Beschluss
3 K 692/20
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anerkennungsbehörde kann nach Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO die Anerkennung einer Überwachungsorganisation widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen vorliegen, die zur Verweigerung der Anerkennung berechtigt hätten.
• Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO ist verfassungsgemäß und findet ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n StVG; sie kann eine abschließende Regelung für den Widerruf in ihrem Anwendungsbereich darstellen.
• Die persönliche Unzuverlässigkeit der zur Vertretung berufenen Personen der Überwachungsorganisation kann den Widerruf der Anerkennung rechtfertigen; bei summarischer Prüfung kann insbesondere die Geschäftsführerin als unzuverlässig anzusehen sein, wenn sie gravierende Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen begangen hat.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse (Schutz von Leben und Gesundheit) besteht und die summarische Prüfung die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs ergibt.
• Die Einziehung von Prüfstempeln, Prüfplaketten und Prüfingenieur-Ausweisen kann nach § 52 LVwVfG angeordnet werden, wenn die auf dem Widerruf beruhende hoheitliche Befugnis entfällt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anerkennung einer Überwachungsorganisation wegen Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung und sofortige Vollziehung • Die Anerkennungsbehörde kann nach Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO die Anerkennung einer Überwachungsorganisation widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen vorliegen, die zur Verweigerung der Anerkennung berechtigt hätten. • Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO ist verfassungsgemäß und findet ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n StVG; sie kann eine abschließende Regelung für den Widerruf in ihrem Anwendungsbereich darstellen. • Die persönliche Unzuverlässigkeit der zur Vertretung berufenen Personen der Überwachungsorganisation kann den Widerruf der Anerkennung rechtfertigen; bei summarischer Prüfung kann insbesondere die Geschäftsführerin als unzuverlässig anzusehen sein, wenn sie gravierende Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen begangen hat. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse (Schutz von Leben und Gesundheit) besteht und die summarische Prüfung die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs ergibt. • Die Einziehung von Prüfstempeln, Prüfplaketten und Prüfingenieur-Ausweisen kann nach § 52 LVwVfG angeordnet werden, wenn die auf dem Widerruf beruhende hoheitliche Befugnis entfällt. Antragstellerin ist seit 1995 als Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb StVZO anerkannt und führte zahlreiche Hauptuntersuchungen durch. Das Ministerium für Verkehr stellte bei Aufsichtshandlungen und durch Akten Zweifel an Akkreditierung, Qualitätsmanagement und am Umgang mit strafgerichtlichen Verurteilungen einiger Prüfingenieure fest. Es forderte Stellungnahmen und Unterlagen an; die Antragstellerin legte u.a. einen DAkkS-Akkreditierungsbescheid vor, bestritt zahlreiche Vorwürfe und berief sich auf Fristen und Rechtsgrundlagen. Mit Bescheid vom 28.01.2020 widerrief das Ministerium die Anerkennung, ordnete die Einziehung der Prüfzeichen an und setzte die Anordnung sofort vollziehbar. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht prüfte insbesondere, ob die Widerrufs- und Vollziehensgründe rechtmäßig sind. • Zuständigkeit und Form: Das Ministerium ist als oberste Landesbehörde zuständig; Anhörungsvoraussetzungen sind gewahrt. • Rechtsgrundlage: Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO ist auf Grundlage von § 6 Abs.1 Nr.2 Buchst. n StVG verfassungsgemäß; sie regelt den Widerruf, wenn nachträgliche Tatsachen die Verweigerung der Anerkennung rechtfertigen. • Abgrenzung zu § 49 LVwVfG: In ihrem Anwendungsbereich ist Ziffer 8 Satz 3 abschließend; der Verordnungszweck (Schutz der Verkehrssicherheit) rechtfertigt keinen ergänzenden Rückgriff auf allgemeine Widerrufsfristen. • Persönliche Zuverlässigkeit: Maßstab ist die Prognose, ob die vertretungsbefugten Personen künftig die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleisten. Aus dem Gesamteindruck (fehlende Aufsicht, Nichteinhaltung von Meldepflichten, verspätete oder unzutreffende Revisionsberichte, Fortbeschäftigung bzw. langsame Konsequenzen gegenüber straffälligen Prüfingenieuren) erschien die Geschäftsführerin nach summarischer Prüfung unzuverlässig. • Einfluss Dritter: Die Geschäftsführerin räumte dem technischen Leiter (gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter und Ehemann) faktisch maßgeblichen Einfluss auf wesentliche Geschäftsbereiche ein; dies begründet die Prognose mangelnder Durchsetzungs- und Kontrollfähigkeit. • Unzuverlässigkeit des technischen Leiters: Er hat Aufsichts-, Melde- und Berichtspflichten verletzt, verschleiernde Handlungen gewürdigt und verschärfte Auflagen nicht nachgewiesen; dies stützt die Gesamtwürdigung. • Verhältnismäßigkeit: Die Regelung in Ziffer 8 Satz 3 ist gebunden; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist Widerruf zwingend. Milderes Mittel (z. B. Widerruf einzelner Betrauungen) war nicht ausreichend, weil die Geschäftsführung als Ganzes als unzuverlässig eingeschätzt wurde. • Einziehung: Die Anordnung zum Einzug von Prüfstempeln, Prüfplaketten und Ausweisen stützt sich auf § 52 LVwVfG; die Antragstellerin ist Inhaberin und zur Herausgabe verpflichtet. • Sofortige Vollziehung: Das besondere öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt; die Begründung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO und ist materiell gerechtfertigt. • Summarische Prüfung: Bei der nur möglichen vorläufigen Sichtprüfung erweist sich die Entscheidung des Ministeriums als materiell rechtmäßig, sodass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt; der Widerruf der Anerkennung und die Einziehungsanordnung bleiben vorläufig vollziehbar. Das Gericht hält die Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO für anwendbar und verfassungsgemäß sowie materiell und formell für rechtmäßig, weil die zur Vertretung berufenen Personen der Antragstellerin nach summarischer Prüfung persönlich unzuverlässig sind und die Antragstellerin ihre Aufsichtspflichten verletzt hat. Die sofortige Vollziehung ist wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt; die Anordnung zum Einzug der Prüfzeichen beruht auf § 52 LVwVfG. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.