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Beschluss

3 K 15699/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich dessen Ziffer 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der XXX geborene Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine ihm gegenüber für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung sowie der Abgabeaufforderung hinsichtlich seines schweizerischen Führerscheins. 2 Seit der Umschreibung seiner vormals deutschen Fahrerlaubnis auf die schweizerische Fahrerlaubnis am 13.10.2000 ist der Antragsteller im Besitz einer schweizerischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, CE, D1E. Am 13.12.2007 wurde dem Antragsteller durch das Straßenverkehrsamt des Kantons XXX ein Führerschein ausgestellt. 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 22.11.2007, rechtskräftig seit dem 14.03.2008, wurde der Antragsteller wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB vom 19.08.2007 zu einer Geldstrafe verurteilt. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,78 Promille. Mit diesem Strafbefehl wurde dem Antragsteller zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine zwölfmonatige Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet. 4 Am 25.11.2016 führte der Antragsteller unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,45 mg/l. Wegen Verstoßes gegen § 24a StVG wurde gegen ihn mit Bescheid vom 15.12.2016, rechtskräftig seit dem 03.01.2017, eine Geldbuße festgesetzt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. 5 Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 19.01.2017 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, ordnete sie zur Ausräumung von Bedenken an der Kraftfahreignung mit Schreiben vom 03.05.2017 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 b FeV an. Das Gutachten sollte die Frage beantworten, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und / oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse A, B, C, D1E in Frage stellen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis zum 17.05.2017 ein Institut zu benennen, bei dem die Begutachtung durchgeführt werden soll. Für die Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 17.07.2017 gesetzt. Die Fahrerlaubnisbehörde wies auf die Folgen des nicht fristgerechten Beibringens des geforderten Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV hin. Der Antragsteller ließ die Frist verstreichen, ohne die Einverständniserklärung und das Gutachten vorzulegen. 6 Nach Ablauf der Frist zur Beibringung des Gutachtens gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2017 mit Blick auf die beabsichtigte Fahrerlaubnisentziehung Gelegenheit zur Äußerung, worauf dieser nicht reagierte. 7 Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 24.10.2017, zugestellt am 26.10.2017, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1). Weiter wurde der Antragsteller mit Verweis auf § 47 Abs. 1 FeV verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Zustellung dieser Verfügung bei der Führerscheinstelle der Stadt Karlsruhe abzugeben. Ihm wurde angekündigt, dass nach Bestandskraft der Verfügung auf dem Führerschein die Ungültigkeit vermerkt werde (Ziffer 2). Der sofortige Vollzug dieser Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall nicht fristgerechter Abgabe des Führerscheins bei der Führerscheinstelle wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000 Euro angedroht (Ziffer 4). Außerdem wurde das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auch auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 3 FeV untersagt (Ziffer 5). Schließlich wurde die Gebühr für diese Entscheidung auf 100,00 Euro festgesetzt, zuzüglich der Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,76 Euro (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde aus, dass die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufgrund der Fahrten unter Alkoholeinfluss vom 19.08.2007 und 25.11.2016 nicht hätten ausgeräumt werden können. Bei Nichtvorlage des Gutachtens sei die Behörde berechtigt, auf die tatsächliche Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zu schließen. Für den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bedeute dies, dass ihm das Recht, mit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, aberkannt sei. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sei heutzutage ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz Aufgabe der staatlichen Verkehrsverwaltung sei. Wegen der großen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgingen, liege es im besonderen Interesse der Öffentlichkeit, dass ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen würden. 8 Der Antragsteller hat hiergegen am 18.11.2017 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung trägt er vor, dass für die zugrunde gelegten Verstöße neben dem jeweiligen Bußgeld ein Fahrverbot von einem Jahr bzw. einem Monat für die Bundesrepublik Deutschland auferlegt worden seien. Die Strafen seien verbüßt worden. Die Verfügung der Ordnungsbehörde stelle einen Verstoß gegen den „ne-bis-in-idem“- Grundsatz dar. Die aus den Bedenken der Behörde an der generellen Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs resultierende Anordnung einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung mache keinen Sinn, da diese Untersuchung routinemäßig alle drei Jahre durchgeführt werde, zuletzt Ende 2016. Dabei sei die Eignung ohne Auflagen testiert worden. Er könne den untersuchenden, von der Führerausweisstelle des Kantons XXX hierzu legitimierten und speziell ausgebildeten Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden und die Ergebnisse der Untersuchung zur Verfügung stellen. Außerdem dürfe angezweifelt werden, ob die Anordnung des Entzugs eines gültigen Dokumentes eines fremden Staates zulässig sei. 9 Ebenfalls am 18.11.2017 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung verweist er auf das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung. In einem Schreiben vom 17.02.2018 führt der Antragsteller ergänzend aus, die Anordnung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei auch deshalb rechtswidrig erteilt worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass innerhalb eines Zeitraums von 40 Jahren keine weiteren Verfehlungen in der Zentraldatei in Flensburg hinterlegt worden seien. 10 Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. Ergänzend trägt sie mit Schriftsatz vom 01.02.2018 vor, dass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot („ne-bis-in-idem“) schon deswegen nicht vorliege, weil das mit einem Bußgeld einhergehende Fahrverbot eine ganz andere Rechtsqualität besitze wie die hier verfügte Fahrerlaubnisentziehung. Ob und inwieweit der Antragsteller ansonsten mit medizinisch-psychologischen Gutachten konfrontiert worden sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass er der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht innerhalb der angeordneten Frist nachgekommen sei. 15 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten der Antragsgegnerin (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II. 16 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, gerichtet auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabepflicht sind aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. Die Zwangsgeldandrohung ist kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 S. 1 LVwVG sofort vollziehbar, die Gebührenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Die Untersagung in Ziffer 5 des Bescheids ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar, noch wurde die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Vollzugsanordnung in Ziffer 3 bezieht sich ausweislich der Reihenfolge nach den Ziffern 1 und 2 nur auf diese, nicht aber auf die ihr nachfolgende Ziffer 5. 17 2. Der Antrag erweist sich jedoch nur als teilweise begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist begründet, wenn das besonders begründete oder gesetzlich vorausgesetzte öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers überwiegt. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung sind dabei in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Erscheint bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, so wird das Interesse eines Antragstellers an einer Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts. Umgekehrt wird eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. 18 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sei heutzutage ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz Aufgabe der staatlichen Verkehrsverwaltung sei. Wegen der großen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgingen, liege es im besonderen Interesse der Öffentlichkeit, dass ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Diese Begründung lässt, wie geboten, hinreichend einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. 19 b) Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass die Anordnung aller Voraussicht nach nicht zu bestanden sein dürfte und ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung besteht. 20 aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber der Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung zu betreiben. 21 (1) Die Antragsgegnerin ist als untere Verwaltungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 FeV in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG sachlich und gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 FeV örtlich zuständig. Die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 15.09.2017 erfolgt. 22 (2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FeV dürften vorliegen. Denn aufgrund der unterbliebenen Beibringung des geforderten Gutachtens durfte die Antragsgegnerin voraussichtlich gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. 23 (a) Dabei ist der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers nur dann zulässig, wenn die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV vom 03.05.2017 rechtmäßig war. 24 (aa) Nach § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Das dürfte hier der Fall sein. 25 Bei dem Antragsteller dürften zwei rechtlich verwertbare Zuwiderhandlungen vorliegen: 26 Zum einen die Trunkenheitsfahrt vom 19.08.2007, wegen derer er mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 22.11.2007 verurteilt wurde, rechtskräftig seit dem 14.03.2008. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug damals 1,78 Promille. In diesem Strafbefehl wurde dem Antragsteller zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine zwölfmonatige Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet. 27 Zum anderen führte der Antragsteller am 25.11.2016 unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,45 mg/l. Wegen Verstoßes gegen § 24a StVG wurde gegen ihn mit Bescheid vom 15.12.2016, rechtskräftig seit dem 03.01.2017, eine Geldbuße festgesetzt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. 28 Dass zwischen den beiden Zuwiderhandlungen ein Zeitraum von über neun Jahren liegt, ändert nichts an ihrer rechtlichen Relevanz für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV. Denn auch lange zurückliegende Taten können berücksichtigt werden, sofern sie nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen dem Betroffenen im Rechtsverkehr noch vorgehalten werden können (BVerwG, Urteil v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.02.2012 - 16 A 1529/09 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 01.09.2014 - 1 M 89/14 -, juris). Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG richtet sich die Tilgung und Löschung der Trunkenheitsfahrt vom 19.08.2007 aus dem Fahreignungsregister nach § 29 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung. Da es sich um eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB sowie um eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB handelt, richtet sich die Tilgungsfrist nicht nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a StVG a.F., sondern nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG a.F. und beträgt damit zehn Jahre. Diese Frist war hier zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch nicht verstrichen. Dem Umstand, dass beim Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 40 Jahren keine weiteren Eintragungen in der Zentraldatei in Flensburg erfolgt sind, dürfte der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht entgegenstehen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen dient § 13 FeV der Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Dass eine solche nicht besteht, lässt sich nicht aus dem Nichtvorliegen weiterer Verkehrsverstöße schließen. 29 Soweit der Antragsteller das Doppelbestrafungsverbot (ne-bis-in-idem) heranzieht, so vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die Bestrafung oder Ahndung eines Verhaltens schließt eine verwaltungsrechtliche Reaktion auf dasselbe Verhalten nicht aus, zieht eine solche vielmehr regelmäßig nach sich. Strafen und Geldbußen haben eine repressive Zwecksetzung, während der ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisentzug mit Blick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs präventiven Charakter hat. 30 (bb) Darüber hinaus dürfte die Gutachtensanordnung auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV gerecht werden. Die Fragestellung ist vorliegend konkret festgelegt. Auch werden die dem Antragsteller zur Last gelegten Umstände, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, eindeutig und nachvollziehbar dargelegt. Die Anordnung ist aus sich heraus verständlich und der Antragsteller kann ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass ist. 31 (cc) Schließlich enthält die Gutachtensanordnung auch den nach § 11 Abs. 8 FeV erforderlichen Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Frist zur Vorlage des geforderten Gutachtens mit dem Schluss auf die Nichteignung zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr verknüpft ist. 32 (b) Das geforderte Gutachten wurde nicht fristgerecht bis zum 17.07.2017 beigebracht. 33 Der Einwand des Antragstellers, dass die Anordnung einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung keinen Sinn mache, da diese Untersuchung routinemäßig alle drei Jahre durchgeführt werde, zuletzt Ende 2016, dürfte nicht durchschlagen. Eine routinemäßige Untersuchung ist gerade keine Untersuchung anhand einer konkreten Fragestellung, die die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Dass er den untersuchenden von der Führerausweisstelle des Kantons XXX hierzu legitimierten und speziell ausgebildeten Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden und die Ergebnisse der Untersuchung zur Verfügung stellen könnte, genügt zur Ausräumung von Bedenken an der Kraftfahreignung auch voraussichtlich deshalb nicht, da es sich dabei nicht um eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für die Fahreignung in Deutschland handelt. 34 (3) Dem Antragsteller war daher voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es daher nicht um den Entzug der schweizerischen Fahrerlaubnis als solcher. Denn diese bleibt bestehen. 35 bb) Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung folgt aus dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und aus dem aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ableitbaren Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben, die es gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu stellen (BVerwG, Beschluss v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062.96 -, juris). 36 c) Hinsichtlich der Abgabepflicht in Ziffer 2 des Bescheids ist der Antrag jedoch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 ist wiederherzustellen, da die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. 37 Die Anordnung in Ziffer 2 dürfte rechtlich keinen Bestand haben. Entgegen der Begründung der Antragsgegnerin dürften die Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 FeV vorliegend nicht gegeben sein. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FeV sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine nach der Entziehung unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Hier wurde der Führerschein des Antragstellers jedoch nicht von einer deutschen Behörde, sondern von einer schweizerischen Behörde ausgestellt. 38 Zwar hat die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage dann nicht die Aufhebung der Verfügung zur Folge, wenn die getroffene Regelung durch das materielle Recht getragen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.02.2014 - 12 A 2630/13 -, juris). Dabei kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden, wenn die Identität der getroffenen Regelung nicht verändert wird (BVerwG, Urteil v. 27.01.1982 - 8 C 12.81 -, juris). Jedoch dürfte auch § 47 Abs. 2 S. 1 FeV hier als Rechtsgrundlage für die Anordnung ausscheiden. Nach dieser Regelung sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. In Ziffer 2 des Bescheides ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins bei der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin angeordnet mit dem Hinweis, dass nach Bestandskraft dieser Verfügung auf dem Führerschein die Ungültigkeit vermerkt wird. Demzufolge soll der Führerschein unverzüglich abgegeben und bis nach Bestandskraft der Verfügung bei der Behörde verbleiben. Die Abgabe des Führerscheins in diesem Sinne ist jedoch keine Vorlage im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 FeV. Die Vorschrift des § 47 FeV unterscheidet zwischen „Ablieferung“ und „Vorlage“ des Führerscheins. So stehen die beiden Begriffe in § 47 Abs. 1 FeV alternativ nebeneinander. Dagegen wird in § 47 Abs. 2 S. 1 FeV nur der Begriff der Vorlage verwendet. Denn ausländische Führerscheine sind nicht abzuliefern, sondern nur zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen, weil in diesen Fällen die Berechtigung nicht in vollem Umfang erloschen ist (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 39). Mit der Vorlage ist keine Inverwahrnahme durch die Behörde verbunden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut „vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen“ in § 47 Abs. 2 S. 6 FeV. Zum anderen folgt diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm. Denn die Vorlagepflicht in § 47 Abs. 2 S. 1 FeV dient allein dem Zweck gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 und 3 FeV durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf dem Führerschein zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Da die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Folge des Erlöschens ein unzulässiger Eingriff in die Hoheitsrechte des anderen Staates wäre, hat die Entziehung nur die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 46 Abs. 5 FeV). Die in Ziffer 2 des Bescheids getroffene Regelung bewirkt jedoch faktisch auch, dass der Antragsteller von der ausländischen Fahrerlaubnis im ausstellenden Staat bis nach Bestandskraft der Verfügung keinen Gebrauch machen kann, da er in diesem Zeitraum nicht im Besitz des Führerscheins ist. Der Nachweis der Fahrerlaubnis im Ausland wird durch die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins unverhältnismäßig erschwert. 39 Will die Behörde in Fällen wie dem vorliegenden sicherstellen, dass der Antragsteller den ausländischen Führerschein vor der Bestandskraft des Bescheids nicht rechtsmissbräuchlich verwendet, so hat sie gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 FeV die unverzügliche Vorlage des ausländischen Führerscheins anzuordnen und unmittelbar bei Vorlage gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 und 3 FeV durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf dem Führerschein zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss v. 09.03.2017 - 11 CS 17.315 -, juris). 40 d) In der Folge ist der Antrag auch hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids begründet, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 anzuordnen ist. Denn aufgrund voraussichtlicher Rechtswidrigkeit der Abgabepflicht erweist sich die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung ebenfalls als rechtswidrig. 41 e) Soweit der Antrag des Antragstellers darüber hinaus auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheids gerichtet ist, ist der Antrag bereits unzulässig, weil es an dem zwingenden Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO fehlt. 42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar spielt die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins im Verhältnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis selbst nur eine untergeordnete Rolle, nachdem der bloße Besitz eines Führerscheins nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr berechtigt, wenn der Inhaber des Führerscheins tatsächlich keine Fahrerlaubnis mehr hat (VG München, Beschluss v. 12.01.2017 - M 26 S 16.5203 -, juris). Jedoch erscheint die im Tenor ausgesprochene Kostenteilung mit Blick darauf angemessen, dass die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins auch die Nutzung des ausländischen Führerscheins im ausstellenden Staat betrifft. 43 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.1, 46.3, 46.4, 46.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog jeweils anzusetzen sind (vgl. VGH Mannheim Beschluss v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Der Antragsteller besitzt die Fahrerlaubnisklassen A, B, CE und D1E. Die Addition der sich aus den Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.7 des Streitwertkatalogs ergebenden Werte ergibt einen Streitwert von 22.500,00 Euro. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.