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Beschluss

7 K 2801/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragstellerin, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Studiengang Medizin an der Medizinischen Fakultät ... im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 vorläufig zu immatrikulieren, hilfsweise mit der Auflage vorläufig zu immatrikulieren, dass sie der Antragsgegnerin spätestens bis zum 08.07.2019 eine Exmatrikulationsbescheinigung der Universität ... vorzulegen hat; 3 hilfsweise, den ihr mit Zulassungsbescheid vom 27.03.2019 zugewiesenen Platz an der Medizinischen Fakultät ... im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht anderweitig zu besetzen, 4 haben keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Regelung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). 6 Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruchs. 7 Die Antragsgegnerin dürfte die Immatrikulation der Antragstellerin in das 2. Fachsemester des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2019 gemäß § 16 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin vom 10.08.2016 (im Folgenden: ZImmO) zu Recht verweigert haben. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Einschreibung als Studierender in der Regel nur an einer Hochschule. Studierende, die an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind, können nur dann an der Antragsgegnerin immatrikuliert werden, wenn dies mit der anderen Hochschule vertraglich vereinbart oder für bestimmte Studiengänge vorgeschrieben ist, oder wenn sie den Nachweis erbringen können, dass sie zeitlich die Möglichkeit haben, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. 8 Dieser satzungsrechtlichen Regelung fehlt es nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Allerdings waren die Voraussetzungen für die Immatrikulation für ein Parallel- bzw. Doppelstudium früher in § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 LHG durch den Landesgesetzgeber selbst geregelt. Dort hieß es, dass die Immatrikulation zu versagen war, wenn die Person gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen war oder zugelassen werden wollte, es sei denn, dass sie nachwies, dass sie zeitlich die Möglichkeit hatte, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Diese Regelung galt entsprechend, wenn die Person in demselben Studienfach, für das sie die Einschreibung begehrte, an einer anderen Hochschule zugelassen war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, NVwZ-RR 2007, 177; Beschluss der Kammer vom 14.05.2012 - 7 K 800/12 -). Die Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung bestand daneben nicht. Nunmehr ist in § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG geregelt, dass die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 zu versagen ist, wenn die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, sie weist nach, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die Regelung bezieht sich damit nur auf eine gleichzeitige Berufstätigkeit und soll sicherstellen, dass der Studienbewerber trotzdem zeitlich in der Lage ist, sich uneingeschränkt dem Studium zu widmen (vgl. Hofmann in: BeckOK, von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, LHG § 60 RdNr. 16). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber ein Parallel- oder Doppelstudium im Übrigen uneingeschränkt zulassen wollte. Der Gesetzesbegründung ist hierfür kein Hinweis zu entnehmen (vgl. Landtags-Drucksache 15/4684, S. 225). Stattdessen hat er in § 60 Abs. 1 Satz 1 a) LHG den Grundsatz aufgestellt, dass die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) in einen Studiengang (...) in der Regel nur an einer Hochschule erfolgt. Das bedeutet, dass eine Immatrikulation grundsätzlich nur in einen Studiengang und nur an einer Hochschule möglich ist (vgl. Hofmann in: BeckOK, von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, LHG § 60 RdNr. 12). Dem entspricht § 16 Abs. 1 Satz 1 ZImmO. 9 In welchen Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wird in § 60 LHG nicht geregelt. In Absatz 1 Satz 3 ist lediglich als Einschränkung für zulassungsbeschränkte Studiengänge vorgesehen, dass die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge nur zulässig ist, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. Diese Einschränkung, die der chancengerechteren Verteilung vorhandener Studienkapazitäten dient (vgl. Landtags-Drucksache 15/4684, S. 225; Hofmann in: BeckOK, von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, LHG § 60 RdNr. 12), ist nach seinem Wortlaut auf den hier streitigen Fall einer Immatrikulation in den gleichen Studiengang, für den der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist, zumindest nicht unmittelbar anwendbar. Ob eine analoge Anwendung in Betracht zu ziehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. 10 Denn die nähere Bestimmung der Ausnahmen von der Beschränkung der Immatrikulation auf einen Studiengang und nur an einer Hochschule konnte im Wege der Satzung erfolgen. Hierzu ermächtigt § 63 Abs. 2 LHG, der regelt, dass die Hochschulen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen erlassen. 11 Diese Ermächtigung dürfte mit Blick auf den von Art. 12 GG geschützten Teilhabeanspruch auf ein Studium noch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits- und Wesentlichkeitsgrundsatz genügen (Hofmann in: BeckOK, von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, LHG § 63 RdNr. 11). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte Exekutive angeordnet werden müssen. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft im Rahmen ihrer Autonomie erlassen werden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 u. a. -, BVerfGE 33, 125 - sog. Facharztbeschluss -). Die Grenze für die Verleihung und Ausübung der Satzungsgewalt verläuft dort, wo die Regelung in den Grundrechtsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreift und sich als Zuteilung von Lebenschancen auswirken kann. In diesem Fall kann in einer rechtsstaatlich-parlamentarischen Demokratie der Vorbehalt, dass in den Grundrechtsbereich lediglich durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, nur den Sinn haben, dass der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst verantworten soll (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, NJW 1972, 1561; BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 CN 1.12 -, NVwZ 2014, 527). Es richtet sich dabei nach der Intensität des Grundrechtseingriffs, mit welchem Maß an Bestimmtheit der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Satzungsregelung vorgeben muss BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.). Die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (BVerfG, Beschlüsse vom 09.05.1972, a.a.O., und vom 14.07.1987 - 1 BvR 537/81 u.a. -, BVerfGE 76, 171). 12 Nach diesen Maßgaben dürfte § 63 Abs. 2 LHG als Satzungsermächtigung nicht zu beanstanden sein. Das gemäß Art 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium umfasst im Grundsatz auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines gleichzeitigen Zweitstudiums (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvL 23/75 -, juris). Dieses Recht wird durch die regelmäßige Beschränkung auf die Einschreibung nur für einen Studiengang und nur an einer Hochschule in § 60 Abs. 1 Nr. 1a LHG durch den Gesetzgeber selbst begrenzt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein ordnungsgemäßes Studium in der Regel nur an einer Hochschule erfolgen kann. Ein Parallelstudium an einer anderen Hochschule ist damit regelmäßig ausgeschlossen. Die Festlegung der Ausnahmen von diesem Grundsatz konnte der Landesgesetzgeber gemäß § 63 Abs. 2 LHG dem Satzungsgeber überlassen. Denn das nach dem Wortlaut sehr weite Ermessen wird durch die Regelungen des Landeshochschulgesetzes näher eingegrenzt. So gilt im Rahmen des Landeshochschulgesetzes trotz der mittlerweile eingeführten Möglichkeit eines Teilzeitstudiums zur Berücksichtigung besonderer Lebensumstände wie zum Beispiel der Betreuung von minderjährigen Kindern oder der Pflege von Angehörigen (vgl. § 30 Abs. 3 LHG) nach wie vor der Grundsatz des Vollstudiums, dem bei der Regelung der Ausnahmen Rechnung zu tragen ist. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Einschränkungen des § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG für eine gleichzeitige Berufstätigkeit. Sie sind daher bei der ausnahmsweisen Zulassung eines gleichzeitigen Studiums an einer anderen Hochschule ebenfalls zu beachten. Zudem ist der Grundsatz der chancengerechten Verteilung vorhandener Studienkapazitäten zu berücksichtigen, der in § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG vor allem bei zulassungsbeschränkten Studiengängen zum Ausdruck kommt. 13 Diesen Vorgaben wird die Satzungsregelung in § 16 Abs. 1 ZImmO gerecht. Die Beklagte lässt danach Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot eines Doppelstudiums nur bei Studiengängen zu, in denen dies mit der anderen Hochschule vertraglich vereinbart oder für bestimmte Studiengänge vorgeschrieben ist, also in Fällen, in denen es sich aus der Natur bzw. der Ausgestaltung der jeweiligen Studiengänge ergibt, das ein gleichzeitiges Studium an verschiedenen Hochschulen erforderlich ist. Daneben wird eine Ausnahme nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass zeitlich die Möglichkeit besteht, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Diese Vorgaben entsprechen der Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG und halten sich damit ebenfalls im Rahmen der Satzungsermächtigung. Eine Unterscheidung danach, ob die Hochschule, an welcher die Studierenden bereits immatrikuliert sind, im In- oder Ausland liegt, gebieten weder Art. 12 Abs. 1 GG noch das Kapazitätserschöpfungsgebot. Zwar haben die Studierenden ihr Recht auf Teilhabe an der vom Staat geschaffenen Ausbildungskapazität nach Art. 12 Abs. 1 GG noch nicht in Anspruch genommen, wenn die Hochschule, an der sie bereits immatrikuliert sind, im Ausland liegt. Die Inanspruchnahme eines Studienplatzes, obwohl nicht nachgewiesen ist, dass das Studium dort ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nicht. 14 Die Antragstellerin, die im Sommersemester 2019 bereits im 4. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität ... in ... zugelassen ist, hat nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass sie in der Lage wäre, sich gleichzeitig dem Studium bei der Antragsgegnerin als auch ihrem Studium an der Universität in ... widmen zu können. Dies ist allein aufgrund der räumlichen Entfernung auch kaum möglich. Ihrem Vorbringen ist zudem zu entnehmen, dass sie zunächst beabsichtigt, Ende Juni ihre letzte Prüfung an der Universität in ... abzulegen, und das Studium bei der Antragsgegnerin erst zum Wintersemester 2019/2020 aufnehmen wird. Sie begehrt die Immatrikulation zum Sommersemester 2019 daher nur, um sich den zugewiesenen Studienplatz bis dahin zu reservieren. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 a) LHG i.V.m. § 16 ZImmO nicht zu vereinbaren. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot steht einem solchen Vorgehen entgegen. 15 Zwar gibt es gemäß § 61 Abs. 1 LHG die Möglichkeit, dass Studierende auf ihren Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZImmO kann einen wichtigen Grund - unter anderem - geltend machen, wer an einer ausländischen Hochschule studiert. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht geltend macht, einen solchen Antrag gestellt zu haben, würde es den Rahmen der zulässigen Ermessensausübung nicht überschreiten, wenn die Antragsgegnerin einen solchen Antrag mit der Begründung ablehnt, dass die begehrte Befreiung im (zulassungsbeschränkten) Studiengang Humanmedizin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht gewährt werden kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.05.2012 - 7 K 800/12 -). 16 Hat die Antragsgegnerin damit aller Voraussicht nach die Immatrikulation der Antragstellerin ins 2. Fachsemester des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2019 zu Recht abgelehnt, haben auch die Hilfsanträge der Antragstellerin keinen Erfolg. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.