Urteil
3 K 15727/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung“ zu erteilen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung“. 2 Die 1984 geborene und in D./Saar wohnhafte Klägerin hat ausweislich ihres im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lebenslaufs im Jahr 2000 die mittlere Reife an der Kreisrealschule in D./Saar erworben. Nach abgeschlossenen Ausbildungen zur Kinderkrankenschwester in Merzig und zur Erlebnispädagogin in Köln ist sie von der ... Fachschulen GmbH, ..., von Oktober 2010 bis Oktober 2012 in der Fachrichtung Sozialpädagogik mit dem Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung ausgebildet worden. Das über diese Ausbildung erteilte Zeugnis vom 19.10.2015 weist Noten in den Bereichen „gut“ und „sehr gut“ aus. 3 Aus der vom Gericht beigezogenen Patientenakte der Klägerin von der Gemeinschaftspraxis Dr. ... und ..., D./Saar geht hervor, dass der nunmehr durchlaufenen Ausbildung zur Jugend- und Heimerzieherin psychische und körperlich-gesundheitliche Probleme der Klägerin vorangegangen sind. Diese Patientenakte enthält verschiedene Arztberichte aus dem Jahr 2002, u.a. über eine linksseitige Ovarialzystenentfernung am 30.08.2002 mit der Folge einer indizierten In-vitro-Fertilisation bei bestehendem Kinderwunsch. Im Jahr 2003 absolvierte die Klägerin mit Blick auf psychische Probleme einen Rehabilitationsaufenthalt. Im Januar 2008 wurde bei der Klägerin eine Verwachsung im rechten Eileiter festgestellt, woraufhin dieser vollständig entfernt wurde. 4 Ebenfalls im Jahr 2008 erfolgte eine psychologische Anamnese der Klägerin durch einen Diplom-Psychologen, welcher nach dem Bericht vom 10.03.2008 zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode (F32.1.) vorliegt. Diese sei auf gynäkologische Probleme – u.a. die Eileiterentfernung im Januar 2008 – zurückzuführen. Insgesamt sei die Klägerin in einer körperlich instabilen Verfassung. Sie habe immer wieder resigniert und sich auch nicht mehr sportlich betätigt. Relevant sei weiterhin eine Belastung zu Hause, u.a. durch den Alkoholmissbrauch ihrer Mutter. Seit einigen Jahren lebe die Klägerin bei ihren Großeltern, wobei es dort aufgrund einer Krebsdiagnose Schwierigkeiten gebe. Die Klägerin sei trotz depressiver Zeichen prinzipiell recht optimistisch eingestellt und wirke kompetent. Es bestehe kein Anhalt für Essstörungen. Die Konzentrationsbelastbarkeit sei leicht reduziert. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Suizidalität und kein Anhalt für psychotisches Erleben. Es wurde die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme erwähnt. 5 Die vom Gericht beigezogene Patientenakte enthält zudem einen Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik ..., ..., für die Deutsche Rentenversicherung Bund über eine stationäre psychotherapeutische Behandlung der Klägerin vom 17.06.2008 bis zum 12.08.2008. Sie sei stationär psychosomatisch behandelt worden. Sie leide an Depressionen und Rückenschmerzen sowie unter den Eileiterentfernungen und den mit Suizidversuchen einhergehenden Depressionen der Mutter. Sie habe eine harmonische Partnerschaft mit ihrem Freund angegeben. Seit dem Dezember 2007 sei sie arbeitsunfähig. Aus medizinischer Sicht wurden eine Depressivität und Antriebsarmut festgestellt. 6 Verhaltensanalytisch und diagnostisch wurde in diesem Bericht ausgeführt: 7 „Lerngeschichtlich ist eine frühe Orientierung an Verantwortungsübernahme hervorzuheben. Lebensgeschichtlich ist hervorzuheben, dass die Pat. in einer emotional invalidierenden, z. T. durch Übergriffigkeiten geprägten Atmosphäre groß wurde, in der sie sich von ihrem Stiefvater das Gefühl, für sie und ihre Schwächen da zu sein, gewünscht hätte. Aufgrund der rezidivierenden Depression der Mutter und der Suizidversuche sei eine frühe Verantwortungsübernahme nötig gewesen. Hierüber entwickelte sich ein Defizit in der Wahrnehmung und im Ausdruck eigener Wünsche und Bedürfnisse, Angst vor Konflikten bei geringem Durchsetzungsvermögen sowie ein hoher Anspruch an sich selbst. Vor diesem lebensgeschichtlichen Hintergrund kam es bei Frau K. unter Berücksichtigung weiterer Belastungen durch rezidivierende gynäkologische OPs und zum Jahreswechsel bds. Tuben-Entfernung emotional zu Depressionen, kognitiv zu Strukturierung, körperlich zu Gewichtsabnahme sowie auf der Verhaltensebene zu restriktivem Essverhalten. Aufrechterhalten wird die oben genannte Symptomatik durch das hohe Verantwortungsgefühl anderen gegenüber und das Defizit in der Wahrnehmung und im Ausdruck eigener Wünsche und Bedürfnisse. 8 Vor dem lebensgeschichtlichen Hintergrund einer emotional invalidierten Kindheit mit der Erfahrung von Übergriffigkeiten in Kombination mit körperlichen Beeinträchtigungen durch zahlreiche gynäkologische Beschwerden und Eingriffe kam es bei Frau K. zu rezidivierend depressiven Episoden und atypische Anorexia. Die psychische und physische Belastbarkeit ist reduziert. BSS bei Aufnahme: körperlich 2, psychisch 2 und sozialkommunikativ 1, insgesamt 5. 9 [...] 10 Folgende Rehabilitationsziele wurden mit der Pat. besprochen und vereinbart: 11 Reduktion der depressiven Symptomatik, Verbesserung der aktiven Entspannungsfähigkeit und Körperwahrnehmung, Verbesserung der Stress- und Konfliktbewältigungskompetenzen, Verbesserung des Selbstwertgefühls, Verbesserung des körperlichen Allgemeinbefindens und Aufbau eines gesunden Ernährungsverhaltens.“ 12 Nach durchgeführter achtwöchiger stationärer Rehabilitation sei die depressive Symptomatik reduziert worden. Die Stress- und Konfliktbewältigungskompetenzen seien verbessert worden. Auch die aktive Entspannungsfähigkeit, die Körperwahrnehmung und das körperliche Allgemeinbefinden habe sich verbessert. 13 Ausweislich verschiedener Bescheinigungen der Frau Dr. med. ... – vom 12.06.2009 und vom 17.09.2009 – sei die Klägerin durch „schwerste berufliche Herausforderungen und persönliche Umstände insbesondere psychisch bzw. psychosomatisch erkrankt“ und habe deshalb ihren Beruf als Kinderkrankenschwester nicht mehr ausüben können. Aus diesen Gründen wurde eine Umschulung der Klägerin zur Jugend- und Heimerzieherin empfohlen, was auch von der Rehabilitationsklinik ... – ... – und der Fachschule befürwortet worden sei. In diesem Beruf sei sie nicht ständig mit dem Tod konfrontiert, was ihr die einmalige Chance eröffne, ihr die berufliche Integration zu ermöglichen und der Gesellschaft eine wertvolle Arbeitskraft zu geben. 14 Dem Abschluss der Ausbildung war ein Antrag der Klägerin vorangegangen, welcher dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben der ... Fachschulen GmbH vom 24.09.2014 übersandt wurde. Nach diesem Antrag habe die Klägerin im April 2013 ihr Anerkennungsjahr in einer städtischen Kindertageseinrichtung begonnen. Wegen unerwarteter und andauernder Krankheit von August bis Dezember des Jahres 2013 sei es zu einer Überschreitung der Ausbildungsfehlzeiten gekommen. Hinzu gekommen sei der Umstand, dass durch einen unumgänglichen Umzug (Mai 2013), sowohl der Zeit- als auch der Finanzaufwand zum Erhalt der Anerkennungsjahrstelle nicht mehr tragbar gewesen sei. Sie habe sich nach einigen Monaten, in denen sie sich trotz aller Widrigkeiten bemüht habe, nicht mehr in der Lage gesehen, das Anerkennungsjahr abzuschließen. So sei es zum 31.12.2013 zu einem Aufhebungsvertrag gekommen. In der Zwischenzeit habe sie sowohl an ihrer gesundheitlichen, wie auch wohnlichen Situation gearbeitet. Bis Mai 2014 sei sie durch ihren Hausarzt weiterbehandelt worden und könne nun sagen, dass es keine gesundheitlichen Hindernisse mehr gegen das Absolvieren des Anerkennungsjahres gebe. Sie sei überzeugt, dass nun der Rahmen für ihren weiteren beruflichen Werdegang gesichert sei. Mit der gesundheitlichen Genesung, habe sie im Juli 2014 mit einer Aushilfstätigkeit in einer Jugendhilfeeinrichtung (Partnerschaftliche Erziehungshilfe) begonnen. Dort bestehe für sie die Möglichkeit, jederzeit kurzfristig in eine Anstellung als Anerkennungsjahrpraktikantin zu wechseln. 15 Nach einer von ihr vorgelegten Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. ... und ..., D./Saar, vom 19.09.2014 ist die Klägerin vom 19.08.2013-31.12.2013 in der Gemeinschaftspraxis regelmäßig behandelt worden. In diesem Zeitraum habe sie ihre Tätigkeit als Jugend- und Heimerzieherin nicht ausüben können. Die Behandlung sei noch bis Mai 2014 erforderlich gewesen. Die Klägerin sei nach der klinischen Untersuchung psychisch und physisch unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf ansteckende Erkrankungen. Aus medizinischer Sicht bestünden keine Bedenken zur Weiterführung der Umschulungsmaßnahme. 16 Mit Schreiben vom 21.10.2013 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin mit, dass nach § 13 Abs. 3 der Jugend- und Heimerzieherverordnung vom 13.07.2004 das Berufspraktikum nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden dürfe. Sie habe das Praktikum neun Monate zuvor abgebrochen und in den Monaten zuvor auch einige Fehlzeiten gehabt. Zur Prüfung, ob ein besonders begründeter Fall für eine so lange Unterbrechung vorliegt und das Berufspraktikum fortgeführt werden kann, werde um die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests, das auch die Diagnose und Prognose beinhalten solle, gebeten. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung reiche nicht aus, um über das Vorliegen einer besonderen Härte zu entscheiden. 17 Hierauf legte die Klägerin eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis vom 25.11.2014 vor, wonach sie vom 19.08.2013-31.12.2013 im Rahmen eines psychovegetativen Erschöpfungszustands regelmäßig behandelt worden sei. Neben verbalen Interventionen sei sie mit Mirtazapin behandelt worden. Die Klägerin sei demnach psychisch stabil und belastbar; bezüglich der Beschwerdesymptomatik sei die Prognose als gut zu bewerten. Im Übrigen entspricht der Inhalt dem des Attests vom 19.09.2014. 18 Mit Schreiben vom 18.12.2014 stimmte das Regierungspräsidium Karlsruhe – ausweislich eines Aktenvermerks – nach interner Rücksprache mit einer Ärztin der Weiterführung der Ausbildung zu. Die Klägerin könne demnach das Berufspraktikum fortsetzen bzw. neu beginnen. Es sei ein vollständiges Anerkennungsjahr (12 Monate) zu absolvieren. Nach Abschluss der Ausbildung sei für die Erteilung der Berufsurkunde erneut ein aktuelles fachärztliches Attest vorzulegen. 19 Über dieses Berufspraktikum wurde der Klägerin von der ... ein Zeugnis ausgestellt. Demnach seien der Klägerin Aufgaben im Bereich der sozialpädagogischen Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in einer stationären Einrichtung, des Aufbaus einer Vertrauensbasis zu den Jugendlichen, der Veranlassung sämtlicher notwendiger Antrags- und Verwaltungsvorgänge, der Kooperation mit den Bezugssystemen der Jugendlichen, der Dokumentation und Fallarbeit sowie der Begleitung des Übergangs in eine Folgeeinrichtung übertragen worden. Die Klägerin habe sich schnell in die alltäglichen Gruppenabläufe eingearbeitet und somit Kenntnisse über die wichtigen Prozesse innerhalb des Clearing-Hauses erlangt. Ansprechmöglichkeiten in Gestalt von Fachkräften sowie der Praxisanleitung habe die Klägerin stets genutzt, um ihre eigenen Kenntnisse zu erweitern bzw. zu vertiefen. Das neu erworbene pädagogische Fachwissen habe die Klägerin stets zur Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt. Sie verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe, könne selbständig arbeiten und habe ein gutes Organisationstalent. Gleichzeitig sei es ihr gelungen, sich kompetent und reflexionsfähig in das pädagogische Team einzubringen. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sei stets einwandfrei gewesen. Sie habe sich fachlich kompetent, kooperativ und hilfsbereit gezeigt. Gegenüber Kooperationspartnern und den Jugendlichen sei sie stets souverän aufgetreten und habe sich im Umgang mit den Klienten zugewandt und freundlich gezeigt. Die Klägerin sei bei ihren Kolleginnen und Kollegen sowie den Kooperationspartnern geschätzt. Es sei ihr gelungen sich durchzusetzen und den psychisch labilen Befindlichkeiten der Jugendlichen Rechnung zu tragen, ohne deren Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren. 20 Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 21.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung“. Dem legte sie u.a. ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin ..., D./Saar, bei, nach welchem aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Tätigkeit einer Jugend- und Heimbetreuerin bestünden. Das erweiterte Führungszeugnis der Klägerin vom 27.04.2016 enthält keine Eintragung. 21 Mit E-Mail vom 12.07.2016 wandte sich die Klägerin an das Regierungspräsidium Karlsruhe und teilte mit, dass sie seit Januar 2016 nun auch im Berufsfeld der interkulturellen Jugendhilfe tätig sei. Mit dem Berufseinstieg und der Beschäftigung bei ihrem aktuellen Arbeitgeber, dem Sozialwerk ..., sei die Frage nach der staatlichen Anerkennung aufgekommen. Die ausgebliebene Anerkennung sei im Zuge des Berufseinstiegs in den Hintergrund getreten. Sie habe sich nach Rücksprachen mit der Fachschule an die Gemeinschaftspraxis gewandt, in der sie vormals behandelt wurde. Ihr sei von dieser Praxis mitgeteilt worden, dass sie seit 2014 nicht mehr dort behandelt worden sei und deshalb kein Attest ausgestellt werden könne. Dies erkläre sich zum einen durch einen Wohnortwechsel und den damit verbundenen Wechsel des Hausarztes sowie zum anderen durch das Fehlen weiteren Behandlungsbedarfs. Auch seien schriftliche Belege zu den geforderten Feststellungen notwendig. Das Schreiben mit der alleinigen Aufforderung reiche nicht aus. In einem weiteren Schritt habe sie Kontakt zu den örtlichen Gesundheitsämtern aufgenommen. Nach der Schilderung der aktuellen Sachlage und der Bitte, sich vor Ort einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei sie ebenfalls auf eine schriftliche Anforderung verwiesen worden. 22 Daraufhin teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin mit E-Mail vom 21.07.2016 mit, dass für die Erteilung der Berufsurkunde zum Nachweis der persönlichen Eignung für den Beruf ein aktuelles Führungszeugnis und ein aktuelles Attest über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs einer Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, vorzulegen sei. Der Klägerin sei aufgrund eines ärztlichen Attests eine über das zulässige Maß hinausgehende Unterbrechung der Ausbildung bzw. des Berufsanerkennungsjahres genehmigt worden. Bereits damals sei ihr mitgeteilt worden, dass als Nachweis über die gesundheitliche Eignung im Rahmen der Erteilung der Berufsurkunde ein aktuelles fachärztliches Attest notwendig werde. Auf dieses Attest könne nicht verzichtet werden; dies auch aufgrund der damaligen für die Ausnahmegenehmigung entscheidenden Diagnose. 23 Mit Schreiben vom 08.09.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts an das Regierungspräsidium Karlsruhe. Es wurde mitgeteilt, dass die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz vorlägen. 24 Hierauf teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass das Attest der Ärztin ... nicht ausreichend sei. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass für die Erteilung der Berufsurkunde ein aktuelles fachärztliches Attest einzureichen sei. Auf dieses fachärztliche Attest könne nicht verzichtet werden, da nachgewiesen sein müsse, dass die Klägerin die psychische Stabilität für die Ausübung dieses Berufs wiedererlangt habe. Da die Unterbrechung aufgrund einer psychischen Diagnose genehmigt worden sei, sei es angemessen und sachgerecht, für die Berufsurkunde ebenfalls ein fachpsychiatrisches Attest zu verlangen. 25 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2017 übermittelte die Klägerin einen wiederholenden Antrag auf Erteilung der begehrten Berufsurkunde. Ihr sei es nicht möglich, eine fachpsychiatrische Bescheinigung vorzulegen, da die behandelnden Fachärzte eine solche nicht erteilten. Sie sei gerne bereit, sich den Ärzten des Regierungspräsidiums persönlich vorzustellen. 26 Eine mit dem Klagebegründungsschriftsatz vorgelegte Beurteilung des Sozialwerks ... vom 27.06.2017 bescheinigt der Klägerin ein umfassendes und gutes Fachwissen, welche sie zur Bewältigung ihrer Aufgaben erfolgreich einsetze. Sie sei hochmotiviert und zeige ein außerordentliches Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft. Sie arbeite sehr effizient, zielstrebig und sorgfältig und beweise ein gutes Organisationsgeschick. Auch bei sehr hohem Arbeitsanfall und schwierigen Situationen erweise sie sich als belastbare Mitarbeiterin und gehe überlegt, ruhig und zielorientiert vor. Ihre Arbeitsergebnisse seien auch bei wechselnden Anforderungen und unter sehr schwierigen Bedingungen stets von sehr guter Qualität. Die Klägerin erfülle die Erwartungen stets in jeder Hinsicht. Man sei mit ihren Leistungen jederzeit äußerst zufrieden. Von Vorgesetzten, Kollegen und Klienten werde sie gleichermaßen geschätzt. Sie verhalte sich jederzeit loyal gegenüber dem Träger und überzeuge durch ihre persönliche Integrität. Ihr Verhalten sei immer vorbildlich. Im Kontakt mit Behörden, Eltern und Jugendlichen zeichne sie sich durch äußerst professionelles Auftreten aus. 27 Hierzu legte sie ein weiteres Attest der Ärztin ... vom 17.08.2017 vor, wonach keine medizinischen Bedenken gegen die Tätigkeit bestünden. 28 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.10.2017 – den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.10.2017 zugestellt – wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz die gesundheitliche Eignung der Klägerin zur Ausübung des Berufs sei. Diese Eignung habe sie nicht nachgewiesen. Hierzu sei von der Klägerin ein fachärztliches Attest eingefordert worden. Auf dieses fachärztliche Attest könne nicht verzichtet werden, da bei der Klägerin während der Ausbildung psychische Probleme bekannt geworden seien, die auch zu einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zeit, in der das Anerkennungsjahr regelmäßig zu absolvieren sei, geführt hätten. Im Beruf einer Erzieherin sei die eigene psychische Stabilität unabdingbar. Erzieherinnen mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung arbeiteten in der Jugendhilfe häufig mit beeinträchtigten, sozial benachteiligten und schwierigen Jugendlichen. Sie nähmen Einfluss auf die Entwicklung von jungen Menschen. Die psychische Gesundheit des pädagogischen Personals sei daher – auch zum Schutz des anvertrauten Klientels – sehr wichtig. Aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte der Klägerin werde daher am Erfordernis eines fachärztlichen Attests festgehalten. Sobald die Klägerin ein fachärztliches Attest nachreiche, das bestätige, dass sie die psychische Stabilität für die Ausübung des Berufs einer Erzieherin mit dem Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung wiedererlangt hat, werde der Antrag erneut geprüft. Bisher lägen aber lediglich nicht-fachärztliche Atteste vor. Zudem machten diese keine Aussage zur psychischen Situation der Klägerin und somit keine Aussage zu der entscheidenden Frage der Eignung für den Beruf. Außerdem könne auf Grundlage der vorliegenden Atteste nicht sicher nachvollzogen werden, dass die für die Genehmigung der Unterbrechung der Ausbildung ursächliche Diagnose vollständig ausgeheilt sei. 29 Die Klägerin hat beim erkennenden Gericht am 20.11.2017 die vorliegende Klage erheben lassen. Zur Begründung wird unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Jugend- und Heimerzieherin lägen vor. Insbesondere sei die Klägerin gesundheitlich geeignet. Dies werde durch das Attest der Ärztin ... belegt. Dieses erfülle die Modalitäten aus § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz, wonach mit dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfe, vorzulegen sei. Die Einforderung eines fachärztlichen Attests könne nicht auf die vier Jahre zurückliegende Erkrankung in Gestalt eines psychovegetativen Erschöpfungszustands im Jahre 2014 gestützt werden. Sie sei stabil. Die Klägerin habe durchweg positive Rückmeldungen von Seiten ihrer Arbeitgeber erhalten, wonach sie gerade auch bei psychisch stark belasteten Jugendlichen ihre fachliche Qualifikation habe zeigen können. Nicht zuletzt ihr professioneller Umgang mit allein reisenden minderjährigen Flüchtlingen zeige, dass die Klägerin ihre eigenen psychischen Belastungen überwunden habe und sich neuen Aufgaben widme. Insoweit sei das Verlangen nach einem fachärztlichen Attest jedenfalls völlig unverhältnismäßig, da die Klägerin bereits durch ihre Tätigkeit bis zum heutigen Tage offensichtlich unter Beweis gestellt habe, dass sie den psychischen Anforderungen ihres Berufes mehr als gewachsen sei. Es habe in den vier Jahren ihrer bisherigen Tätigkeit überhaupt keinen Anlass gegeben, an ihrer Stabilität zu zweifeln. Vielmehr belegten die zahlreichen Zeugnisse ihrer Arbeitgeber, dass die Klägerin herausragende Dienste leiste. Auch sei es der Klägerin nicht mehr möglich, ein fachärztliches Attest zu erhalten, da sie sich nicht mehr in fachärztlicher Behandlung befinde. 30 Die Klägerin beantragt, 31 den Beklagten zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend und Heimerziehung“ zu erteilen und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2017 aufzuheben. 32 Der Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Zur Begründung wird unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass die Frage der gesundheitlichen Eignung im jedem Einzelfall individuell zu prüfen sei. Eine fehlende gesundheitliche Eignung könne angenommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die gesundheitliche Eignung nicht oder noch nicht wieder vorliege. Dies sei hier der Fall. Aufgrund der Diagnose aus den Jahren 2013 und 2014 müsse befürchtet werden, dass die Klägerin noch immer unter einer psychischen Erkrankung leide, die ihrer Eignung als Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, entgegenstehe. Gem. § 1 Abs. 2 APrOJuHeErz bereite die Ausbildung auf Tätigkeiten einer Fachkraft für sozial- und sonderpädagogische Maßnahmen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Hilfe für gefährdete oder behinderte junge Erwachsene vor. Der Beruf des Erziehers kennzeichne sich durch die Arbeit und den Umgang mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Erzieher mit dem Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung übernähmen selbstständig und eigenverantwortlich Erziehungs-, Bildungs-, Förder-, Rehabilitations- und Betreuungsaufgaben. Sie seien Ansprechpartner, Bezugsperson und Vorbild für Ihre Klienten, die oft keine anderen Bezugspersonen hätten. Darüber hinaus befänden sich die Klienten in sensiblen Entwicklungsphasen und seien besonders anfällig für Manipulationen. Gerade deshalb sei die eigene psychische Stabilität ihrer Erzieher besonders wichtig und unabdingbar. Die Klienten sollten sich unter ihrer Aufsicht möglichst zu stabilen und selbstständigen Erwachsenen entwickeln. Dies sei nicht möglich, wenn die Erzieher selbst unter starken psychischen Problemen leiden. Die Klägerin habe aufgrund gesundheitlicher Probleme das im Rahmen der Ausbildung als Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung zu absolvierende Berufspraktikum abgebrochen und danach mehr als sechs Monate unterbrochen. Die Neuaufnahme des Berufspraktikums sei ihr aufgrund des ärztlichen Attests von Frau Dr. ... vom 25.11.2014 ausnahmsweise gestattet worden. Dieses Attest bescheinige, dass die Klägerin vom August 2013 bis zum Mai 2014 an einem „psychovegetativen Erschöpfungszustand“ gelitten habe. Diese Erkrankung sei durch verbale Interventionen und mit „Mirtazapin“ behandelt worden. Mirtazapin sei ein zur Behandlung depressiver Erkrankungen (Episoden einer „major depression“) bei Erwachsenen indiziert. Es sei also davon auszugehen, dass bei der Klägerin zumindest eine depressive Episode vorgelegen habe. Nicht bekannt sei dagegen, ob dieses Krankheitsbild bei der Klägerin erstmalig festgestellt wurde und wie schwer die Episode tatsächlich war. Bei einer Dauer von neun Monaten bis zur vollständigen Stabilisierung sei von einer schwereren Episode auszugehen. Jedenfalls bestünden aufgrund der bescheinigten Diagnose begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin. Denn bei bis zu 85% der Patienten mit einer ersten depressiven Episode träten im Verlauf ihres Lebens weitere Episoden auf, bei 20-30 % blieben trotz Behandlung Symptome bestehen, bei 10 % entwickle sich ein chronischer Verlauf, in 10-20 % der Fälle erfolge im Verlauf eine Diagnoseänderung zu einer bipolaren Störung. Der mittlere zeitliche Abstand zwischen zwei depressiven Episoden liege bei vier bis fünf Jahren. Selbst wenn die Einschätzung der Ärztin Dr. ... zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen wäre, dass die Klägerin stabil genug war, ihre Ausbildung fortzusetzen und zu beenden, bedeute das nicht, dass die diagnostizierte Erkrankung nicht wieder auftreten könne und der gesundheitlichen Eignung zur Fachkraft für Jugend- und Heimerziehung entgegenstehe. Um die gesundheitliche Eignung festzustellen, stehe kein milderes und gleich geeignetes Mittel als die Forderung nach einem fachärztlichen Attest zur Verfügung. Denn die aufgrund der Krankheitsgeschichte begründeten Zweifel könne hier nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausräumen. Das Attest der Allgemeinmedizinerin ... reiche nicht aus. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfüge über viel weitreichendere Kenntnisse und Methoden, um aussagekräftig zu bestätigen, dass bei der Klägerin nach heutiger Sicht tatsächlich keine psychische Erkrankung mehr vorliege. Auch die zwischenzeitliche Tätigkeit der Klägerin sage nichts über ihre psychische Gesundheit aus, da bestimmte Erkrankungen sich eine Zeit lang noch mit dem beruflichen Alltag vereinen ließen, bevor es zu weiteren Ausfällen komme. Nachdem die Klägerin bereits im Dezember 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass sie für den Erhalt der Berufsurkunde ein fachärztliches Attest benötige, sei sie von diesem Erfordernis auch nicht überrascht worden. Insoweit überzeuge der Einwand, dass es schwierig sei, ein entsprechendes Attest zu bekommen, nicht. Vielmehr hätte sich die Klägerin spätestens zum Ende des Berufspraktikums im September 2015 um das geforderte fachärztliche Attest kümmern können und müssen. 35 Hierauf lässt die Klägerin replizieren, dass das Verlangen nach der Vorlage eines fachärztlichen Attests über das Erfordernis einer ärztlichen Bescheinigung weit hinausgehe und einer normativen Grundlage bedürfe, die in dieser Form nicht bestehe. Auch seien die aktuellen Entwicklungen zu berücksichtigen, die gegen das Fehlen einer gesundheitlichen Eignung sprächen. Der Beklagte interpretiere die ärztliche Bescheinigung aus dem Jahre 2014 nach Gutdünken, zumal eine depressive Episode nicht attestiert worden sei. Insofern bringe der Beklagte lediglich Vermutungen vor, berufe sich zur Darstellung einer Labilität der Klägerin auf eine etwa vier Jahre zurückliegende Erkrankung und nehme Bezug auf eine beliebige Statistik. Die Klägerin legte weiter ein Zwischenzeugnis des Sozialwerks ... vom 06.08.2018 vor, nach welchem sie vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2017 in einer interkulturellen Wohngruppe in Merzig und seit dem 01.08.2017 in einer pädagogischen Wohngruppe für Kinder in ... eingesetzt sei. Es werden das umfassende und gute Fachwissen der Klägerin, ein hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft, eine hohe Motivation sowie eine effiziente, zielstrebige und sorgfältige Arbeitsweise mit einem guten Organisationgeschick. Die Klägerin erfülle die Erwartungen stets in jeder Hinsicht; die Leistungen seien äußerst zufriedenstellend. 36 Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 27.06.2018 erteilte die Klägerin ihr Einverständnis zur Beiziehung ihrer Patientenakte von der Gemeinschaftspraxis Dr. ... und ..., D./Saar. Diese Akte hat das Gericht beigezogen und verwertet. Das Gericht hat einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister beigezogen, welcher keine Eintragung enthält. 37 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 38 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da dessen Voraussetzungen zur Überzeugung der Kammer erfüllt sind (§ 108 Abs. 1 VwGO). 39 1. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung – APrOJuHeErz) vom 13. Juli 2004. 40 2. Am Vorliegen der formellen Erteilungsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat die Klägerin einen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 APrOJuHeErz erfüllenden Antrag gestellt. 41 3. Die materiellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat insbesondere die staatliche Prüfung bestanden, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und verfügt aufgrund ihrer deutschen Muttersprache über die erforderlichen Sprachkenntnisse, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedürfte (§ 33 Abs. 1 Nr. 1-2 und Nr. 3 APrOJuHeErz). 42 Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz setzt die Erteilung der begehrten Erlaubnis darüber hinaus voraus, dass die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist. 43 Die Kammer ist unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands, wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung darstellt, davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die vorgeschriebene gesundheitliche Eignung vorliegt. 44 Bei der Voraussetzung der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht handelt es sich als Tatbestandsvoraussetzung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 45 Zwar sieht § 34 Abs. 1 Nr. 2 APrOJuHeErz vor, dass dem Antrag auf Erlaubniserteilung u.a. eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 beizufügen ist, die nicht älter als drei Monate ist. Es handelt hierbei um eine Verfahrensobliegenheit, deren Nichterfüllung die Ablehnung eines Antrags auf Erlaubniserteilung rechtfertigen kann. Eine weitergehende materielle Wirkung kommt der Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu. Denn die materielle Voraussetzung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz fordert die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht und nicht lediglich die Vorlage einer Bescheinigung. 46 Es ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn das Regierungspräsidium bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte an der gesundheitlichen Eignung zweifelt und deshalb den jeweiligen Antragsteller zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung auffordert. Denn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt als „Herrin des Verfahrens“ gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG Art und Umfang der Ermittlungen, ohne dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 24 Rn. 31). Dabei kann sich die Behörde der in § 26 Abs. 1 Satz 1-2 LVwVfG genannten Beweismittel bedienen, wozu auch die Einholung einer fachärztlichen Auskunft rechnen kann. Wirkt der jeweilige Verfahrensbeteiligte dabei entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht an der Sachverhaltsermittlung mit, geht dies zu seinen Lasten. 47 Inhaltlich ist das Merkmal der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht sowohl in rechtssystematischer Hinsicht mit Blick auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz als auch aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung restriktiv dahingehend auszulegen, dass es an die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen – oder wie hier der gerichtlichen – Entscheidung anknüpft. Ob der Vorschrift ein prognostisches Element zukommt und wieweit dieses inhaltlich reicht, kann dabei offenbleiben, da ein solches jedenfalls keinen weit in die Zukunft reichenden Zeitraum umfasst. 48 Die Vorschrift in § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz sieht vor, dass eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich weggefallen ist. Dass diese Vorschrift nicht nur die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs aufgrund nachträglich geänderter Umstände eröffnet, sondern darüber hinaus die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen („kann“) der zuständigen Behörde stellt – also gerade kein zwingendes Ausschluss- bzw. Widerrufskriterium statuiert –, belegt bereits, dass der Verordnungsgeber nicht nur erkannt hat, dass die gesundheitliche Eignung wegfallen kann, sondern dass dieser selbst davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung an eine Momentaufnahme anknüpft und gerade keine Prognose über – woran das Regierungspräsidium ausweislich des Klageerwiderungsschriftsatzes anzuknüpfen scheint – „den Verlauf [des] Lebens“ erfordert. 49 Die offenbar gegenläufige Auffassung des Regierungspräsidiums findet im Wortlaut der Vorschrift keinen Rückhalt, denn anders als etwa in den beamtenrechtlichen Vorschriften in § 8 Abs. 2 BlnLBG oder § 5 Abs. 2 SBG erstreckt sich die Prognose nicht auf die gesamte Dauer der Berufsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1; kritisch zu beamtenrechtlichen Rechtsgrundlagen v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer (Hrsg.), BeamtStG, § 9 BeamtStG Rn. 250 ff. (Stand: November 2017)) und lässt sich aufgrund der – im Beamtenverhältnis nicht vorgesehenen – fachgesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeit auch nicht damit rechtfertigen, dass eine spätere Entziehung der Erlaubnis nicht möglich wäre. Denn die Voraussetzung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz verfolgt nicht das Ziel, die zuständige Behörde von ihren gesetzlichen Pflichten nach erfolgter Erlaubniserteilung zu befreien. 50 Erst Recht aber ergibt sich das Erfordernis einer restriktiven Auslegung dieses Merkmals aus höherrangigem Recht; hier aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz erweist sich als subjektive Berufswahlregelung, da sie den Zugang zu diesem Beruf an subjektive – in der Person des Grundrechtsträgers fußende – Eigenschaften knüpft (vgl. zu § 2 Abs. 1 Buchst. g) DVO-HeilprG BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris). Beschränkungen bedürfen daher der Rechtfertigung durch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12 Rn. 131, m.w.N.). 51 Die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz dient der Abwehr von Gefahren, die drohen, wenn jemand infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht zu einer fachgerechten Erziehung in der Lage ist (vgl. zu Heilpraktikern BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris). Die dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgüter sind einerseits die effektive und fachgerechte Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags in Gestalt der in Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GG verbürgten staatlichen „Erziehungsreserve“ (vgl. hierzu v. Coelln, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 6 Rn. 76), andererseits aber auch der damit einhergehende Schutz der zu Erziehenden vor nicht-fachgerechter und im Extremfall gefährdender Verhaltensweisen ungeeigneter Erzieher (vgl. zum Schutzbedürfnis des zu Erziehenden im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 6 Rn. 139 (Stand: Mai 2013). Das vom Verordnungsgeber zur Verwirklichung dieser legitimen Ziele und eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen gewählte Mittel, die Erteilung der Berufsbezeichnung an die Voraussetzungen der – durch erfolgreiches Durchlaufen der Ausbildung nachzuweisenden – fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zu knüpfen, ist deshalb nicht zu beanstanden. 52 Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht ist jedoch aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Ranges der Berufswahlfreiheit eine einschränkende Auslegung geboten (zur „Eignung in gesundheitlicher Hinsicht“ in § 2 Abs. 1 Buchst. g) DVO-HeilprG BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris; vgl. auch zum Begriff der „Unwürdigkeit“ in § 7 Nr. 5 BRAO BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16 –, juris). Dem entsprechend müssen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auf tatsächlichen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, wobei die Anforderungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris). 53 a) An alldem geht die im vorliegenden Fall verwirklichte und in der mündlichen Verhandlung beschriebene Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums vorbei und entspricht weder dem normativen Inhalt des § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz noch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Vielmehr verkennt das Regierungspräsidium bei der in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verwaltungspraxis die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vorschrift und überschreitet so die Grenzen einer sachlich gerechtfertigten Amtsermittlung. 54 Das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass grundsätzlich bei jedem Antragsteller, der die Erteilung der hier in Rede stehenden Berufsbezeichnung begehre und bei dem irgendwann eine depressive Symptomatik festgestellt worden sei, ohne Würdigung des zeitlichen Abstands der jeweiligen Erkrankung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein fachärztliches Attest angefordert werde. Das Regierungspräsidium ziehe in seiner Verwaltungspraxis insofern keine zeitliche Grenze. 55 aa) Diese – so dargestellte – Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums verfehlt den sachlichen Gehalt des § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz, indem angenommen wird, dass aufgrund dieser Vorschrift – wie klageerwidernd vorgebracht wird – zu berücksichtigen sei, dass – so wörtlich – 56 „bei bis zu 85% der Patienten mit einer ersten depressiven Episode [...] im Verlauf ihres Lebens weitere Episoden auf[treten], bei 20 % - 30 % [...] trotz Behandlung Symptome bestehen [bleiben], bei 10 % sich ein chronischer Verlauf [entwickelt], in 10 -20 % der Fälle [...] im Verlauf eine Diagnoseänderung zu Bipolarer Störung [erfolgt]...“ 57 Insofern scheint das Regierungspräsidium davon auszugehen, dass es einer – offenbar das gesamte Berufsleben abdeckenden – Prognose über den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung bedürfe. Es verkennt dabei, dass – etwa vergleichbar mit dem auch in anderen Rechtsgebieten normierten Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit – im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die gesundheitliche Eignung vorliegen muss und dem allenfalls ein begrenztes prognostisches Element innewohnen kann. Für spätere Entwicklungen sieht § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz die in das Ermessen gestellte Möglichkeit des Widerrufs vor. Die Angabe des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung, wonach Widerrufe der Erlaubniserteilung „schwierig“ seien und womit offenbar eine die extensive Auslegung des Merkmals der gesundheitlichen Eignung begründet werden soll, vermag an der gesetzlichen Konzeption nichts zu verändern. 58 bb) Verfehlt ist es im Fall der Klägerin – wie das Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – ein Stress- oder Aggressionsbewältigungsproblem zu besorgen, welches zu schwerem Fehlerverhalten bis hin zu Straftaten gegenüber den zu Erziehenden führen könnte, ohne dass hier nähere Anknüpfungstatsachen ersichtlich oder dargelegt worden wären. Denn derartige Probleme sind in der Geschichte der Klägerin – den vorliegenden Prozessstoff zugrunde gelegt – bislang nicht aufgetreten. Vielmehr ist die Klägerin während ihres stationären Rehabilitationsaufenthalts dahingehend beschrieben worden, dass sie sich gerade zugunsten Dritter zurücknehme und die Verantwortung für Dritte über ihr eigenes Wohl stelle. Hierüber geht das Regierungspräsidium ebenso wie über die beanstandungsfreien Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Anerkennungsjahres und ihrer derzeitigen Beschäftigung hinweg, obwohl der Zeitraum in welchem diese Leistungen kontinuierlich erbracht worden sind, insgesamt eine größere Zeitspanne umfasst als die vom Regierungspräsidium für maßgebliche erachtete Erkrankung im Jahr 2013. 59 cc) Gleichermaßen verfehlt ist es, den Schluss aus der erfolgten Mirtazapinverschreibung auf eine depressive Episode zu ziehen und – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde – ohne Anhaltspunkte zu unterstellen, dass das vom Regierungspräsidium bei der Gestattung der Weiterführung der Ausbildung anerkannte Attest der Ärztin Dr. ... zu Unrecht einen psychovegetativen Erschöpfungszustand anstelle einer Depression bescheinigt. 60 Insofern verkennt das Regierungspräsidium, dass vorbehaltlich hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte grundsätzlich keine Zweifel an ärztlichen – auch hausärztlichen – Attesten berechtigt sind. Denn zugelassene Ärzte unterliegen der berufsrechtlichen Überwachung durch die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und sind berufsrechtlichen Pflichten unterworfen. Ins Blaue hinein deren Atteste – ohne konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte oder missbräuchliche Ausstellungen – in Frage zu stellen, findet jedenfalls im Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 2 APrOJuHeErz keinen Rückhalt, da diese Vorschrift gerade nicht die Vorlage einer amts- oder fachärztlichen Stellungnahme bzw. eines fachärztlichen Gutachtens erfordert, sondern – zunächst vorbehaltlich hinreichender Anknüpfungstatsachen – eine ärztliche Bescheinigung genügen lässt. 61 Insofern vermag es das Gericht, den Schlüssen des Regierungspräsidiums von einer Mirtazapinverschreibung auf eine depressive Episode weder bei- noch näher zu treten, da es sich – wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – bei Mirtazapin um ein gegen Schlaflosigkeit, Intrusionen und Albträume eingesetztes rezeptorenblockendes Antidepressivum handelt, dessen Verschreibung weder eine Seltenheit darstellt noch auf das Krankheitsbild einer Depression (etwa F32 nach der ICD-10-Klassifikation) beschränkt ist, sondern auch bei verschiedenen anderen Krankheitsbildern, etwa posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1 nach ICD-10) eingesetzt wird. Dass diese Krankheitsbilder häufig mit Depressionen einhergehen oder diese als Symptome bzw. Folgen nach sich ziehen mögen, mag durchaus zutreffen, rechtfertigt es jedoch nicht über Einzeldiagnosen undifferenziert hinwegzugehen. 62 dd) Nichts Anderes folgt aus der – erst im Klageverfahren durch das Gericht beigezogenen – Patientenakte aus welcher Erkrankungen mit depressiver Symptomatik zwischen den Jahren 2002 und 2009 hervorgehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die frühere Erkrankung im Jahr 2013 erneut aktualisiert habe, liegen nicht vor und werden auch vom Regierungspräsidium nicht substantiiert vorgebracht (vgl. zu Substantiierungsobliegenheiten bei tatsachenbezogenen Fragen, Zweifeln und Vermutungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris; s. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, NVwZ 1991, 361 <362>). 63 Es fehlt insofern an Tatsachen, welche einen Kausalzusammenhang zwischen der früheren Erkrankung und dem 2013 eingetretenen Krankheitsbild dar- oder auch nur nahelegen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass der Erschöpfungszustand auf die Notwendigkeit eines – bedingt durch gewaltsame Übergriffe des Vermieters – kurzfristigen Wohnungswechsels und der dadurch – finanziell und logistisch – erschwerten Lebenssituation eingetreten sei. Die zwischenzeitliche Unterkunft im Wochenendhaus ihrer Mutter, welches weder für das Dauerwohnen noch ein Wohnen zu zweit mit ihrem Lebensgefährten ausgerichtet sei, habe sie dann endgültig an die Belastungsgrenze gebracht, weshalb sie sich letztlich für die Unterbrechung der Ausbildung entschieden habe. 64 Die so geschilderte Ursache für den Erschöpfungszustand sowie der zeitliche Abstand von fünf Jahren zwischen der therapeutischen Behandlung der Erkrankung im Jahr 2008 und dem Eintritt des Erschöpfungszustands im Jahr 2013 sprechen gegen einen erheblichen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen. 65 Gegenteiliges hat das über medizinischen Sachverstand verfügende Regierungspräsidium auch nicht dargetan; die schlichten Mutmaßungen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung genügen insofern nicht. Dass jede Person an psychischen Problemen erkranken kann, liegt ebenso auf der Hand wie die Möglichkeit, dass eine vormals psychisch erkrankte Person erneut erkranken kann. Diese abstrakte Möglichkeit genügt indes nicht, um aus sich heraus an der gesundheitlichen Eignung zu zweifeln. Denn je weniger konkrete Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall vorliegen, desto dichter müssen die allgemeingültigen fachmedizinisch fundierten Erkenntnisse zu Rückfall- oder Wiedererkrankungsgefahren sein, um hieraus auf einen Einzelfall schließen zu können. Vorliegend fehlt es – wie bereits ausgeführt – an hinreichenden Anknüpfungstatsachen im Einzelfall sowie an einem fachmedizinisch fundierten Sachvortrag. Denn ein einzelner Fachartikel – wie der vom Regierungspräsidium klageerwidernd zitierte – vermag es nicht, die Annahme einer derart erheblichen generellen Rückfall- oder Wiedererkrankungsgefahr substantiiert darzulegen. 66 b) Ungeachtet der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Regierungspräsidium ist das Gericht verpflichtet, zur Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage die Sache im Wege der Amtsermittlung spruchreif zu machen und so eine Tatsachengrundlage zu schaffen, aufgrund derer es hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfragen aus der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs Überzeugungsgewissheit erlangen kann (§§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs., 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zusammenfassend Geiger, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 14. Aufl., 2014, § 86 Rn. 12). Dies zugrunde gelegt sieht das Gericht keinen Anlass, an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zu zweifeln. 67 aa) Der Maßnahme im Jahr 2003 fehlt der zeitlich-sachliche Zusammenhang zum jetzigen Zustand, da sich die Klägerin im Alter von 19 Jahren seinerzeit als Heranwachsende darstellt und zu berücksichtigen ist, dass in den hierauf folgenden Lebensjahren eine gewichtige Persönlichkeitsentwicklung stattfindet. Es liegen auch keine Anknüpfungstatsachen vor, welche nahelegen würden, dass jene Erkrankung sich bei der Klägerin derart fortgesetzt hätte, dass sie auch nach 15 Jahren trotz erheblicher Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen weiterhin akut wäre oder kurzfristig akut werden könnte. 68 bb) Hieran ändert auch der stationäre Rehabilitationsaufenthalt im Jahre 2008 nichts; weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der Erkrankung im Jahr 2003. 69 Denn es ist eine sachliche und zeitliche Zäsur zwischen dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der Umschulungsmaßnahme zum hier verfahrensgegenständlichen Erzieherberuf erkennbar. Denn wenn die Klägerin – was fachmedizinisch untersucht worden ist und dem auch das Regierungspräsidium nicht entgegengetreten ist – zum Beginn der Umschulungsmaßnahme für den nunmehr erlernten Beruf gesundheitlich geeignet war, kann hieraus geschlossen werden, dass die damalige Problematik derart nachhaltig überwunden worden ist, dass die Klägerin von spätestens jenem Zeitpunkt an für den nunmehr erlernten Beruf gesundheitlich geeignet war. Auch dem Regierungspräsidium ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, dies substantiiert in Zweifel zu ziehen. 70 cc) Gleichermaßen ist eine sachliche und zeitliche Zäsur zwischen dem Behandlungsende im Mai 2014 und dem nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegeben. In zeitlicher Hinsicht liegt die Erkrankung an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand mittlerweile über vier Jahre zurück, ohne dass es dem Gericht oder dem Regierungspräsidium bekannte Vorfälle oder Ereignisse gegeben hätte, welche auch nur die Besorgnis eines Rückfalls in dieses Krankheitsbild rechtfertigen könnten. 71 Vielmehr ist die Klägerin ausweislich der Bescheinigungen sowohl des Praktikumsbetriebs als auch ihres derzeitigen Arbeitgebers erfolgreich im Bereich der Jugend- bzw. Heimerziehung tätig, ohne dass es insofern zu ersichtlichen Vorfällen oder Beanstandungen gekommen wäre. Das Gericht hat – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte, um an den Diagnosen der Ärztin Dr. ... aus den Jahren 2013 und 2014 zu zweifeln, sodass auch kein Anhalt besteht, der Frage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens anderer Erkrankungen nachzugehen. 72 Es fehlt insoweit an weiteren Ermittlungsansätzen, sodass eine solche weitergehende Amtsermittlung die Schwelle zum sog. „Ausforschungsbeweis“ überschreiten, d.h. eine Ermittlungsmaßnahme „ins Blaue hinein“ darstellen würde, die in ihrer Zielsetzung so unbestimmt wäre, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, und diese Beweiserhebung einzig dem Zweck dienen würde, Behauptungen und Vermutungen ohne erkennbare tatsächliche Grundlage und ohne eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu stützen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 B 196.07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschl. v. 05.10.1990 – 4 B 249.89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris; Urt. v. 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris). 73 Nach alledem wäre ungeachtet des Nicht-Vorliegens hinreichender Anknüpfungstatsachen die Beweiserhebung im vorliegenden Fall durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch unverhältnismäßig (vgl. allgemein zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ermittlungsschranke Huck, in: Huck/Müller (Hrsg.), VwVfG, 2. Aufl., 2016, § 24 Rn. 12). Zwar rechtfertigt das nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der umfassenden Sachverhaltsaufklärung Ermittlungsmaßnahmen bis hin zu kostenintensiven und langwierigen Maßnahmen der sachverständigen fachmedizinischen Begutachtung. Maßgeblich sind jedoch die Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei es durchaus zulässig ist, von typischen Lebenssachverhalten auszugehen und in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der Belastung des Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots der Vermeidung unnötiger Kosten den anzustellenden Ermittlungsaufwand angemessen festzulegen (vgl. Dawin, in Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 86 Rn. 62(Stand: November 2009)). Insofern gilt der Grundsatz, dass der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt sind und zu bedenken ist, dass eine erschöpfende Nachprüfung aller nur denkbaren Einwände, Zweifel und denkbaren Tatsachen nicht einmal mit der Hilfe mehrerer Sachverständiger erreichbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, NVwZ 1992, 361 <362>). 74 Im vorliegenden Fall sind mit der Beziehung der Patientenakte durch das Gericht die zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren ausgeschöpft worden. Mit Blick auf die hinreichend dargelegte Stabilität der Klägerin und den mehrjährigen Zeitraum, in welchem es zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht zu Rückfällen oder ähnlichen Erkrankungen gekommen ist, wäre es unverhältnismäßig der Klägerin eine schwerwiegend in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifende und langwierige fachpsychologische Begutachtung zuzumuten, zumal eine solche derzeit nicht auf die Ermittlung konkreter Tatsachen, sondern bloßer Anknüpfungstatsachen gerichtet wäre und sich das Krankheitsbild der Jahre 2013/2014 offenbar nicht als derart schwerwiegend dargestellt hat, als dass es einer fachärztlichen Behandlung oder intensiveren Betreuung als der von der Klägerin in Anspruch genommenen ambulanten Behandlung durch die Ärztin Dr. ... bedurft hätte. Sollte sich diese Einschätzung als falsch herausstellen oder sich diese begrenzte Prognose nicht bewahrheiten, bleibt dem Regierungspräsidium die Prüfung eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis. 75 Ergänzend ist anzuführen, dass das Regierungspräsidium selbst im Jahr 2014 die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. ... als genügend angesehen hat, um abschätzen zu können, dass es mit dem legitimen Ziel der Sicherung eines geregelten Erziehungswesens vereinbar ist, der Klägerin die Fortführung der berufs praktischen Ausbildung auch ohne fachärztliches Attest zu gestatten. Dass es im Schreiben vom 18.12.2014 darauf hinweist, dass ein „fachärztliches Attest“ mit dem Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde vorzulegen sei, verfängt dabei nicht. Denn erst in der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium – sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Gericht – dargelegt, welche Anforderungen es an ein „fachärztliches Attest“ – welches materiell einer vollumfänglichen sachverständigen Begutachtung entspricht – zu stellen gedenkt. Eine solche Begutachtung kann auch der Beklagte nicht beanspruchen. 76 Das Merkmal der gesundheitlichen Eignung ist damit erfüllt, sodass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der hier begehrten Berufsbezeichnung hat, deren Versagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 77 4. Die Klage hat damit Erfolg. II. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 79 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 80 Beschluss vom 16. August 2018 81 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 82 Gründe 83 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 36.2 und 36.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Gründe I. 38 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da dessen Voraussetzungen zur Überzeugung der Kammer erfüllt sind (§ 108 Abs. 1 VwGO). 39 1. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung – APrOJuHeErz) vom 13. Juli 2004. 40 2. Am Vorliegen der formellen Erteilungsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat die Klägerin einen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 APrOJuHeErz erfüllenden Antrag gestellt. 41 3. Die materiellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat insbesondere die staatliche Prüfung bestanden, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und verfügt aufgrund ihrer deutschen Muttersprache über die erforderlichen Sprachkenntnisse, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedürfte (§ 33 Abs. 1 Nr. 1-2 und Nr. 3 APrOJuHeErz). 42 Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz setzt die Erteilung der begehrten Erlaubnis darüber hinaus voraus, dass die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist. 43 Die Kammer ist unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands, wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung darstellt, davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die vorgeschriebene gesundheitliche Eignung vorliegt. 44 Bei der Voraussetzung der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht handelt es sich als Tatbestandsvoraussetzung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 45 Zwar sieht § 34 Abs. 1 Nr. 2 APrOJuHeErz vor, dass dem Antrag auf Erlaubniserteilung u.a. eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 beizufügen ist, die nicht älter als drei Monate ist. Es handelt hierbei um eine Verfahrensobliegenheit, deren Nichterfüllung die Ablehnung eines Antrags auf Erlaubniserteilung rechtfertigen kann. Eine weitergehende materielle Wirkung kommt der Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu. Denn die materielle Voraussetzung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz fordert die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht und nicht lediglich die Vorlage einer Bescheinigung. 46 Es ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn das Regierungspräsidium bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte an der gesundheitlichen Eignung zweifelt und deshalb den jeweiligen Antragsteller zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung auffordert. Denn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt als „Herrin des Verfahrens“ gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG Art und Umfang der Ermittlungen, ohne dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 24 Rn. 31). Dabei kann sich die Behörde der in § 26 Abs. 1 Satz 1-2 LVwVfG genannten Beweismittel bedienen, wozu auch die Einholung einer fachärztlichen Auskunft rechnen kann. Wirkt der jeweilige Verfahrensbeteiligte dabei entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht an der Sachverhaltsermittlung mit, geht dies zu seinen Lasten. 47 Inhaltlich ist das Merkmal der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht sowohl in rechtssystematischer Hinsicht mit Blick auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz als auch aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung restriktiv dahingehend auszulegen, dass es an die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen – oder wie hier der gerichtlichen – Entscheidung anknüpft. Ob der Vorschrift ein prognostisches Element zukommt und wieweit dieses inhaltlich reicht, kann dabei offenbleiben, da ein solches jedenfalls keinen weit in die Zukunft reichenden Zeitraum umfasst. 48 Die Vorschrift in § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz sieht vor, dass eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich weggefallen ist. Dass diese Vorschrift nicht nur die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs aufgrund nachträglich geänderter Umstände eröffnet, sondern darüber hinaus die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen („kann“) der zuständigen Behörde stellt – also gerade kein zwingendes Ausschluss- bzw. Widerrufskriterium statuiert –, belegt bereits, dass der Verordnungsgeber nicht nur erkannt hat, dass die gesundheitliche Eignung wegfallen kann, sondern dass dieser selbst davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung an eine Momentaufnahme anknüpft und gerade keine Prognose über – woran das Regierungspräsidium ausweislich des Klageerwiderungsschriftsatzes anzuknüpfen scheint – „den Verlauf [des] Lebens“ erfordert. 49 Die offenbar gegenläufige Auffassung des Regierungspräsidiums findet im Wortlaut der Vorschrift keinen Rückhalt, denn anders als etwa in den beamtenrechtlichen Vorschriften in § 8 Abs. 2 BlnLBG oder § 5 Abs. 2 SBG erstreckt sich die Prognose nicht auf die gesamte Dauer der Berufsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1; kritisch zu beamtenrechtlichen Rechtsgrundlagen v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer (Hrsg.), BeamtStG, § 9 BeamtStG Rn. 250 ff. (Stand: November 2017)) und lässt sich aufgrund der – im Beamtenverhältnis nicht vorgesehenen – fachgesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeit auch nicht damit rechtfertigen, dass eine spätere Entziehung der Erlaubnis nicht möglich wäre. Denn die Voraussetzung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz verfolgt nicht das Ziel, die zuständige Behörde von ihren gesetzlichen Pflichten nach erfolgter Erlaubniserteilung zu befreien. 50 Erst Recht aber ergibt sich das Erfordernis einer restriktiven Auslegung dieses Merkmals aus höherrangigem Recht; hier aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz erweist sich als subjektive Berufswahlregelung, da sie den Zugang zu diesem Beruf an subjektive – in der Person des Grundrechtsträgers fußende – Eigenschaften knüpft (vgl. zu § 2 Abs. 1 Buchst. g) DVO-HeilprG BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris). Beschränkungen bedürfen daher der Rechtfertigung durch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12 Rn. 131, m.w.N.). 51 Die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz dient der Abwehr von Gefahren, die drohen, wenn jemand infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht zu einer fachgerechten Erziehung in der Lage ist (vgl. zu Heilpraktikern BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris). Die dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgüter sind einerseits die effektive und fachgerechte Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags in Gestalt der in Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GG verbürgten staatlichen „Erziehungsreserve“ (vgl. hierzu v. Coelln, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 6 Rn. 76), andererseits aber auch der damit einhergehende Schutz der zu Erziehenden vor nicht-fachgerechter und im Extremfall gefährdender Verhaltensweisen ungeeigneter Erzieher (vgl. zum Schutzbedürfnis des zu Erziehenden im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 6 Rn. 139 (Stand: Mai 2013). Das vom Verordnungsgeber zur Verwirklichung dieser legitimen Ziele und eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen gewählte Mittel, die Erteilung der Berufsbezeichnung an die Voraussetzungen der – durch erfolgreiches Durchlaufen der Ausbildung nachzuweisenden – fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zu knüpfen, ist deshalb nicht zu beanstanden. 52 Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht ist jedoch aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Ranges der Berufswahlfreiheit eine einschränkende Auslegung geboten (zur „Eignung in gesundheitlicher Hinsicht“ in § 2 Abs. 1 Buchst. g) DVO-HeilprG BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris; vgl. auch zum Begriff der „Unwürdigkeit“ in § 7 Nr. 5 BRAO BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16 –, juris). Dem entsprechend müssen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auf tatsächlichen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, wobei die Anforderungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris). 53 a) An alldem geht die im vorliegenden Fall verwirklichte und in der mündlichen Verhandlung beschriebene Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums vorbei und entspricht weder dem normativen Inhalt des § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz noch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Vielmehr verkennt das Regierungspräsidium bei der in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verwaltungspraxis die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vorschrift und überschreitet so die Grenzen einer sachlich gerechtfertigten Amtsermittlung. 54 Das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass grundsätzlich bei jedem Antragsteller, der die Erteilung der hier in Rede stehenden Berufsbezeichnung begehre und bei dem irgendwann eine depressive Symptomatik festgestellt worden sei, ohne Würdigung des zeitlichen Abstands der jeweiligen Erkrankung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein fachärztliches Attest angefordert werde. Das Regierungspräsidium ziehe in seiner Verwaltungspraxis insofern keine zeitliche Grenze. 55 aa) Diese – so dargestellte – Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums verfehlt den sachlichen Gehalt des § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz, indem angenommen wird, dass aufgrund dieser Vorschrift – wie klageerwidernd vorgebracht wird – zu berücksichtigen sei, dass – so wörtlich – 56 „bei bis zu 85% der Patienten mit einer ersten depressiven Episode [...] im Verlauf ihres Lebens weitere Episoden auf[treten], bei 20 % - 30 % [...] trotz Behandlung Symptome bestehen [bleiben], bei 10 % sich ein chronischer Verlauf [entwickelt], in 10 -20 % der Fälle [...] im Verlauf eine Diagnoseänderung zu Bipolarer Störung [erfolgt]...“ 57 Insofern scheint das Regierungspräsidium davon auszugehen, dass es einer – offenbar das gesamte Berufsleben abdeckenden – Prognose über den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung bedürfe. Es verkennt dabei, dass – etwa vergleichbar mit dem auch in anderen Rechtsgebieten normierten Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit – im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die gesundheitliche Eignung vorliegen muss und dem allenfalls ein begrenztes prognostisches Element innewohnen kann. Für spätere Entwicklungen sieht § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz die in das Ermessen gestellte Möglichkeit des Widerrufs vor. Die Angabe des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung, wonach Widerrufe der Erlaubniserteilung „schwierig“ seien und womit offenbar eine die extensive Auslegung des Merkmals der gesundheitlichen Eignung begründet werden soll, vermag an der gesetzlichen Konzeption nichts zu verändern. 58 bb) Verfehlt ist es im Fall der Klägerin – wie das Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – ein Stress- oder Aggressionsbewältigungsproblem zu besorgen, welches zu schwerem Fehlerverhalten bis hin zu Straftaten gegenüber den zu Erziehenden führen könnte, ohne dass hier nähere Anknüpfungstatsachen ersichtlich oder dargelegt worden wären. Denn derartige Probleme sind in der Geschichte der Klägerin – den vorliegenden Prozessstoff zugrunde gelegt – bislang nicht aufgetreten. Vielmehr ist die Klägerin während ihres stationären Rehabilitationsaufenthalts dahingehend beschrieben worden, dass sie sich gerade zugunsten Dritter zurücknehme und die Verantwortung für Dritte über ihr eigenes Wohl stelle. Hierüber geht das Regierungspräsidium ebenso wie über die beanstandungsfreien Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Anerkennungsjahres und ihrer derzeitigen Beschäftigung hinweg, obwohl der Zeitraum in welchem diese Leistungen kontinuierlich erbracht worden sind, insgesamt eine größere Zeitspanne umfasst als die vom Regierungspräsidium für maßgebliche erachtete Erkrankung im Jahr 2013. 59 cc) Gleichermaßen verfehlt ist es, den Schluss aus der erfolgten Mirtazapinverschreibung auf eine depressive Episode zu ziehen und – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde – ohne Anhaltspunkte zu unterstellen, dass das vom Regierungspräsidium bei der Gestattung der Weiterführung der Ausbildung anerkannte Attest der Ärztin Dr. ... zu Unrecht einen psychovegetativen Erschöpfungszustand anstelle einer Depression bescheinigt. 60 Insofern verkennt das Regierungspräsidium, dass vorbehaltlich hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte grundsätzlich keine Zweifel an ärztlichen – auch hausärztlichen – Attesten berechtigt sind. Denn zugelassene Ärzte unterliegen der berufsrechtlichen Überwachung durch die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und sind berufsrechtlichen Pflichten unterworfen. Ins Blaue hinein deren Atteste – ohne konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte oder missbräuchliche Ausstellungen – in Frage zu stellen, findet jedenfalls im Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 2 APrOJuHeErz keinen Rückhalt, da diese Vorschrift gerade nicht die Vorlage einer amts- oder fachärztlichen Stellungnahme bzw. eines fachärztlichen Gutachtens erfordert, sondern – zunächst vorbehaltlich hinreichender Anknüpfungstatsachen – eine ärztliche Bescheinigung genügen lässt. 61 Insofern vermag es das Gericht, den Schlüssen des Regierungspräsidiums von einer Mirtazapinverschreibung auf eine depressive Episode weder bei- noch näher zu treten, da es sich – wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – bei Mirtazapin um ein gegen Schlaflosigkeit, Intrusionen und Albträume eingesetztes rezeptorenblockendes Antidepressivum handelt, dessen Verschreibung weder eine Seltenheit darstellt noch auf das Krankheitsbild einer Depression (etwa F32 nach der ICD-10-Klassifikation) beschränkt ist, sondern auch bei verschiedenen anderen Krankheitsbildern, etwa posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1 nach ICD-10) eingesetzt wird. Dass diese Krankheitsbilder häufig mit Depressionen einhergehen oder diese als Symptome bzw. Folgen nach sich ziehen mögen, mag durchaus zutreffen, rechtfertigt es jedoch nicht über Einzeldiagnosen undifferenziert hinwegzugehen. 62 dd) Nichts Anderes folgt aus der – erst im Klageverfahren durch das Gericht beigezogenen – Patientenakte aus welcher Erkrankungen mit depressiver Symptomatik zwischen den Jahren 2002 und 2009 hervorgehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die frühere Erkrankung im Jahr 2013 erneut aktualisiert habe, liegen nicht vor und werden auch vom Regierungspräsidium nicht substantiiert vorgebracht (vgl. zu Substantiierungsobliegenheiten bei tatsachenbezogenen Fragen, Zweifeln und Vermutungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris; s. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, NVwZ 1991, 361 <362>). 63 Es fehlt insofern an Tatsachen, welche einen Kausalzusammenhang zwischen der früheren Erkrankung und dem 2013 eingetretenen Krankheitsbild dar- oder auch nur nahelegen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass der Erschöpfungszustand auf die Notwendigkeit eines – bedingt durch gewaltsame Übergriffe des Vermieters – kurzfristigen Wohnungswechsels und der dadurch – finanziell und logistisch – erschwerten Lebenssituation eingetreten sei. Die zwischenzeitliche Unterkunft im Wochenendhaus ihrer Mutter, welches weder für das Dauerwohnen noch ein Wohnen zu zweit mit ihrem Lebensgefährten ausgerichtet sei, habe sie dann endgültig an die Belastungsgrenze gebracht, weshalb sie sich letztlich für die Unterbrechung der Ausbildung entschieden habe. 64 Die so geschilderte Ursache für den Erschöpfungszustand sowie der zeitliche Abstand von fünf Jahren zwischen der therapeutischen Behandlung der Erkrankung im Jahr 2008 und dem Eintritt des Erschöpfungszustands im Jahr 2013 sprechen gegen einen erheblichen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen. 65 Gegenteiliges hat das über medizinischen Sachverstand verfügende Regierungspräsidium auch nicht dargetan; die schlichten Mutmaßungen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung genügen insofern nicht. Dass jede Person an psychischen Problemen erkranken kann, liegt ebenso auf der Hand wie die Möglichkeit, dass eine vormals psychisch erkrankte Person erneut erkranken kann. Diese abstrakte Möglichkeit genügt indes nicht, um aus sich heraus an der gesundheitlichen Eignung zu zweifeln. Denn je weniger konkrete Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall vorliegen, desto dichter müssen die allgemeingültigen fachmedizinisch fundierten Erkenntnisse zu Rückfall- oder Wiedererkrankungsgefahren sein, um hieraus auf einen Einzelfall schließen zu können. Vorliegend fehlt es – wie bereits ausgeführt – an hinreichenden Anknüpfungstatsachen im Einzelfall sowie an einem fachmedizinisch fundierten Sachvortrag. Denn ein einzelner Fachartikel – wie der vom Regierungspräsidium klageerwidernd zitierte – vermag es nicht, die Annahme einer derart erheblichen generellen Rückfall- oder Wiedererkrankungsgefahr substantiiert darzulegen. 66 b) Ungeachtet der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Regierungspräsidium ist das Gericht verpflichtet, zur Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage die Sache im Wege der Amtsermittlung spruchreif zu machen und so eine Tatsachengrundlage zu schaffen, aufgrund derer es hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfragen aus der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs Überzeugungsgewissheit erlangen kann (§§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs., 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zusammenfassend Geiger, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 14. Aufl., 2014, § 86 Rn. 12). Dies zugrunde gelegt sieht das Gericht keinen Anlass, an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zu zweifeln. 67 aa) Der Maßnahme im Jahr 2003 fehlt der zeitlich-sachliche Zusammenhang zum jetzigen Zustand, da sich die Klägerin im Alter von 19 Jahren seinerzeit als Heranwachsende darstellt und zu berücksichtigen ist, dass in den hierauf folgenden Lebensjahren eine gewichtige Persönlichkeitsentwicklung stattfindet. Es liegen auch keine Anknüpfungstatsachen vor, welche nahelegen würden, dass jene Erkrankung sich bei der Klägerin derart fortgesetzt hätte, dass sie auch nach 15 Jahren trotz erheblicher Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen weiterhin akut wäre oder kurzfristig akut werden könnte. 68 bb) Hieran ändert auch der stationäre Rehabilitationsaufenthalt im Jahre 2008 nichts; weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der Erkrankung im Jahr 2003. 69 Denn es ist eine sachliche und zeitliche Zäsur zwischen dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der Umschulungsmaßnahme zum hier verfahrensgegenständlichen Erzieherberuf erkennbar. Denn wenn die Klägerin – was fachmedizinisch untersucht worden ist und dem auch das Regierungspräsidium nicht entgegengetreten ist – zum Beginn der Umschulungsmaßnahme für den nunmehr erlernten Beruf gesundheitlich geeignet war, kann hieraus geschlossen werden, dass die damalige Problematik derart nachhaltig überwunden worden ist, dass die Klägerin von spätestens jenem Zeitpunkt an für den nunmehr erlernten Beruf gesundheitlich geeignet war. Auch dem Regierungspräsidium ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, dies substantiiert in Zweifel zu ziehen. 70 cc) Gleichermaßen ist eine sachliche und zeitliche Zäsur zwischen dem Behandlungsende im Mai 2014 und dem nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegeben. In zeitlicher Hinsicht liegt die Erkrankung an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand mittlerweile über vier Jahre zurück, ohne dass es dem Gericht oder dem Regierungspräsidium bekannte Vorfälle oder Ereignisse gegeben hätte, welche auch nur die Besorgnis eines Rückfalls in dieses Krankheitsbild rechtfertigen könnten. 71 Vielmehr ist die Klägerin ausweislich der Bescheinigungen sowohl des Praktikumsbetriebs als auch ihres derzeitigen Arbeitgebers erfolgreich im Bereich der Jugend- bzw. Heimerziehung tätig, ohne dass es insofern zu ersichtlichen Vorfällen oder Beanstandungen gekommen wäre. Das Gericht hat – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte, um an den Diagnosen der Ärztin Dr. ... aus den Jahren 2013 und 2014 zu zweifeln, sodass auch kein Anhalt besteht, der Frage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens anderer Erkrankungen nachzugehen. 72 Es fehlt insoweit an weiteren Ermittlungsansätzen, sodass eine solche weitergehende Amtsermittlung die Schwelle zum sog. „Ausforschungsbeweis“ überschreiten, d.h. eine Ermittlungsmaßnahme „ins Blaue hinein“ darstellen würde, die in ihrer Zielsetzung so unbestimmt wäre, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, und diese Beweiserhebung einzig dem Zweck dienen würde, Behauptungen und Vermutungen ohne erkennbare tatsächliche Grundlage und ohne eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu stützen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 B 196.07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschl. v. 05.10.1990 – 4 B 249.89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris; Urt. v. 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris). 73 Nach alledem wäre ungeachtet des Nicht-Vorliegens hinreichender Anknüpfungstatsachen die Beweiserhebung im vorliegenden Fall durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch unverhältnismäßig (vgl. allgemein zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ermittlungsschranke Huck, in: Huck/Müller (Hrsg.), VwVfG, 2. Aufl., 2016, § 24 Rn. 12). Zwar rechtfertigt das nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der umfassenden Sachverhaltsaufklärung Ermittlungsmaßnahmen bis hin zu kostenintensiven und langwierigen Maßnahmen der sachverständigen fachmedizinischen Begutachtung. Maßgeblich sind jedoch die Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei es durchaus zulässig ist, von typischen Lebenssachverhalten auszugehen und in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der Belastung des Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots der Vermeidung unnötiger Kosten den anzustellenden Ermittlungsaufwand angemessen festzulegen (vgl. Dawin, in Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 86 Rn. 62(Stand: November 2009)). Insofern gilt der Grundsatz, dass der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt sind und zu bedenken ist, dass eine erschöpfende Nachprüfung aller nur denkbaren Einwände, Zweifel und denkbaren Tatsachen nicht einmal mit der Hilfe mehrerer Sachverständiger erreichbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, NVwZ 1992, 361 <362>). 74 Im vorliegenden Fall sind mit der Beziehung der Patientenakte durch das Gericht die zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren ausgeschöpft worden. Mit Blick auf die hinreichend dargelegte Stabilität der Klägerin und den mehrjährigen Zeitraum, in welchem es zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht zu Rückfällen oder ähnlichen Erkrankungen gekommen ist, wäre es unverhältnismäßig der Klägerin eine schwerwiegend in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifende und langwierige fachpsychologische Begutachtung zuzumuten, zumal eine solche derzeit nicht auf die Ermittlung konkreter Tatsachen, sondern bloßer Anknüpfungstatsachen gerichtet wäre und sich das Krankheitsbild der Jahre 2013/2014 offenbar nicht als derart schwerwiegend dargestellt hat, als dass es einer fachärztlichen Behandlung oder intensiveren Betreuung als der von der Klägerin in Anspruch genommenen ambulanten Behandlung durch die Ärztin Dr. ... bedurft hätte. Sollte sich diese Einschätzung als falsch herausstellen oder sich diese begrenzte Prognose nicht bewahrheiten, bleibt dem Regierungspräsidium die Prüfung eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis. 75 Ergänzend ist anzuführen, dass das Regierungspräsidium selbst im Jahr 2014 die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. ... als genügend angesehen hat, um abschätzen zu können, dass es mit dem legitimen Ziel der Sicherung eines geregelten Erziehungswesens vereinbar ist, der Klägerin die Fortführung der berufs praktischen Ausbildung auch ohne fachärztliches Attest zu gestatten. Dass es im Schreiben vom 18.12.2014 darauf hinweist, dass ein „fachärztliches Attest“ mit dem Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde vorzulegen sei, verfängt dabei nicht. Denn erst in der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium – sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Gericht – dargelegt, welche Anforderungen es an ein „fachärztliches Attest“ – welches materiell einer vollumfänglichen sachverständigen Begutachtung entspricht – zu stellen gedenkt. Eine solche Begutachtung kann auch der Beklagte nicht beanspruchen. 76 Das Merkmal der gesundheitlichen Eignung ist damit erfüllt, sodass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der hier begehrten Berufsbezeichnung hat, deren Versagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 77 4. Die Klage hat damit Erfolg. II. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 79 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 80 Beschluss vom 16. August 2018 81 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 82 Gründe 83 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 36.2 und 36.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.