Beschluss
PL 15 K 9770/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass in Mitbestimmungsverfahren in Kündigungsangelegenheiten der Vorstand des Universitätsklinikums ... in Verfahren gemäß § 77 Abs. 3 LPVG an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt und im Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen hat. Gründe I. 1 Der Antragsteller, Personalrat des Universitätsklinikums ..., und der weitere Beteiligte, Dienststellenleiter des Universitätsklinikums ..., streiten um die Frage, ob in Mitbestimmungsverfahren in Kündigungsangelegenheiten ein Stufenverfahren durchzuführen ist. 2 Das Universitätsklinikum ... ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Universitätsklinika ..., ..., ... und ... vom 15.09.2005 (GBl. S. 625) - Universitätsklinika-Gesetz - (UKG) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in .... Seine Organe sind nach § 8 Satz 1 UKG der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand. Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG der Leitende Ärztliche Direktor, der sich nach § 10 Abs. 3 Satz 2 UKG durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen kann. 3 Der Antragsteller verweigerte im März 2016 die Zustimmung zu einer vom Geschäftsbereich 4 - Rechtsabteilung und Drittmittelmanagement - beabsichtigten Kündigung. Auf Vorschlag der Kaufmännischen Direktorin und des Leiters des Geschäftsbereichs 4 beschloss der Klinikumsvorstand die Einberufung der Einigungsstelle. Nachdem der Antragsteller die Nichteinhaltung des Stufenverfahrens gerügt hatte, erklärte sich die Einigungsstelle mit Beschluss vom 23.05.2016 für unzuständig, weil gemäß §§ 77 Abs. 3, 89 Abs. 1 LPVG vor Anrufung der Einigungsstelle ein Stufenverfahren zwischen dem Klinikumsvorstand und dem Antragsteller durchzuführen sei. 4 Am 12.10.2016 fasste der Klinikumsvorstand einen Beschluss, wonach die Kaufmännische Direktorin, der gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 der Satzung des Universitätsklinikums ... der Personalbereich zugeordnet sei, berechtigt sei, die Anhörung des Antragstellers zum Ausspruch von arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber durchzuführen sowie bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur jeweiligen Kündigung die Einigungsstelle anzurufen. 5 Im Frühjahr 2017 kam es zu einer weiteren Kündigung, zu welcher der Antragsteller die Zustimmung verweigerte. Die Kaufmännische Direktorin erklärte, dass die Kündigung aufrechterhalten bleibe, und rief die Einigungsstelle an, deren Zuständigkeit der Antragsteller erneut rügte. Das Verfahren dieser Einigungsstelle, dessen Vorsitzender sich nicht für unzuständig hielt, erledigte sich. 6 Am 18.07.2017 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, 7 festzustellen, dass der Vorstand des Universitätsklinikums ... in Verfahren gemäß § 77 Abs. 3 LPVG an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt und im Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen hat. 8 Er trägt vor, die Rechtsfrage, ob das Stufenverfahren des § 77 LPVG zur Anwendung komme oder nicht, trete immer wieder auf, wie das weitere Einigungsstellenverfahren 2017 gezeigt habe, und bedürfe der Klärung. Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 19.10.1999 (PL 15 S 1167/99) - damals zu § 69 Abs. 3 LPVG a.F. - sei der Klinikumsvorstand die übergeordnete Dienststelle und daher das nach § 77 LPVG anzurufende Organ. Auch in der aktuellen Fassung gälten die Vorschriften unverändert fort. Der weitere Beteiligte lasse bei seiner Auffassung die klare Regelung des § 89 LPVG außer Acht. Das in der Verfassung vorgesehene Organ, das in Verfahren nach § 77 Abs. 3 LPVG an die Stelle der obersten Dienstbehörde trete, sei der Vorstand. Auf der unteren Stufe werde die Kaufmännische Direktorin tätig. Dass diese auch dem Vorstand angehöre, ändere nichts daran, dass der Vorstand und die Kaufmännische Direktorin unterschiedliche Funktionen hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass das Kollegialorgan Vorstand eine andere Auffassung vertrete als sein Mitglied, die Kaufmännische Direktorin. Der Landesgesetzgeber halte daran fest, auch in nicht gestuften Verwaltungen vor Anrufung der Einigungsstelle eine zweite Ebene im Mitbestimmungsverfahren einzubeziehen. § 89 LPVG regele nicht gestufte Verwaltungen, also Verwaltungen, in denen eine übergeordnete Dienststelle gerade nicht bestehe. Folge man der Auffassung des weiteren Beteiligten, liefe diese Regelung immer ins Leere. Es solle aber, wenn zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande komme, grundsätzlich - als zweite Ebene - das in der Verfassung vorgesehene oberste Organ angerufen werden. Gerade beim Universitätsklinikum ... habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass durch Einbindung des Klinikumsvorstands als Kollegialorgan immer wieder Einigungsstellen hätten vermieden werden können. § 10 Abs. 3 UKG weise die Funktion des Dienststellenleiters im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes dem Ärztlichen Direktor, vertretungsweise dem Kaufmännischen Direktor zu. Diese Aufgabenzuweisung könne nicht vom Klinikumsvorstand gemäß § 10 Abs. 1 UKG abweichend geregelt werden. Individualrechtliche Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses seien Aufgabe des Klinikumsvorstands, der gemäß § 12 Abs. 3 UKG die Arbeitgeberfunktionen wahrnehme. Für das Mitbestimmungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz sei jedoch der Ärztliche Direktor, vertretungsweise der Kaufmännische Direktor zuständig. Die Übertragung der Kompetenzen des Kollegialorgans auf ein einzelnes Mitglied sei in diesem Zusammenhang unzulässig. Denn der Landesgesetzgeber sehe in Kenntnis des Universitätsklinika-Gesetz in Fällen des §§ 77 Abs. 3 LPVG i.V.m. § 89 LPVG vor, dass das oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs, nicht aber ein einzelnes Mitglied, an die Stelle der obersten Dienstbehörde trete. Die Auffassung des weiteren Beteiligten übersehe, dass § 89 LPVG auch für Gemeinden gelte, die niemals Stufenvertretungen hätten. 9 Der weitere Beteiligte beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er trägt vor, es bestehe zwischen ihm und dem Antragsteller eine unterschiedliche Rechtsauffassung mit erheblichen praktischen Auswirkungen. Der am 12.10.2016 vom Klinikumsvorstand gefasste Beschluss entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die Kaufmännische Direktorin treffe den Willensentschluss zur Kündigung, führe diesen aus und sei auch für die sich anschließende Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zuständig, wobei sie den Klinikumsvorstand als Gesamtheit darstelle. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Stufenverfahren ergebe sich nicht über § 89 Abs. 1 LPVG. Das Universitätsklinikum sei keine gestufte Verwaltung. Sein oberstes Organ sei der Klinikumsvorstand, der für die Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktionen wahrnehme. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13 UKG gebe dem Klinikumsvorstand das Recht, Organisation, Abläufe und Aufgaben per Satzung zu regeln. Kündigungen seien originäre Arbeitgeberrechte, somit Rechte des Klinikumsvorstands. Das gelte auch für die im inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehende Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 76 Abs. 1 LPVG. Diese sei nicht getrennt von der eigentlichen Kündigung zu sehen, sondern eine lediglich vorbereitende Handlung. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums ... vom 01.07.2014 gehörten die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin, die diesen Bereich der Einzelvertretungsbefugnis in eigener Zuständigkeit erledige. Ihr stehe auch das alleinige Entscheidungsrecht hinsichtlich Kündigungen zu. Die Ausübung der Kündigungsbefugnis gehöre zu ihren originären Aufgaben, wobei sie für den Gesamtvorstand und damit als oberstes Organ des Klinikums handele. Werde die Zustimmung nach Anhörung verweigert, könne die Kaufmännische Direktorin in Einzelvertretung als oberstes Organ des Klinikums die Einigungsstelle nach § 78 LPVG anrufen. Diese Auslegung stehe nicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 3 UKG. Der Leitende Ärztliche Direktor, der Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sei, könne sich zum einen durch die Kaufmännische Direktorin vertreten lassen. Zum anderen gingen die speziellen Zuständigkeitsregelungen gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 3 UKG i.V.m. der Satzung den allgemeinen Regelungen des Universitätsklinika-Gesetzes vor. Das Landespersonalvertretungsgesetz sehe nicht zwingend vor, dass das oberste Organ stets als Kollektivorgan handeln müsse, sondern lasse zum Beispiel die Übertragung der Aufgaben auf beschließende Ausschüsse zu. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 19.10.1999 lediglich festgestellt, dass das verfassungsmäßig oberste Organ des Universitätsklinikums ... im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. der Klinikumsvorstand sei, nicht aber, was unter „übergeordnete Dienststelle“ zu verstehen sei. Eine solche übergeordnete Dienststelle existiere am Universitätsklinikum ... gerade nicht. Bereits nach alter Rechtslage habe darüber hinaus die Regelung bestanden, dass eine Vorlage an das oberste Organ bzw. dessen Entscheidung stets dann entbehrlich gewesen sei, wenn die erste Entscheidung ohnehin eine Entscheidung dargestellt habe, die vom Obersten Organ getroffen worden sei. Die neue Rechtslage habe hieran nichts geändert, sondern lediglich die bisherigen Zuständigkeitszuweisungen in § 89 LPVG zusammengeführt. Diese Vorschrift müsse trotz des im Verhältnis zu § 69 Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 LPVG a.F. nicht eindeutigen Wortlauts im Sinne der alten Regelung verstanden werden. Sie nehme keinen Bezug auf Konstellationen, in denen es nicht einmal eine übergeordnete Dienstbehörde gebe. Auch die Gesetzesbegründung zum neuen LPVG, wonach die Änderung zur Erhöhung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfolgt sei, spreche gegen eine Verpflichtung zur zweiten Anhörung, da dies erhebliche Kosten verursache, insbesondere wenn aufgrund der Zeitverzögerung Kündigungsfristen nicht eingehalten werden könnten. Die Regelung des § 89 LPVG sei zwar mit „Zuständigkeit in nicht gestuften Verfahren“ überschrieben, beziehe sich inhaltlich aber nur auf § 77 Abs. 3 LPVG, welcher den Ablauf im Stufenverfahren regele. Sie könne nicht isoliert gesehen werden und sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Trotz anderslautender Überschrift gehe sie von einer Mehrstufigkeit aus und ersetze lediglich die oberste Dienstbehörde durch das verfassungsmäßig oberste Organ. Damit laufe diese Regelung nicht ins Leere. Denn sie finde Anwendung auf andere Anstalten des öffentlichen Rechts Anwendung, die unter der Aufsicht des Landes stünden und bei denen daher eine übergeordnete Dienststelle bestehe. 12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 13 Der Antrag ist zulässig und begründet. 14 Der Feststellungsantrag, der eine Frage der Zuständigkeit der Personalvertretungen betrifft, ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwischen den Beteiligten herrschen unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Frage, ob in Mitbestimmungsverfahren wegen Kündigungen (§ 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG) ein Stufenverfahren durchzuführen ist. Mit seinem abstrakten Antrag macht der Antragsteller eine Rechtsfrage zum Gegenstand des Verfahrens, über deren Beantwortung in der Vergangenheit in der Dienststelle zwischen den Verfahrensbeteiligten bereits konkret Streit bestand und die sich zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Dienststelle erneut stellen wird. 15 Der Antrag ist auch begründet. 16 Der Vorstand des Universitätsklinikums ... hat im Falle der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle in Mitbestimmungsverfahren wegen Kündigungen als das in der Verfassung vorgesehene oberste Organ gemäß §§ 77 Abs. 3 i.V.m. 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen. 17 Nach § 77 Abs. 1 LPVG kann die Dienststelle oder der Personalrat, wenn in einem Mitbestimmungsverfahren eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat nicht zustande kommt, die Angelegenheit binnen drei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Wenn sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen können, kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung nach § 77 Abs. 3 LPVG die Angelegenheit binnen drei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese für hierarchisch aufgebaute Verwaltungen geltende Regelung wird durch § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG für nicht gestufte Verwaltungen, zu denen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UKG auch das Universitätsklinikum ... gehört, modifiziert. § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG bestimmt, dass in Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Verfahren nach den § 77 Absatz 3, §§ 78, 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 83 Absatz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde tritt; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. An die Stelle der Stufenvertretung tritt nach Nr. 2 der Personalrat und an die Stelle der Landesregierung nach Nr. 3 das Organ nach Nr. 1. 18 Entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten ist diese Regelung nicht so zu verstehen, dass sie nur für mehrstufige Verwaltungen gilt, bei denen es eine übergeordnete Dienststelle gibt. Zwar nimmt § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG nach seinem Wortlaut nur auf den Absatz 3 des § 77 LPVG Bezug, der die Nichteinigung zwischen übergeordneter Dienststelle und Stufenvertretung betrifft. An die Stelle der Stufenvertretung tritt nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG der Personalrat, eine Modifikation der „übergeordneten Dienststelle“ ist nicht vorgesehen. Dies kann aber entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten nicht so verstanden werden, dass die Vorschrift auf Verwaltungen, bei denen - wie beim Universitätsklinikum ... - keine übergeordnete Dienststelle existiert, keine Anwendung findet. Denn dagegen spricht die gesetzliche Überschrift des § 89 LPVG, wonach die Vorschrift die „Zuständigkeit in nicht gestuften Verwaltungen“ betrifft. Demnach regelt sie gerade das Verfahren der Mitbestimmung in Verwaltungen, in denen es keine übergeordnete Dienststelle gibt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Vorschrift im Gegensatz zu ihrer Überschrift nur für mehrstufige Verwaltungen gilt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass in der Vorschrift ausdrücklich auch Gemeinden aufgezählt werden, die in keinem Fall eine übergeordnete Dienststelle haben. 19 Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung, ergangen zu § 83a LPVG, der am 12.03.2015 als § 89 LPVG neu bekannt gemacht wurde (vgl. Neubekanntmachung vom 12. März 2015, GBl. S. 221). Danach sollten mit der Vorschrift lediglich die bislang in § 69 Abs. 3 Satz 4 und § 72 Abs. 5 LPVG a.F. enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregelungen für Kommunen und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht bei Mitbestimmung und Mitwirkung zusammengeführt werden. Nach § 69 Abs. 3 LPVG a.F. konnte die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit, wenn eine Einigung nicht zustande kam, binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen (Satz 1) ... Konnten sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so konnte die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen (Satz 3). In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts war das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden war, die Aufsichtsbehörde anzurufen; in Zweifelsfällen bestimmte die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle (Satz 4). Aus der Formulierung, dass das oberste Organ „anzurufen“ ist, wird deutlich, dass dieses Organ nicht nur an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt, sondern an deren Stelle angerufen werden soll, wenn es bei den genannten Verwaltungen keine übergeordnete Dienststelle gibt. So ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.1999 - PL 15 K S 1167/99 - davon ausgegangen, dass in Mitbestimmungsangelegenheiten, in denen eine Einigung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande kommt, der Klinikumsvorstand anzurufen ist, der das oberste Organ im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F. war (vgl. für Gemeinden Burkart/Gebert, LPVG, 2009, § 69 Anm. 2.5). 20 Noch deutlicher wird dies im Hinblick auf § 83 Abs. 2 LPVG, der das Verfahren der Mitwirkung betrifft. Nach dieser aktuell geltenden Vorschrift kann die Stufenvertretung die Angelegenheiten binnen drei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese Regelung, die § 89 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls in Bezug nimmt, war früher in § 72 Abs. 5 LPVG a.F. enthalten. Danach konnte der Personalrat bei Gemeinden und Landkreisen binnen zwölf Arbeitstagen die Entscheidung des Hauptorgans (Gemeinderat, Kreistag) oder im Rahmen seiner Zuständigkeit eines Ausschusses des Hauptorgans beantragen (Satz 1). ... Bei den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, galten die Sätze 1 und 2 entsprechend (Satz 3). Daran sollte nach der Gesetzesbegründung zu § 83a LPVG (jetzt gleichlautend: § 89 LPVG) festgehalten werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, aus der Verweisung in § 83a Abs. 1 Satz 1 (jetzt: § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG) auf § 78 Abs. 2 (jetzt: § 83 Abs. 2 LPVG) folge, dass der Personalrat einer Kommune eine Angelegenheit binnen drei Wochen dem in der Verfassung vorgesehenen Organ oder einem Ausschuss dieses Organs vorlegen könne. Daran solle inhaltlich im Vergleich zur bisherigen Reglung in § 72 Abs. 5 keine Änderung erfolgen. Es gibt keinerlei Hinweise, dass in Bezug auf das in § 69 Abs. 3 LPVG a.F. geregelte Verfahren durch die Zusammenfassung der Vorschriften in § 89 LPVG eine Änderung erfolgen sollte. 21 Aus der für den Bund geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG ergibt sich nichts anderes. Dort ist geregelt, dass der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen kann. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. Die Kommentarliteratur nimmt zwar teilweise an, dass die Anrufung des obersten Organs nur in Betracht kommt, wenn bei ihm eine Stufenvertretung gebildet ist, also eine Vor- oder Nachordnung von Dienststellen oder Betrieben besteht (Richardi/Dörner, BPersVG, 4. Aufl. § 69 RdNr. 79/80; Lorenzen/Etzel, BPersVG, 71. Update 2/2019, § 69 RdNr. 82; so wohl auch Altvater/ Baden, BPersVG, 9. Aufl., § 69 RdNr. 45; anders wohl Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 13.Aufl., § 69 RdNr. 25). Ein Rückschluss auf die Auslegung des § 89 Abs. 1 Satz 1 LPVG kann daraus angesichts des abweichenden Wortlauts nicht gezogen werden, auch wenn die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a. F. nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst weitgehend an die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes angeglichen werden sollte (zur Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG a. F. vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.1999 - PL 15 K S 1167/99 -, juris). Denn § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG sieht vor, dass an die Stelle der Stufenvertretung der Personalrat tritt. Es soll also gerade nicht darauf ankommen, dass eine Stufenvertretung besteht. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 19.10.1999 - PL 15 K S 1167/99 – (siehe juris) darauf hingewiesen, dass dem Klinikumsvorstand im Nichteinigungsfalle der von vornherein in der Mitbestimmungsangelegenheit beteiligte Personalrat des Universitätsklinikums und nicht etwa - wie im Falle des § 69 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LPVG a.F. - eine Stufenvertretung gegenübersteht. 22 Keine andere Auslegung rechtfertigt der Einwand des weiteren Beteiligten, es widerspreche dem vom Gesetzgeber mit der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes verfolgten Ziel, die Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu erhöhen, wenn im Falle einer Nichteignung zwischen Kaufmännischer Direktorin und Personalrat vor der Anrufung der Einigungsstelle stets zunächst eine Einigung zwischen Klinikumsvorstand und Personalrat zu suchen sei. Zum einen war es keinesfalls zuvörderst die Absicht des Landesgesetzgebers mit der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes zur Erhöhung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beizutragen. Im Gesetzentwurf vom 22.10.2013 hat er zwar ausgeführt, dass es gelte überflüssige Bürokratie zu vermeiden und abzubauen und die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung zu wahren (LT-Drs. 15/4224, S. 77). Zugleich betont er aber auch die Eigenverantwortung der Dienststellen und der Personalvertretungen, die vor Ort gestärkt werden sollen und verweist auf das bewährte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das auch weiterhin die Gemeinsamkeit der Aufgaben und die echte Partnerschaft zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung unterstreicht und bei Interessengegensätzen von einer mit dem ernsten Willen zur Einigung geprägten Suche nach einem für beide Teile tragbaren Ausgleich ausgeht (LT-Drs. 15/4224, ebenda). Diesem Ansatz widerspricht es nicht, einen weiteren Einigungsversuch zwischen Personalrat und Klinikumsvorstand vorzusehen, ehe die Einigungsstelle angerufen werden kann. Ein solcher Versuch stellt sich entgegen der Annahme des weiteren Beteiligten auch nicht als unnötige Zeitverschwendung dar, weil ein und derselbe Vorgang wiederholt werden müsste. Denn der Klinikumsvorstand als Gremium ist nicht identisch mit dem Leitenden Ärztlichen Direktor bzw. seinem Vertreter, dem Kaufmännischen Direktor. Ihm gehören vielmehr gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 UKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Leitende Ärztliche Direktor als Vorsitzender, der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor, der Kaufmännische Direktor als stellvertretender Vorsitzender, der Dekan der Medizinischen Fakultät und der Pflegedirektor an, also fünf Personen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie in ihrer Gesamtheit über den Vorschlag des Leitenden Ärztlichen Direktors oder des Kaufmännischen Direktors eine eigenständige Entscheidung treffen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.1999 - PL 15 K S 1167/99 -, juris). 23 Eine Vorlage an das oberste Organ ist entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten auch nicht deshalb entbehrlich, weil schon die ursprüngliche Entscheidung der Kaufmännischen Direktorin, die Kündigung auszusprechen, eine Entscheidung des Klinikvorstands als oberstem Organ darstellte. Zu Recht geht der weitere Beteiligte davon aus, dass dann, wenn dies so wäre, im Falle der Nichteinigung direkt die Einigungsstelle anzurufen wäre (Altvater, § 89 RdNr. 2; Richardi, § 69 BPersVG RdNr. 92). So liegt es in Mitbestimmungsverfahren wegen ordentlichen Kündigungen (§ 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG) jedoch nicht. Denn Personalangelegenheiten gehören gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung des Universitätsklinikums ... vom 01.07.2014 (im Folgenden: Satzung) zum Geschäftsbereich des Kaufmännischen Direktors und werden von ihm in eigener Zuständigkeit erledigt. In diesem Rahmen kann der Klinikumsvorstand die Befugnis der Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Das heißt, das Mitglied des Klinikvorstands, dem ein Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zugewiesen ist, vertritt allein nach außen das Universitätsklinikum, nicht aber den Klinikumsvorstand. Dass die Erledigung der Aufgaben des jeweiligen Geschäftsbereichs unter Gesamtverantwortung des Klinikumsvorstands zu erfolgen hat, bedeutet, dass der Klinikumsvorstand eine Gesamtverantwortung für die Erledigung seiner Aufgaben behält, auch wenn sie von einzelnen Mitgliedern in eigener Zuständigkeit erfüllt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Mitglied als Vertreter des Klinikumsvorstands handelt. 24 Aus § 12 Abs. 3 UKG, wonach der Klinikumsvorstand für die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, ergibt sich nichts anderes. Die Erfüllung der Aufgaben in Ausübung der Arbeitgeberfunktion sind nach § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UKG der Kaufmännischen Direktorin übertragen, die sie - wie ausgeführt - in eigener Zuständigkeit erledigt. Beim Ausspruch einer Kündigung handelt die Kaufmännische Direktorin daher aufgrund eigener Kompetenz im Namen des Universitätsklinikums. 25 Auch in Mitbestimmungsangelegenheiten ist Leiter der Dienststelle nicht der Klinikumsvorstand, sondern der Leitende Ärztliche Direktor, der sich durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen kann, § 10 Abs. 3 UKG. Das bedeutet, dass die Kaufmännische Direktorin in Mitbestimmungsverfahren als Vertreterin der Leitenden Ärztlichen Direktorin auftritt, nicht aber als Vertreterin des Klinikumsvorstands. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung verbietet sich die Annahme, dass die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens als eine lediglich vorbereitende Handlung für die Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung in die Zuständigkeit der Kaufmännischen Direktorin als Vertreterin des Klinikvorstands fiele. 26 Daran vermag der Beschluss des Klinikumsvorstands vom 12.10.2016 (274/2016) nichts zu ändern, wonach künftig die Kaufmännische Direktorin in Umsetzung der Vorgaben des § 12 Abs. 3 UKG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung berechtigt sein soll, die Anhörung des Personalrats zum Ausspruch von arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber durchzuführen sowie bei Zustimmungsverweigerung des Personalrates zur jeweiligen Kündigung die Einigungsstelle anzurufen. Denn dieser Beschluss ist unwirksam, soweit er eine Regelung über die Ausübung der Befugnisse des Dienststellenleiters dahingehend trifft, dass der Kaufmännische Direktor in Mitbestimmungsverfahren wegen Kündigungen als Vertreter des Klinikumsvorstands („für den Gesamtvorstand als Arbeitgeber“) tätig werden soll. 27 Für diese Regelung fehlt dem Klinikumsvorstand die Kompetenz. Wer Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ist, bestimmt bereits § 10 Abs. 3 UKG. Die Regelung, dass der Kaufmännische Direktor insoweit den Ärztlichen Direktor vertritt, kann der Klinikumsvorstand nicht durch einfachen Beschluss modifizieren. Zwar räumt § 13 Abs. 1 Satz 1 UKG dem Universitätsklinikum eine Ermächtigung zur Regelung seiner Rechtsverhältnisse ein. Diese hat allerdings in Form einer Satzungsregelung zu erfolgen. Zuständig für Änderungen der ursprünglich vom Wissenschaftsministerium erlassenen Satzung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 UKG) ist nicht der Klinikumsvorstand, sondern gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UKG der Aufsichtsrat. Inhaltlich muss sich die Regelung der Rechtsverhältnisse nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UKG zudem im „Rahmen des Gesetzes“ halten und darf nur „Näheres“ betreffen. Eine Änderung des § 10 Abs. 3 UKG könnte daher auch durch eine Satzungsänderung nicht vorgenommen werden. 28 Sollte der Beschluss des Klinikumsvorstand vom 12.10.2016 so zu verstehen sein, dass der Kaufmännische Direktor gemäß § 12 Abs. 3 UKG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung berechtigt sein soll, die Rechte des Arbeitgebers auszuüben, ginge die Regelung ins Leere. Denn diese Berechtigung ergibt sich bereits aus den genannten Vorschriften. Eines weiteren Beschlusses des Klinikumsvorstands zur Übertragung dieser Kompetenzen auf die Kaufmännische Direktorin bedurfte es daher nicht. Vertreterin des Dienststellenleiters - und damit zur Ausübung von dessen Rechten im Mitbestimmungsverfahren befugt - ist die Kaufmännische Direktorin bereits nach § 10 Abs. 3 UKG, allerdings - wie ausgeführt - nicht als Vertreterin des Klinikumsvorstands, sondern als Vertreterin des Leitenden Ärztlichen Direktors. Auch hierfür bedurfte es keiner zusätzlichen Regelung. 29 Eine Kostenentscheidung war in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.