Urteil
A 4 K 11698/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, dessen Identität nicht geklärt ist, ist nach eigenen Angaben im Jahr 1982 geboren, Staatsangehöriger Nigerias, christlichen Glaubens und Angehöriger des Volkes der Ibo. Er reiste am 12.03.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2 Am 15.08.2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15.08.2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell und werde daher in seiner Heimat verfolgt. Seine Neigung habe er bereits während seiner Schulzeit festgestellt und seit 1998 ausgelebt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er unter anderem an, er habe mit seiner früheren Lebensgefährtin ein Kind. Mit Bescheid vom 08.11.2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger unter Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zu. 3 Hierauf wandte sich der Kläger unter dem 12.01.2018 an das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich selbst sowie im Wege des Familiennachzugs für seine in Nigeria lebende Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen, in den Jahren 2008, 2010 und 2014 geborenen Kinder. 4 Daraufhin leitete das Bundesamt am 26.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rücknahmeverfahren ein. 5 Mit Bescheid vom 10.12.2018 nahm das Bundesamt nach Anhörung des Klägers den Bescheid vom 08.11.2017 zurück, soweit dem Kläger darin die Eigenschaft eines Flüchtlings zuerkannt worden ist. Der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, nach § 73 Abs. 2 AsylG sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung wesentliche Tatsachen verschwiegen. Er habe weder seine Lebensgefährtin noch die drei gemeinsamen Kinder erwähnt. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers, er sei in Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt worden. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht gegeben. Der Bescheid wurde am 17.12.2018 zur Post gegeben. 6 Mit seiner am 21.12.2018 erhobenen Klage beantragt der Kläger, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. 11 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrags angehört worden und hat dabei im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Nachdem er von Auchi nach Lagos und von dort nach Kano gereist sei, sei er über Niger, Libyen und Italien gekommen. Grund dafür sei, dass er schwul sei und mit Männern schlafe. Auf Nachfrage hat er angegeben, er sei in Auchi mit einem Mann erwischt worden. Dies sei an seinem Arbeitsplatz gewesen. Der Mann habe ... ... geheißen. Er habe ihn in einem Club in Benin City kennengelernt. In dem Club habe er dem Mann gesagt, dass er Mechaniker sei. Daraufhin habe der Mann ihm einen Arbeitsplatz in seiner Baufirma angeboten. Auf Nachfrage, wann der Kläger sich seiner – des Klägers – Homosexualität bewusstgeworden sei, hat er angegeben, dies sei 1998 gewesen. Auf weitere Nachfrage, was er dabei empfunden habe, hat er ausgeführt: „Das war halt so.“ Auf weitere Nachfrage hat er angegeben, es sei seine Entscheidung gewesen. Er wolle nicht mit einer Frau zusammen sein. Als man es in der Schule herausgefunden habe, habe man seine Eltern einbestellt. Die Eltern hätten ihn dann von der Schule genommen. Auf Nachfrage hat der Kläger seine Ausführungen dahin ergänzt, dass man ihn gesehen habe, wie er ihm Schulhof einen anderen Schüler geküsst habe. Dieser Schüler habe Charles (phon.) geheißen. Dies sei im Jahr 2000 gewesen. Mit Charles sei er seit 1999 zusammen gewesen. Eine Freundin habe er zuvor nie gehabt. Charles sei sein einziger Freund gewesen. Auf Nachfrage hat der Kläger seine Aussage dahingehend geändert, dass es nicht der Schulhof, sondern der Hinterhof der Schule gewesen sei. Weiter hat er ausgeführt, er habe Herrn ... im Jahr 2011 kennengelernt. Dazwischen habe er keine feste Beziehung mit Männern gehabt. In Nigeria habe es Schwulenclubs gegeben, die er aber nie besucht habe. Er sei lediglich in „Eddie´s Clubhouse“ in Benin City gegangen. Im Jahr 2000 sei sein Vater gestorben. Es sei der Wunsch seines Vaters gewesen, dass der Kläger mit einer Frau zusammenkomme, damit der Familienname nicht in Verruf gerate. Seine Mutter sei seinetwegen auf der Straße ausgelacht worden. Im Jahr 2006 habe seine Mutter eine Frau zu ihm gebracht. Mit dieser Frau habe er dann zusammengelebt. Dies sei von 2006 bis 2014 gewesen. Auf Nachfrage, wie sich das für ihn angefühlt habe, hat der Kläger mitgeteilt, er habe seine Mutter zufriedenstellen wollen. Auf weitere Nachfrage hat er ausgeführt, die Frau sei ein bis zwei Tage in der Woche bei ihm gewesen und den Rest der Woche in ihrem Dorf. Dieses liege in der Nähe von Benin City. Seit der Geburt ihres gemeinsamen Kindes im Jahr 2008 hätten sie aber dauerhaft zusammengewohnt. Auf Nachfrage hat der Kläger weiter ausgeführt, ihre Wohnung habe vier Schlafzimmer gehabt. Insgesamt habe sie fünf Zimmer gehabt. Sie hätten getrennte Schlafzimmer gehabt. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger angegeben, er habe sich weiterhin mit Männern getroffen. Diese habe er in Bars und Clubs in Benin City kennengelernt. Auf Nachfrage hat er weiter ausgeführt, seine Frau habe das mitbekommen. Sie sei deswegen von den Leuten ausgelacht worden. Auf Nachfrage, wann er herausgefunden habe, dass er Männer mag, hat er Kläger angegeben, dies sei mit 18 Jahren gewesen. Zu den Gründen seiner Ausreise hat der Kläger auf weitere Nachfrage angegeben, im Jahr 2014 sei er mit Herrn ... in einem Büroraum erwischt worden. Herr ... habe fliehen können, aber er selbst sei verprügelt worden. Die Leute hätten seine Mutter verständigt, die dann ebenfalls verprügelt worden sei. Daraufhin sei er nach Lagos geflohen. Dort habe er abwarten wollen, bis sich alles normalisiere. Er habe nämlich zurück an seinen Arbeitsplatz gewollt. In Lagos habe er erfahren, dass seiner Mutter infolge der Verprügelung ein Bein habe amputiert werden müssen. Er sei dann nach Kano gegangen. Auf Nachfrage hat der Kläger weiter mitgeteilt, von Herrn ... habe er seither nichts mehr gehört. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger angegeben, die ersten Erfahrungen mit Männern habe er mit 15 gemacht. Mit 15 und 16 habe er sich mehrfach mit Männern geküsst. Auf Nachfrage, was er für seine Lebensgefährtin empfinde, hat der Kläger mitgeteilt, er habe Mitleid mit ihr, weil sie erst 2014 herausgefunden habe, was mit ihm los sei. Sie sei dann diskriminiert worden. Mit ihr zusammenleben wolle er nicht mehr. Er habe seit 2014 keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin und seiner Familie gehabt. Sein Bruder habe ihm aber mitgeteilt, dass seine Frau mit den Kindern zurück in ihr Heimatdorf gegangen sei. Auf Nachfrage, was ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria drohe, hat der Kläger ausgeführt, dort sei sein Leben in Gefahr, weil man ihn ja auf frischer Tat ertappt habe. Als Homosexueller werde man in Nigeria verfolgt. Auf Nachfrage hat er ergänzt, in Lagos sei ihm nichts passiert. Sein Bruder habe ihm aber den Hinweis gegeben, dass er auch dort Probleme bekommen werde, wenn man ihn dort erwische. Auf Nachfrage, ob er seit seiner Ankunft in Deutschland einen Partner gehabt habe, hat der Kläger mitgeteilt, er habe einen Mann namens Juan kennengelernt. Dies sei 2018 gewesen. Sie seien acht Monate zusammen gewesen. Auf Nachfrage, wie sein Partner mit Nachnamen geheißen habe, hat der Kläger zunächst nichts zu sagen gewusst. Darauf angesprochen, dass es ungewöhnlich erscheine, nach acht Monaten Beziehung nicht einmal den Nachnamen des Partners zu kennen, hat der Kläger mitgeteilt, der Nachname habe „...“ gelautet. Das sei ein amerikanischer Name. Auf Nachfrage, wie er in Deutschland andere Homosexuelle kennenlerne, hat der Kläger angegeben, er verkehre regelmäßig in einschlägigen Bars, insbesondere in Freiburg. Dort kenne er beispielsweise die „Sonderbar“. Dort habe er auch Juan kennengelernt. Die Nachfrage, ob ihm die Abkürzung „LGBT“ geläufig sei, hat der Kläger verneint. Die Abkürzung „CSD“ kannte der Kläger hingegen. Auf Nachfrage, ob er Internetforen für Homosexuelle oder einschlägige Handy-Apps kenne, hat er mitgeteilt, mit Internet habe er nichts zu tun. Auf die Aufforderung, den Charakter des Herrn ... zu beschreiben, hat der Kläger ausgeführt, er sei nett gewesen und habe ihm über Homosexualität erzählt. Getrennt habe man sich, als Juan nach Amerika zurückgegangen sei. Warum Juan zurückgegangen sei, wisse er nicht. Auf Nachfrage, wann er in Nigeria mit Herrn ... erwischt worden sei, hat der Kläger angegeben, dies sei im April 2014 gewesen. Auf Nachfrage hat er konkretisiert, es sei am Freitag, dem 4. April, gewesen. Darauf angesprochen, dass er bei seiner Anhörung beim Bundesamt das Ereignis auf März 2014 datiert habe, hat er ausgeführt, es habe Probleme mit dem Dolmetscher bzw. dem Anhörer gegeben. Auf Nachfrage, weshalb er gegenüber dem Bundesamt nur eines seiner drei Kinder angegeben habe, hat der Kläger angegeben, dies habe ebenfalls am Dolmetscher bzw. Anhörer gelegen. Auf Nachfrage, wann er gemerkt habe, dass er schwul sei, hat der Kläger angegeben, dies sei im Jahr 2000 gewesen. Auf Nachfrage, wie sich das für ihn angefühlt habe, hat er gesagt, alles, was Frauen betreffe, interessiere ihn nicht. Auf Nachfrage zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger angegeben, er sei in Deutschland am Ohr operiert worden. Eine zweite Operation werde noch folgen. Er erhalte Medikamente für seine Lunge. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 1. Die mit dem angegriffenen Bescheid vom 10.12.2018 verfügte Rücknahme des Bescheids vom 08.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 15 Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Hiernach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. 16 Die formell ordnungsgemäß erfolgte Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. 17 a) Die Flüchtlingseigenschaft ist dem Kläger auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen zuerkannt worden. 18 Bei seiner Anhörung am 15.08.2017 hat der auf die Bedeutsamkeit umfassender und wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesene Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er sei homosexuell und daher in Nigeria verfolgt worden. Nicht erwähnt hat der Kläger demgegenüber, dass in Nigeria mit seiner dortigen Lebensgefährtin drei in den Jahren 2008, 2010 und 2014 geborene Kinder gezeugt hat. Zwar hat der Kläger eines dieser Kinder gegenüber dem Bundesamt angegeben. In dem Verschweigen der beiden weiteren Kinder ist jedoch nichtsdestominder ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu erblicken. Denn der Umstand einer langjährigen Beziehung mit einer Frau, aus der im Abstand von mehreren Jahren drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ist objektiv von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals gewesen. Dabei stellt es auch einen beachtlichen Unterschied dar, ob ein nach eigenem Bekunden homosexueller Asylbewerber lediglich ein Kind gezeugt hat oder aber gleich mehrere. Denn während ein einzelnes Kind auch aus einem nur kurzen Zusammenleben oder gar einer nur einmaligen Begegnung hervorgehen kann, deutet der Umstand dreier im Abstand von insgesamt sechs Jahren mit derselben Frau gezeugter Kinder auf ein enges Zusammenleben über einen längeren Zeitraum hin. Zwar mag auch in einer solchen Konstellation keineswegs ausgeschlossen sein, dass der Kindsvater homosexuell ist und nur aufgrund gesellschaftlichen Drucks an der Beziehung festgehalten hat. Die Mitwirkungspflicht des Klägers im Asylverfahren hätte es jedoch verlangt, dass er dem Bundesamt die tatsächliche Anzahl seiner Kinder offenlegt und dem Bundesamt eine Einbeziehung dieses Umstandes in seine Prüfung ermöglicht. Soweit der Kläger geltend macht, die falsche Angabe habe auf einem Fehler des Dolmetschers beruht, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn ausweislich des von ihm eigenhändig unterzeichneten Anhörungsprotokolls sind ihm seine beim Bundesamt getätigten Angaben vor der Unterzeichnung des Protokolls noch einmal rückübersetzt worden. Dass der Dolmetscher aber gleich zweimal einer Verwechslung unterlegen ist, deren jede bereits für sich genommen aufgrund der im Englischen wie auch im nigerianischen Pidgin-Englisch fehlenden phonetischen Ähnlichkeit zwischen den Wörtern „one“ und „three“ außergewöhnlich wäre, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegend. Im Übrigen wäre es gerade mit Blick auf dem von ihm geltenden gemachten Fluchtgrund die Pflicht des Klägers gewesen, das Bundesamt im Zweifelsfall erneut und unmissverständlich auf die Zahl seiner Kinder hinzuweisen. 19 Das Verschweigen jenes Umstandes ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch ursächlich gewesen. Das Bundesamt hat seine Entscheidung ausweislich Blatt 88 f. der Verfahrensakte ausschließlich auf die vorgebliche Verfolgung des Klägers wegen Homosexualität gestützt und dabei die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht weiter hinterfragt. Eine derart unumwundene Anerkennung als verfolgter Homosexueller ohne vertiefte Auseinandersetzung mit seinem tatsächlichen Vorbringen wäre ersichtlich nicht erfolgt, wenn dem Bundesamt bekannt gewesen wäre, dass der Kläger in Nigeria eine mehrjährige Beziehung zu einer Frau unterhalten und mit dieser drei Kinder gezeugt hat. 20 b) Die Flüchtlingseigenschaft könnte dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen zuerkannt werden. 21 aa) Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 22 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 23 Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). 25 Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Zu einem glaubhaften Vortrag gehört, dass der Asylbewerber sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal folgerichtig und frei von wesentlichen Widersprüchen darlegt (so bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 – 9 C 864.80 – juris Rn. 9). Dies ergibt sich aus der ihm nach § 15 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Sie verlangt, dass der Asylsuchende unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegt, der seine Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr begründet. Dies gilt vor allem für in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere für seine persönlichen Erlebnisse. Insoweit muss der Asylbewerber eine Schilderung geben, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11; Beschluss vom 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris Rn. 5). 26 Die Angaben des Asylbewerbers sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sogenannter abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt. Diese sogenannten Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – juris Rn. 20 ff.). 27 Auch wenn sich Asylbewerber hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach sachtypisch in einem Beweisnotstand befinden, muss sich das Gericht die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Verfolgungsprognose erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris Rn. 11). 28 Macht ein Asylbewerber geltend, er sei homosexuell und werde deshalb in seinem Heimatland verfolgt, so verbietet sich gemäß Art. 4 der RL 2004/83/EG in Verbindung mit Art. 7 GrCh bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben die detaillierte Befragung zu bestimmten sexuellen Handlungen. Der Asylbewerber muss jedoch auch in solchen Fällen kohärente, plausible und widerspruchsfreie Angaben machen und dem Gericht generell glaubwürdig erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 – NVwZ 2015, 132, 133 f.; Urteil vom 25.01.2018 – C-473/16 – NVwZ 2018, 643 f.). 29 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. 30 Er hat nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise aus Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, ihm eine solche unmittelbar gedroht hat oder er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit Verfolgungshandlungen im dargestellten Sinne zu rechnen hätte. Sein Sachvortrag hat hinsichtlich seiner persönlichen Erlebnisse keine Schilderung ergeben, die geeignet ist, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Verfolgung in seinem Heimatstaat Nigeria zu tragen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: 31 Auch das Klageverfahren hat keine Anhaltspunkte zutage gefördert, die nunmehr eine dem Kläger günstige Entscheidung zulassen. Denn soweit seine Glaubwürdigkeit in Frage steht, hat er in der mündlichen Verhandlung einen ungünstigen Eindruck hinterlassen. Das Vorbringen des Klägers ist in weiten Teilen unbestimmt und detailarm geblieben und hat dem Gericht nicht die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Geschehensablaufs vermittelt. So hat der Kläger etwa auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er sich seiner behaupteten Homosexualität bewusstgeworden sei, lediglich angegeben: „Das war halt so.“ Auch auf weitere Nachfrage hat er eigenpsychische Vorgänge, wie sie mit einer derart lebensprägenden Selbstfindung regelmäßig verbunden sein dürften, nicht darzutun vermocht. Dass der Kläger als Angehöriger eines Kulturkreises, in dem Homosexualität noch immer als strafwürdiger sittlicher Makel betrachtet wird, in dieser Situation keinerlei inneren Konflikt und keinerlei Sorge vor der Reaktion seiner Familie oder dergleichen empfunden haben will, erscheint wenig überzeugend. Auch hat der Kläger im Verlaufe seiner Anhörung höchst widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann er sich seiner behaupteten Homosexualität bewusstgeworden sei. So hat er zunächst angegeben, dies sei im Jahr 1998 gewesen. Später hat er dann jedoch vorgetragen, seiner Zuneigung zu Männern sei er sich mit 18 Jahren bewusstgeworden, mithin im Jahr 2000 oder 2001. An anderer Stelle hat er demgegenüber ausgesagt, mit seinem ersten Freund sei er 1999 zusammengekommen. Auf spätere Frage hat er dann dem Gericht gegenüber bekundet, er habe im Alter von 15 Jahren seine ersten intimen Erfahrungen mit Männern gemacht. Am Ende der Anhörung hat der im Jahr 1982 geborene Kläger dann wiederum ausgesagt, er sei sich seiner behaupteten Homosexualität im Jahr 2000 bewusstgeworden. Den manifesten Widerspruch zwischen den stetig wechselnden Angaben hat der Kläger auch auf Nachfrage nicht aufzulösen gewusst. Dies erscheint umso bemerkenswerter, als in einem Land wie Nigeria, in dem homosexuelle Handlungen gesellschaftlich geächtet sind und vom Staat mit schwerer Strafe bedroht werden, die Erkenntnis der eigenen Homosexualität wie auch die erste sexuelle Erfahrung mit Angehörigen des gleichen Geschlechts einprägsame Ereignisse darstellen dürften, die jedenfalls nach gehöriger Erforschung der eigenen Erinnerung substantiierter Darlegung zugänglich sein müssten. Das Vorbringen des Klägers erscheint auch insoweit widersprüchlich, als er einerseits angegeben hat, die Leute im Ort hätten seine Frau aufgrund seiner Homosexualität ausgelacht, andererseits aber als Kern der von ihm behaupteten Fluchtgeschichte vorgetragen hat, er habe Probleme bekommen, als aufgrund des behaupteten Vorfalls vom April 2014 seine behauptete Homosexualität bekanntgeworden sei. Farblos und konstruiert haben daneben auch die Angaben des Klägers zum Ausleben seiner vorgeblichen Homosexualität in Deutschland gewirkt. So hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts zunächst nicht zu sagen gewusst, wie sein Partner, mit dem er acht Monate lang zusammen gewesen sein will, mit Nachnamen geheißen hat. Auch sonst hat er zu diesem angeblichen Partner keine gehaltvollen Angaben zu machen vermocht. Auf die Bitte des Gerichts, den Charakter seines früheren Partners zu beschreiben, hat der Kläger lediglich vorgebracht, sein Partner sei nett gewesen. Unglaubhaft erscheint schließlich auch, dass der Kläger, der nach eigenem Bekunden regelmäßig in vornehmlich von Homosexuellen frequentierten Lokalitäten in Freiburg gewesen sein will, mit der jedenfalls innerhalb der Szene weithin bekannten Abkürzung „LGBT“ nichts anzufangen gewusst hat. Widersprüchlich mutet schließlich auch an, dass der Kläger einerseits angegeben hat, mit seiner früheren Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern seit 2014 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, andererseits aber bei dem von ihm am 15.01.2018 und damit nur wenige Tage nach Erhalt des nunmehr zurückgenommenen Bescheids vom 08.11.2017 gestellten Antrag auf Familienzusammenführung deren aktuelle Anschrift anzugeben vermocht hat. 32 Das Gericht hat sich nach alledem keine Überzeugung davon verschaffen können, dass der Kläger seit Heimatland verfolgungsbedingt verlassen hat oder ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung droht. 33 c) Es bedarf in Fällen wie dem hiesigen auch nicht der Einhaltung einer Rücknahmefrist. In § 73 AsylG ist eine derartige Frist nicht geregelt, und jedenfalls seit Einführung der Dreijahresfrist in § 73 Abs. 2a AsylG ist auch hinsichtlich der Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG kein Raum für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG neben § 73 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 15). Die Rücknahme wäre aber selbst dann rechtmäßig, wenn man die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zur Anwendung bringen wollte. Das Bundesamt hat nämlich ausweislich der Behördenakte im Februar 2018 von den für die Rücknahme maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt, sodass die mit Bescheid vom 10.12.2018 verfügte Rücknahme innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme erfolgt ist. 34 2. Auch die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Nichtfeststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) haben die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenso wenig vorgelegen wie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG. 35 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte hierfür sind dem – unglaubhaften – Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 36 Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine der in § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG beschriebenen Gefahren droht. Solches lässt sich für das Gericht auch nicht erkennen. Der Kläger ist erwerbsfähig und steht im vollen Mannesalter, sodass es ihm nach der Überzeugung des Gerichts möglich sein wird, sich und ggf. auch seiner Familie in Nigeria eine den dortigen Verhältnissen entsprechende Existenzgrundlage zu schaffen. Dass die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers an Ohr und Lunge die nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG maßgebliche Schwelle erreichen, dass also etwa eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr in die Heimat zu besorgen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15), ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Gründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 1. Die mit dem angegriffenen Bescheid vom 10.12.2018 verfügte Rücknahme des Bescheids vom 08.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 15 Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Hiernach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. 16 Die formell ordnungsgemäß erfolgte Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. 17 a) Die Flüchtlingseigenschaft ist dem Kläger auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen zuerkannt worden. 18 Bei seiner Anhörung am 15.08.2017 hat der auf die Bedeutsamkeit umfassender und wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesene Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er sei homosexuell und daher in Nigeria verfolgt worden. Nicht erwähnt hat der Kläger demgegenüber, dass in Nigeria mit seiner dortigen Lebensgefährtin drei in den Jahren 2008, 2010 und 2014 geborene Kinder gezeugt hat. Zwar hat der Kläger eines dieser Kinder gegenüber dem Bundesamt angegeben. In dem Verschweigen der beiden weiteren Kinder ist jedoch nichtsdestominder ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu erblicken. Denn der Umstand einer langjährigen Beziehung mit einer Frau, aus der im Abstand von mehreren Jahren drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ist objektiv von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals gewesen. Dabei stellt es auch einen beachtlichen Unterschied dar, ob ein nach eigenem Bekunden homosexueller Asylbewerber lediglich ein Kind gezeugt hat oder aber gleich mehrere. Denn während ein einzelnes Kind auch aus einem nur kurzen Zusammenleben oder gar einer nur einmaligen Begegnung hervorgehen kann, deutet der Umstand dreier im Abstand von insgesamt sechs Jahren mit derselben Frau gezeugter Kinder auf ein enges Zusammenleben über einen längeren Zeitraum hin. Zwar mag auch in einer solchen Konstellation keineswegs ausgeschlossen sein, dass der Kindsvater homosexuell ist und nur aufgrund gesellschaftlichen Drucks an der Beziehung festgehalten hat. Die Mitwirkungspflicht des Klägers im Asylverfahren hätte es jedoch verlangt, dass er dem Bundesamt die tatsächliche Anzahl seiner Kinder offenlegt und dem Bundesamt eine Einbeziehung dieses Umstandes in seine Prüfung ermöglicht. Soweit der Kläger geltend macht, die falsche Angabe habe auf einem Fehler des Dolmetschers beruht, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn ausweislich des von ihm eigenhändig unterzeichneten Anhörungsprotokolls sind ihm seine beim Bundesamt getätigten Angaben vor der Unterzeichnung des Protokolls noch einmal rückübersetzt worden. Dass der Dolmetscher aber gleich zweimal einer Verwechslung unterlegen ist, deren jede bereits für sich genommen aufgrund der im Englischen wie auch im nigerianischen Pidgin-Englisch fehlenden phonetischen Ähnlichkeit zwischen den Wörtern „one“ und „three“ außergewöhnlich wäre, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegend. Im Übrigen wäre es gerade mit Blick auf dem von ihm geltenden gemachten Fluchtgrund die Pflicht des Klägers gewesen, das Bundesamt im Zweifelsfall erneut und unmissverständlich auf die Zahl seiner Kinder hinzuweisen. 19 Das Verschweigen jenes Umstandes ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch ursächlich gewesen. Das Bundesamt hat seine Entscheidung ausweislich Blatt 88 f. der Verfahrensakte ausschließlich auf die vorgebliche Verfolgung des Klägers wegen Homosexualität gestützt und dabei die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht weiter hinterfragt. Eine derart unumwundene Anerkennung als verfolgter Homosexueller ohne vertiefte Auseinandersetzung mit seinem tatsächlichen Vorbringen wäre ersichtlich nicht erfolgt, wenn dem Bundesamt bekannt gewesen wäre, dass der Kläger in Nigeria eine mehrjährige Beziehung zu einer Frau unterhalten und mit dieser drei Kinder gezeugt hat. 20 b) Die Flüchtlingseigenschaft könnte dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen zuerkannt werden. 21 aa) Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 22 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 23 Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). 25 Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Zu einem glaubhaften Vortrag gehört, dass der Asylbewerber sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal folgerichtig und frei von wesentlichen Widersprüchen darlegt (so bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 – 9 C 864.80 – juris Rn. 9). Dies ergibt sich aus der ihm nach § 15 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Sie verlangt, dass der Asylsuchende unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegt, der seine Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr begründet. Dies gilt vor allem für in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere für seine persönlichen Erlebnisse. Insoweit muss der Asylbewerber eine Schilderung geben, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11; Beschluss vom 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris Rn. 5). 26 Die Angaben des Asylbewerbers sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sogenannter abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt. Diese sogenannten Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – juris Rn. 20 ff.). 27 Auch wenn sich Asylbewerber hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach sachtypisch in einem Beweisnotstand befinden, muss sich das Gericht die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Verfolgungsprognose erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris Rn. 11). 28 Macht ein Asylbewerber geltend, er sei homosexuell und werde deshalb in seinem Heimatland verfolgt, so verbietet sich gemäß Art. 4 der RL 2004/83/EG in Verbindung mit Art. 7 GrCh bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben die detaillierte Befragung zu bestimmten sexuellen Handlungen. Der Asylbewerber muss jedoch auch in solchen Fällen kohärente, plausible und widerspruchsfreie Angaben machen und dem Gericht generell glaubwürdig erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 – NVwZ 2015, 132, 133 f.; Urteil vom 25.01.2018 – C-473/16 – NVwZ 2018, 643 f.). 29 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. 30 Er hat nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise aus Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, ihm eine solche unmittelbar gedroht hat oder er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit Verfolgungshandlungen im dargestellten Sinne zu rechnen hätte. Sein Sachvortrag hat hinsichtlich seiner persönlichen Erlebnisse keine Schilderung ergeben, die geeignet ist, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Verfolgung in seinem Heimatstaat Nigeria zu tragen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken: 31 Auch das Klageverfahren hat keine Anhaltspunkte zutage gefördert, die nunmehr eine dem Kläger günstige Entscheidung zulassen. Denn soweit seine Glaubwürdigkeit in Frage steht, hat er in der mündlichen Verhandlung einen ungünstigen Eindruck hinterlassen. Das Vorbringen des Klägers ist in weiten Teilen unbestimmt und detailarm geblieben und hat dem Gericht nicht die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Geschehensablaufs vermittelt. So hat der Kläger etwa auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er sich seiner behaupteten Homosexualität bewusstgeworden sei, lediglich angegeben: „Das war halt so.“ Auch auf weitere Nachfrage hat er eigenpsychische Vorgänge, wie sie mit einer derart lebensprägenden Selbstfindung regelmäßig verbunden sein dürften, nicht darzutun vermocht. Dass der Kläger als Angehöriger eines Kulturkreises, in dem Homosexualität noch immer als strafwürdiger sittlicher Makel betrachtet wird, in dieser Situation keinerlei inneren Konflikt und keinerlei Sorge vor der Reaktion seiner Familie oder dergleichen empfunden haben will, erscheint wenig überzeugend. Auch hat der Kläger im Verlaufe seiner Anhörung höchst widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann er sich seiner behaupteten Homosexualität bewusstgeworden sei. So hat er zunächst angegeben, dies sei im Jahr 1998 gewesen. Später hat er dann jedoch vorgetragen, seiner Zuneigung zu Männern sei er sich mit 18 Jahren bewusstgeworden, mithin im Jahr 2000 oder 2001. An anderer Stelle hat er demgegenüber ausgesagt, mit seinem ersten Freund sei er 1999 zusammengekommen. Auf spätere Frage hat er dann dem Gericht gegenüber bekundet, er habe im Alter von 15 Jahren seine ersten intimen Erfahrungen mit Männern gemacht. Am Ende der Anhörung hat der im Jahr 1982 geborene Kläger dann wiederum ausgesagt, er sei sich seiner behaupteten Homosexualität im Jahr 2000 bewusstgeworden. Den manifesten Widerspruch zwischen den stetig wechselnden Angaben hat der Kläger auch auf Nachfrage nicht aufzulösen gewusst. Dies erscheint umso bemerkenswerter, als in einem Land wie Nigeria, in dem homosexuelle Handlungen gesellschaftlich geächtet sind und vom Staat mit schwerer Strafe bedroht werden, die Erkenntnis der eigenen Homosexualität wie auch die erste sexuelle Erfahrung mit Angehörigen des gleichen Geschlechts einprägsame Ereignisse darstellen dürften, die jedenfalls nach gehöriger Erforschung der eigenen Erinnerung substantiierter Darlegung zugänglich sein müssten. Das Vorbringen des Klägers erscheint auch insoweit widersprüchlich, als er einerseits angegeben hat, die Leute im Ort hätten seine Frau aufgrund seiner Homosexualität ausgelacht, andererseits aber als Kern der von ihm behaupteten Fluchtgeschichte vorgetragen hat, er habe Probleme bekommen, als aufgrund des behaupteten Vorfalls vom April 2014 seine behauptete Homosexualität bekanntgeworden sei. Farblos und konstruiert haben daneben auch die Angaben des Klägers zum Ausleben seiner vorgeblichen Homosexualität in Deutschland gewirkt. So hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts zunächst nicht zu sagen gewusst, wie sein Partner, mit dem er acht Monate lang zusammen gewesen sein will, mit Nachnamen geheißen hat. Auch sonst hat er zu diesem angeblichen Partner keine gehaltvollen Angaben zu machen vermocht. Auf die Bitte des Gerichts, den Charakter seines früheren Partners zu beschreiben, hat der Kläger lediglich vorgebracht, sein Partner sei nett gewesen. Unglaubhaft erscheint schließlich auch, dass der Kläger, der nach eigenem Bekunden regelmäßig in vornehmlich von Homosexuellen frequentierten Lokalitäten in Freiburg gewesen sein will, mit der jedenfalls innerhalb der Szene weithin bekannten Abkürzung „LGBT“ nichts anzufangen gewusst hat. Widersprüchlich mutet schließlich auch an, dass der Kläger einerseits angegeben hat, mit seiner früheren Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern seit 2014 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, andererseits aber bei dem von ihm am 15.01.2018 und damit nur wenige Tage nach Erhalt des nunmehr zurückgenommenen Bescheids vom 08.11.2017 gestellten Antrag auf Familienzusammenführung deren aktuelle Anschrift anzugeben vermocht hat. 32 Das Gericht hat sich nach alledem keine Überzeugung davon verschaffen können, dass der Kläger seit Heimatland verfolgungsbedingt verlassen hat oder ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung droht. 33 c) Es bedarf in Fällen wie dem hiesigen auch nicht der Einhaltung einer Rücknahmefrist. In § 73 AsylG ist eine derartige Frist nicht geregelt, und jedenfalls seit Einführung der Dreijahresfrist in § 73 Abs. 2a AsylG ist auch hinsichtlich der Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG kein Raum für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG neben § 73 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 15). Die Rücknahme wäre aber selbst dann rechtmäßig, wenn man die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zur Anwendung bringen wollte. Das Bundesamt hat nämlich ausweislich der Behördenakte im Februar 2018 von den für die Rücknahme maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt, sodass die mit Bescheid vom 10.12.2018 verfügte Rücknahme innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme erfolgt ist. 34 2. Auch die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Nichtfeststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) haben die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenso wenig vorgelegen wie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG. 35 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte hierfür sind dem – unglaubhaften – Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 36 Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine der in § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG beschriebenen Gefahren droht. Solches lässt sich für das Gericht auch nicht erkennen. Der Kläger ist erwerbsfähig und steht im vollen Mannesalter, sodass es ihm nach der Überzeugung des Gerichts möglich sein wird, sich und ggf. auch seiner Familie in Nigeria eine den dortigen Verhältnissen entsprechende Existenzgrundlage zu schaffen. Dass die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers an Ohr und Lunge die nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG maßgebliche Schwelle erreichen, dass also etwa eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr in die Heimat zu besorgen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15), ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.