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Urteil

13 K 13256/17

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt war nicht durch gesetzliche Vorschriften gedeckt und wurde zu Unrecht ausgezahlt. • Mehrarbeit bei Lehrkräften bezieht sich auf überobligatorisch geleistete Unterrichtsstunden; die Teilnahme an Klassen- oder Studienfahrten ist keine Mehrarbeit im Sinne von § 67 Abs. 3 LBG. • Bei Teilzeitbeschäftigung bestimmt die bewilligte Teilzeitquote den Anspruch auf Besoldung; vorübergehende zeitliche Mehrbelastungen müssen durch Ausgleich innerhalb der Gesamtarbeitszeit ausgeglichen werden. • Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden; eine Reduzierung um 30 % bei überwiegendem behördlichen Verschulden ist im Regelfall angemessen.
Entscheidungsgründe
Keine Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte bei planmäßiger Studienfahrt • Die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt war nicht durch gesetzliche Vorschriften gedeckt und wurde zu Unrecht ausgezahlt. • Mehrarbeit bei Lehrkräften bezieht sich auf überobligatorisch geleistete Unterrichtsstunden; die Teilnahme an Klassen- oder Studienfahrten ist keine Mehrarbeit im Sinne von § 67 Abs. 3 LBG. • Bei Teilzeitbeschäftigung bestimmt die bewilligte Teilzeitquote den Anspruch auf Besoldung; vorübergehende zeitliche Mehrbelastungen müssen durch Ausgleich innerhalb der Gesamtarbeitszeit ausgeglichen werden. • Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden; eine Reduzierung um 30 % bei überwiegendem behördlichen Verschulden ist im Regelfall angemessen. Die Klägerin, Studienrätin und teilzeitbeschäftigt mit der Quote 13/25, nahm an einer im Schulcurriculum vorgesehenen Studienfahrt teil und beantragte dafür Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 12 Stunden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung zahlte 628,68 EUR aus, holte später aber ein Verwaltungsschreiben des Regierungspräsidiums ein und forderte die Auszahlung als überzahlt zurück. In einem Widerspruchsverfahren setzte das LBV die Rückforderung auf 440,08 EUR fest. Die Klägerin klagte gegen den Rückforderungsbescheid und machte geltend, sie sei dienstlich eingesetzt und deshalb wie Vollzeitkräfte zu vergüten; sonst läge eine Benachteiligung nach Teilzeit- und Gleichbehandlungsrecht vor. Das Gericht hatte umfangreiche Verwaltungsakten vorliegen und entschied über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Entscheidung des LBV verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 15 Abs.2 LBesG; tatbestandlich entscheidend ist, ob zuviel gezahlt wurde. • Teilzeitregelung (§ 8 LBesG): Die bewilligte Teilzeitquote (13/25) bestimmt weiter den Anspruch auf Besoldung; vorübergehende Abweichungen während der Studienfahrt ändern die Quote nicht. • Begriff der Mehrarbeit (§ 67 Abs.3 LBG; § 65 LBesG): Mehrarbeit bei Lehrkräften bezieht sich auf überobligatorische Unterrichtsstunden; Unterrichtsstunde ist gesetzlich definierte Maßeinheit für Mehrarbeitsvergütung, und die Teilnahme an einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt ist keine Mehrarbeit. • Voraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung (§ 65 Abs.2 LBesG): Neben besonderer Anordnung/Genehmigung müssen zwingende dienstliche Gründe vorliegen und ein Ausgleich innerhalb eines Jahres ausgeschlossen sein; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. • Gleichbehandlungs- und Teilzeitschutz (§ 75 Abs.1 LBG; AGG-relevante Erwägungen): Unterschiedliche Vergütung in einem Zeitabschnitt ist mit höherrangigem Recht vereinbar, da Besoldung kein Entgelt für konkret geleistete Zeitabschnitte ist; Gesamtbetrachtung der Arbeitszeit ist maßgeblich, ein annähernder Ausgleich reicht. • Billigkeitsentscheidung (§ 15 Abs.2 Satz3 LBesG): Das LBV hat in der Widerspruchsentscheidung aus Billigkeitsgründen 30 % des überzahlten Betrags erlassen; dies ist rechtlich unbedenklich, insbesondere bei überwiegendem behördlichen Verschulden. Die Klage wird abgewiesen. Die Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung war gesetzlich nicht gedeckt, weil Teilnahme an einer planmäßigen Studienfahrt keine Mehrarbeit im Sinne von § 67 Abs.3 LBG und die Teilzeitquote gemäß § 8 LBesG weiterhin maßgeblich ist. Auch liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung nach § 65 LBesG nicht vor. Das LBV durfte die zu viel gezahlten Bezüge nach § 15 Abs.2 LBesG zurückfordern, hat die Rückforderung aber aus Billigkeitsgründen um 30 % gemindert; diese Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.