweise erfolgen, wenn bei summarischer Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für örtlich begrenzte Maskenpflichten dar. • Eine weitergehende Maskenpflicht bedarf einer konkreten, tragfähigen Begründung der örtlichen Gefahrenlage; fehlt diese, kann die Maßnahme materiell rechtswidrig sein. • Maskenpflichten in Warteschlangen und auf Märkten sind bei summarischer Prüfung voraussichtlich verhältnismäßig und rechtmäßig. • Bei einvernehmlicher Erledigung einzustellender Rechtstreit entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Aussetzungsbescheid: Maskenpflicht nur dort rechtfertigungsfähig, wo Begründung vorliegt • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann ganz oder teilweise erfolgen, wenn bei summarischer Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für örtlich begrenzte Maskenpflichten dar. • Eine weitergehende Maskenpflicht bedarf einer konkreten, tragfähigen Begründung der örtlichen Gefahrenlage; fehlt diese, kann die Maßnahme materiell rechtswidrig sein. • Maskenpflichten in Warteschlangen und auf Märkten sind bei summarischer Prüfung voraussichtlich verhältnismäßig und rechtmäßig. • Bei einvernehmlicher Erledigung einzustellender Rechtstreit entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Zwei Antragsteller richteten Ende 2020 Widersprüche gegen mehrere Allgemeinverfügungen des Landratsamts XXX zur Eindämmung von COVID-19. Die Allgemeinverfügungen erweiterten die in der CoronaVO geregelte Maskenpflicht auf bestimmte verkehrsberuhigte Bereiche, Warteschlangen und Wochenmärkte sowie stellten Alkoholkonsumgebote in Teilen des Kreisgebiets unter Strafe. Die Antragsteller wollten weiterhin in der Öffentlichkeit ohne Maske bzw. Alkohol konsumieren und rügten u.a. fehlende Zuständigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen sowie Unverhältnismäßigkeit. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe prüfte im einstweiligen Rechtsschutz sowohl Zulässigkeit als auch die Erfolgsaussichten der Anträge. Teile des Verfahrens wurden zwischen den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. • Verfahrensbeendigung: Soweit die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärten, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Anträge waren statthaft nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG und zulässig; antragsbefugt waren die Wohnortbetroffenen, da die Allgemeinverfügungen weitergehende Pflichten gegenüber der CoronaVO enthielten. • Prüfmaßstab: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine originäre Interessenabwägung unter Berücksichtigung der summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheanspruchs. • Ermächtigungsgrundlage: § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ist taugliche Rechtsgrundlage für die angeordneten Maskenpflichten; verfassungsrechtliche Einwände gegen § 28a IfSG und das Zitiergebot sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. • Zuständigkeit: Die Verordnung des Sozialministeriums (IfSGZustV Änderungsverordnung vom 28.05.2020) stützt sich hinreichend auf § 4 Abs. 1 LVG; die Behördenzuständigkeit des Landratsamts XXX war damit formell tragfähig. • Materielle Rechtmäßigkeit differenziert: Warteschlangen und Märkte: Die Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen; die Ausnahmeregelungen der CoronaVO gelten entsprechend. • Materielle Rechtswidrigkeit in Teilbereich: Für die Anordnung der Maskenpflicht in dem konkret bezeichneten verkehrsberuhigten Bereich der Stadt WWW fehlt eine nachvollziehbare, tatsachenbasierte Begründung, weshalb dort ein dem Fußgängerbereich vergleichbares Infektionsrisiko bestehe; deswegen ist dieser Teil der Verfügung derzeit materiell rechtswidrig. • Interessenabwägung: Insgesamt überwiegt für diesen räumlich eng begrenzten Bereich das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse, während für Warteschlangen, Märkte und die Regelung in SSS das Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht stellte das Verfahren dort ein, wo die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. In der Hauptsache wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1.) gegenüber der Allgemeinverfügung für die Stadt WWW insoweit angeordnet, als die Maskenpflicht in dem an den Fußgängerbereich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich XXX bis zur XXX und dem XXX angeordnet war; dieser Teil ist nach summarischer Prüfung materiell rechtswidrig wegen unzureichender Begründung. Die Anträge hinsichtlich der Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Wochenmärkten sowie die entsprechenden Regelungen für die Gemeinde SSS wurden abgelehnt, da diese Regelungen voraussichtlich rechtmäßig und verhältnismäßig sind. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt, weil sie hinsichtlich der erledigten Antragsbestandteile voraussichtlich unterlegen wären und der zur Last des Antragsgegners stehende Begründungsmangel im beanstandeten Teil nachholbar erscheint.