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Urteil

A 3 K 6202/16

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls nach § 26 AsylG setzt voraus, dass die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft im Staat gelebt wurde, hinsichtlich dessen die Schutzgewährung erfolgte. • Die Begriffe ‚Staat der Verfolgung‘ (§ 26 AsylG) und ‚Herkunftsstaat‘ (Art. 2 lit. j QRL) sind im Anwendungszusammenhang so auszulegen, dass sie auf den Staat zu beziehen sind, gegenüber dem der Stammberechtigte seinen Schutzstatus erhalten hat. • Eine bloße Desertion oder das Verlassen des Dienstes ohne zusätzliche politisch oder gruppenbezogen begründete Zuschreibung begründet keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Verfolgungshandlungen darzulegen; bloße allgemeine Gefährdungen in der Rückkehrregion genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Familienasyl bei in anderem Staat gelebter Familiengemeinschaft • Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls nach § 26 AsylG setzt voraus, dass die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft im Staat gelebt wurde, hinsichtlich dessen die Schutzgewährung erfolgte. • Die Begriffe ‚Staat der Verfolgung‘ (§ 26 AsylG) und ‚Herkunftsstaat‘ (Art. 2 lit. j QRL) sind im Anwendungszusammenhang so auszulegen, dass sie auf den Staat zu beziehen sind, gegenüber dem der Stammberechtigte seinen Schutzstatus erhalten hat. • Eine bloße Desertion oder das Verlassen des Dienstes ohne zusätzliche politisch oder gruppenbezogen begründete Zuschreibung begründet keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Verfolgungshandlungen darzulegen; bloße allgemeine Gefährdungen in der Rückkehrregion genügen nicht. Der 1994 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger (kurdisch, sunnitisch), stellte gemeinsam mit seiner Tochter A. Asylantrag. Die Ehefrau der Familie erhielt bereits die Flüchtlingseigenschaft wegen Syrien; die Tochter wurde im Wege des Familienasyls im Hinblick auf ihre Mutter als Flüchtling anerkannt. Der Kläger hingegen lebte und arbeitete als Polizist im Irak (Kirkuk), floh 2014 vor Bedrohungen durch Terrorgruppen und weitere Gefährdungen, kehrte zeitweise zurück und fürchtet nun wegen Desertion und aufgrund von Gefährdungen durch IS, Al-Qaida und Milizen Verfolgung beziehungsweise Haft. Das Bundesamt gewährte dem Kläger subsidiären Schutz, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab; dagegen richtet sich seine Klage. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Einzelrichter war berufen zu entscheiden (§ 76 Abs. 1 AsylG). • Familienasyl (§ 26 AsylG): Das Familienasyl setzt voraus, dass die eheliche oder familiäre Gemeinschaft im Staat gelebt wurde, für den die Schutzgewährung des Stammberechtigten erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurden eheliche bzw. familiäre Beziehungen des Klägers nicht in Syrien gelebt; relevant ist vielmehr der Irak, so dass die Anerkennung der Ehefrau wegen Syrien dem Kläger kein Familienasyl vermittelt. • Auslegung unionaler Vorgaben: Die Wortlaute von § 26 AsylG (‚Staat der Verfolgung‘) und Art. 2 lit. j/Art. 23 QRL (‚Herkunftsstaat‘) sind unter Berücksichtigung des Regelungszwecks dahin auszulegen, dass der Familienasylschutz an ein gemeinsames Verfolgungs- oder Fluchtschicksal anknüpft und den Mitgliedstaaten Gestaltungsraum belässt; daraus folgt keine verfolgungsunabhängige Zuerkennung des Flüchtlingsstatus allein wegen Verwandtschaft. • Eigenes Fluchtschicksal (§ 3 AsylG): Für eine Flüchtlingseigenschaft wegen Desertion fehlt es an einer Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und konkreten Verfolgungshandlungen; Desertion oder Dienstentziehung allein begründen keine politische Zuschreibung i.S.v. § 3a/3b AsylG. • Gefährdungswahrscheinlichkeit: Die verfügbaren Erkenntnismittel ergeben keine mit der notwendigen Überzeugung beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gezielten, systematischen Verfolgung des Klägers in der Rückkehrregion Kirkuk durch Staat oder Terrorgruppen; allgemeine Risiken genügen nicht. • Rechtsfolgen: Damit ist der Bescheid des BAMF, der subsidiären Schutz gewährte und die Flüchtlingseigenschaft ablehnte, rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; das BAMF hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht zuerkannt. Ein Familienasyl des Klägers aus der Anerkennung der Ehefrau oder der Tochter folgt nicht, weil die gemeinsame eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft nicht in dem Staat (hier Syrien) gelebt wurde, für den die Schutzgewährung der Ehefrau erfolgte; maßgeblicher Staat für den Kläger ist der Irak. Soweit der Kläger auf eigene Verfolgung wegen Desertion verweist, fehlt es an einer darlegbaren Zuschreibung politischer Überzeugung oder sonstigen merkmalsspezifischen Verfolgungsgründe sowie an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Verfolgungshandlungen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; der Kläger trägt die sonstigen Kosten des Verfahrens gemäß Entscheidung.