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Beschluss

A 6 K 2182/18

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. • Bei einem Kostenfestsetzungsanspruch sind die gemäß RVG entstandenen Gebühren und Auslagen eines erst im Abänderungsverfahren mandatierten Rechtsanwalts erstattungsfähig, sofern nicht derselbe Rechtsanwalt bereits im Ausgangsverfahren tätig war. • Die gebührenrechtliche Regelung der Einmalvergütung nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG begrenzt den Erstattungsanspruch des Prozessgegners nicht, wenn in den verbundenen Verfahren unterschiedliche Anwälte tätig waren. • Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; eine kostenrechtliche Einheit der Verfahren liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO • Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. • Bei einem Kostenfestsetzungsanspruch sind die gemäß RVG entstandenen Gebühren und Auslagen eines erst im Abänderungsverfahren mandatierten Rechtsanwalts erstattungsfähig, sofern nicht derselbe Rechtsanwalt bereits im Ausgangsverfahren tätig war. • Die gebührenrechtliche Regelung der Einmalvergütung nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG begrenzt den Erstattungsanspruch des Prozessgegners nicht, wenn in den verbundenen Verfahren unterschiedliche Anwälte tätig waren. • Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; eine kostenrechtliche Einheit der Verfahren liegt nicht vor. Der Antragsteller verlangte in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Festsetzung von Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten. Die Urkundsbeamtin setzte diese Kosten nach RVG fest; hiergegen richtete sich eine Erinnerung der Antragsgegnerin. Vorgeschichte war ein früherer ablehnender Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, der später abgeändert wurde. Im Ausgangsverfahren war eine andere Rechtsanwältin für den Antragsteller tätig; der jetzt geltend machende Rechtsanwalt war nur im Abänderungsverfahren mandatiert. Streitgegenstand ist, ob die Anwaltsgebühren und Pauschalen im Abänderungsverfahren von der Antragsgegnerin zu erstatten sind oder ob gebührenrechtliche Zusammenfassungsregeln bzw. kostensparende Prozessführung dies ausschließen. • Die Erinnerung war statthaft und zulässig, blieb jedoch unbegründet; die Urkundsbeamtin hat die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zutreffend vorgenommen. • Nach § 162 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten; Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig. Bei einem Gegenstandswert von 2.500 EUR ergibt sich die festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 Anlage 1 RVG zu 261,30 EUR zuzüglich Pauschalen und Umsatzsteuer. • Die Regelung der Einmalvergütung (§§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG) betrifft das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und setzt voraus, dass derselbe Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig war; hier lagen unterschiedliche Bevollmächtigte vor, weshalb diese Regelung einen Erstattungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin nicht ausschließt. • Auch § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO begrenzt den Erstattungsanspruch nicht, weil das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als selbständiges Verfahren mit eigenständiger Kostengrundentscheidung zu beurteilen ist und keine prozessuale Einheit mit dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt. • Die gebührenrechtliche Zusammenfassung dient primär der Begrenzung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Mandanten und kann nicht ohne weiteres zu einer kostenrechtlichen Zusammenführung der Verfahren führen; deshalb ist die Erstattungsfähigkeit der im Abänderungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegeben. • Selbst eine vergleichende Betrachtung der Kosten ergibt keinen Verstoß gegen die Zwecksetzung von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin durch die Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren nicht in beiden Verfahren belastet wird. • Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG auch Nebenverfahren erfasst. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Die festgesetzten Gebühren, Pauschalen und Umsatzsteuer für den im Abänderungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt sind ersatzfähig, weil dieser Anwalt nicht bereits im Ausgangsverfahren tätig gewesen war und das Abänderungsverfahren als selbständiges Verfahren mit eigener Kostengrundentscheidung zu behandeln ist. Die gebührenrechtliche Einmalvergütung zwischen Anwalt und Mandant sowie Beschränkungen nach § 91 ZPO greifen hier nicht zu Lasten des Erstattungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin. Die Entscheidung ist unanfechtbar.