Urteil
4 K 2698/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine örtliche Bauvorschrift, die in einem Mischgebiet großflächige Werbeanlagen generell ausschließt, ist nur dann zulässig, wenn das betroffene Teilgebiet eine hinreichende Einheitlichkeit oder historisch-städtebauliche Prägung aufweist.
• Örtliche Bauvorschriften über Werbeanlagen nach § 74 LBO dürfen nicht vorrangig städtebauliche bzw. bodenpolitische Ziele verfolgen; hierfür ist das Bauplanungsrecht, insbesondere § 1 Abs. 9 BauNVO, zuständig.
• Ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet kann gegen Art. 12 und Art. 14 GG verstoßen, wenn dem Gebotscharakter des Mischgebiets und der fehlenden Einheitlichkeit des Gebietes nicht Rechnung getragen wird.
• Eine einzelne Werbetafel, die nicht verunstaltend wirkt, ist in einem Mischgebiet grundsätzlich genehmigungsfähig und als nicht wesentlich störend anzusehen.
• Kann eine örtliche Bauvorschrift nicht auf § 74 LBO gestützt werden oder verletzt sie höherrangiges Recht, ist sie unwirksam und steht einer Baugenehmigung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines generellen Verbots großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten • Eine örtliche Bauvorschrift, die in einem Mischgebiet großflächige Werbeanlagen generell ausschließt, ist nur dann zulässig, wenn das betroffene Teilgebiet eine hinreichende Einheitlichkeit oder historisch-städtebauliche Prägung aufweist. • Örtliche Bauvorschriften über Werbeanlagen nach § 74 LBO dürfen nicht vorrangig städtebauliche bzw. bodenpolitische Ziele verfolgen; hierfür ist das Bauplanungsrecht, insbesondere § 1 Abs. 9 BauNVO, zuständig. • Ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet kann gegen Art. 12 und Art. 14 GG verstoßen, wenn dem Gebotscharakter des Mischgebiets und der fehlenden Einheitlichkeit des Gebietes nicht Rechnung getragen wird. • Eine einzelne Werbetafel, die nicht verunstaltend wirkt, ist in einem Mischgebiet grundsätzlich genehmigungsfähig und als nicht wesentlich störend anzusehen. • Kann eine örtliche Bauvorschrift nicht auf § 74 LBO gestützt werden oder verletzt sie höherrangiges Recht, ist sie unwirksam und steht einer Baugenehmigung nicht entgegen. Die Klägerin beantragte am 23.05.2016 die Baugenehmigung für eine unbeleuchtete Plakattafel (2,76 m hoch, 3,76 m breit) an einer Hausfassade. Das Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet, das als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) ausgewiesen ist; die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde erlauben jedoch nur Werbeschilder bis 50 cm Höhe. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Blick auf diese Vorschrift ab; das Regierungspräsidium bestätigte den Ablehnungsbescheid im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der 50-cm-Grenze; sie machte geltend, in Mischgebieten seien Fremdwerbeanlagen grundsätzlich zulässig. Die Gemeinde verteidigte die Vorschrift als städtebauliches Steuerungsinstrument. Das Gericht nahm einen Augenschein vor und wies die Verwaltungsbehörden an, die Genehmigung zu erteilen. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Klägerin hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen und die Ablehnung ihre Rechte verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Genehmigungsfähigkeit in Mischgebiet: Mischgebiete nach § 6 BauNVO lassen gewerbliche Nutzungen zu, die das Wohnen nicht wesentlich stören; selbständige Werbeanlagen sind bauplanungsrechtlich wie Gewerbebetriebe zu behandeln und damit grundsätzlich zulässig. • Unwirksamkeit örtlicher Bauvorschrift (§ 74 LBO): Nr. 3 Satz 2 der örtlichen Bauvorschriften, die Werbeanlagen auf 50 cm Höhe begrenzt, ist nicht tragfähig. Zum einen fehlt die Rechtsgrundlage, weil die Vorschrift funktionale/städtebauliche Ziele (Sanierung, Image, Standortqualität) verfolgt und damit nicht primär baugestalterisch ist; dafür wäre § 1 Abs. 9 BauNVO zu nutzen. Zum anderen greift die Regelung, sofern sie als gestalterisch verstanden würde, in die Eigentums- und Berufsfreiheit (Art. 14, Art. 12 GG) ein, ohne dass die für ein generalisierendes Verbot notwendige Einheitlichkeit oder historisch-städtebauliche Prägung des Gebietes vorliegt. • Verletzung von Art. 12 und 14 GG: In Mischgebieten fehlt regelmäßig die homogene Funktion und Eigentumssituation, sodass ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln die Eigentums- und Berufsfreiheitsrechte unverhältnismäßig beschränkt. Hier gab es weder darlegungs- noch feststellbare Anhaltspunkte für eine historisch bedeutende oder homogen geprägte Teilfläche, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen würde. • Keine Verunstaltung gemäß LBO: Die konkrete Werbetafel führt nicht zu einem verunstaltenden Zustand nach § 11 LBO; sie ist weder grob unangemessen noch verletzend für das ästhetische Empfinden der Allgemeinheit. • Rechtsfolge und Hinweis: Wegen der fehlenden Rechtsgrundlage bzw. wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist die örtliche Vorschrift unwirksam; die Gemeinde kann ihre städtebaulichen Ziele alternativ über das Bauplanungsrecht verfolgen (z. B. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Klage ist erfolgreich: Gericht undseits hob die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Werbetafel zu erteilen. Die örtliche Bauvorschrift, die Werbeanlagen auf 50 cm begrenzt, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit unwirksam, weil sie vorrangig städtebauliche Ziele verfolgt und in einem Mischgebiet ohne homogenes, historisch geprägtes Teilgebiet die Eigentums- und Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Eine Verunstaltung der Umgebung liegt nicht vor, sodass auch nach den Vorschriften der LBO kein Verbot zu rechtfertigen ist. Die Gemeinde kann jedoch weiterhin versuchen, die angestrebte Gebietssanierung über das Bauplanungsrecht umzusetzen; die Verfahrenskosten wurden halbiert zwischen Beklagtem und Beigeladener geteilt.