Beschluss
A 1 K 2045/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2018 anzuordnen, 3 ist zulässig, aber nicht begründet. 4 Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 S. 1 AsylG. In diesem Fall kann jedoch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht keine Veranlassung, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, da bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sein Rechtsmittel erfolglos bleiben wird. 5 Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Denn der Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig, da Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht gebieten es, von einer Überstellung des Antragstellers nach Slowenien abzusehen. Dafür, dass das Asylverfahren in Slowenien an systemischen Mängeln leidet, ist nichts dargetan und ersichtlich. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Bescheid und sieht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. 6 Auch ansonsten bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids keine Bedenken. 7 Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs wurde gewahrt; davon, dass die Dublin III-VO derzeit funktionslos geworden sei, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Rede sein, wie schon die Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs durch die slowenischen Behörden zeigt. 8 Soweit der Antragsteller unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 (6 L 3805/17.WI.A - InfAuslR 2017, 474 = ZAR 2018, 30 = Beck-Online LSK 2017, 129989) vorträgt, Eurodac-Abfragen seien derzeit unzulässig und unverwertbar, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. 9 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist von der Agentur, d.h. von der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Agentur (Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ) in der Liste der benannten Behörden, die nach Artikel 27 Abs. 2 Eurodac-VO 2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten für die in Artikel 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben (ABl. C 237 vom 20.07.2015, S. 1) aufgeführt und damit nach Gemeinschaftsrecht zugriffsberechtigt. Auch nach nationalem Recht besteht weiterhin eine Zuständigkeit des Bundesamts bei der endgültigen Identifizierung und der Auskunft über die an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung. Diese folgt aus § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 645). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden besteht diese Zuständigkeit auch nach Inkrafttreten der Eurodac-VO 2013 fort. Dessen Rechtsansicht, bei der Benennung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac” für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in § 1 Nr. 4 AsylZBV handle es sich um eine statische, nicht jedoch dynamische Verweisung, kann nicht gefolgt werden, da bereits keine Verweisung vorliegt. Verweisungen sind eine gesetzgeberische Technik, die Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen in einer Norm nicht selbst zu bestimmen, sondern diesbezüglich auf eine andere Norm außerhalb dieses Rechtstextes zu verweisen. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob spätere Veränderungen der Norm außerhalb des Rechtstextes mitumfasst sein sollen (dynamische Verweisung) der nicht (statische Verweisung). Hierum geht es vorliegend nicht. Es sollten mit der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Zuständigkeiten von nationalen Behörden für Eurodac bestimmt, nicht jedoch Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen geregelt werden. Da für den hier allein in Betracht kommenden Zweck von Eurodac hinsichtlich der Datenerhebung, Übermittlung und Verarbeitung - die Feststellung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaats - zwischen der Eurodac-VO alt und neu kein Unterschied besteht, bestand kein zwingender Grund die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung redaktionell zu berichtigen. Es lässt sich eindeutig national bestimmen, wer innerstaatlich (Bundesamt oder BKA) für welche Aufgaben zuständig ist (ebenso: VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 – 5 L 4378/17.A –, juris). 10 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden kommt es hinsichtlich der Zugriffsberechtigung und der Verwertung der erhobenen Daten auch nicht darauf an, ob die Bundesrepublik eine nationale Zugangsstelle benannt hat (Art. 2 Abs. 1 lit. e Eurodac-VO 2013). Denn mit dieser Stelle sind nicht Behörden gemeint, die auf die Datenbank zugreifen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Eurodac-VO zwischen der nationalen Zugangsstelle und Behörden unterscheidet, wobei mehrere Behörden in einem Mitgliedsstaat Zugriffsbefugnisse haben können, während es nur eine nationale Zugangsstelle geben darf (Art. 5, 27 Abs. 2 S. 1 einerseits, Art. 3 Abs. 2 andererseits). Des Weiteren wird insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und 2 Eurodac-VO 2013 deutlich, dass mit „Stelle“ keine Behörde, sondern ein technischer Sachverhalt gemeint (auch in diese Richtung tendierend: VG Köln, a.a.O). Nach Art. 3 Abs. 1 Eurodac-VO 2013 besteht Eurodac aus einer rechnergestützten zentralen Fingerabdruck-Datenbank (dem "Zentralsystem") mit einer Zentraleinheit, einem Notfallplan und Notfallsystem sowie einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für Eurodac-Daten zur Verfügung stellt. Zum diesem System darf nach Art. 3 Abs. 2 Eurodac-VO 2013 jeder Mitgliedsstaat nur eine Zugangsmöglichkeit haben. Dementsprechend ist in der englischen, französischen und niederländischen Fassung der Verordnung von einem Zugangspunkt und einem System, das mit dem Zentralsystem kommuniziert, und nicht von Behörden die Rede. Dass die nationale Zugangsstelle nicht mit einer zugriffsberechtigten Behörde identisch ist, erschließt sich schließlich auch aus Art. 22 Eurodac-VO 2013, der die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen regelt. 11 Auch Abschiebungshindernisse stehen einer Überstellung des Antragstellers nach Slowenien nicht entgegen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.