Urteil
A 6 K 2682/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt neben der Anerkennung als Asylberechtigte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - hilfsweise - die Zuerkennung subsidiären Schutzes und - weiter hilfsweise - Abschiebungsschutz. 2 Die Klägerin ist am XXX geboren. Sie ist chinesische Staatsangehörige. Nach dem Abschluss der technischen Sekundarschule arbeitete sie bis 2008 als Grafikdesignerin. Anschließend hielt sie sich nach eigenen Angaben mit Gelegenheitsjobs als Näherin und Verkäuferin im Supermarkt „über Wasser“. Nach Ausstellung eines chinesischen Reisepasses am 22.04.2015 sowie der Ausstellung eines touristischen Schengen-Visums am 30.06.2015 reiste sie am 27.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.08.2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Am 10.01.2017 wurde sie zu den Gründen ihres Asylantrages angehört. Sie machte geltend, in ihrem Herkunftsland als Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes (nachfolgend: KdAG) verfolgt zu werden. Wegen der hierbei gemachten Angaben wird auf die Niederschrift in der Bundesamtsakte verwiesen. Am selben Tag ging beim Bundesamt ein Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten ein, welcher außer einer Bestätigung über den Besuch von Gottesdiensten der Liebenzeller Gemeinschaft vom 18.12.2016 auch eine dreiseitige Darstellung der Verfolgungsgeschichte der Klägerin in englischer Sprache beilag. 4 Mit Bescheid vom 21.02.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderungen nicht binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nachkomme, ihre Abschiebung nach China an (Ziffer 5). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Schutz wegen einer Verfolgung aus religiösen Gründen könne die Klägerin nicht beanspruchen, da ihr zuzumuten sei, sich in einem Landesteil Chinas aufzuhalten, in dem ihr keine Verfolgung drohe. Eine landesweite Verfolgung sei in ihrem Fall zu verneinen, da sie andernfalls nicht ohne Probleme einen Pass und ein Visum beantragen und legal über einen offiziellen Grenzübergang aus China ausreisen hätte können. 5 Gegen den am 22.02.2017 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 08.03.2017 Klage erhoben und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Zur Begründung hat sie eine zwölfseitige deutschsprachige Übersetzung ihrer dem Bundesamt vorgelegten Verfolgungsgeschichte mit umfangreichen Ergänzungen eingereicht: Darin hat sie insbesondere ihr Vorbringen zu Anlass, Motivation und Umständen der Konversion zur KdAG, der Übernahme des Amtes der Bewässerungsdiakonin, die asylrelevante Situation sowohl der Angehörigen der KdAG im allgemeinen als auch ihrer persönlich bekannter Glaubensgeschwister, ihre glaubens- und verfolgungsbedingten Wohnungswechsel, die beschwerlichen Umstände ihres Untertauchens, die Festnahmen ihr bekannter Mitgläubiger und die Umstände ihrer Ausreise über den Flughafen vertieft. Wegen der hierbei gemachten Angaben wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 25.10.2017 verwiesen. Zur Erkenntnissituation hat sie mit ihren Schriftsätzen vom 29.09.2017 und 25.10.2017 auf diverse einschlägige Quellen verwiesen (u.a. Berichte des „US Departement of State - USDOS -, der „Schweizerischen Flüchtlingshilfe“ - SFH -, sowie des Bundesamtes), daraus zitiert und „Geheimdokumente“ nebst deutscher Übersetzung zur Glaubhaftmachung der Repressalien der chinesischen Regierungen gegenüber Anhängern der KdAG vorgelegt, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen wird. Schließlich hat sie ein Bestätigungsschreiben der Vorsitzenden des Deutschen Zweiges der KdAG vom 16.10.2017 vorgelegt (Bl. 163 Gerichtsakte) dargeboten, während der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung von Unrichtigkeiten in der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt ohne Datumsangabe vorgelegt und im Rahmen ihrer Anhörung ihr Vorbringen nochmals vertieft. 6 Sie beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.02.2017, Az.: - XXX-, aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 und hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, 9 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat sich zur Klageerwiderung auf die angefochtene Entscheidung bezogen und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akte des Bundesamts verwiesen. Diese waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 I. Der Rechtsstreit wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer durch den Berichterstatter entschieden. 15 II. Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten sowie Aufhebung des angefochtenen Bescheids insoweit ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte (nachfolgend 1.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) und darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (3.). 16 Der Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 17 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. 18 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der Ausnahmen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylG - ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgungsgründe erfolgt nach näherer Maßgabe der §§ 3a bis 3e AsylG. 19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die geltend gemachten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 3 AsylG, zu Abs. 1 Nr. 3.2). 20 Bei alledem obliegt es dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 25 AsylG), die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit und aus den behaupteten Verfolgungsgründen droht. Das Gericht muss auch in Asyl- und Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 f.). Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Fluchtgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylbewerber sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt, sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen. 21 Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG i. V. m. §§ 3a bis 3d AsylG in Bezug auf sie und ihr Herkunftsland China nicht vorliegen. Sie hat keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland glaubhaft gemacht. Der Berichterstatter vermag sich von dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal nicht voll zu überzeugen. Entsprechend der Beweislastverteilung liegt dieser tatrichterlichen Würdigung die Hypothese zugrunde, dass die Verfolgungsgeschichte der Klägerin zunächst als unwahr anzusehen ist, es sei denn, dass sie durch positive Glaubhaftigkeitsmerkmale belegt werden kann. Vorliegend verbleiben jedoch erhebliche Zweifel, dass sie in China als Mitglied der KdAG selbst Verfolgungen erlitten hat. 22 Anhand (der von der Klägerin zur Klagebegründung umfangreich zitierten und weiterer) öffentlich zugänglicher Quellen sowie der von ihr vorgelegten „Geheimdokumente“ zur Lage der Mitglieder der KdAG in China ist es möglich, sich eingehend mit dem Verfolgungsschicksal der Mitglieder dieser Gruppe vertraut zu machen, sich ein typisches Verfolgungsschicksal eines Angehörigen der KdAG aus asyltaktischen Zwecken anzulesen bzw. anzueignen. Als Informationsquelle ist insbesondere die - auch von der Klägerin zitierte - Selbstdarstellung der KdAG in ihrem Jahresbericht 2017 im Internet frei zugänglich. Sie enthält neben allgemeinen Ausführungen zu ihrer Verfolgung in China auch viele detaillierte Schilderungen einzelner Anhänger (The Church of Almighty God, 2017 Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of the Church of Almighty God, verfügbar unter: https://www.eifrf-articles.org/attachment/930618/, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). Mit einem derartig erworbenen Wissen lassen sich auch Bestätigungsschreiben der KdAG - der von der Klägerin vorgelegten Art - erschleichen, ohne dass der attestierte Glauben tatsächlich identitätsbestimmend bzw. asyl- oder flüchtlingsschutzbegründend ist. 23 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Behauptung, als Mitglied der KdAG vorverfolgt aus China ausgereist zu sein, sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von der Klägerin demonstrierten kognitiven Fähigkeiten vergleichsweise hohe Anforderungen an das Glaubhaftigkeitsniveau ihrer Schilderungen zu stellen [nachfolgend a)]. Diesen hohen Anforderungen genügte jedoch ihr spontanes Vorbringen während ihrer tatrichterlichen Anhörung mit vertiefenden Nachfragen zu Themen, welcher einer asyltaktischen Aneignung schwieriger zugänglich sind als auswendig erlernbare Verfolgungsgeschichten und Glaubensinhalte nicht, da ihre Angaben zu den von ihr für die KdAG angeblich ausgeübten Ämter vage, widersprüchlich und unschlüssig blieben [b)]. Eine ähnlich unauflösliche Diskrepanz bestand zwischen der bei der Klägerin grundsätzlich festzustellenden subjektiven Befähigung, ihre Erlebnisse besonders anschaulich und schlüssig darzustellen einerseits und ihren unschlüssigen Einlassungen zu den Fragen der Vorbereitung und Durchführung ihrer Ausreise als politisch unliebsamer Person auf der polizeilichen Fahndungsliste mittels Reisepass und Touristenvisum über einen offiziellen Grenzübergang am Flughafen andererseits [c)]. In Anbetracht dessen vermögen auch die vorgelegten Bestätigungsschreiben die Zweifel des Berichterstatters an der Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihres Verfolgungsschicksals nicht zu beseitigen [d)]. 24 a) Im Fall der Klägerin sind vergleichsweise hohe Anforderungen an das Niveau der Glaubhaftigkeitsmerkmale ihrer Schilderungen zu stellen, weil von einer individuell sehr gut ausgeprägten Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabebefähigung auszugehen ist. 25 Schon ihr Lebensalter - 30 Jahre - und ihr beachtlicher Bildungsaufstieg - sie hat als Tochter einer Bäuerin und eines Bauarbeiters ein Fachhochschulstudium als Grafikdesignerin abgeschlossen - legen dies nahe. 26 Auch ließen auch Inhalt sowie Art und Weise ihres Vorbringens im Asylverfahren - unter der hier einzustellenden Hypothese, dass es im Wesentlichen wahr ist - weit überdurchschnittliche introspektive, kognitive und kommunikative Fähigkeiten auch unter psychisch belastenden Umständen erkennen. Denn die Klägerin demonstrierte diese sowohl in schriftlicher Form als auch während der anspruchsvollen Anhörungssituationen beim Bundesamt und bei Gericht, als sie ihre Fluchtgeschichte in vielerlei Hinsicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochte. So konnte sie sich zur Begründung ihres Asylantrags sehr detailliert an ihre Wahrnehmungen, Gefühle und Gedanken erinnern und diese lebensnah und weitgehend widerspruchslos schildern. Namentlich betrifft dies ihre mehrfach schriftlich vorgebrachten und bei der Anhörung des Bundesamtes mündlich wiederholten Erläuterungen zu den Umständen, unter denen sie der Wohnungsrazzia am 05.04.2015 wegen ihres Kurierdienstes mit dem Elektrofahrrad entging und diese tags darauf bemerkte. Auch ihre detaillierten schriftlichen Beschreibungen von Anlass, Motivation und Rückschlägen im Zusammenhang mit ihrer Konversion zur KdAG, sowie den widrigen Umständen während der häufigen Wohnungswechsel und den sonstigen Belastungen des Untertauchens weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. Diese enthielten außerordentlich viele komplexe Geschehensabläufe, Wendungen, psychische Vorgänge, Handlungskonfigurationen, außergewöhnliche Umstände, räumlich-zeitliche Einbettungen und Interaktionen. Schließlich ließen ihre Antworten zu den diversen skeptischen Einwänden gegen die Glaubensinhalte der KdAG bei der Anhörung des Berichterstatters entweder ein beachtliches Maß an vorheriger intellektueller Auseinandersetzung - wie sie von einer gebildeten Konvertitin zu einer Buch-Religion zu erwarten wäre - oder ein gut ausgeprägtes Vermögen zu spontaner Argumentation erkennen. 27 b) Im Widerspruch zu den im Fall der Klägerin danach an die Glaubhaftigkeitsmerkmale zu stellenden hohen Anforderungen enthält ihr Vorbringen im Hinblick auf die vom Berichterstatter punktuell ausgiebig erfragten Details zahlreiche nicht nachvollziehbare Widersprüche und Unklarheiten bezüglich der von ihr für die KdAG angeblich ausgeübten Ämtern. Für Angehörige, die es - wie die Klägerin - nach ihrem subjektiven Glaubensverständnis für sich als identitätsstiftend ansehen, sich in ihrer Gemeinschaft über die einfache, passive Mitgliedschaft hinaus aktiv als Gruppenleiterin an deren Organisation sowie im Rahmen einer „Videogruppe“ auch missionarisch zu engagieren, hat die Übertragung von den ersten zwei bis drei derartigen Ämtern jeweils eine Tragweite und Bedeutung, dass insofern keine wesentlichen Erinnerungslücken zu erwarten wären. Die von der Klägerin insofern nicht aufgelösten Ungereimtheiten sind mit der von ihr im Übrigen demonstrierten Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Sie bedingen deshalb erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit ihrer diesbezüglichen Angaben und an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt. 28 Widersprüchlich waren die Angaben der Klägerin zunächst hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge, in welcher sie ihre Kirchenämter übernommen hätte: Auf die vertiefende Frage ihres diesbezüglichen schriftlichen Vorbringens hat sie zunächst ausdrücklich erklärt, sie wäre zur Gruppenleiterin gewählt worden, während ihr die vorherige Aufgabe von der Kirchengemeinde übertragen worden wäre. Auf Nachfrage hat sie dann wiederholend klargestellt, dass sie mit der vorhergehenden Aufgabe die Organisation der Treffen der Schwestern gemeint hätte. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung hat sie dann im Gegensatz hierzu ausdrücklich zwischen der „zweiten Aufgabe als bloße Gruppenleiterin“ einerseits und der „höheren ersten Aufgabe“, welche „die Medienvorbereitung umfasste“, differenziert. 29 Unstimmig waren ihren Angaben auch insofern, als sie auf die Frage nach dem Ablauf der Ämterübernahme zunächst ausdrücklich zwischen der Wahl zur Gruppenleiterin aus dem Kreise der Gruppenmitglieder einerseits und der Übertragung der Aufgabe in der Videogruppe durch die Kirchengemeinde andererseits unterschieden hat, im Widerspruch hierzu später aber behauptet hat, auch ihre Aufgabe in der Videogruppe mittels Wahl durch die Gruppenmitglieder übertragen bekommen zu haben. 30 Schließlich hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung während der längeren Erörterung ihrer Ämter innerhalb der KdAG von sich aus auf Angaben zu den Tätigkeiten als Gruppenleiterin und denen in der Videogruppe beschränkt, obgleich sie auf Seite 6 ihrer 12-seitigen schriftlichen Abfassung ihrer Verfolgungsgeschichte in deutscher Sprache vom 25.10.2017 auch die Übertragung des Amtes einer „Bewässerungsdiakonin“ hervorgehoben hatte. Den entsprechenden Vorhalt des Berichterstatters vermochte sie mit der unzutreffenden Schutzbehauptung, sie hätte hierzu bislang nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, nicht zu entkräften. Auf die weitere Bitte, die Funktionen, die ein Bewässerungsdiakon erledige, zu erläutern, hat sie lediglich - detailarm und unschlüssig - angegeben, dass diese Aufgabe Gespräche mit Glaubensgeschwistern über Gott umfasst hätte, obgleich sie zu dieser Tätigkeit schriftlich noch hervorgehoben hatte, dass sie Bewässerungsdienste bei Tage und nächtliches Arbeiten mit sich gebracht hätte. 31 Nachdem vor der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung der Erkenntnismittellage zur Situation der KdAG in China und bei Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin noch viel für eine erlebnisbasierte Schilderung ihrer Verfolgungsgeschichte gesprochen hatte, haben die Angaben der Klägerin bei der gezielten tatrichterlichen Befragung zu ihren für die KdAG angeblich ausgeübten Ämtern, welche einer asyltaktischen Vorbereitung schwieriger zugänglich ist als im Internet nachlesbare sowie erlernbare Verfolgungsgeschichten und Glaubensinhalte, einer kritischen Überprüfung nicht standgehalten. 32 c) Eine unauflösliche Diskrepanz besteht zudem zwischen der bei der Klägerin festzustellenden subjektiven Befähigung, ihre Erlebnisse und Überzeugungen besonders anschaulich und schlüssig darzustellen einerseits und ihren unglaubhaften Einlassungen zu den Zweifeln der Beklagten und des Gerichts an der Vorbereitung und Durchführung ihrer Ausreise als politisch unliebsamer Person auf der polizeilichen Fahndungsliste mittels Reisepass und Touristenvisum über einen offiziellen Grenzübergang am Flughafen andererseits. 33 Nach den einschlägigen Informationen zum Herkunftsland benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger zur Ausreise aus China im Regelfall einen gültigen Reisepass, welchen das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort nach Vorlage des Personalausweises und des Haushaltsregisters („Hukou“) sowie nach Zahlung einer Gebühr von ca. 25,- EUR erteilt, und, sofern er für den Zielstaat visumpflichtig ist, auch das entsprechende Visum des Zielstaates. Es darf nicht der Versagungsgrund des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, des laufenden Strafverfahrens, des Strafvollzugs oder des vorherigen Aufenthalts in einer Besserungsanstalt und auch nicht der Verdacht vorliegen, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren. Am Flughafen laufen die Passkontrollen in der Regel zügig ab, wobei während der Ein- und Ausreise eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden erfolgt und die Daten mit dem aktuellen Fahndungsbestand abgeglichen werden, sodass eine zur Fahndung ausgeschriebene oder politisch unliebsame Person am Grenzübertritt gehindert wird (AA, Lagebericht China, 15.12.2016, S. 33 bis 34). In verschiedenen Fällen haben Grenzbeamte in der Vergangenheit gegenüber chinesischen Bürgerinnen und Bürgern die «Gefährdung der nationalen Sicherheit» als Grund für das Verweigern der Ausreise genannt. Es gibt Hinweise darauf, dass die Sicherheitsdienste der Flughäfen Zugang zur Onlinedatenbank des Chinesischen Büros für Öffentliche Sicherheit bzw. Zugriff auf Informationen zu gerichtlich verurteilten oder polizeilich gesuchten Personen haben. Sofern eine Person in der entsprechenden Datenbank erfasst ist, kann sie daher von den Sicherheitsdiensten beim Versuch der Ausreise identifiziert werden (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 19 bis 20). 34 Gemessen daran erschließt sich nicht, wieso die Klägerin in den Wochen nach der Razzia am 05.04.2015 von den chinesischen Behörden auf ihren Antrag hin noch einen Reisepass (am 22.04.2015) ausgestellt bekommen und am 26.07.2015 die chinesische Grenze am Flughafen offiziell in Richtung Bundesrepublik übertreten haben sollte. Denn ihren Einlassungen zufolge wäre die Klägerin von den chinesischen Sicherheitsbehörden wegen ihrer strafbaren Mitgliedschaft bei der KdAG Mitte/Ende Juli 2015 sowohl bereits in der elterlichen Wohnung persönlich gesucht als auch bei der Grenzkontrolle am Flughafen am 26.07.2015 unter ihrem echten Namen in den Fahndungslisten politisch unliebsamer Personen im Computer der Sicherheitskontrolleurin geführt worden. Die Klägerin hat zur Plausibilisierung dieser Angaben angegeben, die Polizei hätte mit ihr gut bekannte Hauptgemeindeleiterin der KdAG namens Chen Lin erst monatelang observiert. Währenddessen hätte sie Chen Lin und die Klägerin gemeinsam fotografiert. Am 05.04.2015 hätte die Polizei bei einer Razzia durch 30 Polizisten in der von der Klägerin bewohnten Unterkunft die besagte Chen Lin gemeinsam mit zehn Gemeindeleitern auf Gruppenebene, mehreren Predigern, vier Mitgliedern der Videogruppe der Klägerin einschließlich der Glaubensschwester Ling Lu, welche die Klägerin auch unter ihrem echten Namen gekannt hätte, festgenommen. 35 Eine legale Ausreise ist für politisch unliebsame und zur Fahndung namentlich ausgeschriebene Personen aus der Volksrepublik China allenfalls unter Umgehung der diesbezüglichen oben genannten Sicherheitsvorkehrung vor und während des Grenzübertritts am Flughafen möglich. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, wonach sie unter Zahlung eines Betrags in Höhe von 67.000 Yuan an einen „Vermittler“ gleichwohl habe ausreisen können, ist wegen der Größenordnung der genannten Summe als sinngemäße Behauptung zu verstehen, sie habe unter Einschaltung Dritter bereits im Rahmen ihrer Reisevorbereitungen korrupte Sicherheitsmitarbeiter bestochen. Denn die Aufwendungen für Flugtickets, Gebühren bei der Beschaffung von Reisedokumenten und diesbezügliche Dienstleistungen Dritter kosten nur einen kleinen Bruchteil der von der Klägerin behaupteten „Vermittlungskosten“. 36 Wenn die Klägerin aber im Wege der Zahlung eines hohen Bestechungsgeldes erfolgreich ihre Entfernung von den digitalen Listen polizeilich gefahndeter bzw. politisch unliebsamer Personen bewerkstelligt hätte, wäre es beim Datenabgleich am Flughafen nicht mehr zu einem Treffer gekommen. Die Klägerin hat aber ausführlich geschildert, dass es beim offiziellen Grenzübertritt ein Abgleich ihrer Reiseunterlagen mit den Daten im Computer durch die Kontrolleurin zu einer vertiefenden Befragung durch einen (weiteren) Sicherheitsmitarbeiter in einer anderen Flughafenhalle geführt hätte. Auch ihre weiteren Angaben zum Abschluss der Ausreisekontrolle sind detailarm, lebensfern und damit unglaubhaft. Erstens erschließt sich nicht, warum die Sicherheitsbehörden sie seit der Razzia an ihrer damaligen Wohnanschrift vom 04.05.2015 bis zur Ausreise am 26.07.2017 entgegen der aus den von ihr vorgelegten „Geheimdokumenten“ (vgl. insbesondere auf Bl. 188 bis 207 der Prozessakte) ersichtlichen Dokumentations- und Berichtspflichten lediglich von der lokalen Polizei gesucht und noch nicht in den landesweiten Fahndungslisten geführt worden sein sollte. Die Klägerin selbst hat in Übereinstimmung mit der Quellenlage vorgetragen, dass die Sicherheitsbehörden auf das gruppentypische Untertauchen durch systematische landesweite Fahndungen reagiert hätten. Zweitens leuchtet nicht ein, warum die Klägerin an der Erwartung festgehalten haben sollte, die Begleichung der Vermittlungskosten hätte zur Entfernung ihres Namens aus den Datenbanken geführt, wenngleich ihr Vater ihr noch in der Woche ihrer Ausreise von der angeblich ganz kurz zuvor polizeilich durchgeführten Suche nach der Klägerin im Elternhaus berichtet hätte. Drittens ist nicht hinreichend nachvollziehbar oder schlüssig, warum sie nach ihrer durch den Datenabgleich bedingten Verbringung in die große Halle lediglich aufgrund ihrer Angabe, sie sei nicht in Changzhou bzw. Nan Tong gewesen, wieder gehen gelassen worden sein sollte. Viertens widerspricht die Behauptung der Klägerin, allein mithilfe ihrer Eltern 67.000 Yuan an den „Vermittler“ zur Reisevorbereitung gezahlt zu haben, ihren Einlassungen zu den beruflichen Verhältnissen ihrer selbst und ihrer Eltern. Denn in der Familie der Klägerin können danach in dieser Größenordnung keine Ersparnisse vorhanden gewesen sein. Die Klägerin selbst hatte ihren eigenen Angaben zufolge bereits acht Jahre zuvor aufgehört, in ihrem Beruf als Grafikdesignerin zu arbeiten und sich von 2008 bis 2012 nur „mit Gelegenheitsjobs“ als Kassiererin bzw. Näherin „über Wasser gehalten“. Anschließend soll sie jahrelang bei Gastfamilien untergetaucht sein, ohne einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Auch ihre Eltern verfügten als Bauarbeiter bzw. Bäuerin in China nicht über Rücklagen in der behaupteten Größenordnung. 37 d) In Anbetracht all dessen vermögen auch die von der Klägerin angebotenen Bestätigungsschreiben den Berichterstatter nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte zu überzeugen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Gerichts, sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels ein eigenes Bild zu machen. Daraus folgt, dass eine beweisrechtliche Bindung des Gerichts an die Ausstellung einer Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchgemeinde für die Ernsthaftigkeit der Konversion abgelehnt wird. Kirchliche Bescheinigungen sind deswegen zwar nicht völlig unbeachtlich. Ihr Gewicht hängt aber davon ab, in welchem Umfange sie detailliert und differenziert Auskunft über die Teilnahme des Asylbewerbers an Aktivitäten durch den Ausstellenden erkennen lassen (Uwe Berlit, Harald Döring, Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281-288, Gliederungspunkt 3.8.2, m.w.N.). 38 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem Bestätigungsbrief der Liebenzeller Gemeinschaft Großglattbach vom 18.12.2016 (Bl. 102 der Bundesamtsakte) kein entscheidungserhebliches Gewicht für diesen Rechtsstreit zu, da ihr lediglich zu entnehmen ist, die Klägerin habe zwischen 2015 und 2016 Gottesdienste der Glaubensgemeinschaft besucht. 39 Auch dem Bestätigungsschreibens der Vorsitzenden des Deutschen Zweiges der KdAG mit Sitz in Regensburg vom 16.10.2016 ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die bundesweit Verantwortliche die Glaubensbetätigungen der Klägerin zu beschreiben bzw. zu beurteilen vermag. Denn die Klägerin lebt(e) hunderte Kilometer entfernt von deren in Regensburg. Die Klägerin selbst hat in ihrer schriftlichen Schilderung vom 25.10.2017 eingeräumt, die Ausstellerin über eine Hotline der KdAG, die sich auf deren Webseite befinde, kontaktiert zu haben. Dass sie jemals persönlichen Kontakt gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Außerdem ist die Bestätigung detailarm. Sie erschöpft sich in den pauschalen Angaben, dass es sich bei der Klägerin um eine fromme Christin handele, die Gott korrekt verstehe und „seinen Weg verfolge“. Ferner heißt es, dass sie an Kirchenaktivitäten sowie an wöchentlichen Versammlungen teilnehme und auch in ihrer Freizeit alles tue, was sie für die Kirche tun könne, wobei sie oft Verständnisse von Gottes Wort und ihren wirklichen Erfahrungen teile. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihren angeblich glaubensbedingt in China erlittenen Vorverfolgungen beseitigen diese pauschalen Angaben nicht die tatrichterlichen Zweifel, dass sich die Klägerin im Internet und in den Online-Foren der KdAG ausgiebig über Verfolgungsschicksale echter Mitglieder der KdAG aus asyltaktischen Gründen informiert und sich ein solches zu eigen gemacht haben könnte. 40 Nach alldem konnte die Klägerin dem Berichterstatter nicht glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus China aufgrund ihres Glaubens asylerheblichen Repressalien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten musste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland (nunmehr) Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Da sich ihre Religionsausübung in der Bundesrepublik Deutschland nicht als herausgehoben darstellt, ist nicht damit zu rechnen, dass sie in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten und mit ihrer Glaubensbetätigung im Ausland konfrontiert werden könnte. 41 Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG abzulehnen sind und sich die die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist, liegen aus den genannten Gründen auch die engeren Voraussetzungen für die von der Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnten Anerkennung als Asylberechtigte im Fall der Klägerin nicht vor. Auch der hierauf gerichtete Verpflichtungsantrag ist daher nach § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO abzuweisen. 42 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind ebenfalls zu verneinen. Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. 43 3. Auch national-ausländerrechtliche Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG) sind für den Berichterstatter nicht erkennbar. 44 Insofern und auch im Übrigen sieht der Berichterstatter von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 21.02.2017 gemäß § 77 Abs. 2 AsylG folgt, auf welchen insoweit verwiesen wird, weil die Klägerin diesen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. 45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 46 IV. Der Berichterstatter hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe 14 I. Der Rechtsstreit wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer durch den Berichterstatter entschieden. 15 II. Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten sowie Aufhebung des angefochtenen Bescheids insoweit ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte (nachfolgend 1.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) und darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (3.). 16 Der Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 17 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. 18 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der Ausnahmen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylG - ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgungsgründe erfolgt nach näherer Maßgabe der §§ 3a bis 3e AsylG. 19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die geltend gemachten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 3 AsylG, zu Abs. 1 Nr. 3.2). 20 Bei alledem obliegt es dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 25 AsylG), die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit und aus den behaupteten Verfolgungsgründen droht. Das Gericht muss auch in Asyl- und Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 f.). Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Fluchtgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylbewerber sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt, sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen. 21 Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG i. V. m. §§ 3a bis 3d AsylG in Bezug auf sie und ihr Herkunftsland China nicht vorliegen. Sie hat keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland glaubhaft gemacht. Der Berichterstatter vermag sich von dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal nicht voll zu überzeugen. Entsprechend der Beweislastverteilung liegt dieser tatrichterlichen Würdigung die Hypothese zugrunde, dass die Verfolgungsgeschichte der Klägerin zunächst als unwahr anzusehen ist, es sei denn, dass sie durch positive Glaubhaftigkeitsmerkmale belegt werden kann. Vorliegend verbleiben jedoch erhebliche Zweifel, dass sie in China als Mitglied der KdAG selbst Verfolgungen erlitten hat. 22 Anhand (der von der Klägerin zur Klagebegründung umfangreich zitierten und weiterer) öffentlich zugänglicher Quellen sowie der von ihr vorgelegten „Geheimdokumente“ zur Lage der Mitglieder der KdAG in China ist es möglich, sich eingehend mit dem Verfolgungsschicksal der Mitglieder dieser Gruppe vertraut zu machen, sich ein typisches Verfolgungsschicksal eines Angehörigen der KdAG aus asyltaktischen Zwecken anzulesen bzw. anzueignen. Als Informationsquelle ist insbesondere die - auch von der Klägerin zitierte - Selbstdarstellung der KdAG in ihrem Jahresbericht 2017 im Internet frei zugänglich. Sie enthält neben allgemeinen Ausführungen zu ihrer Verfolgung in China auch viele detaillierte Schilderungen einzelner Anhänger (The Church of Almighty God, 2017 Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of the Church of Almighty God, verfügbar unter: https://www.eifrf-articles.org/attachment/930618/, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). Mit einem derartig erworbenen Wissen lassen sich auch Bestätigungsschreiben der KdAG - der von der Klägerin vorgelegten Art - erschleichen, ohne dass der attestierte Glauben tatsächlich identitätsbestimmend bzw. asyl- oder flüchtlingsschutzbegründend ist. 23 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Behauptung, als Mitglied der KdAG vorverfolgt aus China ausgereist zu sein, sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von der Klägerin demonstrierten kognitiven Fähigkeiten vergleichsweise hohe Anforderungen an das Glaubhaftigkeitsniveau ihrer Schilderungen zu stellen [nachfolgend a)]. Diesen hohen Anforderungen genügte jedoch ihr spontanes Vorbringen während ihrer tatrichterlichen Anhörung mit vertiefenden Nachfragen zu Themen, welcher einer asyltaktischen Aneignung schwieriger zugänglich sind als auswendig erlernbare Verfolgungsgeschichten und Glaubensinhalte nicht, da ihre Angaben zu den von ihr für die KdAG angeblich ausgeübten Ämter vage, widersprüchlich und unschlüssig blieben [b)]. Eine ähnlich unauflösliche Diskrepanz bestand zwischen der bei der Klägerin grundsätzlich festzustellenden subjektiven Befähigung, ihre Erlebnisse besonders anschaulich und schlüssig darzustellen einerseits und ihren unschlüssigen Einlassungen zu den Fragen der Vorbereitung und Durchführung ihrer Ausreise als politisch unliebsamer Person auf der polizeilichen Fahndungsliste mittels Reisepass und Touristenvisum über einen offiziellen Grenzübergang am Flughafen andererseits [c)]. In Anbetracht dessen vermögen auch die vorgelegten Bestätigungsschreiben die Zweifel des Berichterstatters an der Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihres Verfolgungsschicksals nicht zu beseitigen [d)]. 24 a) Im Fall der Klägerin sind vergleichsweise hohe Anforderungen an das Niveau der Glaubhaftigkeitsmerkmale ihrer Schilderungen zu stellen, weil von einer individuell sehr gut ausgeprägten Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabebefähigung auszugehen ist. 25 Schon ihr Lebensalter - 30 Jahre - und ihr beachtlicher Bildungsaufstieg - sie hat als Tochter einer Bäuerin und eines Bauarbeiters ein Fachhochschulstudium als Grafikdesignerin abgeschlossen - legen dies nahe. 26 Auch ließen auch Inhalt sowie Art und Weise ihres Vorbringens im Asylverfahren - unter der hier einzustellenden Hypothese, dass es im Wesentlichen wahr ist - weit überdurchschnittliche introspektive, kognitive und kommunikative Fähigkeiten auch unter psychisch belastenden Umständen erkennen. Denn die Klägerin demonstrierte diese sowohl in schriftlicher Form als auch während der anspruchsvollen Anhörungssituationen beim Bundesamt und bei Gericht, als sie ihre Fluchtgeschichte in vielerlei Hinsicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochte. So konnte sie sich zur Begründung ihres Asylantrags sehr detailliert an ihre Wahrnehmungen, Gefühle und Gedanken erinnern und diese lebensnah und weitgehend widerspruchslos schildern. Namentlich betrifft dies ihre mehrfach schriftlich vorgebrachten und bei der Anhörung des Bundesamtes mündlich wiederholten Erläuterungen zu den Umständen, unter denen sie der Wohnungsrazzia am 05.04.2015 wegen ihres Kurierdienstes mit dem Elektrofahrrad entging und diese tags darauf bemerkte. Auch ihre detaillierten schriftlichen Beschreibungen von Anlass, Motivation und Rückschlägen im Zusammenhang mit ihrer Konversion zur KdAG, sowie den widrigen Umständen während der häufigen Wohnungswechsel und den sonstigen Belastungen des Untertauchens weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. Diese enthielten außerordentlich viele komplexe Geschehensabläufe, Wendungen, psychische Vorgänge, Handlungskonfigurationen, außergewöhnliche Umstände, räumlich-zeitliche Einbettungen und Interaktionen. Schließlich ließen ihre Antworten zu den diversen skeptischen Einwänden gegen die Glaubensinhalte der KdAG bei der Anhörung des Berichterstatters entweder ein beachtliches Maß an vorheriger intellektueller Auseinandersetzung - wie sie von einer gebildeten Konvertitin zu einer Buch-Religion zu erwarten wäre - oder ein gut ausgeprägtes Vermögen zu spontaner Argumentation erkennen. 27 b) Im Widerspruch zu den im Fall der Klägerin danach an die Glaubhaftigkeitsmerkmale zu stellenden hohen Anforderungen enthält ihr Vorbringen im Hinblick auf die vom Berichterstatter punktuell ausgiebig erfragten Details zahlreiche nicht nachvollziehbare Widersprüche und Unklarheiten bezüglich der von ihr für die KdAG angeblich ausgeübten Ämtern. Für Angehörige, die es - wie die Klägerin - nach ihrem subjektiven Glaubensverständnis für sich als identitätsstiftend ansehen, sich in ihrer Gemeinschaft über die einfache, passive Mitgliedschaft hinaus aktiv als Gruppenleiterin an deren Organisation sowie im Rahmen einer „Videogruppe“ auch missionarisch zu engagieren, hat die Übertragung von den ersten zwei bis drei derartigen Ämtern jeweils eine Tragweite und Bedeutung, dass insofern keine wesentlichen Erinnerungslücken zu erwarten wären. Die von der Klägerin insofern nicht aufgelösten Ungereimtheiten sind mit der von ihr im Übrigen demonstrierten Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Sie bedingen deshalb erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit ihrer diesbezüglichen Angaben und an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt. 28 Widersprüchlich waren die Angaben der Klägerin zunächst hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge, in welcher sie ihre Kirchenämter übernommen hätte: Auf die vertiefende Frage ihres diesbezüglichen schriftlichen Vorbringens hat sie zunächst ausdrücklich erklärt, sie wäre zur Gruppenleiterin gewählt worden, während ihr die vorherige Aufgabe von der Kirchengemeinde übertragen worden wäre. Auf Nachfrage hat sie dann wiederholend klargestellt, dass sie mit der vorhergehenden Aufgabe die Organisation der Treffen der Schwestern gemeint hätte. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung hat sie dann im Gegensatz hierzu ausdrücklich zwischen der „zweiten Aufgabe als bloße Gruppenleiterin“ einerseits und der „höheren ersten Aufgabe“, welche „die Medienvorbereitung umfasste“, differenziert. 29 Unstimmig waren ihren Angaben auch insofern, als sie auf die Frage nach dem Ablauf der Ämterübernahme zunächst ausdrücklich zwischen der Wahl zur Gruppenleiterin aus dem Kreise der Gruppenmitglieder einerseits und der Übertragung der Aufgabe in der Videogruppe durch die Kirchengemeinde andererseits unterschieden hat, im Widerspruch hierzu später aber behauptet hat, auch ihre Aufgabe in der Videogruppe mittels Wahl durch die Gruppenmitglieder übertragen bekommen zu haben. 30 Schließlich hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung während der längeren Erörterung ihrer Ämter innerhalb der KdAG von sich aus auf Angaben zu den Tätigkeiten als Gruppenleiterin und denen in der Videogruppe beschränkt, obgleich sie auf Seite 6 ihrer 12-seitigen schriftlichen Abfassung ihrer Verfolgungsgeschichte in deutscher Sprache vom 25.10.2017 auch die Übertragung des Amtes einer „Bewässerungsdiakonin“ hervorgehoben hatte. Den entsprechenden Vorhalt des Berichterstatters vermochte sie mit der unzutreffenden Schutzbehauptung, sie hätte hierzu bislang nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, nicht zu entkräften. Auf die weitere Bitte, die Funktionen, die ein Bewässerungsdiakon erledige, zu erläutern, hat sie lediglich - detailarm und unschlüssig - angegeben, dass diese Aufgabe Gespräche mit Glaubensgeschwistern über Gott umfasst hätte, obgleich sie zu dieser Tätigkeit schriftlich noch hervorgehoben hatte, dass sie Bewässerungsdienste bei Tage und nächtliches Arbeiten mit sich gebracht hätte. 31 Nachdem vor der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung der Erkenntnismittellage zur Situation der KdAG in China und bei Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin noch viel für eine erlebnisbasierte Schilderung ihrer Verfolgungsgeschichte gesprochen hatte, haben die Angaben der Klägerin bei der gezielten tatrichterlichen Befragung zu ihren für die KdAG angeblich ausgeübten Ämtern, welche einer asyltaktischen Vorbereitung schwieriger zugänglich ist als im Internet nachlesbare sowie erlernbare Verfolgungsgeschichten und Glaubensinhalte, einer kritischen Überprüfung nicht standgehalten. 32 c) Eine unauflösliche Diskrepanz besteht zudem zwischen der bei der Klägerin festzustellenden subjektiven Befähigung, ihre Erlebnisse und Überzeugungen besonders anschaulich und schlüssig darzustellen einerseits und ihren unglaubhaften Einlassungen zu den Zweifeln der Beklagten und des Gerichts an der Vorbereitung und Durchführung ihrer Ausreise als politisch unliebsamer Person auf der polizeilichen Fahndungsliste mittels Reisepass und Touristenvisum über einen offiziellen Grenzübergang am Flughafen andererseits. 33 Nach den einschlägigen Informationen zum Herkunftsland benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger zur Ausreise aus China im Regelfall einen gültigen Reisepass, welchen das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort nach Vorlage des Personalausweises und des Haushaltsregisters („Hukou“) sowie nach Zahlung einer Gebühr von ca. 25,- EUR erteilt, und, sofern er für den Zielstaat visumpflichtig ist, auch das entsprechende Visum des Zielstaates. Es darf nicht der Versagungsgrund des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, des laufenden Strafverfahrens, des Strafvollzugs oder des vorherigen Aufenthalts in einer Besserungsanstalt und auch nicht der Verdacht vorliegen, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren. Am Flughafen laufen die Passkontrollen in der Regel zügig ab, wobei während der Ein- und Ausreise eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden erfolgt und die Daten mit dem aktuellen Fahndungsbestand abgeglichen werden, sodass eine zur Fahndung ausgeschriebene oder politisch unliebsame Person am Grenzübertritt gehindert wird (AA, Lagebericht China, 15.12.2016, S. 33 bis 34). In verschiedenen Fällen haben Grenzbeamte in der Vergangenheit gegenüber chinesischen Bürgerinnen und Bürgern die «Gefährdung der nationalen Sicherheit» als Grund für das Verweigern der Ausreise genannt. Es gibt Hinweise darauf, dass die Sicherheitsdienste der Flughäfen Zugang zur Onlinedatenbank des Chinesischen Büros für Öffentliche Sicherheit bzw. Zugriff auf Informationen zu gerichtlich verurteilten oder polizeilich gesuchten Personen haben. Sofern eine Person in der entsprechenden Datenbank erfasst ist, kann sie daher von den Sicherheitsdiensten beim Versuch der Ausreise identifiziert werden (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 19 bis 20). 34 Gemessen daran erschließt sich nicht, wieso die Klägerin in den Wochen nach der Razzia am 05.04.2015 von den chinesischen Behörden auf ihren Antrag hin noch einen Reisepass (am 22.04.2015) ausgestellt bekommen und am 26.07.2015 die chinesische Grenze am Flughafen offiziell in Richtung Bundesrepublik übertreten haben sollte. Denn ihren Einlassungen zufolge wäre die Klägerin von den chinesischen Sicherheitsbehörden wegen ihrer strafbaren Mitgliedschaft bei der KdAG Mitte/Ende Juli 2015 sowohl bereits in der elterlichen Wohnung persönlich gesucht als auch bei der Grenzkontrolle am Flughafen am 26.07.2015 unter ihrem echten Namen in den Fahndungslisten politisch unliebsamer Personen im Computer der Sicherheitskontrolleurin geführt worden. Die Klägerin hat zur Plausibilisierung dieser Angaben angegeben, die Polizei hätte mit ihr gut bekannte Hauptgemeindeleiterin der KdAG namens Chen Lin erst monatelang observiert. Währenddessen hätte sie Chen Lin und die Klägerin gemeinsam fotografiert. Am 05.04.2015 hätte die Polizei bei einer Razzia durch 30 Polizisten in der von der Klägerin bewohnten Unterkunft die besagte Chen Lin gemeinsam mit zehn Gemeindeleitern auf Gruppenebene, mehreren Predigern, vier Mitgliedern der Videogruppe der Klägerin einschließlich der Glaubensschwester Ling Lu, welche die Klägerin auch unter ihrem echten Namen gekannt hätte, festgenommen. 35 Eine legale Ausreise ist für politisch unliebsame und zur Fahndung namentlich ausgeschriebene Personen aus der Volksrepublik China allenfalls unter Umgehung der diesbezüglichen oben genannten Sicherheitsvorkehrung vor und während des Grenzübertritts am Flughafen möglich. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, wonach sie unter Zahlung eines Betrags in Höhe von 67.000 Yuan an einen „Vermittler“ gleichwohl habe ausreisen können, ist wegen der Größenordnung der genannten Summe als sinngemäße Behauptung zu verstehen, sie habe unter Einschaltung Dritter bereits im Rahmen ihrer Reisevorbereitungen korrupte Sicherheitsmitarbeiter bestochen. Denn die Aufwendungen für Flugtickets, Gebühren bei der Beschaffung von Reisedokumenten und diesbezügliche Dienstleistungen Dritter kosten nur einen kleinen Bruchteil der von der Klägerin behaupteten „Vermittlungskosten“. 36 Wenn die Klägerin aber im Wege der Zahlung eines hohen Bestechungsgeldes erfolgreich ihre Entfernung von den digitalen Listen polizeilich gefahndeter bzw. politisch unliebsamer Personen bewerkstelligt hätte, wäre es beim Datenabgleich am Flughafen nicht mehr zu einem Treffer gekommen. Die Klägerin hat aber ausführlich geschildert, dass es beim offiziellen Grenzübertritt ein Abgleich ihrer Reiseunterlagen mit den Daten im Computer durch die Kontrolleurin zu einer vertiefenden Befragung durch einen (weiteren) Sicherheitsmitarbeiter in einer anderen Flughafenhalle geführt hätte. Auch ihre weiteren Angaben zum Abschluss der Ausreisekontrolle sind detailarm, lebensfern und damit unglaubhaft. Erstens erschließt sich nicht, warum die Sicherheitsbehörden sie seit der Razzia an ihrer damaligen Wohnanschrift vom 04.05.2015 bis zur Ausreise am 26.07.2017 entgegen der aus den von ihr vorgelegten „Geheimdokumenten“ (vgl. insbesondere auf Bl. 188 bis 207 der Prozessakte) ersichtlichen Dokumentations- und Berichtspflichten lediglich von der lokalen Polizei gesucht und noch nicht in den landesweiten Fahndungslisten geführt worden sein sollte. Die Klägerin selbst hat in Übereinstimmung mit der Quellenlage vorgetragen, dass die Sicherheitsbehörden auf das gruppentypische Untertauchen durch systematische landesweite Fahndungen reagiert hätten. Zweitens leuchtet nicht ein, warum die Klägerin an der Erwartung festgehalten haben sollte, die Begleichung der Vermittlungskosten hätte zur Entfernung ihres Namens aus den Datenbanken geführt, wenngleich ihr Vater ihr noch in der Woche ihrer Ausreise von der angeblich ganz kurz zuvor polizeilich durchgeführten Suche nach der Klägerin im Elternhaus berichtet hätte. Drittens ist nicht hinreichend nachvollziehbar oder schlüssig, warum sie nach ihrer durch den Datenabgleich bedingten Verbringung in die große Halle lediglich aufgrund ihrer Angabe, sie sei nicht in Changzhou bzw. Nan Tong gewesen, wieder gehen gelassen worden sein sollte. Viertens widerspricht die Behauptung der Klägerin, allein mithilfe ihrer Eltern 67.000 Yuan an den „Vermittler“ zur Reisevorbereitung gezahlt zu haben, ihren Einlassungen zu den beruflichen Verhältnissen ihrer selbst und ihrer Eltern. Denn in der Familie der Klägerin können danach in dieser Größenordnung keine Ersparnisse vorhanden gewesen sein. Die Klägerin selbst hatte ihren eigenen Angaben zufolge bereits acht Jahre zuvor aufgehört, in ihrem Beruf als Grafikdesignerin zu arbeiten und sich von 2008 bis 2012 nur „mit Gelegenheitsjobs“ als Kassiererin bzw. Näherin „über Wasser gehalten“. Anschließend soll sie jahrelang bei Gastfamilien untergetaucht sein, ohne einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Auch ihre Eltern verfügten als Bauarbeiter bzw. Bäuerin in China nicht über Rücklagen in der behaupteten Größenordnung. 37 d) In Anbetracht all dessen vermögen auch die von der Klägerin angebotenen Bestätigungsschreiben den Berichterstatter nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte zu überzeugen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Gerichts, sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels ein eigenes Bild zu machen. Daraus folgt, dass eine beweisrechtliche Bindung des Gerichts an die Ausstellung einer Einschätzung der Glaubensüberzeugung eines Konvertiten durch eine Kirchgemeinde für die Ernsthaftigkeit der Konversion abgelehnt wird. Kirchliche Bescheinigungen sind deswegen zwar nicht völlig unbeachtlich. Ihr Gewicht hängt aber davon ab, in welchem Umfange sie detailliert und differenziert Auskunft über die Teilnahme des Asylbewerbers an Aktivitäten durch den Ausstellenden erkennen lassen (Uwe Berlit, Harald Döring, Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281-288, Gliederungspunkt 3.8.2, m.w.N.). 38 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem Bestätigungsbrief der Liebenzeller Gemeinschaft Großglattbach vom 18.12.2016 (Bl. 102 der Bundesamtsakte) kein entscheidungserhebliches Gewicht für diesen Rechtsstreit zu, da ihr lediglich zu entnehmen ist, die Klägerin habe zwischen 2015 und 2016 Gottesdienste der Glaubensgemeinschaft besucht. 39 Auch dem Bestätigungsschreibens der Vorsitzenden des Deutschen Zweiges der KdAG mit Sitz in Regensburg vom 16.10.2016 ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die bundesweit Verantwortliche die Glaubensbetätigungen der Klägerin zu beschreiben bzw. zu beurteilen vermag. Denn die Klägerin lebt(e) hunderte Kilometer entfernt von deren in Regensburg. Die Klägerin selbst hat in ihrer schriftlichen Schilderung vom 25.10.2017 eingeräumt, die Ausstellerin über eine Hotline der KdAG, die sich auf deren Webseite befinde, kontaktiert zu haben. Dass sie jemals persönlichen Kontakt gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Außerdem ist die Bestätigung detailarm. Sie erschöpft sich in den pauschalen Angaben, dass es sich bei der Klägerin um eine fromme Christin handele, die Gott korrekt verstehe und „seinen Weg verfolge“. Ferner heißt es, dass sie an Kirchenaktivitäten sowie an wöchentlichen Versammlungen teilnehme und auch in ihrer Freizeit alles tue, was sie für die Kirche tun könne, wobei sie oft Verständnisse von Gottes Wort und ihren wirklichen Erfahrungen teile. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihren angeblich glaubensbedingt in China erlittenen Vorverfolgungen beseitigen diese pauschalen Angaben nicht die tatrichterlichen Zweifel, dass sich die Klägerin im Internet und in den Online-Foren der KdAG ausgiebig über Verfolgungsschicksale echter Mitglieder der KdAG aus asyltaktischen Gründen informiert und sich ein solches zu eigen gemacht haben könnte. 40 Nach alldem konnte die Klägerin dem Berichterstatter nicht glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus China aufgrund ihres Glaubens asylerheblichen Repressalien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten musste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland (nunmehr) Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Da sich ihre Religionsausübung in der Bundesrepublik Deutschland nicht als herausgehoben darstellt, ist nicht damit zu rechnen, dass sie in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten und mit ihrer Glaubensbetätigung im Ausland konfrontiert werden könnte. 41 Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG abzulehnen sind und sich die die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist, liegen aus den genannten Gründen auch die engeren Voraussetzungen für die von der Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnten Anerkennung als Asylberechtigte im Fall der Klägerin nicht vor. Auch der hierauf gerichtete Verpflichtungsantrag ist daher nach § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO abzuweisen. 42 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind ebenfalls zu verneinen. Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. 43 3. Auch national-ausländerrechtliche Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG) sind für den Berichterstatter nicht erkennbar. 44 Insofern und auch im Übrigen sieht der Berichterstatter von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 21.02.2017 gemäß § 77 Abs. 2 AsylG folgt, auf welchen insoweit verwiesen wird, weil die Klägerin diesen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. 45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 46 IV. Der Berichterstatter hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).