Urteil
3 K 5393/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die in H. betriebene Videoberatung mit automatischer Arzneimittelausgabe stellt kein Versandgeschäft im Sinne von § 43 Abs.1 AMG dar, sondern ein Inverkehrbringen außerhalb einer Apotheke und ist untersagungsfähig.
• Die Untersagung stützt sich auf § 69 Abs.1 AMG und ist auch unions- und verfassungskonform; das Apothekenmonopol und das Verbringungsverbot nach § 73 Abs.1 Satz1 Nr.1a AMG rechtfertigen die Beschränkung des Warenverkehrs zum Schutz der Gesundheit.
• Eine unionsrechtliche Berufung auf Versandhandelserlaubnisse ist versagbar, wenn das nationale System künstlich konstruierte Versandpraktiken nutzt (rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Unionsrechts).
• Die angeordnete Zwangsgeldandrohung und die Verwaltungsgebühr waren form- und materiell rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Automatisierte Videoberatung mit Abgabeautomat ist kein Versandhandel; Untersagung rechtmäßig • Die in H. betriebene Videoberatung mit automatischer Arzneimittelausgabe stellt kein Versandgeschäft im Sinne von § 43 Abs.1 AMG dar, sondern ein Inverkehrbringen außerhalb einer Apotheke und ist untersagungsfähig. • Die Untersagung stützt sich auf § 69 Abs.1 AMG und ist auch unions- und verfassungskonform; das Apothekenmonopol und das Verbringungsverbot nach § 73 Abs.1 Satz1 Nr.1a AMG rechtfertigen die Beschränkung des Warenverkehrs zum Schutz der Gesundheit. • Eine unionsrechtliche Berufung auf Versandhandelserlaubnisse ist versagbar, wenn das nationale System künstlich konstruierte Versandpraktiken nutzt (rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Unionsrechts). • Die angeordnete Zwangsgeldandrohung und die Verwaltungsgebühr waren form- und materiell rechtmäßig. Die Klägerin, eine niederländische Versandapotheke, betrieb in Räumlichkeiten in H. eine Videoberatung mit angeschlossenem Arzneimittelausgabeautomaten. Kunden legten vor Ort personenbezogene Daten vor, führten per Videochat eine Beratung mit einem in den Niederlanden sitzenden pharmazeutischen Fachpersonal und konnten Medikamente aus einem vor Ort bestückten Automaten unmittelbar mitnehmen. Die eingelagerten Arzneimittel gehörten formell einem deutschen Großhändler; Lagerung und Einlagerung wurden von einer Schwestergesellschaft (T. B.V.) sowie nichtpharmazeutischem Personal durchgeführt. Das Regierungspräsidium untersagte am 21.04.2017 die Abgabe nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebener Arzneimittel mittels des Automaten und drohte ein Zwangsgeld an. Die Klägerin rügte, es handle sich um zulässigen Versandhandel nach § 73 AMG und berief sich auf unionsrechtliche Freiheiten und niederländische Erlaubnisse. • Die Untersagung stützt sich auf § 69 Abs.1 AMG; die Maßnahme ist formell zuständig und die Klägerin wurde angehört. • Das Angebot der Klägerin ist Inverkehrbringen i.S.d. § 4 Abs.17 AMG, da dem Endverbraucher die Verfügungsgewalt über die Arzneimittel verschafft wird, und erfolgt nicht in einer Apotheke (§ 1 Abs.2 ApoG fehlt). • Die Ausgestaltung in H. erfüllt nach Auslegung (wort-, systematisch-, historisch- und teleologisch) nicht den Begriff des Versandhandels: Versand setzt typischerweise eine Zustellung durch Transportmittel an einen konkret individualisierbaren Empfänger voraus; hier erfolgt die Mitnahme unmittelbar vor Ort in kurzer Zeit nach Bestellung. • Teleologische und historische Auslegung zeigen, dass das Versandprivileg unter Verbraucherschutz- und Arzneimittelsicherheitsgesichtspunkten zu verstehen ist; die hier verwendeten Kontroll- und Lagermechanismen sind gegenüber einer adressierten Versendung und Prüfung in Apothekenräumen weniger sicher (z. B. eingeschränkte Sichtkontrolle, Einscannen statt Originalprüfung von Rezepten). • Die Gestaltung erweckt bei verständigen Kunden den Eindruck einer Präsenzapotheke (sichtbare Firmenschilder, Beratungszimmer, Sichtbarkeit der Packungen vor Bezahlung), sodass nicht von einem rein räumlich losgelösten Versandhandel ausgegangen werden kann. • Die Berufung auf unionsrechtliche Vorgaben ist wegen rechtsmissbräuchlicher Konstruktion versagbar: Indizien (Beteiligung und Kontrolle durch T. B.V., fehlende wirtschaftliche Trennung, technische Abläufe wie Förderbandabgabe) sprechen dafür, dass Versandhandel künstlich geschaffen wurde, um nationale Anforderungen zu umgehen. • Soweit Arzneimittel der Zulassungs- oder Registrationspflicht unterliegen, verletzt die Verbringung nach § 73 Abs.1 Satz1 Nr.1a AMG die Vorschrift, weil im Zeitpunkt des Grenzübertritts kein individueller Endempfänger feststand und die Abläufe nicht "entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel" (u.a. ApBetrO) erfolgen. • Die Klägerin hält deutsche Vorschriften für den Versandhandel nicht ein: Verletzungen liegen vor bei Dokumentationspflichten und Abzeichnung/Abzeichnungssystemen (§ 17 Abs.5 und 6 ApBetrO) sowie der räumlichen Nähesvorschrift (§ 4 Abs.4 Satz2 ApBetrO). • Das Verbot ist unions- und verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Einschränkungen des Warenverkehrs nach Art.34 AEUV sind durch Art.36 AEUV (Schutz der Gesundheit) gedeckt; das Apothekenmonopol und das fremdbesitzrechtliche Schutzsystem sind geeignet und erforderlich, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. • Die Androhung des Zwangsgeldes richtete sich nach § 20 LVwVG und die Verwaltungsgebühr war gesetzlich gedeckt; der Bescheid war deshalb auch insoweit rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand, dass die vor Ort betriebene Videoberatung mit unmittelbar anschließender Automatenabgabe kein Versandhandel im Sinne des Arzneimittelrechts darstellt und daher das Verbot nach § 43 Abs.1 AMG in Verbindung mit § 73 Abs.1 Satz1 Nr.1a AMG greift. Die Untersagung sei erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Arzneimittelsicherheit; zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Abläufe den deutschen Vorschriften zum Versandhandel entsprechend ausgestaltet sind. Die Androhung des Zwangsgeldes und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr waren ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.