Urteil
4 K 2385/16
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist vorzugsweise derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Bestattungseinrichtung willentlich beantragt hat (§ 2 Abs.2 Buchst. a Bestattungsgebührenordnung).
• Die bloße Angehörigeneigenschaft oder eine zivilrechtliche Erbenpflicht (§ 1968 BGB) begründet keine gebührenrechtliche Verpflichtung zur Nutzung der Friedhofseinrichtungen; es fehlt das willensgetragene Verhalten.
• Eine Satzungsbestimmung, die bestattungspflichtige Angehörige pauschal als Gebührenschuldner heranzieht, ist mit dem Benutzungsgebührenprinzip unvereinbar und nichtig.
• Die Behörde durfte den Antragssteller, der das Bestattungsformular unterzeichnete, als alleinigen Gebührenschuldner heranziehen; auf durch Dritte veranlasste Kühlungstage konnte sie die Gebühr angemessen reduzieren.
Entscheidungsgründe
Antragssteller haftet für Benutzungsgebühren bei eigener Bestattungsmeldung • Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist vorzugsweise derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Bestattungseinrichtung willentlich beantragt hat (§ 2 Abs.2 Buchst. a Bestattungsgebührenordnung). • Die bloße Angehörigeneigenschaft oder eine zivilrechtliche Erbenpflicht (§ 1968 BGB) begründet keine gebührenrechtliche Verpflichtung zur Nutzung der Friedhofseinrichtungen; es fehlt das willensgetragene Verhalten. • Eine Satzungsbestimmung, die bestattungspflichtige Angehörige pauschal als Gebührenschuldner heranzieht, ist mit dem Benutzungsgebührenprinzip unvereinbar und nichtig. • Die Behörde durfte den Antragssteller, der das Bestattungsformular unterzeichnete, als alleinigen Gebührenschuldner heranziehen; auf durch Dritte veranlasste Kühlungstage konnte sie die Gebühr angemessen reduzieren. Der Kläger ist Sohn der am 15.10.2015 verstorbenen Mutter und unterzeichnete am 20.10.2015 eine Bestattungsmeldung der Friedhofsverwaltung; er trug als Gebührenzahler seinen Namen ein. Die Verstorbene sollte in einem vorhandenen Doppelgrab beigesetzt werden. Wegen einer auf Veranlassung der Schwester durchgeführten Obduktion verzögerte sich die Beerdigung; hierdurch entstanden zusätzliche Kühlungstage. Die Gemeinde setzte per Gebührenbescheid Bestattungs- und Benutzungsgebühren fest; der Kläger widersprach und machte geltend, er sei nicht Erbe und dürfe nicht allein für die Kosten seiner Schwester in Anspruch genommen werden; er berief sich auf § 1968 BGB. Im Widerspruchsverfahren reduzierte die Behörde anteilig die Kühlkosten; das Gericht kürzte weitere Kosten in der Verhandlung. Der Kläger klagt auf Aufhebung des Bescheids; die Behörde hält den Kläger als Antragsteller für alleinigen Gebührenschuldner. • Rechtsgrundlagen sind Kommunalabgabengesetz (KAG), die Friedhofssatzung sowie die Bestattungsgebührenordnung (§§1,2,5 der Gebührenordnung; §§1,2,11,13 KAG). • Benutzungsgebühren sind Kommunalabgaben, die eine willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraussetzen; als Rechtsgrundlage kommt deshalb nur der tatsächliche Antragsteller in Betracht (§ 2 Abs.2 Buchst. a Bestattungsgebührenordnung). • Die vom Kläger unterzeichnete Bestattungsmeldung ist als verbindlicher Antrag zu werten; durch Eintragung als ‚Gebührenzahler‘ und Unterzeichnung hat er gegenüber der Friedhofsverwaltung willentlich die Benutzung der Einrichtungen veranlasst und sich als Gebührenschuldner ausgewiesen. Das übliche Vorgehen über den Bestatter ändert daran nichts (Stellvertretung/Erfüllungsgehilfe). • Die Behörde berücksichtigte die durch die Schwester veranlasste Obduktion, indem sie die Gebühren für mehrere Kühlungstage verringerte; in der mündlichen Verhandlung erfolgte eine weitere Kürzung. Für die verbleibende Forderung ist der Kläger als Veranlasser allein haftbar. • Die bloße Angehörigeneigenschaft oder eine mögliche Erbenpflicht nach § 1968 BGB begründet keine gebührenrechtliche Nutzerverpflichtung; es fehlt das erforderliche willensgetragene Verhalten, weshalb eine Satzungsregelung, die pauschal bestattungspflichtige Angehörige als Gebührenschuldner heranzieht, mit dem Benutzungsgebührenprinzip unvereinbar und nichtig ist. • Eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschwister kommt nicht in Betracht, weil sie die Benutzung der Einrichtungen nicht beantragt oder veranlasst haben; zivilrechtliche Ersatzansprüche zwischen den Beteiligten bleiben unberührt und sind auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen. • Eine unbillige Härte, die den Bescheid unverhältnismäßig machen würde, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen; die Gebührenfestsetzung in der geänderten Fassung ist verhältnismäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger bleibt Gebührenschuldner in Höhe von 2.083,80 EUR nach der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung. Die Behörde durfte den Kläger wegen seiner wirksamen Bestattungsmeldung als alleinigen Zahlungsverpflichteten heranziehen, während durch die Behörde diesbezüglich nicht veranlasste Kühlungstage angemessen berücksichtigt wurden. Eine allgemeine Heranziehung der Erben oder sonstiger Angehöriger ohne deren willentliche Inanspruchnahme ist gebührenrechtlich nicht gerechtfertigt; zivilrechtliche Ausgleichsansprüche der Geschwister untereinander bleiben davon unberührt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.