Beschluss
5 K 2914/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Abschiebung nach Pakistan einstweilen auszusetzen, 3 hat keinen Erfolg. 4 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO; vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2018 - 12 K 7836/18 -, juris Rn. 4). 5 2. Ausgehend hiervon ist der zulässige Antrag des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. 6 a) Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines - vollziehbar ausreisepflichtigen - Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ihm kann auch eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).Bei einer geltend gemachten (körperlichen oder psychischen) Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG bei Reiseunfähigkeit bzw. Transportunfähigkeit (sog. Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) vorliegen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird dabei vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Die Widerlegung der Vermutung kann nach Satz 2 nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, mit der das Bestehen einer Erkrankung glaubhaft gemacht wird, erfolgen. 7 b) Nach diesen Maßstäben kann der Antrag, die Abschiebung nach Pakistan einstweilen auszusetzen, keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat weder tatsächliche noch rechtliche Gründe vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die eine Abschiebung nach Pakistan unmöglich machen. 8 aa) Die Kammer hat zunächst keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Antragsteller um die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.01.2015 adressierte Person handelt. 9 Mit diesem Bescheid wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung internationalen Schutzes abgelehnt (Ziffer 1-3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). In Ziffer 5 des Bescheids wurde der Antragssteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung ab rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einem anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. 10 Der Antragsteller ist bis zum Abschluss des ersten Folgeverfahrens (§ 71 AsylG), das mit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2018 (A 4 K 7826/16) abgeschlossen wurde, unter Verwendung der falschen Identität „..., geboren am ...“, aufgetreten. Das pakistanische Generalkonsulat teilte bereits am 21.12.2017 mit, dass es sich bei „...“ tatsächlich um den am 27.01.1984 geborenen ..., folglich also um den Antragsteller, handelt (vgl. Seite 239 f. der Behördenakte). Dies hat der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt bestritten, insbesondere ist er dieser Identitätsfeststellung im Verfahren zur Abschiebehaft nicht entgegengetreten und hat die genannten Bescheide des Bundesamts und das Aktenzeichen des Klageverfahrens A 4 K 7826/16 auf Anforderung des Berichterstatters in hiesigem Verfahren selbst angegeben. Unter Berücksichtigung dessen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nun selbst in Frage stellt, dass es sich bei ihm und dem „...“ um dieselbe Person handle. Die Kammer hat nach Aktenlage daran jedenfalls keine Zweifel. 11 bb) Die Abschiebung ist auch nicht dadurch rechtlich unmöglich geworden, weil der Antragsteller seiner Verpflichtung aus Ziffer 4 des rechtskräftigen Bescheids des Bundesamts vom 14.01.2015, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, nachgekommen wäre. Dies ist im Ansatz zwar denkbar, denn mit der Erfüllung der Ausreisepflicht durch eine freiwillige und endgültige Ausreise hätte sich die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts erledigt, so dass sie nicht erneut Grundlage der Abschiebung sein könnte (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1994 - 11 S 2990/94 -, juris Rn. 13). 12 Jedoch hat der Antragsteller seine gesetzliche Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) nicht mit seiner Ausreise nach Italien erfüllt. Zwar ist es für die Erfüllung der Ausreisepflicht unerheblich, ob der Ausländer in sein Heimatland oder einen anderen Staat ausreist. Allerdings reicht die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann zur Erfüllung der Ausreisepflicht aus, wenn dem Ausländer dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind. Macht der Ausländer eine entsprechende Erlaubnis eines Mitgliedstaats geltend, so obliegt es ihm, hierfür den Nachweis zu erbringen. Geschieht dies nicht, bleibt die Ausreisepflicht auch nach der Rückkehr aus dem betreffenden Mitgliedstaat bestehen und vollziehbar (vgl. BeckOK AuslR/Tanneberger, AufenthG, 21. Ed. vom 01.05.2018, § 50 Rn. 6 m.w.N.). 13 Vorliegend ist der Antragsteller zwar ausweislich seines italienischen Ausweisdokuments am 12.02.2017 nach Italien eingereist. Er hat aber weder vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass er hierzu berechtigt war. 14 cc) Ferner ist die Abschiebung auch nicht wegen bislang fehlender Passersatzpapiere unmöglich. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist von Verzögerungen zu unterscheiden, die sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bei der Vorbereitung der Abschiebung ergeben können. Denn zeitlich kurze Verzögerungen begründen noch keine Unmöglichkeit i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG, 21. Ed. vom 01.11.2018, § 60a Rn. 9). Ausweislich der Antragserwiderung vom 30.04.2019 steht mit Sicherheit zu erwarten, dass eine Verlängerung des Passersatzes erfolgen werde. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 15 dd) Die dem Antragsteller von der Polizeibehörde in Rovigio (questura di Rovigio) am 07.01.2019 ausgestellte „permesso di soggiorno per stranieri“ (Aufenthaltserlaubnis für Ausländer) steht seiner Abschiebung nach Pakistan ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn sie ihm die Einreise und den Aufenthalt nach Italien derzeit i. S. d. § 50 Abs. 3 AufenthG erlauben sollte, führt dies zu keinem Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 14.01.2015 bestandskräftig geworden und entzieht sich insoweit der weiteren gerichtlichen Prüfung. Die 2019 erteilte italienische Aufenthaltserlaubnis kann sich daher nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirken. 16 Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer grundsätzlich aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet desjenigen Staates zu begeben, in dem ihm Einreise und Aufenthalt erlaubt sind. Sollte diese Regelung hier anwendbar sein, führt sie aber nicht zu einem Vollstreckungshindernis, da Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (RFRL), dessen Umsetzung § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dient, eine andere Fallgestaltung als die hier Vorliegende zum Gegenstand hat. 17 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RFRL sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RFRL Art. 6 Abs. 1 RFRL Anwendung, wonach eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist. 18 Es ist bereits fraglich, ob die vorherige Aufforderung i. S. d. § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung darstellt. Vertreten wird insoweit, dass die Regelung unmittelbar nur die Ausreiseaufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung betrifft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015 - 18 B 635/14 -, juris Rn. 14; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 01.022016 - 7 K 2404/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Hoppe, in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Aufl. 2018, § 5 Rn. 461; vgl. auch BeckOK AuslR/Tanneberger, AufenthG, 21. Ed. vom 01.05.2018, § 50 Rn. 7a). 19 Diese umstrittene Frage kann aber dahinstehen, da Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RFRL einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, in der der Betroffene bereits bei Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt. Eine derartige Konstellation liegt hier nämlich nicht vor. Der Antragsteller reiste ausweislich des Bescheids des Bundesamts vom 14.01.2015 am 12.11.2012 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die nunmehr in Kopie vorgelegte Aufenthaltserlaubnis datiert hingegen vom 07.01.2019. Dass er zu dem Zeitpunkt seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Bescheid des Bundesamtes ist einschließlich der Abschiebungsandrohung, die die Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt, unstreitig bestandskräftig geworden und insoweit der weiteren gerichtlichen Prüfung entzogen. 20 Die Erteilung der italienischen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens - das nach den Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren bereits negativ abgeschlossen sein soll - steht der beabsichtigen Abschiebung auch nicht als Vollstreckungshindernis entgegen. Denn insoweit gilt auch, dass die Rückführungsrichtlinie mit dem in ihrem Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten gestuften Verfahren (siehe dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG; Stand: Oktober 2015, § 50 AufenthG Rn. 57) nicht die Fälle in den Blick nimmt, bei denen sich ein Asylantragsteller nach erfolglosem Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der Vollstreckung seiner Rückkehrverpflichtung dadurch entzieht, dass er sich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, um dort infolge einer erneuten Asylantragstellung ein Aufenthaltsrecht für die Durchführung des Verfahrens zu erlangen und sodann unter Berufung auf dieses Aufenthaltsrecht Einwendungen gegen die Rückführung durch den erstgenannten Mitgliedstaat geltend zu machen. 21 ee) Weitere Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller keine gesundheitlichen Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird daher vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. II. 22 Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, 23 den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vor dem 17.05.2019 nach Italien durchzuführen, 24 bleibt auch dieser Antrag erfolglos. 25 Ein Anspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommt insoweit nicht in Betracht. § 60a Abs. 2 AufenthG regelt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Recht auf Außervollzugsetzung der Abschiebung, nicht aber das Recht auf eine Abschiebung in einen bestimmten Staat. Auch ein Anspruch aus § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht denkbar, da diese Norm lediglich die Verpflichtung statuiert, den Betroffenen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die hier zudem nicht einschlägig sind (vgl. oben I.2.b)dd)), zur Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat aufzufordern. III. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer vorliegend einen Streitwert von 2.500,00 EUR zugrunde legt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - 11 S 321/16 -, juris).