Urteil
10 K 5261/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Hundesteuer. 2 Die beklagte Große Kreisstadt erhebt gemäß ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.07.2005 (im Folgenden Hundesteuersatzung) Hundesteuer. Steuerschuldner ist nach § 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Halter eines Hundes. Gemäß § 6 Nr. 2 Hundesteuersatzung, welcher § 6 Nr. 2 der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg über die Erhebung der Hundesteuer in der am 10.06.1996 vom Finanzausschuss des Städtetages gebilligten Fassung entspricht, ist Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 3 Die Klägerin meldete bei der Beklagten einen Golden Retriever namens „...“ und einen Rottweiler namens „...“ an. Die Beklagte setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 18.01.2019 für die beiden Hunde Hundesteuer unter anderem für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 266 EUR fest. 4 Am 22.01.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die beiden Hunde eine Befreiung von der Hundesteuer. Zur Begründung schrieb sie, die beiden Hunde seien geprüfte Rettungshunde. Sie selbst sei Trainerin beziehungsweise Instruktorin und Staffelführerin des ... Verbandes i.V., Staffel Baden-Württemberg. Die sofortige Einsatzbereitschaft werde von ihr persönlich bestätigt. Regelmäßige Trainings fänden in ihrer Staffel jede Woche sonntags statt. Zur Glaubhaftmachung reichte die Klägerin englischsprachige Prüfungsurkunden der Organisationen ... für die beiden Hunde aus den Jahren 2016 und 2017 zur Akte der Beklagten. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer mit Bescheid vom 06.06.2019 ab. Zur Begründung schrieb sie, für die Steuerbefreiung müsse die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt worden sein. Des Weiteren müsse der jeweilige Hund für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. An beiden Tatbestandsmerkmalen fehle es hier. 6 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 06.06.2019 am 02.07.2019 Widerspruch ein. Die Prüfung für Rettungshunde beziehungsweise die Wiederholungsprüfung sei mit Erfolg abgelegt worden, wie sie durch Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen habe. Ihre Hunde stünden auch zum Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. Jedermann könne sie alarmieren, wie man ihrer Internetseite entnehmen könne. 7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bescheinigungen über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung seien regelmäßig vorzulegen. Eine einmalige Prüfung reiche nicht aus. Laut den vorgelegten Unterlagen hätten beide Hunde ihre letzte Prüfung jeweils im Kalenderjahr 2017 absolviert. Üblicherweise würden die Prüfungen innerhalb von 18 Monaten wiederholt. Es sei zudem nicht zu erkennen, ob die Prüfungen entsprechend der DIN 13050 - Geprüftes Rettungshundeteam - erfolgt seien. Damit ein Hund für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehe, müsse er zum einen einsatzfähig sein. Zum anderen müssten der Hund und der Hundehalter einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit angehören. Diese Einheiten seien Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Als solche würden diese von der Polizei oder einer koordinierenden Leitstelle alarmiert und stünden somit unmittelbar für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. Bei Verbänden, welche keine anerkannte Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit darstellten, erfolge keine Alarmierung über die Polizei oder andere zuständige Behörden. Daher sei bei privaten Verbänden das Tatbestandsmerkmal des Zur-Verfügung-Stehens für den Schutz der Zivilbevölkerung zu verneinen. Im Landkreis ... stünden lediglich das Technische Hilfswerk und das Deutsche Rote Kreuz für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung, da beide Organisationen den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben angehörten und Rettungshundestaffeln in der Region unterhielten. Die Alarmierung erfolge durch die Polizei oder die Integrierte Leitstelle Mittelbaden. 8 Am 09.08.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie und ihr Mann hätten mit ihren beiden Hunden auch 2018 Prüfungen zum Rettungshund bestanden. „...“ habe in diesem Jahr namentlich mit ihrem Mann die Stufe 1 der Prüfung zum Personen-Spürhunde-Team der Suchhundestaffel des ... Verbandes bestanden, „...“ mit ihr sogar die Stufen 2 und 3. Weitergehender Prüfungen habe es nicht bedurft, nachdem ihre Hunde nicht in der Trümmer- und Flächensuche, bei der unangeleinte Hunde z.B. nach Erdbeben eine Fläche absuchten, tätig seien, sondern im Bereich des so genannten „Mantrailings“, bei dem ein angeleinter Hund eine konkret vermisste Person suche, deren Witterung er mithilfe eines persönlichen Gegenstandes aufgenommen habe. Ihre Hunde stünden auch für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. Jedermann könne sie anfordern. Sie rücke aus, wenn die Suche innerhalb von 24 Stunden seit dem Verschwinden beginne. Die Polizei könne und dürfe zu diesem frühen Zeitpunkt oft noch nicht tätig werden. Die Suche sei kostenlos. Sie setze ihre gesamte Freizeit und erhebliche Kosten für die Ausbildung ihrer Hunde ein. Der Hundesteuersatzung der Beklagten ließe sich nicht entnehmen, dass die Steuerbefreiung lediglich bestimmten Organisationen oder Vereinen gewährt werden solle. Eine solche Einschränkung ließe sich mit dem staatlichen Neutralitätsgebot nicht begründen. Es bestehe der Verdacht, dass sie persönlich benachteiligt werde, nachdem andere Hundehalter mit geführten Rettungshunden aus der gleichen Rettungshundestaffel im Landkreis ...eine Steuerbefreiung erhalten hätten. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2019 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie für die Hunde „...“ und „...“ (Steuermarken ... und ...) rückwirkend für den Erhebungszeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 von der Hundesteuer zu befreien. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lägen erstens nicht vor, weil die Hunde der Klägerin nicht die Prüfung für Rettungshunde bestanden hätten. Die absolvierten Prüfungen entsprächen nicht der Gemeinsamen Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams (GemPPO) gemäß der DIN 13050. Die DIN 13050 stelle einen einheitlichen Qualitätsstandard der Rettungshundearbeit für die Flächen- und Trümmersuche dar, der von den anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten wie der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser Hilfsdienst gemeinsam erarbeitet worden sei. Man nehme die GemPPO als Grundlage für die Prüfungen zum Rettungshund. Für Prüfungen im Bereich „Mantrailing“ orientiere man sich an der entsprechenden Prüfungsordnung der Malteser, da die von dieser Prüfungsordnung aufgestellten Anforderungen im Vergleich zu anderen Organisationen ein qualifiziertes Mittelmaß darstellten. Die Prüfungen des ... Verbandes, welche die Hunde der Klägerin absolviert hätten, blieben deutlich hinter dem Prüfungsniveau der Malteser zurück, etwa in Bezug auf die Länge der Suchstrecke und das Alter der ausgelegten Spur. Zweitens lägen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, weil die Hunde der Klägerin nicht für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stünden. Hierfür sei erforderlich, dass der Halter und der Hund einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit angehörten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe liste hierzu im Wesentlichen die vorgenannten Einheiten auf. Diese Einheiten seien Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Als solche würden sie von der Polizei oder einer koordinierenden Leitstelle alarmiert und stünden somit unmittelbar für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. Bei Verbänden, welche keine anerkannte Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit darstellten, erfolge keine Alarmierung über die Polizei oder andere zuständige Behörden, so dass bei ihnen auch das Tatbestandsmerkmal des Schutzes der Zivilbevölkerung zu verneinen sei. Nachzuweisen sei zudem ein stetiger Einsatz des Rettungshundeteams. Die Klägerin könne keine Nachweise über Einsätze, bei denen sie von der Polizei oder der Integrierten Leitstelle informiert worden sei, vorlegen. 14 Die Klägerin hat replizierend vorgetragen, das Prüfungsniveau des ... Verbandes sei nicht niedriger als das Prüfungsniveau anderer Organisationen, sondern sogar höher, da der ... Verband bei der Personensuche als einzige Organisation ein „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreibe. Die Länge der Suchstrecke sei kein taugliches Vergleichskriterium. Bei einem ernsthaften Einsatz werde der Hund nach einer Strecke von ca. 500 m ausgetauscht, um ihn nicht zu überfordern und damit die Chancen der Suche zu verbessern. Nach dem Stand der Wissenschaft seien Gerüche nach 24 Stunden nicht mehr wahrnehmbar, so dass Prüfungen, in deren Rahmen 36 Stunden zuvor ausgelegte Gerüche aufgespürt werden sollten, nicht zweckmäßig seien. Die Beklagte denke, wenn sie schreibe, dass Prüfungsniveau des ... Verbandes sei zu niedrig, vom gewünschten Ergebnis her, statt etwaige Vorzüge und Anforderungen der einzelnen Prüfungsordnungen ergebnisoffen miteinander zu vergleichen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten verwiesen. Das Gericht hat von Amts wegen die „Prüfverordnung für Rettungshundeteams Mantrailing“ des Deutschen Roten Kreuzes in der Überarbeitung vom 26.11.2011, die „BRH Prüfungsordnung“ des Bundesverbands Rettungshunde e. V. von März 2017, die „Prüfungs- und Prüferordnung Mantrailing“ des Arbeiter-Samariter-Bundes in der 3. Auflage vom 06.12.2017, die Prüfungsordnung der Malteser „Mantrailer Teams“ Version 5.1 vom 15.01.2019 und die „Anweisung für die Rettungshundearbeit in der DLRG“ in der 3. Auflage 2020 beigezogen. Auf diese wird ebenfalls verwiesen. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe A. 17 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. B. 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). I. 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 18.01.2019, mit dem die Klägerin zur Hundesteuer veranlagt wurde, steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen, da die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten nur auf Antrag gewährt wird, insoweit mithin ein selbständiges Verwaltungsverfahren zu durchlaufen ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2005 - 3 K 3481/04 -, juris Rn. 16). II. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten (hierzu unter 1.), noch aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter 2.). 21 1. Gemäß § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten, welcher § 6 Nr. 2 der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg vom 10.06.1996 entspricht, ist die Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sind hier jeweils nicht erfüllt. 22 a) Die Hunde der Klägerin haben die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung im Sinne des § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten nicht bestanden. 23 Bei den Begriffen der „Prüfung für Rettungshunde“ und der „Wiederholungsprüfung“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch das Gericht auszulegen sind. In der Hundesteuersatzung der Beklagten und in der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg sind die beiden Begriffe jeweils nicht definiert. 24 Nach dem Verständnis der Kammer gibt es keinen Numerus clausus an Prüfungen für Rettungshunde. Unter diesen Begriff fällt daher mangels satzungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorgaben im Grundsatz jede Prüfung, im Rahmen derer Hunde und deren Halter besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zur Rettung von Menschenleben nachzuweisen haben, welche über das durchschnittliche Niveau deutlich hinausgehen und sich nur mit gezieltem Lernen beziehungsweise Training über einen längeren Zeitraum hinweg aneignen lassen. Erfasst sind sowohl Prüfungen in der Trümmer- und Flächensuche, bei der unangeleinte Hunde eine Fläche absuchen, als auch Prüfungen im Mantrailing, bei dem ein angeleinter Hund eine konkret vermisste Person sucht, deren Witterung er mithilfe eines persönlichen Gegenstandes aufgenommen hat. Auch Prüfungen jüngerer, lediglich in einzelnen Bundesländern tätiger privater Vereine mit einer geringen Mitgliederzahl können demnach unter den Begriff der „Prüfung für Rettungshunde“ fallen. Zur Missbrauchskontrolle ist in diesem Fall jedoch besonders kritisch zu prüfen, ob durch die Prüfung tatsächlich weit überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden. Anhaltspunkte hierfür kann ein Vergleich der Prüfungsordnung dieses Vereins mit den Prüfungsordnungen alteingesessener, mit den staatlichen Behörden zusammenarbeitender Organisationen mit einer breiten Verankerung in der Bevölkerung geben. 25 Die Kammer stützt sich bei dieser Auslegung zunächst auf die historische Auslegung des § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten beziehungsweise des § 6 Nr. 2 der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg vom 10.06.1996. Der missverständliche Gesetzeswortlaut der Hundesteuersatzung der Beklagten und der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg scheint mit Blick auf die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ zwar anzudeuten, dass es nur eine Prüfung für Rettungshunde gibt beziehungsweise geben soll. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. Die wohl am weitesten verbreitete Prüfungsordnung, die GemPPO, welche der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter und die Malteser gemeinsam erarbeitet haben, trat erstmals zum 01.01.2005 in Kraft. Eine Steuerbefreiung für Rettungshunde war demgegenüber bereits in der Hundesteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 18.11.1996 und in der Mustersatzung des Städtetages vom 10.06.1996 vorgesehen. Die Beklagte und der Städtetag können damit bei ihren jeweiligen Beschlussfassungen nicht die GemPPO im Blick gehabt haben. Dementsprechend ist auch in systematischer Hinsicht zu konstatieren, dass die GemPPO nur für die Flächen- und Trümmersuche gilt. Für das sogenannte Mantrailing gibt es demgegenüber verschiedene Prüfungsordnungen. Dies wird in der Einführung der GemPPO ausdrücklich klargestellt. Auch vor diesem Hintergrund kann die Formulierung „die Prüfung für Rettungshunde“ nicht dergestalt gemeint sein, dass es nur eine einheitliche Prüfung gibt. Schließlich kann auch unter teleologischen Aspekten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und der Städtetag nur solche Hundehalter privilegieren wollten, deren Hunde im Bereich der Flächen- und Trümmersuche aktiv sind. Das Mantrailing dient ebenso wie die Flächen- und Trümmersuche dem Schutz des Lebens. Für den Geretteten macht es keinen Unterschied, unter welchen Begriff die Suche nach ihm fiel. 26 Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, da die Prüfungen des privaten Vereins, welche die Hunde der Klägerin absolviert haben, den oben genannten Anforderungen nicht genügen. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten sind im vorliegenden Verfahren lediglich die Prüfungen zu berücksichtigen, welche im Kalenderjahr 2018 erfolgreich abgelegt wurden. Denn nach dieser Norm ist eine Steuervergünstigung zu versagen, wenn in Fällen des § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in § 8 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten bezeichneten Zeitpunkt abgelegt wurde, sprich innerhalb von zwölf Monaten vor Beginn des Kalenderjahres des Veranlagungszeitraumes. In diesem Jahr hat „...“ die Prüfung der Stufe 1 zum Personen-Spürhunde-Team der Suchhundestaffel des ... Verbandes bestanden und „...“ die darauf aufbauenden Stufen 2 und 3 dieser Prüfung. Den oben genannten Anforderungen ist damit nicht Genüge getan worden. 27 Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Prüfungsordnung der Suchhundestaffel des ... Verbands hat der Hund zum Bestehen der Stufe 1 der Mantrailing-Prüfung, welche vom Staffelführer Bund und seinen Instruktoren abgenommen wird, innerhalb von 15 Minuten eine unbewegliche Person zu finden. Dabei hat der Hund eine Strecke von mindestens 550 m mit zwei Abzweigen zurückzulegen. Das Alter der Spur soll etwa 1 Stunde betragen. Zum Bestehen der Stufe 2 muss der Hund innerhalb von 30 Minuten eine Person finden, wobei die Strecke mindestens 650 m und nicht mehr als 1.300 m zu betragen hat und über mindestens zwei verschiedene Untergründe verlaufen muss mit einem Wechsel der Oberfläche und drei Abzweigen. Das Alter der Spur darf nicht mehr als 4 Stunden und nicht weniger als 2,5 Stunden betragen. Bei der Stufe 3 wird zusätzlich verlangt, dass staffelinterne Module erfolgreich abgelegt wurden. Diese enthalten u.a. Einheiten zu den Themen Präparation und Einsatz von Geruchsartikeln und Spurensicherung, Anerkennen der Einsatzrichtlinien der Polizei und Verhalten am Einsatzort. Eine Einsatzreife ist, so die Prüfungsordnung ausdrücklich, bei Abschluss der Stufen 1, 2 und 3 gegeben. 28 In Bezug auf den Hund ...“ scheidet die Steuerbefreiung damit bereits deshalb aus, da er bislang lediglich die Prüfung der Stufe 1 absolviert hat. In der Prüfungsordnung des ... Verbandes heißt es ausdrücklich, dass die Einsatzreife erst bei Abschluss der Stufen 1, 2 und 3 gegeben ist. 29 In Bezug auf den Hund „...“ ist entsprechend den obigen Ausführungen zur Missbrauchskontrolle ein Vergleich der Prüfungsordnung des lediglich in einzelnen Bundesländern tätigen, jungen und in der Bevölkerung bislang weniger bekannten ... Verbandes mit den Prüfungsordnungen alteingesessener, mit den staatlichen Behörden zusammenarbeitender Organisationen mit einer breiten Verankerung in der Bevölkerung vorzunehmen. Dieser zeigt, dass das Prüfungsniveau des ... Verbandes deutlich hinter dem Niveau sämtlicher vom Gericht von Amts wegen zu Vergleichszwecken herangezogenen Prüfungsordnungen liegt, namentlich hinter dem Niveau der „Prüfverordnung für Rettungshundeteams Mantrailing“ des Deutschen Roten Kreuzes in der Überarbeitung vom 26.11.2011, der „BRH Prüfungsordnung“ des Bundesverbands Rettungshunde e. V. von März 2017, der „Prüfungs- und Prüferordnung Mantrailing“ des Arbeiter-Samariter-Bundes in der 3. Auflage vom 06.12.2017, der Prüfungsordnung der Malteser „Mantrailer Teams“ Version 5.1 vom 15.01.2019 und der „Anweisung für die Rettungshundearbeit in der DLRG“ in der 3. Auflage 2020. 30 Unterschiede gibt es zunächst in formaler Hinsicht. Die Prüfungsordnung des ... Verbandes hat 4 Seiten. Die genannten zum Vergleich herangezogenen Prüfungsordnungen sind um ein Vielfaches länger (Malteser: 12 Seiten; Arbeiter-Samariter-Bund: 15 Seiten; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: 24 Seiten (wobei diese Prüfungsordnung für die gesamte Rettungshundearbeit gilt); Bundesverband Rettungshunde: 21 Seiten (wobei diese Prüfungsordnung ebenfalls auch für die Flächen- und Trümmersuche gilt); Deutsches Rotes Kreuz: 33 Seiten zzgl. Anlagen). 31 In inhaltlicher Hinsicht gibt es ebenfalls gravierende Unterschiede. 32 Besonders deutlich wird dies bei einem Vergleich der Anforderungen, welche an die jeweiligen Hunde gestellt werden. Nach den vom Gericht zu Vergleichszwecken herangezogenen Prüfungsordnungen beträgt die Länge der Spur, welcher der Hund mithilfe seines Geruchssinns folgen muss, 1-2 km und damit deutlich mehr, als die 550 m beziehungsweise 650 m, die der ... Verband voraussetzt (Bundesverband Rettungshunde: 1000 m bis 1200 m (lediglich beim Mantrailer-Basistest, welcher die Vorprüfung für die Mantrailing-Prüfung ist, genügen 600 - 800 m); Arbeiter-Samariter-Bund: 1000 m bis 1500 m; Deutsches Rotes Kreuz: 1,5 km; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft 1.500 m bis 1.800 m; Malteser: 2 km). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist eine Prüfung umso anspruchsvoller, je länger die Spur ist, welcher der Hund folgen muss. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Spürhunde bei realen Einsätzen üblicherweise nach einer Strecke von etwa 500 m ausgetauscht werden, sind doch Konstellationen denkbar, in denen ein solcher Austausch nicht vorgenommen werden kann beziehungsweise zweckmäßig ist. Gravierende Unterschiede gibt es auch beim Alter der Spur. Bei den Vergleichsorganisationen muss die Spur zwischen 3 und 36 Stunden alt sein, wohingegen es beim ... Verband lediglich 2,5 - 4 Stunden sind (Arbeiter-Samariter-Bund: 3 - 24 Stunden; Bundesverband Rettungshunde 8 - 20 Stunden (lediglich beim Mantrailer-Basistest, welcher die Vorprüfung für die Mantrailing-Prüfung ist, genügen 30 Minuten); Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: 12 - 36 Stunden; Malteser: 18 - 24 Stunden; Deutsches Rotes Kreuz: 24 - 36 Stunden). Die Behauptung der Klägerseite im Schriftsatz vom 15.01.2021 und in der Anlage zum Schriftsatz vom 18.01.2021, Gerüche seien nach dem Stand der Wissenschaft nach 24 Stunden nicht mehr wahrnehmbar, ist unsubstantiiert. Die Klägerseite zitiert keine konkreten wissenschaftlichen Studien oder Aufsätze. Sie behauptet vielmehr, in einer Fachzeitschrift 2020 veröffentlichte Erkenntnisse auf ihrer Seite zu haben, ohne den Namen der Fachzeitschrift, das genaue Erscheinungsdatum und die konkrete Seitenzahl der Veröffentlichung zu benennen. Die eigene Zusammenstellung der vermeintlich neuesten, bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Erkenntnisse soll dabei, so die erschwerende Vorgabe des ... Verbandes an das Gericht, anderen Verbänden und Organisationen weder direkt noch indirekt zugänglich gemacht werden. Unterschiede zwischen den Prüfungsordnungen gibt es des Weiteren bei den Anforderungen an das Terrain. Während die Vergleichsorganisationen fordern, dass ein wesentlicher Teil der Strecke, in der Regel 50 % der Spur, innerhalb von Ortschaften liegt, verlangt der ... Verband lediglich 1 Wechsel der Oberfläche. Die Anforderungen in Bezug auf Richtungsänderungen beziehungsweise Winkel sind beim ... Verband mit am niedrigsten (... Verband: 3 Abzweige vs. Arbeiter-Samariter-Bund: mindestens 2 Kreuzungen, 2 Wegeüberquerungen und 3 Richtungsänderungen; Bundesverband Rettungshunde: 2 - 4 Winkel; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: mindestens 3 Richtungsänderungen, mindestens 2 Gabelungen/ Einmündungen, mindestens 1 Kreuzung; Deutsches Rotes Kreuz: mindestens 1 Straßen- beziehungsweise Wegeüberquerung, 3 Winkel, 1 Straßen- beziehungsweise Wegekreuzung; Malteser: 5 Winkel von jeweils 90°, wovon 3 in Kreuzungsbereichen liegen müssen). Der Bundesverband Rettungshunde, der Arbeiter-Samariter-Bund und die Malteser verlangen eine Negativprüfung, bei der der Hund ermitteln und anzeigen muss, dass es keine Spur gibt beziehungsweise dass die Spur im Nichts endet. Teilweise kann diese Negativprüfung durch eine Kurzstreckensuche, welche zur oben beschriebenen Personensuche hinzukommt, ersetzt werden. Bei der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft kann die Prüfungskommission bei Wiederholungen der Stufe 2 eine Negativ-Überprüfung durchführen. Beim ... Verband gibt es ein solches Prüfungselement nicht. Wiederholt werden „soll“ beim ... Verband mindestens einmal jährlich die Prüfung der Stufe 1, um die Auszeichnung "geprüfter Spürhund des ... e.V." zu behalten, mithin nur der leichtere Teil der Prüfung. Die Vergleichsorganisationen sind hingegen auch insoweit strenger. Dem Einwand der Klägerseite, das Prüfungsniveau des ... Verbandes sei nicht niedriger als das Prüfungsniveau anderer Organisationen, sondern sogar höher, da der ... Verband bei der Personensuche als einzige Organisation ein „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreibe, bei der niemand außer der gesuchten Person selbst wisse, wo sich die Zielperson aufhalte, ist vor dem Hintergrund der oben genannten zahlreichen Unterschiede nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass die Prüfungsordnungen der Vergleichsorganisationen kein solches „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreiben. Es lässt sich aber nicht pauschal feststellen, dass Prüfungsordnungen, die das „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreiben, allein aufgrund dieser Anforderung anspruchsvoller sind als sonstige Prüfungsordnungen. Die Klägerin unterstellt mit ihrem Einwand, dass bei den Vergleichsorganisationen der Prüfer, welcher den Aufenthaltsort der Zielperson kennt, dem Hundeführer Tipps gibt. Diese Annahme ist ins Blaue hinein aufgestellt und nicht sachlich. Prüfer, die einen Prüfling unlauter begünstigen wollen, haben bei jeder Prüfungsordnung eine Vielzahl an Möglichkeiten hierzu, unabhängig vom „Doppel-Blind-Verfahren“. Die Klägerseite lässt zudem außer Acht, dass es bei den Vergleichsorganisationen auch der Sicherstellung des vorgeschriebenen hohen Prüfungsniveaus dienen kann, wenn einer der Prüfer die Zielperson auf ihrem Weg zum Versteck begleitet. Denn durch seine Begleitung kann dieser Prüfer kontrollieren und sicherstellen, dass die Zielperson auf dem Weg zu ihrem Versteck die vorgeschriebenen Richtungs- und Oberflächenwechsel vornimmt. 33 Weiter gibt es Unterschiede bei den Anforderungen an den Hundeführer. Die Vergleichsorganisationen statuieren jeweils umfangreiche Anforderungen an den Hundeführer. Es sind Vorgaben zum Alter des Hundeführers und zum Gesundheitszustand zu beachten. Ein Impf- und ein Versicherungsschutz ist nachzuweisen. Beim Deutschen Roten Kreuz und dem Arbeiter-Samariter Bund muss der Hundeführer in einer Fachfragenprüfung unter anderem Kenntnisse in den Bereichen Informationsgewinnung, Orientierung, Einsatztaktik, Erste Hilfe am Hund und Kynologie nachweisen. Die Prüfungsordnungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft und der Malteser sehen zwar keine derartige Fachfragenprüfung vor, setzen aber unter anderem Lerneinheiten zum BOS-Sprechfunk, zu den Themen Karte/ Kompass/ GPS, eine Sanitätsausbildung sowie Lerneinheiten zur Ersten Hilfe am Hund und zum Thema Kynologie voraus. Der Bundesverband Rettungshunde verlangt, dass die Einsatzfähigkeit jeweils im Einzelfall festgestellt wird, wobei die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse des Hundeführers im Bereich Einsatztaktik, Funken etc. gemäß der Einsatzordnung überprüft werden. In der Prüfungsordnung des ... Verbandes heißt es demgegenüber vage, die staffelinternen Module müssten abgeschlossen sein. Der Einsatzlehrgang enthalte u.a. die Bereiche Start ohne den „PLS“ zu kennen, Präparation und Einsatz von Geruchsartikeln/ Spurensicherung, Taktisches Trailen, Anerkennen der Einsatzrichtlinien der Polizei, Verhalten am Einsatzort und Anforderungen gemäß dem Staffelführer-Handbuch. Die Persönliche Belastbarkeit müsse gegeben sein. Eine genauere inhaltliche Vorgabe zu den staffelinternen Modulen gibt es nicht. Medizinische Kenntnisse und Anforderungen werden weder im Bereich der Humanmedizin noch im Bereich der Veterinärmedizin statuiert. Selbst das Staffelführer-/ Trainerhandbuch enthält keinen entsprechenden Abschnitt. 34 Schließlich gibt es Unterschiede bei den Anforderungen an den jeweiligen Prüfer. Laut der Prüfungsordnung des ... Verbandes wird die Prüfung vom Staffelführer Bund und seinen Instruktoren abgenommen. Instruktoren sind, so die Prüfungsordnung weiter, erfahrene Staffelführer, die den Lehrgang Trainer/ Instruktoren erfolgreich abgeschlossen und ihre Ernennungsurkunde erhalten haben. Die Prüfungen zu den Leveln 1 und 2 dürfen nur von Instruktoren abgenommen werden. Der Lehrgang zu Level 3 erfordert als Instruktor den Staffelführer Bund beziehungsweise seine Stellvertreterin. Welche Qualifikation der (jeweilige) Staffelführer Bund und seine Stellvertreterin aufweisen, lässt sich der Prüfungsordnung nicht entnehmen. Ebenso ist unklar, was Gegenstand des Lehrgangs Trainer/ Instruktoren ist. Der Aufforderung des Gerichts, darzulegen, ob es in Bezug auf den genannten Lehrgang eine Prüfungsordnung gibt, ist die Klägerseite nicht nachgekommen. Das mit Schriftsatz vom 18.01.2021 zur Akte gereiche Staffelführer-/ Trainerhandbuch enthält nur Prüfungs- und Einsatztipps allgemeiner Art für Staffelführer und Trainer. Die Vergleichsorganisationen machen demgegenüber in Bezug auf die Prüfer und ihre Qualifikation ganz überwiegend detaillierte Vorgaben und haben in ihren Prüfungsordnungen hierzu einen eigenen Unterabschnitt (Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser und Deutsches Rotes Kreuz: Unterabschnitt „Prüferordnung“; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: Unterabschnitt „Prüfer für die Rettungshundearbeit“). 35 b) Die Hunde der Klägerin stehen überdies nicht für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. 36 Für den Schutz der Zivilbevölkerung stehen nur solche Hunde zur Verfügung, die bei Notfällen jederzeit über ihren Halter angefordert werden können und sodann mit einem hohen Maß an Verbindlichkeit ausrücken. Anhaltspunkte hierfür sind unter anderem eine sofortige Erreichbarkeit des Halters an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag, eine schnelle Einsatzbereitschaft des Halters und des Hundes im Falle einer Alarmierung sowie ein Vertretungssystem für Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage. Dass der Halter und der Hund in der Vergangenheit bereits bei Rettungseinsätzen mit öffentlichen Behörden, insbesondere der Polizei, zusammengearbeitet haben, ist nicht zwingend erforderlich. Es muss aber zumindest die Bereitschaft bestehen, im Falle eines Notfalles mit den öffentlichen Behörden zusammenzuarbeiten und sich in die behördlichen Strukturen einzuordnen. 37 Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Satzung. Von einem zur Verfügung Stehen kann nur gesprochen werden, wenn Halter und Hund jederzeit erreichbar sind und im Fall der Kontaktaufnahme mit einem hohen Maß an Verbindlichkeit rettend tätig werden. In teleologischer Hinsicht ist zu vermerken, dass der Satzungsgeber die Steuerprivilegierung wohl als eine Art Gegenleistung für den Dienst an der Gesellschaft, den Rettungshunde erbringen, und die Entlastung der öffentlichen Hand durch diese beschlossen hat. Eine substantielle Entlastung für die öffentliche Hand tritt aber nur ein, wenn Halter und Hund im Falle der Alarmierung tatsächlich mit einem hohen Maß an Verbindlichkeit rettend tätig werden. Denn andernfalls kann die öffentliche Hand sich auf dieses System nicht verlassen und muss selbst entsprechende Rettungshunde vorhalten. 38 Die Klägerin steht mit ihren Hunden nicht im genannten Sinne zum Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. Zwar kann man sie über eine Handynummer, welche über die Internetstartseite www.... und den dortigen roten Alarmierungsknopf abrufbar ist, vermeintlich stets erreichen. Auch behauptet die Klägerin, mit ihren Hunden im Falle eines Anrufes sofort auszurücken. Tatsächlich steht die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer aber nur dann für Rettungseinsätze zur Verfügung, wenn sie Zeit hat und vor Ort ist. Die Klägerin wird nach ihrem Vortrag alleine beziehungsweise allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann rettend tätig. Ein (weiteres) Vertretungssystem gibt es nicht. Das Gebiet, welches die Klägerin in räumlicher Hinsicht abdeckt, umfasst ganz Baden-Württemberg, so dass die Klägerin, selbst wenn sie sich im Zeitpunkt ihrer Alarmierung an ihrem Wohnort aufhält, gegebenenfalls noch mehrere Stunden Anfahrt hat. Während einer Urlaubsabwesenheit kann die Klägerin Rettungsgesuchen von vornherein nicht entsprechen. 39 2. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Steuerbefreiung gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die beklagte Große Kreisstadt in vergleichbaren Konstellationen eine Steuerbefreiung gewährt hat. Sie beruft sich allein auf vermeintlich erteilte Steuerbefreiungen im Landkreis ..., mithin auf Steuerbefreiungen durch andere Hoheitsträger auf der Grundlage anderer Satzungen. Dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Konstellationen eine Steuerbefreiung gewährt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. C. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. 42 Beschluss vom 18.01.2021 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf EUR 798 festgesetzt. Gründe A. 17 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. B. 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). I. 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 18.01.2019, mit dem die Klägerin zur Hundesteuer veranlagt wurde, steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen, da die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten nur auf Antrag gewährt wird, insoweit mithin ein selbständiges Verwaltungsverfahren zu durchlaufen ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2005 - 3 K 3481/04 -, juris Rn. 16). II. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten (hierzu unter 1.), noch aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter 2.). 21 1. Gemäß § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten, welcher § 6 Nr. 2 der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg vom 10.06.1996 entspricht, ist die Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sind hier jeweils nicht erfüllt. 22 a) Die Hunde der Klägerin haben die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung im Sinne des § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten nicht bestanden. 23 Bei den Begriffen der „Prüfung für Rettungshunde“ und der „Wiederholungsprüfung“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch das Gericht auszulegen sind. In der Hundesteuersatzung der Beklagten und in der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg sind die beiden Begriffe jeweils nicht definiert. 24 Nach dem Verständnis der Kammer gibt es keinen Numerus clausus an Prüfungen für Rettungshunde. Unter diesen Begriff fällt daher mangels satzungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorgaben im Grundsatz jede Prüfung, im Rahmen derer Hunde und deren Halter besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zur Rettung von Menschenleben nachzuweisen haben, welche über das durchschnittliche Niveau deutlich hinausgehen und sich nur mit gezieltem Lernen beziehungsweise Training über einen längeren Zeitraum hinweg aneignen lassen. Erfasst sind sowohl Prüfungen in der Trümmer- und Flächensuche, bei der unangeleinte Hunde eine Fläche absuchen, als auch Prüfungen im Mantrailing, bei dem ein angeleinter Hund eine konkret vermisste Person sucht, deren Witterung er mithilfe eines persönlichen Gegenstandes aufgenommen hat. Auch Prüfungen jüngerer, lediglich in einzelnen Bundesländern tätiger privater Vereine mit einer geringen Mitgliederzahl können demnach unter den Begriff der „Prüfung für Rettungshunde“ fallen. Zur Missbrauchskontrolle ist in diesem Fall jedoch besonders kritisch zu prüfen, ob durch die Prüfung tatsächlich weit überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden. Anhaltspunkte hierfür kann ein Vergleich der Prüfungsordnung dieses Vereins mit den Prüfungsordnungen alteingesessener, mit den staatlichen Behörden zusammenarbeitender Organisationen mit einer breiten Verankerung in der Bevölkerung geben. 25 Die Kammer stützt sich bei dieser Auslegung zunächst auf die historische Auslegung des § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten beziehungsweise des § 6 Nr. 2 der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg vom 10.06.1996. Der missverständliche Gesetzeswortlaut der Hundesteuersatzung der Beklagten und der Mustersatzung des Städtetages Baden-Württemberg scheint mit Blick auf die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ zwar anzudeuten, dass es nur eine Prüfung für Rettungshunde gibt beziehungsweise geben soll. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. Die wohl am weitesten verbreitete Prüfungsordnung, die GemPPO, welche der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter und die Malteser gemeinsam erarbeitet haben, trat erstmals zum 01.01.2005 in Kraft. Eine Steuerbefreiung für Rettungshunde war demgegenüber bereits in der Hundesteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 18.11.1996 und in der Mustersatzung des Städtetages vom 10.06.1996 vorgesehen. Die Beklagte und der Städtetag können damit bei ihren jeweiligen Beschlussfassungen nicht die GemPPO im Blick gehabt haben. Dementsprechend ist auch in systematischer Hinsicht zu konstatieren, dass die GemPPO nur für die Flächen- und Trümmersuche gilt. Für das sogenannte Mantrailing gibt es demgegenüber verschiedene Prüfungsordnungen. Dies wird in der Einführung der GemPPO ausdrücklich klargestellt. Auch vor diesem Hintergrund kann die Formulierung „die Prüfung für Rettungshunde“ nicht dergestalt gemeint sein, dass es nur eine einheitliche Prüfung gibt. Schließlich kann auch unter teleologischen Aspekten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und der Städtetag nur solche Hundehalter privilegieren wollten, deren Hunde im Bereich der Flächen- und Trümmersuche aktiv sind. Das Mantrailing dient ebenso wie die Flächen- und Trümmersuche dem Schutz des Lebens. Für den Geretteten macht es keinen Unterschied, unter welchen Begriff die Suche nach ihm fiel. 26 Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, da die Prüfungen des privaten Vereins, welche die Hunde der Klägerin absolviert haben, den oben genannten Anforderungen nicht genügen. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten sind im vorliegenden Verfahren lediglich die Prüfungen zu berücksichtigen, welche im Kalenderjahr 2018 erfolgreich abgelegt wurden. Denn nach dieser Norm ist eine Steuervergünstigung zu versagen, wenn in Fällen des § 6 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in § 8 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten bezeichneten Zeitpunkt abgelegt wurde, sprich innerhalb von zwölf Monaten vor Beginn des Kalenderjahres des Veranlagungszeitraumes. In diesem Jahr hat „...“ die Prüfung der Stufe 1 zum Personen-Spürhunde-Team der Suchhundestaffel des ... Verbandes bestanden und „...“ die darauf aufbauenden Stufen 2 und 3 dieser Prüfung. Den oben genannten Anforderungen ist damit nicht Genüge getan worden. 27 Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Prüfungsordnung der Suchhundestaffel des ... Verbands hat der Hund zum Bestehen der Stufe 1 der Mantrailing-Prüfung, welche vom Staffelführer Bund und seinen Instruktoren abgenommen wird, innerhalb von 15 Minuten eine unbewegliche Person zu finden. Dabei hat der Hund eine Strecke von mindestens 550 m mit zwei Abzweigen zurückzulegen. Das Alter der Spur soll etwa 1 Stunde betragen. Zum Bestehen der Stufe 2 muss der Hund innerhalb von 30 Minuten eine Person finden, wobei die Strecke mindestens 650 m und nicht mehr als 1.300 m zu betragen hat und über mindestens zwei verschiedene Untergründe verlaufen muss mit einem Wechsel der Oberfläche und drei Abzweigen. Das Alter der Spur darf nicht mehr als 4 Stunden und nicht weniger als 2,5 Stunden betragen. Bei der Stufe 3 wird zusätzlich verlangt, dass staffelinterne Module erfolgreich abgelegt wurden. Diese enthalten u.a. Einheiten zu den Themen Präparation und Einsatz von Geruchsartikeln und Spurensicherung, Anerkennen der Einsatzrichtlinien der Polizei und Verhalten am Einsatzort. Eine Einsatzreife ist, so die Prüfungsordnung ausdrücklich, bei Abschluss der Stufen 1, 2 und 3 gegeben. 28 In Bezug auf den Hund ...“ scheidet die Steuerbefreiung damit bereits deshalb aus, da er bislang lediglich die Prüfung der Stufe 1 absolviert hat. In der Prüfungsordnung des ... Verbandes heißt es ausdrücklich, dass die Einsatzreife erst bei Abschluss der Stufen 1, 2 und 3 gegeben ist. 29 In Bezug auf den Hund „...“ ist entsprechend den obigen Ausführungen zur Missbrauchskontrolle ein Vergleich der Prüfungsordnung des lediglich in einzelnen Bundesländern tätigen, jungen und in der Bevölkerung bislang weniger bekannten ... Verbandes mit den Prüfungsordnungen alteingesessener, mit den staatlichen Behörden zusammenarbeitender Organisationen mit einer breiten Verankerung in der Bevölkerung vorzunehmen. Dieser zeigt, dass das Prüfungsniveau des ... Verbandes deutlich hinter dem Niveau sämtlicher vom Gericht von Amts wegen zu Vergleichszwecken herangezogenen Prüfungsordnungen liegt, namentlich hinter dem Niveau der „Prüfverordnung für Rettungshundeteams Mantrailing“ des Deutschen Roten Kreuzes in der Überarbeitung vom 26.11.2011, der „BRH Prüfungsordnung“ des Bundesverbands Rettungshunde e. V. von März 2017, der „Prüfungs- und Prüferordnung Mantrailing“ des Arbeiter-Samariter-Bundes in der 3. Auflage vom 06.12.2017, der Prüfungsordnung der Malteser „Mantrailer Teams“ Version 5.1 vom 15.01.2019 und der „Anweisung für die Rettungshundearbeit in der DLRG“ in der 3. Auflage 2020. 30 Unterschiede gibt es zunächst in formaler Hinsicht. Die Prüfungsordnung des ... Verbandes hat 4 Seiten. Die genannten zum Vergleich herangezogenen Prüfungsordnungen sind um ein Vielfaches länger (Malteser: 12 Seiten; Arbeiter-Samariter-Bund: 15 Seiten; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: 24 Seiten (wobei diese Prüfungsordnung für die gesamte Rettungshundearbeit gilt); Bundesverband Rettungshunde: 21 Seiten (wobei diese Prüfungsordnung ebenfalls auch für die Flächen- und Trümmersuche gilt); Deutsches Rotes Kreuz: 33 Seiten zzgl. Anlagen). 31 In inhaltlicher Hinsicht gibt es ebenfalls gravierende Unterschiede. 32 Besonders deutlich wird dies bei einem Vergleich der Anforderungen, welche an die jeweiligen Hunde gestellt werden. Nach den vom Gericht zu Vergleichszwecken herangezogenen Prüfungsordnungen beträgt die Länge der Spur, welcher der Hund mithilfe seines Geruchssinns folgen muss, 1-2 km und damit deutlich mehr, als die 550 m beziehungsweise 650 m, die der ... Verband voraussetzt (Bundesverband Rettungshunde: 1000 m bis 1200 m (lediglich beim Mantrailer-Basistest, welcher die Vorprüfung für die Mantrailing-Prüfung ist, genügen 600 - 800 m); Arbeiter-Samariter-Bund: 1000 m bis 1500 m; Deutsches Rotes Kreuz: 1,5 km; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft 1.500 m bis 1.800 m; Malteser: 2 km). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist eine Prüfung umso anspruchsvoller, je länger die Spur ist, welcher der Hund folgen muss. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Spürhunde bei realen Einsätzen üblicherweise nach einer Strecke von etwa 500 m ausgetauscht werden, sind doch Konstellationen denkbar, in denen ein solcher Austausch nicht vorgenommen werden kann beziehungsweise zweckmäßig ist. Gravierende Unterschiede gibt es auch beim Alter der Spur. Bei den Vergleichsorganisationen muss die Spur zwischen 3 und 36 Stunden alt sein, wohingegen es beim ... Verband lediglich 2,5 - 4 Stunden sind (Arbeiter-Samariter-Bund: 3 - 24 Stunden; Bundesverband Rettungshunde 8 - 20 Stunden (lediglich beim Mantrailer-Basistest, welcher die Vorprüfung für die Mantrailing-Prüfung ist, genügen 30 Minuten); Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: 12 - 36 Stunden; Malteser: 18 - 24 Stunden; Deutsches Rotes Kreuz: 24 - 36 Stunden). Die Behauptung der Klägerseite im Schriftsatz vom 15.01.2021 und in der Anlage zum Schriftsatz vom 18.01.2021, Gerüche seien nach dem Stand der Wissenschaft nach 24 Stunden nicht mehr wahrnehmbar, ist unsubstantiiert. Die Klägerseite zitiert keine konkreten wissenschaftlichen Studien oder Aufsätze. Sie behauptet vielmehr, in einer Fachzeitschrift 2020 veröffentlichte Erkenntnisse auf ihrer Seite zu haben, ohne den Namen der Fachzeitschrift, das genaue Erscheinungsdatum und die konkrete Seitenzahl der Veröffentlichung zu benennen. Die eigene Zusammenstellung der vermeintlich neuesten, bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Erkenntnisse soll dabei, so die erschwerende Vorgabe des ... Verbandes an das Gericht, anderen Verbänden und Organisationen weder direkt noch indirekt zugänglich gemacht werden. Unterschiede zwischen den Prüfungsordnungen gibt es des Weiteren bei den Anforderungen an das Terrain. Während die Vergleichsorganisationen fordern, dass ein wesentlicher Teil der Strecke, in der Regel 50 % der Spur, innerhalb von Ortschaften liegt, verlangt der ... Verband lediglich 1 Wechsel der Oberfläche. Die Anforderungen in Bezug auf Richtungsänderungen beziehungsweise Winkel sind beim ... Verband mit am niedrigsten (... Verband: 3 Abzweige vs. Arbeiter-Samariter-Bund: mindestens 2 Kreuzungen, 2 Wegeüberquerungen und 3 Richtungsänderungen; Bundesverband Rettungshunde: 2 - 4 Winkel; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: mindestens 3 Richtungsänderungen, mindestens 2 Gabelungen/ Einmündungen, mindestens 1 Kreuzung; Deutsches Rotes Kreuz: mindestens 1 Straßen- beziehungsweise Wegeüberquerung, 3 Winkel, 1 Straßen- beziehungsweise Wegekreuzung; Malteser: 5 Winkel von jeweils 90°, wovon 3 in Kreuzungsbereichen liegen müssen). Der Bundesverband Rettungshunde, der Arbeiter-Samariter-Bund und die Malteser verlangen eine Negativprüfung, bei der der Hund ermitteln und anzeigen muss, dass es keine Spur gibt beziehungsweise dass die Spur im Nichts endet. Teilweise kann diese Negativprüfung durch eine Kurzstreckensuche, welche zur oben beschriebenen Personensuche hinzukommt, ersetzt werden. Bei der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft kann die Prüfungskommission bei Wiederholungen der Stufe 2 eine Negativ-Überprüfung durchführen. Beim ... Verband gibt es ein solches Prüfungselement nicht. Wiederholt werden „soll“ beim ... Verband mindestens einmal jährlich die Prüfung der Stufe 1, um die Auszeichnung "geprüfter Spürhund des ... e.V." zu behalten, mithin nur der leichtere Teil der Prüfung. Die Vergleichsorganisationen sind hingegen auch insoweit strenger. Dem Einwand der Klägerseite, das Prüfungsniveau des ... Verbandes sei nicht niedriger als das Prüfungsniveau anderer Organisationen, sondern sogar höher, da der ... Verband bei der Personensuche als einzige Organisation ein „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreibe, bei der niemand außer der gesuchten Person selbst wisse, wo sich die Zielperson aufhalte, ist vor dem Hintergrund der oben genannten zahlreichen Unterschiede nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass die Prüfungsordnungen der Vergleichsorganisationen kein solches „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreiben. Es lässt sich aber nicht pauschal feststellen, dass Prüfungsordnungen, die das „Doppel-Blind-Verfahren“ vorschreiben, allein aufgrund dieser Anforderung anspruchsvoller sind als sonstige Prüfungsordnungen. Die Klägerin unterstellt mit ihrem Einwand, dass bei den Vergleichsorganisationen der Prüfer, welcher den Aufenthaltsort der Zielperson kennt, dem Hundeführer Tipps gibt. Diese Annahme ist ins Blaue hinein aufgestellt und nicht sachlich. Prüfer, die einen Prüfling unlauter begünstigen wollen, haben bei jeder Prüfungsordnung eine Vielzahl an Möglichkeiten hierzu, unabhängig vom „Doppel-Blind-Verfahren“. Die Klägerseite lässt zudem außer Acht, dass es bei den Vergleichsorganisationen auch der Sicherstellung des vorgeschriebenen hohen Prüfungsniveaus dienen kann, wenn einer der Prüfer die Zielperson auf ihrem Weg zum Versteck begleitet. Denn durch seine Begleitung kann dieser Prüfer kontrollieren und sicherstellen, dass die Zielperson auf dem Weg zu ihrem Versteck die vorgeschriebenen Richtungs- und Oberflächenwechsel vornimmt. 33 Weiter gibt es Unterschiede bei den Anforderungen an den Hundeführer. Die Vergleichsorganisationen statuieren jeweils umfangreiche Anforderungen an den Hundeführer. Es sind Vorgaben zum Alter des Hundeführers und zum Gesundheitszustand zu beachten. Ein Impf- und ein Versicherungsschutz ist nachzuweisen. Beim Deutschen Roten Kreuz und dem Arbeiter-Samariter Bund muss der Hundeführer in einer Fachfragenprüfung unter anderem Kenntnisse in den Bereichen Informationsgewinnung, Orientierung, Einsatztaktik, Erste Hilfe am Hund und Kynologie nachweisen. Die Prüfungsordnungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft und der Malteser sehen zwar keine derartige Fachfragenprüfung vor, setzen aber unter anderem Lerneinheiten zum BOS-Sprechfunk, zu den Themen Karte/ Kompass/ GPS, eine Sanitätsausbildung sowie Lerneinheiten zur Ersten Hilfe am Hund und zum Thema Kynologie voraus. Der Bundesverband Rettungshunde verlangt, dass die Einsatzfähigkeit jeweils im Einzelfall festgestellt wird, wobei die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse des Hundeführers im Bereich Einsatztaktik, Funken etc. gemäß der Einsatzordnung überprüft werden. In der Prüfungsordnung des ... Verbandes heißt es demgegenüber vage, die staffelinternen Module müssten abgeschlossen sein. Der Einsatzlehrgang enthalte u.a. die Bereiche Start ohne den „PLS“ zu kennen, Präparation und Einsatz von Geruchsartikeln/ Spurensicherung, Taktisches Trailen, Anerkennen der Einsatzrichtlinien der Polizei, Verhalten am Einsatzort und Anforderungen gemäß dem Staffelführer-Handbuch. Die Persönliche Belastbarkeit müsse gegeben sein. Eine genauere inhaltliche Vorgabe zu den staffelinternen Modulen gibt es nicht. Medizinische Kenntnisse und Anforderungen werden weder im Bereich der Humanmedizin noch im Bereich der Veterinärmedizin statuiert. Selbst das Staffelführer-/ Trainerhandbuch enthält keinen entsprechenden Abschnitt. 34 Schließlich gibt es Unterschiede bei den Anforderungen an den jeweiligen Prüfer. Laut der Prüfungsordnung des ... Verbandes wird die Prüfung vom Staffelführer Bund und seinen Instruktoren abgenommen. Instruktoren sind, so die Prüfungsordnung weiter, erfahrene Staffelführer, die den Lehrgang Trainer/ Instruktoren erfolgreich abgeschlossen und ihre Ernennungsurkunde erhalten haben. Die Prüfungen zu den Leveln 1 und 2 dürfen nur von Instruktoren abgenommen werden. Der Lehrgang zu Level 3 erfordert als Instruktor den Staffelführer Bund beziehungsweise seine Stellvertreterin. Welche Qualifikation der (jeweilige) Staffelführer Bund und seine Stellvertreterin aufweisen, lässt sich der Prüfungsordnung nicht entnehmen. Ebenso ist unklar, was Gegenstand des Lehrgangs Trainer/ Instruktoren ist. Der Aufforderung des Gerichts, darzulegen, ob es in Bezug auf den genannten Lehrgang eine Prüfungsordnung gibt, ist die Klägerseite nicht nachgekommen. Das mit Schriftsatz vom 18.01.2021 zur Akte gereiche Staffelführer-/ Trainerhandbuch enthält nur Prüfungs- und Einsatztipps allgemeiner Art für Staffelführer und Trainer. Die Vergleichsorganisationen machen demgegenüber in Bezug auf die Prüfer und ihre Qualifikation ganz überwiegend detaillierte Vorgaben und haben in ihren Prüfungsordnungen hierzu einen eigenen Unterabschnitt (Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser und Deutsches Rotes Kreuz: Unterabschnitt „Prüferordnung“; Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: Unterabschnitt „Prüfer für die Rettungshundearbeit“). 35 b) Die Hunde der Klägerin stehen überdies nicht für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. 36 Für den Schutz der Zivilbevölkerung stehen nur solche Hunde zur Verfügung, die bei Notfällen jederzeit über ihren Halter angefordert werden können und sodann mit einem hohen Maß an Verbindlichkeit ausrücken. Anhaltspunkte hierfür sind unter anderem eine sofortige Erreichbarkeit des Halters an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag, eine schnelle Einsatzbereitschaft des Halters und des Hundes im Falle einer Alarmierung sowie ein Vertretungssystem für Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage. Dass der Halter und der Hund in der Vergangenheit bereits bei Rettungseinsätzen mit öffentlichen Behörden, insbesondere der Polizei, zusammengearbeitet haben, ist nicht zwingend erforderlich. Es muss aber zumindest die Bereitschaft bestehen, im Falle eines Notfalles mit den öffentlichen Behörden zusammenzuarbeiten und sich in die behördlichen Strukturen einzuordnen. 37 Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Satzung. Von einem zur Verfügung Stehen kann nur gesprochen werden, wenn Halter und Hund jederzeit erreichbar sind und im Fall der Kontaktaufnahme mit einem hohen Maß an Verbindlichkeit rettend tätig werden. In teleologischer Hinsicht ist zu vermerken, dass der Satzungsgeber die Steuerprivilegierung wohl als eine Art Gegenleistung für den Dienst an der Gesellschaft, den Rettungshunde erbringen, und die Entlastung der öffentlichen Hand durch diese beschlossen hat. Eine substantielle Entlastung für die öffentliche Hand tritt aber nur ein, wenn Halter und Hund im Falle der Alarmierung tatsächlich mit einem hohen Maß an Verbindlichkeit rettend tätig werden. Denn andernfalls kann die öffentliche Hand sich auf dieses System nicht verlassen und muss selbst entsprechende Rettungshunde vorhalten. 38 Die Klägerin steht mit ihren Hunden nicht im genannten Sinne zum Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung. Zwar kann man sie über eine Handynummer, welche über die Internetstartseite www.... und den dortigen roten Alarmierungsknopf abrufbar ist, vermeintlich stets erreichen. Auch behauptet die Klägerin, mit ihren Hunden im Falle eines Anrufes sofort auszurücken. Tatsächlich steht die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer aber nur dann für Rettungseinsätze zur Verfügung, wenn sie Zeit hat und vor Ort ist. Die Klägerin wird nach ihrem Vortrag alleine beziehungsweise allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann rettend tätig. Ein (weiteres) Vertretungssystem gibt es nicht. Das Gebiet, welches die Klägerin in räumlicher Hinsicht abdeckt, umfasst ganz Baden-Württemberg, so dass die Klägerin, selbst wenn sie sich im Zeitpunkt ihrer Alarmierung an ihrem Wohnort aufhält, gegebenenfalls noch mehrere Stunden Anfahrt hat. Während einer Urlaubsabwesenheit kann die Klägerin Rettungsgesuchen von vornherein nicht entsprechen. 39 2. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Steuerbefreiung gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die beklagte Große Kreisstadt in vergleichbaren Konstellationen eine Steuerbefreiung gewährt hat. Sie beruft sich allein auf vermeintlich erteilte Steuerbefreiungen im Landkreis ..., mithin auf Steuerbefreiungen durch andere Hoheitsträger auf der Grundlage anderer Satzungen. Dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Konstellationen eine Steuerbefreiung gewährt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. C. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. 42 Beschluss vom 18.01.2021 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf EUR 798 festgesetzt.