Urteil
A 2 K 7882/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots in seiner Person. 2 Der nach eigenen Angaben am ... geborene, aus der Provinz Kabul in der Zentralregion Afghanistans stammende Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört dem Volke der Tadschiken an. Er reiste am 13.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.04.2016 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16.11.2016 trug der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinem Bruder in einem eigenen Haus in der Stadt Kabul gelebt zu haben. Er sei sechs Jahre zur Schule gegangen und habe später als Karosseriebauer gearbeitet. Für seine Reise nach Deutschland habe er 8.000 US-Dollar bezahlt, die ihm ein Freund geliehen habe. 4 Zur Begründung seines Asylantrags trug der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vor, Afghanistan aus Angst vor den Angehörigen einer Mafiabande namens „Rais Khudaidad“ verlassen zu haben. Sein Vater sei von dieser Bande entführt und getötet worden. Aus Rache habe er selbst den Mörder seines Vaters auf einer Kreuzung in Kabul erschossen. Da er deshalb nun befürchte, von weiteren Angehörigen der Bande gesucht und getötet zu werden, habe er Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder verlassen. 5 Mit Bescheid vom 23.05.2017, zugestellt am 25.05.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zudem enthält der Bescheid eine Ausreiseaufforderung, eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan (Ziffer 5) sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 6 Der Kläger hat gegen den Bescheid des Bundesamts am 07.06.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23.05.2017 zu verpflichten, 9 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 2. hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; und 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid. 13 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Gründen angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. 14 Dem Gericht lag die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung für diese formlos erfolgen konnte, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamts vom 23.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (III.). Auch die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (IV.). I. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG, da er kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Denn er hat weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe außerhalb Afghanistans befindet. Ungeachtet dessen steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegen, da der Kläger – sein Vortrag als wahr unterstellt – in Kabul eine vorsätzliche Tötung und damit eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hätte. II. 19 Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG. 20 1. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. 21 Insbesondere droht ihm diese Strafe nicht deshalb, weil er – wie er selbst behauptet – in Kabul den Mörder seines Vaters durch einen Schuss in den Hals auf offener Straße getötet hat. Denn bei wertender Gesamtbetrachtung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der bereits beim Bundesamt gemachten Angaben ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. 22 Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war – auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur – so vage, blass und inhaltlich substanzlos, dass nicht von einem wahrheitsgemäßen Geschehen ausgegangen werden kann. In besonderem Maße gilt dies für die Schilderungen der angeblichen Entführung seines Vaters sowie der von dem Kläger angeblich begangenen Tötung des Entführers, die er weder anschaulich noch lebensnah zu schildern vermochte. Selbst auf Nachfrage des Gerichts konnte er seinem Vortrag keine hinreichende Detailtiefe und Individualität verschaffen. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen allein das, was er bereits zuvor vorgetragen hatte, ohne seinen Schilderungen weitere Details oder persönliche Eindrücke hinzuzufügen. Überhaupt zeigte er nahezu keinerlei emotionale Betroffenheit, obwohl dies angesichts des vorgetragenen Geschehens – Entführung und Tod des Vaters sowie durch den Kläger begangene Tötungshandlung – durchaus zu erwarten gewesen wäre. 23 Zudem wies der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber den von ihm beim Bundesamt gemachten Angaben eine solche Anzahl wesentlicher Abweichungen und Widersprüche auf, dass auch deshalb nicht von einem wahrheitsgemäßen Geschehen ausgegangen werden kann. So erklärte er in der mündlichen Verhandlung nicht nur, dass die Entführer seines Vaters rund zwei Wochen nach der Entführung angerufen hätten und ein Lösegeld in Höhe von 500.000 US-Dollar verlangt hätten, wohingegen er bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch erklärt hatte, dass sich die Entführer bereits zwei bis drei Tage nach der Entführung gemeldet und ein Lösegeld in Höhe von lediglich 200.000 US-Dollar verlangt hätten. Vielmehr stellte er in der mündlichen Verhandlung auch die von ihm angeblich begangene Tötung des Entführers in wesentlichen Punkten abweichend dar. Denn während er beim Bundesamt angegeben hatte, die Entführer seines Vaters über einen Zeitraum von rund einem Jahr hinweg gesucht zu haben, um sich an diesen rächen zu können, versuchte er die vermeintliche Tötung in der mündlichen Verhandlung als spontane Verzweiflungstat darzustellen. Darüber hinaus hatte er beim Bundesamt noch erklärt, die Entführer an einer Kreuzung in Kabul gemeinsam mit einem Freund angetroffen, festgehalten und auf die Entführung seines Vaters angesprochen zu haben. In der mündlichen Verhandlung schilderte er das Geschehen hingegen dahingehend, dass er eines Abends in seiner Verzweiflung und unter dem Einfluss von Haschisch keinen anderen Ausweg mehr gewusst habe, als das Haus mit einer Waffe zu verlassen. An einer Kreuzung seien ihm zufällig zwei Männer begegnet, die sich über den Tod seines Vaters unterhalten hätten. Hierbei habe er bemerkt, dass es sich um die Mörder seines Vaters handele und habe daraufhin einen der beiden mit seiner Waffe erschossen. Davon, dass er die vermeintlichen Entführer gemeinsam mit einem Freund angetroffen und festgehalten habe, sprach der Kläger hingegen nicht. 24 Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie des vagen, oberflächlichen und inhaltlich substanzlosen Vortrags, ist das Gericht bei wertender Gesamtbetrachtung nicht davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. 25 2. Dem Kläger droht in Kabul auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere droht ihm keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“. 26 a) Zunächst droht dem Kläger eine solche Behandlung nicht durch die Entführer seines Vaters, d.h. die Mitglieder der Bande „Rais Khudaidad“. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG wird insoweit verwiesen. 27 b) Dem Kläger droht auch keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse. Denn nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat die Gefahr des ernsthaften Schadens stets von einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG auszugehen, woran es mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnisse jedoch fehlt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2017 - A 2 K 6647/16 -, juris). Denn ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht der Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zurechenbar sind. Zu diesen Faktoren zählen neben den Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat größtenteils historisch vorausliegen, insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten des Landes, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum seiner Bevölkerung, sowie seine allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. 28 3. Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor, da für den Kläger in seiner Herkunftsprovinz Kabul jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht. 29 Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 4.679.648 und 993 zivilen Opfern (331 Tote und 672 Verletzte) im ersten Halbjahr 2018 liegt die (hochgerechnete) Wahrscheinlichkeit im Gesamtjahr 2018 in der Provinz Kabul ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2356 bzw. 0,042 % (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 June 2018, S. 2 Fn. 1) und damit noch weit unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 1704/17 -, juris). Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:2356 bzw. 0,042 % selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Doch selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. 30 Im Übrigen stünde der Zuerkennung von subsidiären Schutz auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegen, da der Kläger – sein Vortrag als wahr unterstellt – in Kabul eine vorsätzliche Tötung und damit eine schwere Straftat begangen hätte. III. 31 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 32 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. 33 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris m.w.N.). 34 Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Hierbei ist zwar zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung tatsächlich endet. Jedoch kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur derjenige beanspruchen, dem die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung prinzipiell landesweit droht. Besteht für den betroffenen Ausländer im Zielstaat der Abschiebung hingegen eine interne Fluchtalternative („internal flight alternative“), d.h. ein Ort an den er hinreichend sicher reisen kann, wo er aufgenommen wird und er sich niederlassen kann, ohne dort der tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, so scheidet ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise, wobei auch solche Orte als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommen, die der betroffene Ausländer zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). 35 a) Die allgemeine Gefahrenlage in der Provinz Kabul – dem Zielort einer etwaigen Abschiebung – begründet für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Für die Provinzen Herat und Balkh, die als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kommen, gilt insoweit nichts anderes. 36 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung – entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dargestellt, sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Provinz Kabul nicht gegeben. Und auch mit Blick auf die Provinzen Herat und Balkh sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. 37 Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 1.967.180 und 495 zivilen Opfern (238 Tote und 257 Verletzte) in der Provinz Herat und einer Einwohnerzahl von (mindestens) 1.382.155 und 129 zivilen Opfern (52 Tote und 77 Verletzte) in der Provinz Balkh lag die Wahrscheinlichkeit, in den beiden Provinzen im Jahre 2017 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei rund 1:3974 bzw. 0,025 % (Herat) und 1:10714 bzw. 0,009 % (Balkh) (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2017, S. 67). Damit ist die Gefahrendichte in diesen Provinzen noch so weit von dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 % entfernt, der der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ zu rechtfertigen vermag, dass selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht sein dürfte, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). Aber selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. 38 b) Auch unter dem Aspekt der allgemein schlechten sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 39 aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) haben die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nicht notwendigerweise eine Bedeutung und mit Sicherheit keine entscheidende Bedeutung („certainly not a decisive bearing“) für die Frage, ob der Ausländer dort tatsächlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. Denn die Rechte, die die EMRK dem Einzelnen vermittelt, können zwar soziale und ökonomische Auswirkungen haben. Doch zielt die EMRK in erster Linie darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Darüber hinaus beruht Art. 3 EMRK – wie die gesamte Konvention – auf dem Prinzip, dass ein gerechter Ausgleich („fair balance“) zwischen dem öffentlichen Interesse des jeweiligen Gemeinwesens und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Deshalb verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten etwa nicht dazu, Unterschiede, die im Bereich der Gesundheitsversorgung gegenüber den Zielstaaten bestehen, durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Ausländer, gegen die eine Abschiebung angeordnet worden ist, können nicht allein deshalb ein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe zu erhalten. Allein der Umstand, dass im Fall einer Ausweisung die Lage des Betroffenen, einschließlich seiner Lebenserwartung, erheblich beeinträchtigt wird, reicht nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Hier anders zu entscheiden würde die Konventionsstaaten übermäßig belasten (so EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 ff.; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 278; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 20017, 1187 Rn. 178). 40 Um der grundlegenden Bedeutung und dem absoluten Charakter von Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen, ist jedoch eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. 41 (1) Nach dem vom EGMR in seinem Urteil - M.S.S./Belgien und Griechenland - entwickelten Maßstab, sind die im Zielstaat der Abschiebung allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse allein dann unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob der betroffene Ausländer dort die Möglichkeit findet, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurückzuführen sind (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). 42 (2) Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hingegen weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar, so ist der vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - entwickelte Maßstab heranzuziehen, wonach die schlechten humanitären Verhältnisse nur in solchen „besonderen Ausnahmefällen“ („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187; sowie bereits Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82; sowie EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158, der insoweit unter Rn. 39 sogar von „absoluten“ Ausnahmefällen spricht). Den entsprechenden Urteilen des EGMR lässt sich hierbei entnehmen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn in der Person des Ausländers ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorhanden ist (vgl. Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161 [Aidserkrankung]; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 [Aidserkrankung]; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 [chronische lymphatische Leukämie]; Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich [Amputation von Bein und Penis]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 u. 80 f.). Nur wenn ein solcher „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ in der Person des Ausländers gegeben ist, sind in einem zweiten Schritt die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse des Zielstaats in den Blick zu nehmen und bezogen auf diesen individuellen Umstand des Ausländers daraufhin zu überprüfen, ob sie sich deshalb in dessen Person derart stark verdichten, dass sie einen „besonderen Ausnahmefall“ begründen, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen zwingend entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine solche Verdichtung dann geben, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme sprechen, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr droht oder er tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183, 187 u. 189; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris, das insoweit das Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen und Handicaps fordert, die sich zu einer außergewöhnlichen Situation verdichten). 43 Für das Erfordernis eines individuellen Anknüpfungsmoments in Fällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar sind, streitet im Übrigen auch die Gesetzessystematik. Denn in Fällen in denen ein solcher Akteur vorhanden ist und im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab - M.S.S. / Belgien und Griechenland - zur Anwendung käme und als erfüllt anzusehen wäre, dürften in aller Regel bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gegeben sein. Fehlt es an einem solchen Akteur indes, so ist der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG der dahingehende Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Zielstaat der Abschiebung allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen der nationalen Abschiebungsverbote nur mittels einer politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörde gemäß §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann. Dass allein § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG auf die §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG verweist und § 60 Abs. 5 AufenthG eine vergleichbare Regelung nicht enthält, vermag nichts anderes zu rechtfertigen (a.A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284 -, juris). Denn § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind als einheitlicher und in sich widerspruchsfrei zu interpretierender nationaler Abschiebungsschutz ausgestaltet. Dieser Regelungsplan des Gesetzgebers würde indes konterkariert, wenn die Gerichte jene Fälle, für die § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde – ggf. unter Mitwirkung des Bundesinnenministeriums (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) – fordert, bereits auf Ebene des § 60 Abs. 5 AufenthG an sich ziehen und damit über den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG disponieren könnten. Auch um eine Aushöhlung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu verhindern, ist in den genannten Fällen deshalb ein individuelles Anknüpfungsmoment zu fordern. Dies gilt umso mehr, als andernfalls für den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelten, an allgemeine Gefahren anknüpfenden Maßstab der „Extremgefahr“ kein Anwendungsbereich verbliebe (siehe zu diesem Maßstab unten). 44 bb) Den für Afghanistan zur Anwendung kommenden Maßstab - N./Vereinigtes Königreich - zugrunde gelegt (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris), verstößt die Abschiebung des Klägers nicht gegen Art. 3 EMRK. 45 Allein die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen für sich genommen im Falle einer Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zwar zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem Human Development Index 2016 einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Dies gilt insbesondere für die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Versorgungslage, sowie das unzureichende Gesundheitswesen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Doch handelt es sich hierbei nicht um „ganz außerordentliche individuelle Umstände“ im Sinne des „besonderen Ausnahmefalls“ (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 90 ff.; sowie unter Bezugnahme hierauf EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 46051/13 - S.M.A./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 43538/11 und 63104/11 - E.P. und A.R./Niederlande; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris). 46 Das Gericht vermag in der Person des Klägers auch im Übrigen keinen „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ zu erkennen, aufgrund dessen sich die in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse in dessen Person derart stark verdichten würden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr drohte oder er tatsächlich Gefahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung. 47 Insbesondere ist ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorliegend nicht in etwaigen Gefahren zu sehen, die sich daraus ergeben, dass es sich beim Kläger – im Falle seiner Abschiebung – um einen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland handeln würde. Denn der Kläger hat weder vorgetragen, in besonderer Weise „verwestlicht“ zu sein, noch, weshalb speziell er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in Europa mit unzumutbaren Schwierigkeiten zu rechnen habe. Dass ein jeder aus dem Westen in sein Herkunftsland zurückkehrender Afghane allein deshalb, der tatsächlichen – und nicht nur gefühlten oder mutmaßlichen – Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, lässt sich den dem erkennenden Gericht vorliegenden zuverlässigen und objektiven Quellen hingegen nicht entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 249; wohl auch EGMR, Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande Rn. 36, wo dieser Aspekt zwar vorgetragen wurde, der EGMR ihn im Folgenden aber nicht weiter problematisiert; sowie EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, S. 92 ff.). 48 Da es somit vorliegend an einem „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ fehlt und der Maßstab des EGMR-Urteils - M.S.S./Belgien und Griechenland - für Afghanistan nicht zur Anwendung kommt, braucht hier im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht positiv begründet zu werden, dass der Kläger in Afghanistan in der Lage sein wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit dem Kläger aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden Lebensbedingungen nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist, allein anhand des Maßstabs der „Extremgefahr“ in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beantworten (hierzu sogleich). 49 2. Der Kläger erfüllt schließlich auch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 50 a) Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu leiden, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert. 51 b) Darüber hinaus ist auch keine allgemeine Gefahrenlage im Sinne einer „Extremgefahr“ gegeben, die es gebieten würde, dem Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Denn das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger alsbald nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der sichere Tod oder schwerste Gesundheitsschäden drohen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167). Insbesondere geht es davon aus, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Denn in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das erkennende Gericht nicht zuletzt aufgrund der Angaben der EASO in ihren Leitlinien aus Juni 2018 der Auffassung, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif zu leben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106 f.). 52 Der Kläger ist leistungsfähig, im arbeitsfähigen Alter und alleinstehend. Er trägt keine Unterhaltslasten. Zudem hat er bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht, sodass er mit den dortigen Verhältnissen und Gepflogenheiten – speziell in Kabul – bestens vertraut ist. Hinzu kommt, dass er in seiner Heimat sieben Jahre zur Schule gegangen ist und später für rund vier Jahre als Automechaniker und Karosseriebauer tätig war und somit über eine für afghanische Verhältnisse durchaus solide (Berufs-)Ausbildung verfügt. Und schließlich hat er – speziell im Falle freiwilliger Ausreise – die Möglichkeit, Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und ERIN-Programms in Anspruch nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris). Für einen alleinstehenden Mann umfasst das „REAG/GARP-Programm 2018“ neben der Übernahme der Beförderungskosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR sowie eine Starthilfe in Höhe von 500 EUR (vgl. REAG/GARP-Programm 2018, Stand: Januar 2018). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 1.500 EUR umfassen (ERIN-Programmsteckbrief, Stand: 05.12.2017). Angesichts einer Rückkehr- und Starthilfe im Gegenwert von insgesamt 2.200 EUR sowie professioneller Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche liegen damit weitere stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert sein wird. 53 Dem steht der Sicherheitsbericht der EASO vom Mai 2018 nicht entgegen. Zwar wird dort – unter Berufung auf „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ – behauptet, bei 46 % derjenigen Rückkehrer, die sich in den „Informell Settlements“ aufhielten, sei eine ernsthafte Nahrungsmittelunsicherheit („severely food insecure“) festzustellen. Doch lässt sich hieraus nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass speziell für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Kabul eine „Extremgefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Denn allein aus dem unbestimmten Begriff der „ernsthaften Nahrungsmittelunsicherheit“ lässt sich nicht ohne weiteres folgern, dass dem Kläger in Kabul alsbald nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der sichere Tod oder schwerste Gesundheitsschäden drohen. Dies gilt umso mehr, als weder die in Rede stehenden Passagen des Sicherheitsberichts der EASO noch der REACH-Bericht eine tragfähige Aussage dahingehend treffen, dass speziell die Gruppe der jungen, gesunden Afghanen in Kabul keine tatsächlichen Existenzmöglichkeiten findet, zumal die EASO – wie zuvor dargestellt – in ihren Leitlinien von Juni 2018 selbst davon ausgeht, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif zu leben (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106 f.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit die Stellungnahmen der Organisation REACH als tragfähige Erkenntnisquellen für Afghanistan einzuordnen sind. 54 Ungeachtet dessen könnte letztlich dahinstehen, ob sich die allgemeinen Lebensbedingungen in der Stadt Kabul – dem Zielort einer etwaigen Abschiebung – vor dem Hintergrund der Angaben auf den Seiten 33 f. des Sicherheitsberichts der EASO vom Mai 2018 sowie der in dessen Fußnote 155 in Bezug genommenen Quelle „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ als derart prekär darstellen, dass dort speziell für junge gesunde Afghanen ohne soziales Netzwerk von einer „Extremgefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Denn selbst wenn dem so wäre, wären in einem zweiten Schritt die Verhältnisse in den übrigen Provinzen Afghanistans in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 26 u. 38). Insbesondere hinsichtlich der Provinzen Herat und Balkh – die wie bereits aufgezeigt auch hinreichend sicher sind – lassen sich den beiden genannten Quellen jedoch keine vergleichbaren Angaben entnehmen. Denn nicht nur beziehen sich die Seiten 33 f. des Sicherheitsberichts der EASO vom Mai 2018 lediglich auf die Stadt Kabul und die Angaben in „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ allein auf die Provinzen Kabul und Nangarhar. Vielmehr heißt es im Sicherheitsbericht der EASO speziell für die Stadt Herat, dass sich diese als eine Stadt mit einer hohen Aufnahmekapazität erwiesen habe (EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation - Update, Mai 2018, S. 77 ff.). 55 Mit Blick auf den möglichen Einwand, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kabul eine hinreichend sichere Reise nach Herat oder Mazar-e-Sharif nicht möglich sei, verweist das Gericht auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Asylbewerber, der durch eigenes ihm zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr in einen für ihn auf sicherem Weg unmittelbar erreichbaren sicheren Landesteil – ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kabul tatsächlich in der Lage wäre, nach Herat oder Mazar-e-Sharif zu gelangen, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits zuvor in Kabul den dort herrschenden humanitären Verhältnissen über einen erheblichen Zeitraum hinweg ausgesetzt gewesen zu sein, oder auf dem Weg von Kabul nach Herat bzw. Mazar-e-Sharif in eine außerordentliche Gefahrensituation zu geraten. Denn von dem Kläger kann – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERIN-Programms – zumutbarer Weise verlangt werden, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen und ohne Umweg über Kabul insbesondere nach Mazar-e-Sharif zu reisen. Denn speziell Mazar-e-Sharif verfügt über einen Flughafen, der nicht nur von Kabul aus, sondern auch international angeflogen wird (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, S. 127 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 56 f.). So bestehen durch die Fluglinie „Turkish Airlines“ regelmäßige Flugverbindungen von Stuttgart nach Mazar-e-Sharif, wobei allein ein Zwischenstopp am Flughafen in Istanbul erforderlich ist (vgl. https://www.turkishairlines.com/de-de/flights/flights-to-mazar-i-sharif/). 56 Dabei braucht hier auch nicht durch weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen der Frage nachgegangen zu werden, welche praktischen Voraussetzungen für eine Flugreise mit Zwischenstopp in Istanbul erfüllt sein müssen, insbesondere ob der Kläger ein eventuell erforderliches Transitvisum mit Erfolg beantragen kann (a. A. wohl Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 -, juris). Zwar bedarf es verlässlicher Tatsachenfeststellungen sowohl zur Prognose der tatsächlichen Erreichbarkeit als auch zur Bewertung einer realistisch eröffneten Reisemöglichkeit, damit sich die innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nicht nur als theoretische Option, sondern als dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen Schutzes darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). Doch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile seines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können, was vorliegend jedoch unterblieben ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext zudem entschieden, dass eine nur vorübergehende Nichterreichbarkeit der sicheren Gebiete, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa in asylrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Denn viele Staaten machen eine Durchreise zwar von der Einholung eines Transitvisums abhängig, erteilen dieses aber in der Praxis auf Antrag regelmäßig ohne weitere Umstände. Es ist nicht erkennbar, warum einem Ausländer die Mitwirkung an der Beseitigung gleichsam nur formaler Durchgangssperren von vornherein unzumutbar sein sollte. Soweit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transitvisa entstehen, sind diese im Übrigen typischerweise behebbar (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). 57 Und selbst wenn die allgemeinen Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung – entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht erst im Rahmen der „Extremgefahr“ des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern bereits im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nach Maßgabe des vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstabs des „besonderen Ausnahmefalls“ unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen wären, ob der betroffene Ausländer dort in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, käme man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch im Falle einer solchen Interpretation des Maßstabs des „besonderen Ausnahmefalls“ könnte dieser keine geringen Anforderungen an die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohende Gefahrenlage stellen, als der Maßstab der „Extremgefahr“. Denn beide Maßstäbe zielen darauf ab, unter ganz außerordentlichen Umständen – gewissermaßen als letzter normativer Gesichtspunkt – ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu gewähren, und beide haben ihre normative Grundlage in dem Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff. einerseits und BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 37 ff. andererseits). Der Inhalt dieses Gebots kann indes nicht davon abhängen, ob es seinen Ausdruck in Art. 3 EMRK oder Art. 1 Abs. 1 GG findet, sondern muss – um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren – in beiden Fällen gleich zu interpretieren sein (vgl. aber BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, wobei hierbei jedoch allein der Maßstab - M.S.S./Belgien und Griechenland - inmitten stand). IV. 58 Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden rechtliche Bedenken weder seitens des Klägers vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Insbesondere sind mit Blick auf die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist die rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 38 AsylG eingehalten. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Gründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung für diese formlos erfolgen konnte, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamts vom 23.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (III.). Auch die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (IV.). I. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG, da er kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Denn er hat weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe außerhalb Afghanistans befindet. Ungeachtet dessen steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegen, da der Kläger – sein Vortrag als wahr unterstellt – in Kabul eine vorsätzliche Tötung und damit eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hätte. II. 19 Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG. 20 1. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. 21 Insbesondere droht ihm diese Strafe nicht deshalb, weil er – wie er selbst behauptet – in Kabul den Mörder seines Vaters durch einen Schuss in den Hals auf offener Straße getötet hat. Denn bei wertender Gesamtbetrachtung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der bereits beim Bundesamt gemachten Angaben ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. 22 Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war – auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur – so vage, blass und inhaltlich substanzlos, dass nicht von einem wahrheitsgemäßen Geschehen ausgegangen werden kann. In besonderem Maße gilt dies für die Schilderungen der angeblichen Entführung seines Vaters sowie der von dem Kläger angeblich begangenen Tötung des Entführers, die er weder anschaulich noch lebensnah zu schildern vermochte. Selbst auf Nachfrage des Gerichts konnte er seinem Vortrag keine hinreichende Detailtiefe und Individualität verschaffen. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen allein das, was er bereits zuvor vorgetragen hatte, ohne seinen Schilderungen weitere Details oder persönliche Eindrücke hinzuzufügen. Überhaupt zeigte er nahezu keinerlei emotionale Betroffenheit, obwohl dies angesichts des vorgetragenen Geschehens – Entführung und Tod des Vaters sowie durch den Kläger begangene Tötungshandlung – durchaus zu erwarten gewesen wäre. 23 Zudem wies der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber den von ihm beim Bundesamt gemachten Angaben eine solche Anzahl wesentlicher Abweichungen und Widersprüche auf, dass auch deshalb nicht von einem wahrheitsgemäßen Geschehen ausgegangen werden kann. So erklärte er in der mündlichen Verhandlung nicht nur, dass die Entführer seines Vaters rund zwei Wochen nach der Entführung angerufen hätten und ein Lösegeld in Höhe von 500.000 US-Dollar verlangt hätten, wohingegen er bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch erklärt hatte, dass sich die Entführer bereits zwei bis drei Tage nach der Entführung gemeldet und ein Lösegeld in Höhe von lediglich 200.000 US-Dollar verlangt hätten. Vielmehr stellte er in der mündlichen Verhandlung auch die von ihm angeblich begangene Tötung des Entführers in wesentlichen Punkten abweichend dar. Denn während er beim Bundesamt angegeben hatte, die Entführer seines Vaters über einen Zeitraum von rund einem Jahr hinweg gesucht zu haben, um sich an diesen rächen zu können, versuchte er die vermeintliche Tötung in der mündlichen Verhandlung als spontane Verzweiflungstat darzustellen. Darüber hinaus hatte er beim Bundesamt noch erklärt, die Entführer an einer Kreuzung in Kabul gemeinsam mit einem Freund angetroffen, festgehalten und auf die Entführung seines Vaters angesprochen zu haben. In der mündlichen Verhandlung schilderte er das Geschehen hingegen dahingehend, dass er eines Abends in seiner Verzweiflung und unter dem Einfluss von Haschisch keinen anderen Ausweg mehr gewusst habe, als das Haus mit einer Waffe zu verlassen. An einer Kreuzung seien ihm zufällig zwei Männer begegnet, die sich über den Tod seines Vaters unterhalten hätten. Hierbei habe er bemerkt, dass es sich um die Mörder seines Vaters handele und habe daraufhin einen der beiden mit seiner Waffe erschossen. Davon, dass er die vermeintlichen Entführer gemeinsam mit einem Freund angetroffen und festgehalten habe, sprach der Kläger hingegen nicht. 24 Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie des vagen, oberflächlichen und inhaltlich substanzlosen Vortrags, ist das Gericht bei wertender Gesamtbetrachtung nicht davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. 25 2. Dem Kläger droht in Kabul auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere droht ihm keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“. 26 a) Zunächst droht dem Kläger eine solche Behandlung nicht durch die Entführer seines Vaters, d.h. die Mitglieder der Bande „Rais Khudaidad“. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG wird insoweit verwiesen. 27 b) Dem Kläger droht auch keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse. Denn nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat die Gefahr des ernsthaften Schadens stets von einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG auszugehen, woran es mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnisse jedoch fehlt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2017 - A 2 K 6647/16 -, juris). Denn ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht der Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zurechenbar sind. Zu diesen Faktoren zählen neben den Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat größtenteils historisch vorausliegen, insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten des Landes, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum seiner Bevölkerung, sowie seine allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. 28 3. Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor, da für den Kläger in seiner Herkunftsprovinz Kabul jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht. 29 Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 4.679.648 und 993 zivilen Opfern (331 Tote und 672 Verletzte) im ersten Halbjahr 2018 liegt die (hochgerechnete) Wahrscheinlichkeit im Gesamtjahr 2018 in der Provinz Kabul ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2356 bzw. 0,042 % (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 June 2018, S. 2 Fn. 1) und damit noch weit unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 1704/17 -, juris). Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:2356 bzw. 0,042 % selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Doch selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. 30 Im Übrigen stünde der Zuerkennung von subsidiären Schutz auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegen, da der Kläger – sein Vortrag als wahr unterstellt – in Kabul eine vorsätzliche Tötung und damit eine schwere Straftat begangen hätte. III. 31 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 32 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. 33 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris m.w.N.). 34 Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Hierbei ist zwar zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung tatsächlich endet. Jedoch kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur derjenige beanspruchen, dem die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung prinzipiell landesweit droht. Besteht für den betroffenen Ausländer im Zielstaat der Abschiebung hingegen eine interne Fluchtalternative („internal flight alternative“), d.h. ein Ort an den er hinreichend sicher reisen kann, wo er aufgenommen wird und er sich niederlassen kann, ohne dort der tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, so scheidet ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise, wobei auch solche Orte als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommen, die der betroffene Ausländer zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). 35 a) Die allgemeine Gefahrenlage in der Provinz Kabul – dem Zielort einer etwaigen Abschiebung – begründet für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Für die Provinzen Herat und Balkh, die als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kommen, gilt insoweit nichts anderes. 36 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung – entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dargestellt, sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Provinz Kabul nicht gegeben. Und auch mit Blick auf die Provinzen Herat und Balkh sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. 37 Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 1.967.180 und 495 zivilen Opfern (238 Tote und 257 Verletzte) in der Provinz Herat und einer Einwohnerzahl von (mindestens) 1.382.155 und 129 zivilen Opfern (52 Tote und 77 Verletzte) in der Provinz Balkh lag die Wahrscheinlichkeit, in den beiden Provinzen im Jahre 2017 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei rund 1:3974 bzw. 0,025 % (Herat) und 1:10714 bzw. 0,009 % (Balkh) (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2017, S. 67). Damit ist die Gefahrendichte in diesen Provinzen noch so weit von dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 % entfernt, der der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ zu rechtfertigen vermag, dass selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht sein dürfte, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). Aber selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. 38 b) Auch unter dem Aspekt der allgemein schlechten sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 39 aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) haben die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nicht notwendigerweise eine Bedeutung und mit Sicherheit keine entscheidende Bedeutung („certainly not a decisive bearing“) für die Frage, ob der Ausländer dort tatsächlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. Denn die Rechte, die die EMRK dem Einzelnen vermittelt, können zwar soziale und ökonomische Auswirkungen haben. Doch zielt die EMRK in erster Linie darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Darüber hinaus beruht Art. 3 EMRK – wie die gesamte Konvention – auf dem Prinzip, dass ein gerechter Ausgleich („fair balance“) zwischen dem öffentlichen Interesse des jeweiligen Gemeinwesens und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Deshalb verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten etwa nicht dazu, Unterschiede, die im Bereich der Gesundheitsversorgung gegenüber den Zielstaaten bestehen, durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Ausländer, gegen die eine Abschiebung angeordnet worden ist, können nicht allein deshalb ein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe zu erhalten. Allein der Umstand, dass im Fall einer Ausweisung die Lage des Betroffenen, einschließlich seiner Lebenserwartung, erheblich beeinträchtigt wird, reicht nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Hier anders zu entscheiden würde die Konventionsstaaten übermäßig belasten (so EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 ff.; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 278; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 20017, 1187 Rn. 178). 40 Um der grundlegenden Bedeutung und dem absoluten Charakter von Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen, ist jedoch eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. 41 (1) Nach dem vom EGMR in seinem Urteil - M.S.S./Belgien und Griechenland - entwickelten Maßstab, sind die im Zielstaat der Abschiebung allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse allein dann unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob der betroffene Ausländer dort die Möglichkeit findet, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurückzuführen sind (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). 42 (2) Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hingegen weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar, so ist der vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - entwickelte Maßstab heranzuziehen, wonach die schlechten humanitären Verhältnisse nur in solchen „besonderen Ausnahmefällen“ („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187; sowie bereits Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82; sowie EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158, der insoweit unter Rn. 39 sogar von „absoluten“ Ausnahmefällen spricht). Den entsprechenden Urteilen des EGMR lässt sich hierbei entnehmen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn in der Person des Ausländers ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorhanden ist (vgl. Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161 [Aidserkrankung]; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 [Aidserkrankung]; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 [chronische lymphatische Leukämie]; Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich [Amputation von Bein und Penis]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 u. 80 f.). Nur wenn ein solcher „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ in der Person des Ausländers gegeben ist, sind in einem zweiten Schritt die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse des Zielstaats in den Blick zu nehmen und bezogen auf diesen individuellen Umstand des Ausländers daraufhin zu überprüfen, ob sie sich deshalb in dessen Person derart stark verdichten, dass sie einen „besonderen Ausnahmefall“ begründen, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen zwingend entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine solche Verdichtung dann geben, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme sprechen, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr droht oder er tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183, 187 u. 189; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris, das insoweit das Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen und Handicaps fordert, die sich zu einer außergewöhnlichen Situation verdichten). 43 Für das Erfordernis eines individuellen Anknüpfungsmoments in Fällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar sind, streitet im Übrigen auch die Gesetzessystematik. Denn in Fällen in denen ein solcher Akteur vorhanden ist und im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab - M.S.S. / Belgien und Griechenland - zur Anwendung käme und als erfüllt anzusehen wäre, dürften in aller Regel bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gegeben sein. Fehlt es an einem solchen Akteur indes, so ist der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG der dahingehende Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Zielstaat der Abschiebung allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen der nationalen Abschiebungsverbote nur mittels einer politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörde gemäß §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann. Dass allein § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG auf die §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG verweist und § 60 Abs. 5 AufenthG eine vergleichbare Regelung nicht enthält, vermag nichts anderes zu rechtfertigen (a.A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284 -, juris). Denn § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind als einheitlicher und in sich widerspruchsfrei zu interpretierender nationaler Abschiebungsschutz ausgestaltet. Dieser Regelungsplan des Gesetzgebers würde indes konterkariert, wenn die Gerichte jene Fälle, für die § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde – ggf. unter Mitwirkung des Bundesinnenministeriums (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) – fordert, bereits auf Ebene des § 60 Abs. 5 AufenthG an sich ziehen und damit über den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG disponieren könnten. Auch um eine Aushöhlung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu verhindern, ist in den genannten Fällen deshalb ein individuelles Anknüpfungsmoment zu fordern. Dies gilt umso mehr, als andernfalls für den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelten, an allgemeine Gefahren anknüpfenden Maßstab der „Extremgefahr“ kein Anwendungsbereich verbliebe (siehe zu diesem Maßstab unten). 44 bb) Den für Afghanistan zur Anwendung kommenden Maßstab - N./Vereinigtes Königreich - zugrunde gelegt (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris), verstößt die Abschiebung des Klägers nicht gegen Art. 3 EMRK. 45 Allein die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen für sich genommen im Falle einer Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zwar zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem Human Development Index 2016 einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Dies gilt insbesondere für die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Versorgungslage, sowie das unzureichende Gesundheitswesen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Doch handelt es sich hierbei nicht um „ganz außerordentliche individuelle Umstände“ im Sinne des „besonderen Ausnahmefalls“ (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 90 ff.; sowie unter Bezugnahme hierauf EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 46051/13 - S.M.A./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 43538/11 und 63104/11 - E.P. und A.R./Niederlande; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris). 46 Das Gericht vermag in der Person des Klägers auch im Übrigen keinen „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ zu erkennen, aufgrund dessen sich die in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse in dessen Person derart stark verdichten würden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr drohte oder er tatsächlich Gefahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung. 47 Insbesondere ist ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorliegend nicht in etwaigen Gefahren zu sehen, die sich daraus ergeben, dass es sich beim Kläger – im Falle seiner Abschiebung – um einen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland handeln würde. Denn der Kläger hat weder vorgetragen, in besonderer Weise „verwestlicht“ zu sein, noch, weshalb speziell er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in Europa mit unzumutbaren Schwierigkeiten zu rechnen habe. Dass ein jeder aus dem Westen in sein Herkunftsland zurückkehrender Afghane allein deshalb, der tatsächlichen – und nicht nur gefühlten oder mutmaßlichen – Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, lässt sich den dem erkennenden Gericht vorliegenden zuverlässigen und objektiven Quellen hingegen nicht entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 249; wohl auch EGMR, Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande Rn. 36, wo dieser Aspekt zwar vorgetragen wurde, der EGMR ihn im Folgenden aber nicht weiter problematisiert; sowie EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, S. 92 ff.). 48 Da es somit vorliegend an einem „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ fehlt und der Maßstab des EGMR-Urteils - M.S.S./Belgien und Griechenland - für Afghanistan nicht zur Anwendung kommt, braucht hier im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht positiv begründet zu werden, dass der Kläger in Afghanistan in der Lage sein wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit dem Kläger aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden Lebensbedingungen nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist, allein anhand des Maßstabs der „Extremgefahr“ in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beantworten (hierzu sogleich). 49 2. Der Kläger erfüllt schließlich auch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 50 a) Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu leiden, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert. 51 b) Darüber hinaus ist auch keine allgemeine Gefahrenlage im Sinne einer „Extremgefahr“ gegeben, die es gebieten würde, dem Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Denn das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger alsbald nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der sichere Tod oder schwerste Gesundheitsschäden drohen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167). Insbesondere geht es davon aus, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Denn in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das erkennende Gericht nicht zuletzt aufgrund der Angaben der EASO in ihren Leitlinien aus Juni 2018 der Auffassung, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif zu leben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106 f.). 52 Der Kläger ist leistungsfähig, im arbeitsfähigen Alter und alleinstehend. Er trägt keine Unterhaltslasten. Zudem hat er bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht, sodass er mit den dortigen Verhältnissen und Gepflogenheiten – speziell in Kabul – bestens vertraut ist. Hinzu kommt, dass er in seiner Heimat sieben Jahre zur Schule gegangen ist und später für rund vier Jahre als Automechaniker und Karosseriebauer tätig war und somit über eine für afghanische Verhältnisse durchaus solide (Berufs-)Ausbildung verfügt. Und schließlich hat er – speziell im Falle freiwilliger Ausreise – die Möglichkeit, Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und ERIN-Programms in Anspruch nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris). Für einen alleinstehenden Mann umfasst das „REAG/GARP-Programm 2018“ neben der Übernahme der Beförderungskosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR sowie eine Starthilfe in Höhe von 500 EUR (vgl. REAG/GARP-Programm 2018, Stand: Januar 2018). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 1.500 EUR umfassen (ERIN-Programmsteckbrief, Stand: 05.12.2017). Angesichts einer Rückkehr- und Starthilfe im Gegenwert von insgesamt 2.200 EUR sowie professioneller Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche liegen damit weitere stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert sein wird. 53 Dem steht der Sicherheitsbericht der EASO vom Mai 2018 nicht entgegen. Zwar wird dort – unter Berufung auf „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ – behauptet, bei 46 % derjenigen Rückkehrer, die sich in den „Informell Settlements“ aufhielten, sei eine ernsthafte Nahrungsmittelunsicherheit („severely food insecure“) festzustellen. Doch lässt sich hieraus nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass speziell für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Kabul eine „Extremgefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Denn allein aus dem unbestimmten Begriff der „ernsthaften Nahrungsmittelunsicherheit“ lässt sich nicht ohne weiteres folgern, dass dem Kläger in Kabul alsbald nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der sichere Tod oder schwerste Gesundheitsschäden drohen. Dies gilt umso mehr, als weder die in Rede stehenden Passagen des Sicherheitsberichts der EASO noch der REACH-Bericht eine tragfähige Aussage dahingehend treffen, dass speziell die Gruppe der jungen, gesunden Afghanen in Kabul keine tatsächlichen Existenzmöglichkeiten findet, zumal die EASO – wie zuvor dargestellt – in ihren Leitlinien von Juni 2018 selbst davon ausgeht, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif zu leben (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106 f.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit die Stellungnahmen der Organisation REACH als tragfähige Erkenntnisquellen für Afghanistan einzuordnen sind. 54 Ungeachtet dessen könnte letztlich dahinstehen, ob sich die allgemeinen Lebensbedingungen in der Stadt Kabul – dem Zielort einer etwaigen Abschiebung – vor dem Hintergrund der Angaben auf den Seiten 33 f. des Sicherheitsberichts der EASO vom Mai 2018 sowie der in dessen Fußnote 155 in Bezug genommenen Quelle „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ als derart prekär darstellen, dass dort speziell für junge gesunde Afghanen ohne soziales Netzwerk von einer „Extremgefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Denn selbst wenn dem so wäre, wären in einem zweiten Schritt die Verhältnisse in den übrigen Provinzen Afghanistans in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 26 u. 38). Insbesondere hinsichtlich der Provinzen Herat und Balkh – die wie bereits aufgezeigt auch hinreichend sicher sind – lassen sich den beiden genannten Quellen jedoch keine vergleichbaren Angaben entnehmen. Denn nicht nur beziehen sich die Seiten 33 f. des Sicherheitsberichts der EASO vom Mai 2018 lediglich auf die Stadt Kabul und die Angaben in „REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28.02.2017“ allein auf die Provinzen Kabul und Nangarhar. Vielmehr heißt es im Sicherheitsbericht der EASO speziell für die Stadt Herat, dass sich diese als eine Stadt mit einer hohen Aufnahmekapazität erwiesen habe (EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation - Update, Mai 2018, S. 77 ff.). 55 Mit Blick auf den möglichen Einwand, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kabul eine hinreichend sichere Reise nach Herat oder Mazar-e-Sharif nicht möglich sei, verweist das Gericht auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Asylbewerber, der durch eigenes ihm zumutbares Verhalten – insbesondere durch freiwillige Rückkehr in einen für ihn auf sicherem Weg unmittelbar erreichbaren sicheren Landesteil – ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kabul tatsächlich in der Lage wäre, nach Herat oder Mazar-e-Sharif zu gelangen, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits zuvor in Kabul den dort herrschenden humanitären Verhältnissen über einen erheblichen Zeitraum hinweg ausgesetzt gewesen zu sein, oder auf dem Weg von Kabul nach Herat bzw. Mazar-e-Sharif in eine außerordentliche Gefahrensituation zu geraten. Denn von dem Kläger kann – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERIN-Programms – zumutbarer Weise verlangt werden, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen und ohne Umweg über Kabul insbesondere nach Mazar-e-Sharif zu reisen. Denn speziell Mazar-e-Sharif verfügt über einen Flughafen, der nicht nur von Kabul aus, sondern auch international angeflogen wird (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, S. 127 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 56 f.). So bestehen durch die Fluglinie „Turkish Airlines“ regelmäßige Flugverbindungen von Stuttgart nach Mazar-e-Sharif, wobei allein ein Zwischenstopp am Flughafen in Istanbul erforderlich ist (vgl. https://www.turkishairlines.com/de-de/flights/flights-to-mazar-i-sharif/). 56 Dabei braucht hier auch nicht durch weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen der Frage nachgegangen zu werden, welche praktischen Voraussetzungen für eine Flugreise mit Zwischenstopp in Istanbul erfüllt sein müssen, insbesondere ob der Kläger ein eventuell erforderliches Transitvisum mit Erfolg beantragen kann (a. A. wohl Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 -, juris). Zwar bedarf es verlässlicher Tatsachenfeststellungen sowohl zur Prognose der tatsächlichen Erreichbarkeit als auch zur Bewertung einer realistisch eröffneten Reisemöglichkeit, damit sich die innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nicht nur als theoretische Option, sondern als dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen Schutzes darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). Doch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile seines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können, was vorliegend jedoch unterblieben ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext zudem entschieden, dass eine nur vorübergehende Nichterreichbarkeit der sicheren Gebiete, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa in asylrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Denn viele Staaten machen eine Durchreise zwar von der Einholung eines Transitvisums abhängig, erteilen dieses aber in der Praxis auf Antrag regelmäßig ohne weitere Umstände. Es ist nicht erkennbar, warum einem Ausländer die Mitwirkung an der Beseitigung gleichsam nur formaler Durchgangssperren von vornherein unzumutbar sein sollte. Soweit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transitvisa entstehen, sind diese im Übrigen typischerweise behebbar (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345). 57 Und selbst wenn die allgemeinen Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung – entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht erst im Rahmen der „Extremgefahr“ des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern bereits im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nach Maßgabe des vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstabs des „besonderen Ausnahmefalls“ unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen wären, ob der betroffene Ausländer dort in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, käme man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch im Falle einer solchen Interpretation des Maßstabs des „besonderen Ausnahmefalls“ könnte dieser keine geringen Anforderungen an die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohende Gefahrenlage stellen, als der Maßstab der „Extremgefahr“. Denn beide Maßstäbe zielen darauf ab, unter ganz außerordentlichen Umständen – gewissermaßen als letzter normativer Gesichtspunkt – ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu gewähren, und beide haben ihre normative Grundlage in dem Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff. einerseits und BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 37 ff. andererseits). Der Inhalt dieses Gebots kann indes nicht davon abhängen, ob es seinen Ausdruck in Art. 3 EMRK oder Art. 1 Abs. 1 GG findet, sondern muss – um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren – in beiden Fällen gleich zu interpretieren sein (vgl. aber BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, wobei hierbei jedoch allein der Maßstab - M.S.S./Belgien und Griechenland - inmitten stand). IV. 58 Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden rechtliche Bedenken weder seitens des Klägers vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Insbesondere sind mit Blick auf die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist die rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 38 AsylG eingehalten. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.