Beschluss
A 5 K 2523/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2017 ist unzulässig, weil die einwöchige Klagefrist nicht eingehalten wurde.
• Die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, insbesondere stellt der Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, keine irreführende Formvorgabe dar.
• Eine Fristverlängerung auf ein Jahr nach § 36 Abs. 3 AsylG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt.
• Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war nicht beantragt und ist nicht ersichtlich.
• Die Klage ist abzuweisen und der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Klage unzulässig wegen Fristversäumnis; Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig • Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2017 ist unzulässig, weil die einwöchige Klagefrist nicht eingehalten wurde. • Die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, insbesondere stellt der Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, keine irreführende Formvorgabe dar. • Eine Fristverlängerung auf ein Jahr nach § 36 Abs. 3 AsylG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. • Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war nicht beantragt und ist nicht ersichtlich. • Die Klage ist abzuweisen und der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Kläger, indischer Staatsangehöriger hinduistischer Religion, reiste im September 2016 nach Deutschland und stellte im November 2016 einen Asylantrag. Er gab an, in Jammu & Kashmir bedroht und einmal geschlagen worden zu sein; sein Vater sei bei einer Demonstration getötet worden und er habe daher das Land verlassen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 16.02.2017 die Anerkennung als Flüchtling, Asyl und subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung an. Der Bescheid wurde nach eigener Angabe am 20.02.2017 zugestellt. Der Kläger erhob am 03.03.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte hilfsweise subsidiären Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht prüfte die Akten und entschied ohne mündliche Verhandlung. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Klage und der Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung stand im Mittelpunkt. • Verfahrensgang: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 84 Abs.1 VwGO, da keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen. • Unzulässigkeit der Klage: Die einwöchige Klagefrist begann mit Zustellung des Bescheids am 20.02.2017 und endete am 27.02.2017; die Klageeingabe am 03.03.2017 war verspätet (§§ 57 Abs.2 VwGO, 222 Abs.1 ZPO, 188 Abs.2 BGB; § 74 Abs.1 i.V.m. § 36 Abs.3 AsylG). • Rechtsbehelfsbelehrung: Nach § 58 Abs.1 VwGO muss die Belehrung Auskunft über den Rechtsbehelf, die Stelle und die Frist geben; eine Belehrung ist nur unrichtig i.S.d. § 58 Abs.2 VwGO, wenn sie die zwingenden Angaben nicht enthält oder einen irreführenden Zusatz, der generell geeignet ist, den Betroffenen über die formellen oder materiellen Voraussetzungen irre zu führen. Die Belehrung im Bescheid enthielt die erforderlichen Angaben und war damit zutreffend. • Hinweis zur Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst": Diese Formulierung stellt keinen irreführenden Zusatz dar. Der objektive Empfängerhorizont führt nicht zu dem Schluss, dass hierdurch eine Schriftformerfordernis oder sonstige unzutreffende Formvorgabe suggeriert wird; das Wort "abfassen" schließt nicht zwingend Schriftlichkeit aus und dokumentiert lediglich, dass die Eingabe in deutscher Sprache zu erfolgen hat (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG). • Fristverlängerung und Wiedereinsetzung: Mangels unrichtiger Belehrung kommt die Jahresfrist nach § 36 Abs.3 AsylG nicht zur Anwendung; eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO wurde nicht beantragt und ist nicht ersichtlich. • Kostenentscheidung: Gemäß § 154 Abs.1 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens; Gerichtsgebühren nach § 83b AsylG fallen nicht an. Die Klage des Klägers wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist: die einwöchige Klagefrist nach Zustellung des Bescheids am 20.02.2017 wurde nicht eingehalten. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere begründet der Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, keinen irreführenden Formhinweis, der die Fristwirkung aufgehoben oder verlängert hätte. Eine Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr nach § 36 Abs.3 AsylG kommt nicht in Betracht, und eine Wiedereinsetzung in die Frist wurde nicht geltend gemacht. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.