OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3768/15

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife studierte die Klägerin zunächst Medizin an der Universität Mainz. Im Rahmen dieses Studiums erwarb sie eine Reihe von Leistungsnachweisen. Seit 2014 ist die Klägerin an der beklagten Hochschule im Studiengang Arztassistenz eingeschrieben. Mit Schreiben vom 10.10.2014 beantragte sie bei der Beklagten, ihr Leistungen aus dem Medizinstudium für das neue Studium anzuerkennen. Unter anderem beantragte sie, 2 - jeweils eine Leistung im Bereich Physik und Chemie auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe), - zwei Leistungen im Bereich Biochemie auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II), - drei Leistungen im Bereich der Anatomie auf das Modul GPA1082 (Lunge, Herz, Blut- und Lymphsystem), - eine Leistungen im Bereich der Biologie auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) und - eine Leistung im Bereich der Physiologie auf die Module auf GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II) 3 anzuerkennen. Sie fügte die entsprechenden Bescheinigungen der Universität Mainz bei. Außerdem legte sie der Studiengangsleitung der Beklagten Auszüge aus der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin in der Fassung vom 20.07.1995, aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz vom 18.07.2011 und aus den Gegenstandskatalogen des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) mit Stand Februar 2005 vor. 4 Mit Bescheid vom 10.02.2015 lehnte die Beklagte die Anträge ab. 5 - Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Physik auf GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. - Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Chemie auf GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. - Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Biochemie auf GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. - Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Anatomie auf GPA1082 (Lunge, Herz, Blut- und Lymphsystem) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei und die Inhalte für GPA1082 nicht nachgewiesen worden seien. - Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Biologie auf GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. - Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistungen Physiologie auf GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei und die Anerkennung von Teilmodulen (GPA1092) nicht möglich sei sowie die Inhalte für GPA1092.2 (Grundlagen der Pathologie) nicht nachgewiesen worden seien. 6 Mit Schreiben vom 03.03.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 06.05.2015. Es stehe außer Frage, dass die Ausstellung eines Leistungsnachweises im Fach Medizin durch die Universität Mainz die Erbringung einer ausreichenden Leistung impliziere. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin vorgelegten Leistungsnachweise belegten lediglich Studien-, aber keine Prüfungsleistungen. 8 Am 30.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte ignoriere, dass auch im Studiengang Medizin ein Leistungsnachweis nur erteilt werde, wenn die Leistung des Prüflings zumindest mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sei. Bei universitären Prüfungen werde häufig eine Bestehensquote von 66 % verlangt. Die Anerkennung könne nicht daran scheitern, dass (früher) diese Studien-/Prüfungsleistungen nicht bewertet worden seien. 9 Es sei müßig, darüber zu diskutieren, ob es sich um eine Studien- oder eine Prüfungsleistung handele. Die Rechtsprechung mache keinen Unterschied, ob der Prüfling die Ärztliche Prüfung oder eine Prüfung anfechte, die Voraussetzung für die Ärztlichen Prüfung sei. 10 Aus dem Merkblatt zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für Bachelorstudiengänge bei der Beklagten ergebe sich nicht, dass der zur Anerkennung vorgelegte Leistungsnachweis mit einer Note oder Punktzahl bewertet sein müsse. Es sei ausreichend, dass der Erwerb der Leistung nachgewiesen sei. Über die Gleichwertigkeit könne man streiten. Erforderlich sei jedoch, dass die Studien- und Prüfungsordnung dies klarstelle. 11 Soweit § 7 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz einen Leistungsnachweis voraussetze, sei es unerheblich, ob dieser Nachweis als Leistungsnachweis oder Prüfungsleistung bezeichnet werde. Von Bedeutung sei, dass jeder Leistungsnachweis nur dreimal versucht werden dürfe. Daher sei eine Leistungskontrolle, die dazu führe, dass das Medizinstudium nicht fortgesetzt werden könne, als Prüfung zu bewerten. 12 Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin habe die entsprechenden Studieninhalte nicht nachgewiesen, könne die Beklagte das Gegenteil aus dem Gegenstandskatalog des IMPP ersehen. Außerdem hätte sie ihrer Amtsermittlungspflicht entsprechend den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Auch soweit die Beklagte spezielle Einwände in Bezug auf Anatomie etc. erhebe, sei sie ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weil sie die staatlichen Hochschulen hätte befragen können. 13 In sinngemäßer Auslegung der Klage beantragt die Klägerin, 14 den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Leistungen gemäß ihrem Antrag vom 10.10.2014 anzuerkennen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie macht geltend, die Voraussetzungen einer Anerkennung lägen nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 LHG, § 7 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung würden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen und Abschlüssen bestehe, die ersetzt würden. Im Falle der Klägerin gehe es darum, ob vergleichbare Prüfungsleistungen erbracht worden seien. Sie habe dies nicht nachgewiesen. Sie habe bloß Studienleistungen nachgewiesen. Eine Anrechnung von Studienleistungen zugunsten von Prüfungsleistungen komme nicht in Betracht. Die Klausuren an der beklagten Hochschule seien nicht mit „Multiple-Choice-Prüfungen“, wie sie in Medizinstudiengängen üblich seien, zu vergleichen. Außerdem habe die Klägerin in ihrem früheren Studium gerade keine Prüfungen abgelegt. Diese seien aber nach der Studien- und Prüfungsordnung in den streitgegenständlichen Modulen erforderlich. Sämtliche Bescheinigungen der Klägerin bestätigten lediglich die „regelmäßige Teilnahme“ an Universitätsveranstaltungen. 18 Die Klägerin verzichtete mit Schriftsatz vom 18.11.2016, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2016 auf eine mündliche Verhandlung. 19 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und die Handakte des Bevollmächtigten der Beklagten (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Das Verfahren konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierfür ihr Einverständnis gegeben haben. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die Ablehnung der Beklagten, die Leistungen der Klägerin anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind formell wie materiell rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Arztassistenz der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHWB) vom 22.09.2011 in der zuletzt durch die Zweite Änderungssatzung vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung (im Folgenden StuPrO). Nach § 35 Abs. 1 S. 1 LHG, § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO obliegt es der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. 1. 24 Ob ein wesentlicher Unterschied von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO besteht, bestimmt sich nach Umfang (quantitativ) und Inhalt (qualitativ) der jeweiligen Anforderungen (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 38 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach § 8 Abs. 2 S. 2 DPO-BWL 1994; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 43 mwN; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 743). Die Einschränkung nach der Wesentlichkeit verdeutlicht, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 45). Bei der auf den Einzelfall abstellenden Gesamtbewertung ist dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, wonach jeder Prüfling einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.06.2016 - 6 B 21/16 - juris Rn. 13; zum Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53 mwN; stRspr). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anerkennung von Studienleistungen, die sich darin erschöpfen, dass der Studierende bestimmte Veranstaltungen lediglich besucht hat, auf Leistungen, die durch eine bestandene Prüfung erworben werden, regelmäßig aus. Die bloße Präsenz eines Studierenden bei einer Veranstaltung lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zu, ob das zu lernende Wissen dem Studierenden vermittelt werden konnte. 25 Mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit problematisch ist die Ersetzung von benoteten Leistungen, da die Prüfungsbedingungen selten identisch sein werden. Das gilt insbesondere, wenn die zu vergleichenden Leistungen im Rahmen von Ausbildungen erbracht wurden, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden, bzw. die Bewertungssysteme sich unterscheiden. Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde (vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 26: Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen, die lediglich Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zu einer weiteren Prüfung sind, auf Leistungen eines anderen Studiums, die in das Endergebnis dieses Studiums einfließen). Ansonsten ist es regelmäßig unmöglich, die Kompetenz des Antragstellers im Hinblick auf die anzuerkennende Leistung zu bestimmen. 26 Das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds im Sinne im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 - juris Rn. 54; jeweils mwN). Eine derartige „Komplexität“ ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit bzw. Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 22 ff. und Urteil v. 04.03.2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen). Vielmehr sind die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 47). 2. 27 Nach den von der Klägerin der Studiengangsleitung vorgelegten Unterlagen bestehen hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu den Leistungen, die nach dem Willen der Klägerin ersetzt werden sollen. a) 28 Die Leistungen, deren Ersetzung die Klägerin erstrebt, erfordern nach Anlage 2 StuPrO unter anderem benotete Prüfungsleistungen. Die Klägerin hat der Beklagten allerdings keine Bescheinigungen über benotete Prüfungsleistungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hat sie der Beklagten nicht die erforderlichen Informationen bereitgestellt, aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Im Einzelnen: 29 Die Klägerin hatte der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung in Physik“ der Universität Mainz vom 30.07.2003 vorgelegt, wonach sie an der „praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 30 Die Klägerin hatte ferner eine „Zeugnis über die Teilnahme am chemischen Praktikum für Medizinstudierende“ der Universität Mainz vom 16.07.1998 beigebracht, wonach ihr die „regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am chemischen Praktikum bestätigt“ wird. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul - wie ausgeführt - eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 31 Weiter hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an dem Seminar Biochemie“ der Universität Mainz vom 07.07.2000 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Außerdem hatte sie eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Biochemie“ der Universität Mainz vom 09.07.1999 beigebracht, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Diese Dokumente hatte sie zwecks Anerkennung auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) vorgelegt. Diese Module erfordern nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 32 Auch hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Praktikum der Biologie für Mediziner der Universität Mainz vom 01.07.2000 vorgelegt, wonach sie an der „bezeichneten Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Dies erfolgte unter anderem im Hinblick auf eine Ersetzung der Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II). Diese Module setzen nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung voraus. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Biologie abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 33 Schließlich hatte die Klägerin der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung“ über die „Teilnahme“ am „Seminar der Physiologie für Studierende der Medizin (SII gem. alter ÄAppO)“ der Universität Mainz vom 30.07.2005 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Veranstaltung in der Studienordnung weiter vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zur Ersetzung der Module GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II; „Anatomie II“ <GPA1092.1> und „Grundlagen Pathologie“ <GPA1092.2>). Das Modul GPA1031 erfordert wie auch das Modul GPA1092 eine benotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber weder einen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt noch kann aus den Leistungsnachweisen auf Kenntnisse der Klägerin in der Pathologie geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Physiologie auf GPA1031/1092 abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei sowie die Inhalte für GPA1092.2 nicht nachgewiesen worden seien. b) 34 Zwar hatte die Klägerin der Studiengangsleitung zusätzlich zu den genannten Bescheinigungen Auszüge aus der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin in der Fassung vom 20.07.1995 und aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz vom 18.07.2011 beigebracht. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den physikalischen und chemischen Praktika für Mediziner, dem Praktikum der Biologie für Mediziner, dem Praktikum der physiologischen Chemie und der Physiologie, den Kursen der mikroskopischen und makroskopischen Anatomie wie auch den Seminaren Anatomie, Biochemie und Physiologie um Unterrichtsveranstaltungen „mit Leistungsnachweis“ handelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass von der Klägerin keine benoteten Leistungsweise vorgelegt wurden. Auf das Vorliegen einer Benotung kommt es für die Anerkennung entscheidend an, da die Benotung der Module nach § 19 Abs. 2 S. 1 StuPrO neben der Benotung der Bachelorprüfung und den Noten der Praxisphasen in die Berechnung der Bachelorgesamtnote einfließt. Dass die Klägerin neben der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin auch Auszüge aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin der Universität Mainz vom 18.07.2011 vorgelegt hatte, vermag schon deshalb keinen Unterschied zu machen, weil sämtliche Bescheinigungen vor 2011 ausgestellt worden sind. c) 35 Darüber hinaus hatte die Klägerin der Studiengangsleitung Auszüge aus den Gegenstandskatalogen des IMPP mitgegeben. Auch mit diesen Auszügen lässt sich die Gleichwertigkeit der von der Klägerin ihm Rahmen ihres Medizinstudiums abgelegten Leistungen nicht belegen. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, ihre Leistung im Bereich der Physiologie müsste auf das Modul GPA1092 (Der menschliche Körper II) anerkannt werden. Die Begründung der Beklagten, die Klägerin habe die Inhalte für GPA1092.2 (Grundlagen Pathologie) nicht nachgewiesen, ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Gegenstandskatalog des IMPP nicht zu beanstanden. Zwar findet sich in den Auszügen eine Inhaltsübersicht zur Physiologie. Der Katalog ist allerdings zu abstrakt, um auf den Inhalt des von der Klägerin besuchten Physiologie-Seminars zu schließen. Selbst wenn aufgrund des Gegenstandskatalogs des IMPP auf den Inhalt des Seminars der Physiologie geschlossen werden könnte, wäre die Begründung der Beklagten nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten vorgelegte Abschnitt des Gegenstandskatalogs zur Physiologie sieht keine Pathologie vor. 3. 36 Dass die Klägerin der Studiengangsleitung keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine Gleichwertigkeit belegen, geht nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO, wonach es dem Antragsteller obliegt, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen, zu ihren Lasten. Hierüber vermögen § 35 Abs. 1 S. 5 LHG und § 7 Abs. 4 S. 4 StuPrO, wonach die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, bei der Studienakademie liegt, nicht hinwegzuhelfen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Beschluss 39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 20 Das Verfahren konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierfür ihr Einverständnis gegeben haben. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die Ablehnung der Beklagten, die Leistungen der Klägerin anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind formell wie materiell rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Arztassistenz der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHWB) vom 22.09.2011 in der zuletzt durch die Zweite Änderungssatzung vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung (im Folgenden StuPrO). Nach § 35 Abs. 1 S. 1 LHG, § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO obliegt es der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. 1. 24 Ob ein wesentlicher Unterschied von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO besteht, bestimmt sich nach Umfang (quantitativ) und Inhalt (qualitativ) der jeweiligen Anforderungen (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 38 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach § 8 Abs. 2 S. 2 DPO-BWL 1994; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 43 mwN; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 743). Die Einschränkung nach der Wesentlichkeit verdeutlicht, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 45). Bei der auf den Einzelfall abstellenden Gesamtbewertung ist dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, wonach jeder Prüfling einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.06.2016 - 6 B 21/16 - juris Rn. 13; zum Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53 mwN; stRspr). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anerkennung von Studienleistungen, die sich darin erschöpfen, dass der Studierende bestimmte Veranstaltungen lediglich besucht hat, auf Leistungen, die durch eine bestandene Prüfung erworben werden, regelmäßig aus. Die bloße Präsenz eines Studierenden bei einer Veranstaltung lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zu, ob das zu lernende Wissen dem Studierenden vermittelt werden konnte. 25 Mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit problematisch ist die Ersetzung von benoteten Leistungen, da die Prüfungsbedingungen selten identisch sein werden. Das gilt insbesondere, wenn die zu vergleichenden Leistungen im Rahmen von Ausbildungen erbracht wurden, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden, bzw. die Bewertungssysteme sich unterscheiden. Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde (vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 26: Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen, die lediglich Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zu einer weiteren Prüfung sind, auf Leistungen eines anderen Studiums, die in das Endergebnis dieses Studiums einfließen). Ansonsten ist es regelmäßig unmöglich, die Kompetenz des Antragstellers im Hinblick auf die anzuerkennende Leistung zu bestimmen. 26 Das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds im Sinne im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 - juris Rn. 54; jeweils mwN). Eine derartige „Komplexität“ ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit bzw. Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 22 ff. und Urteil v. 04.03.2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen). Vielmehr sind die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 47). 2. 27 Nach den von der Klägerin der Studiengangsleitung vorgelegten Unterlagen bestehen hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu den Leistungen, die nach dem Willen der Klägerin ersetzt werden sollen. a) 28 Die Leistungen, deren Ersetzung die Klägerin erstrebt, erfordern nach Anlage 2 StuPrO unter anderem benotete Prüfungsleistungen. Die Klägerin hat der Beklagten allerdings keine Bescheinigungen über benotete Prüfungsleistungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hat sie der Beklagten nicht die erforderlichen Informationen bereitgestellt, aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Im Einzelnen: 29 Die Klägerin hatte der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung in Physik“ der Universität Mainz vom 30.07.2003 vorgelegt, wonach sie an der „praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 30 Die Klägerin hatte ferner eine „Zeugnis über die Teilnahme am chemischen Praktikum für Medizinstudierende“ der Universität Mainz vom 16.07.1998 beigebracht, wonach ihr die „regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am chemischen Praktikum bestätigt“ wird. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul - wie ausgeführt - eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 31 Weiter hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an dem Seminar Biochemie“ der Universität Mainz vom 07.07.2000 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Außerdem hatte sie eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Biochemie“ der Universität Mainz vom 09.07.1999 beigebracht, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Diese Dokumente hatte sie zwecks Anerkennung auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) vorgelegt. Diese Module erfordern nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 32 Auch hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Praktikum der Biologie für Mediziner der Universität Mainz vom 01.07.2000 vorgelegt, wonach sie an der „bezeichneten Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Dies erfolgte unter anderem im Hinblick auf eine Ersetzung der Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II). Diese Module setzen nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung voraus. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Biologie abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei. 33 Schließlich hatte die Klägerin der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung“ über die „Teilnahme“ am „Seminar der Physiologie für Studierende der Medizin (SII gem. alter ÄAppO)“ der Universität Mainz vom 30.07.2005 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Veranstaltung in der Studienordnung weiter vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zur Ersetzung der Module GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II; „Anatomie II“ <GPA1092.1> und „Grundlagen Pathologie“ <GPA1092.2>). Das Modul GPA1031 erfordert wie auch das Modul GPA1092 eine benotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber weder einen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt noch kann aus den Leistungsnachweisen auf Kenntnisse der Klägerin in der Pathologie geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Physiologie auf GPA1031/1092 abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei sowie die Inhalte für GPA1092.2 nicht nachgewiesen worden seien. b) 34 Zwar hatte die Klägerin der Studiengangsleitung zusätzlich zu den genannten Bescheinigungen Auszüge aus der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin in der Fassung vom 20.07.1995 und aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz vom 18.07.2011 beigebracht. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den physikalischen und chemischen Praktika für Mediziner, dem Praktikum der Biologie für Mediziner, dem Praktikum der physiologischen Chemie und der Physiologie, den Kursen der mikroskopischen und makroskopischen Anatomie wie auch den Seminaren Anatomie, Biochemie und Physiologie um Unterrichtsveranstaltungen „mit Leistungsnachweis“ handelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass von der Klägerin keine benoteten Leistungsweise vorgelegt wurden. Auf das Vorliegen einer Benotung kommt es für die Anerkennung entscheidend an, da die Benotung der Module nach § 19 Abs. 2 S. 1 StuPrO neben der Benotung der Bachelorprüfung und den Noten der Praxisphasen in die Berechnung der Bachelorgesamtnote einfließt. Dass die Klägerin neben der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin auch Auszüge aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin der Universität Mainz vom 18.07.2011 vorgelegt hatte, vermag schon deshalb keinen Unterschied zu machen, weil sämtliche Bescheinigungen vor 2011 ausgestellt worden sind. c) 35 Darüber hinaus hatte die Klägerin der Studiengangsleitung Auszüge aus den Gegenstandskatalogen des IMPP mitgegeben. Auch mit diesen Auszügen lässt sich die Gleichwertigkeit der von der Klägerin ihm Rahmen ihres Medizinstudiums abgelegten Leistungen nicht belegen. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, ihre Leistung im Bereich der Physiologie müsste auf das Modul GPA1092 (Der menschliche Körper II) anerkannt werden. Die Begründung der Beklagten, die Klägerin habe die Inhalte für GPA1092.2 (Grundlagen Pathologie) nicht nachgewiesen, ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Gegenstandskatalog des IMPP nicht zu beanstanden. Zwar findet sich in den Auszügen eine Inhaltsübersicht zur Physiologie. Der Katalog ist allerdings zu abstrakt, um auf den Inhalt des von der Klägerin besuchten Physiologie-Seminars zu schließen. Selbst wenn aufgrund des Gegenstandskatalogs des IMPP auf den Inhalt des Seminars der Physiologie geschlossen werden könnte, wäre die Begründung der Beklagten nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten vorgelegte Abschnitt des Gegenstandskatalogs zur Physiologie sieht keine Pathologie vor. 3. 36 Dass die Klägerin der Studiengangsleitung keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine Gleichwertigkeit belegen, geht nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO, wonach es dem Antragsteller obliegt, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen, zu ihren Lasten. Hierüber vermögen § 35 Abs. 1 S. 5 LHG und § 7 Abs. 4 S. 4 StuPrO, wonach die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, bei der Studienakademie liegt, nicht hinwegzuhelfen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Beschluss 39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.