Beschluss
A 3 K 2695/18
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung eines Beschlusses wegen angeblich veränderter Umstände setzt voraus, dass die maßgeblichen Umstände neu sind oder schuldlos nicht vorgebracht wurden.
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsteht nicht, wenn mit der verfahrensbeendenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG zugleich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG erlassen wurde, weil dann konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
• Das öffentliche Vollziehungsinteresse aus § 75 Abs.1 AsylG überwiegt bei summarischer Prüfung weiterhin gegenüber dem Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung, wenn die Abschiebungsanordnung rechtmäßig erscheint.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Abänderung wegen fehlender Ausbildungsduldung (Dublin-Fall) • Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung eines Beschlusses wegen angeblich veränderter Umstände setzt voraus, dass die maßgeblichen Umstände neu sind oder schuldlos nicht vorgebracht wurden. • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsteht nicht, wenn mit der verfahrensbeendenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG zugleich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG erlassen wurde, weil dann konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. • Das öffentliche Vollziehungsinteresse aus § 75 Abs.1 AsylG überwiegt bei summarischer Prüfung weiterhin gegenüber dem Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung, wenn die Abschiebungsanordnung rechtmäßig erscheint. Der 1998 geborene Antragsteller, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2017 einen Asylantrag. Bei Eurodac ergab sich ein Treffer zu Italien; das Bundesamt ersuchte Italien um Übernahme. Mit Bescheid vom 11.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, sah keine Abschiebungsverbote und ordnete die Abschiebung nach Italien an; Zustellung erfolgte am 14.10.2017. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; ein erster Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde am 17.11.2017 abgelehnt. Später wandte sich der Antragsteller mit dem Vorbringen an das Gericht, inzwischen eine Berufsausbildung als Kaminbauer aufgenommen und eine Ausbildungsduldung bei der Ausländerbehörde beantragt zu haben, und beantragte die Abänderung des Beschlusses zur Anordnung aufschiebender Wirkung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. • Zuständigkeit: In Asylstreitigkeiten entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 76 Abs.4 AsylG). • Unzulässigkeit/Antragsbefugnis: Ein § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO-Antrag setzt voraus, dass die vorgebrachten Umstände neu sind oder schuldlos nicht vorgetragen wurden; hier war die Ausbildungsduldungsbeantragung bereits am 14.11.2017 bekannt und hätte im früheren Verfahren eingeführt werden können, sodass keine neuen Umstände vorliegen. • Materiell: Selbst bei inhaltlicher Prüfung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse (§ 75 Abs.1 AsylG). Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil keine zielstaatsbezogenen oder nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. • Ausbildungsduldung: Ein Anspruch nach § 60a Abs.2 Satz4 AufenthG setzt voraus, dass keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Im Dublin-Fall entsteht bei gleichzeitiger Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung die Voraussetzung des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen nicht, sodass keine Ausbildungsduldung erwächst. • Teleologische und unionsrechtliche Erwägungen: Das Institut der Ausbildungsduldung soll Integration fördern, nicht jedoch illegale Sekundärmigration privilegieren; die Dublin-VO bewirkt beschleunigte Überstellungen, sodass im Regelfall keine Ausbildungsduldung gewährt wird. • Verfahrensgeschwindigkeit: Das Gericht hat den Dublin-Beschleunigungsgrundsatz beachtet; das frühere Vorbringen und die Verfahrenslage ließen keine Veranlassung zu einer aufschiebenden Wirkung oder Amtsabänderung (§ 80 Abs.7 Satz1 VwGO). Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses und Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Begründend fehlt es an Antragsbefugnis, weil die für den Anspruch auf Ausbildungsduldung maßgeblichen Umstände bereits vorlagen und hätten geltend gemacht werden können; außerdem ist materiell kein Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 Satz4 AufenthG entstanden, da mit der unzulässigen Asylentscheidung zugleich eine Abschiebungsanordnung erging und damit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt somit das Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung; die Abschiebungsanordnung bleibt daher vorläufig durchsetzbar. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.