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Beschluss

A 1 K 10625/17

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels besteht. • Ein Asylantrag ist unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 lit. a AsylG, wenn ein anderer Mitgliedstaat (hier Rumänien) nach der Dublin-III-Verordnung für die Behandlung zuständig ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren des Zielstaats sind nicht feststellbar, wenn gesamtstaatliche Änderungen und Berichte (EU-Kommission, UNHCR, US-Report) positive Entwicklungen zeigen; das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt dann regelmäßig. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu versagen.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach Rumänien bei Dublin-Zuständigkeit abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels besteht. • Ein Asylantrag ist unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 lit. a AsylG, wenn ein anderer Mitgliedstaat (hier Rumänien) nach der Dublin-III-Verordnung für die Behandlung zuständig ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren des Zielstaats sind nicht feststellbar, wenn gesamtstaatliche Änderungen und Berichte (EU-Kommission, UNHCR, US-Report) positive Entwicklungen zeigen; das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt dann regelmäßig. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu versagen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF vom 12.07.2017. Er ist nach der Dublin-III-Verordnung von Rumänien betroffen, weshalb sein Asylantrag nach §29 Abs.1 Nr.1 lit. a AsylG als unzulässig bewertet wurde. Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht prüfte summarisch, ob systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren vorliegen oder Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Der Antragsteller verwies auf andere Entscheidungen und Berichte, insbesondere auf einen Beschluss des VG Bremen. Das Gericht berücksichtigte jedoch neuere Entwicklungen und Berichte über Verbesserungen im rumänischen Asylsystem. Letztlich hielt das Gericht die Rechtsverfolgung des Antragstellers für offensichtlich aussichtslos und lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; grundsätzlich entfällt die aufschiebende Wirkung nach §80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO in Verbindung mit §75 S.1 AsylG, sodass eine gerichtliche Anordnung nach §80 Abs.5 VwGO erforderlich ist, wenn Interesse und öffentlicher Vollzugsauftrag gegeneinander abzuwägen sind. • Summarische Prüfung: Bei der erforderlichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dargelegt; sein Rechtsmittel wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass vorläufiger Rechtsschutz nicht angezeigt ist. • Dublin-Zuständigkeit: Gemäß Art.18 Abs.1 lit. b der Verordnung (EU) Nr.604/2013 ist Rumänien für die Behandlung des Asylantrags zuständig, wodurch der Asylantrag des Antragstellers nach §29 Abs.1 Nr.1 lit. a AsylG unzulässig ist. • Systemische Mängel: Entgegen der Behauptung des Antragstellers sprechen Berichte der EU-Kommission, des US-Department of State und des UNHCR sowie Gerichtspraxis anderer Verwaltungsgerichte nicht für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren; Änderungen und Verbesserungen, etwa bei finanzieller Unterstützung, Aufnahmebedingungen und Verfahrenskapazitäten, sind festgestellt worden. • Abschiebungshindernisse: Es wurden keine Abschiebungshindernisse vorgetragen, die eine Überstellung nach Rumänien verhindern würden; Inhaftierungsbedingungen und Schutzstandards entsprechen den relevanten internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, weil das Vorbringen des Antragstellers keine substantiierten Gründe gegen die Überstellung liefert und sein Rechtsbehelf mutmaßlich keinen Erfolg hat. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §80 AsylG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht begründet dies damit, dass Rumänien gemäß Dublin-III-Verordnung für die Behandlung zuständig ist und der Asylantrag daher nach §29 Abs.1 Nr.1 lit. a AsylG unzulässig ist. Es liegen keine systemischen Mängel im rumänischen Asylverfahren vor, die eine Überstellung verbieten würden; aktuelle Berichte und Rechtsprechung sprechen für eine positive Entwicklung und die Einhaltung relevanter Standards. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.