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Urteil

10 K 4888/16

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Photovoltaikanlage, deren Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, ist kein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG. • Die Steuerfestsetzung zur Gewerbesteuer hat Tatbestandswirkung für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (§ 2 Abs. 1 IHKG). • Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG und die Zehntelregel des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG finden hier keine Anwendung, wenn keine Beiträge an eine Landwirtschaftskammer entrichtet werden.
Entscheidungsgründe
Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichem Stall begründet keine Landwirtschaftsnebengewerbe‑Ausnahme • Eine Photovoltaikanlage, deren Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, ist kein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG. • Die Steuerfestsetzung zur Gewerbesteuer hat Tatbestandswirkung für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (§ 2 Abs. 1 IHKG). • Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG und die Zehntelregel des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG finden hier keine Anwendung, wenn keine Beiträge an eine Landwirtschaftskammer entrichtet werden. Der Kläger, ein Schafzüchter und Landwirt, errichtete im Außenbereich einen Schafstall, auf dessen Dach er 2009 und 2012 eine Photovoltaikanlage (ca. 300 m²) montierte. Den erzeugten Strom speist er in das öffentliche Netz ein und erzielt daraus einen Gewinn von über 5.200 EUR jährlich. Die Steuerbehörden veranlagten den Kläger zur Gewerbesteuer. Die beklagte Industrie- und Handelskammer setzte daraufhin für 2014 einen Kammerbeitrag von 55 EUR und für 2016 eine Vorauszahlung von 55 EUR fest. Der Kläger widersprach und behauptete, die Photovoltaikanlage sei ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder jedenfalls nicht kammerzugehörig; er berief sich u.a. darauf, Mitglied eines Landwirtschaftsamtes zu sein und Gebühren dort zu zahlen. Die Kammer lehnte den Widerspruch ab; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zugehörigkeit zur IHK nach § 2 Abs. 1 IHKG: Der Kläger ist natürliche Person mit Betriebsstätte im Kammerbezirk und wurde aufgrund des mit der Photovoltaikanlage erzielten Gewinns zur Gewerbesteuer veranlagt; steuerliche Veranlagungen entfalten Tatbestandswirkung für die Kammerzugehörigkeit. • Keine Anwendung der Ausnahme des § 2 Abs. 2 IHKG: Der Kläger betreibt weder ausschließlich Landwirtschaft noch ein damit verbundenes Nebengewerbe; die Photovoltaikanlage ist kein verbundenes Nebengewerbe. • Kriterien für landwirtschaftliches Nebengewerbe: Nach den zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätzen muss ein Nebenbetrieb personenidentisch, selbständig und innerlich verbunden sowie abhängig vom Hauptbetrieb sein; es fehlt an innerer Verbundenheit und Abhängigkeit, weil die Anlage weder Erzeugnisse des Hauptbetriebs verwertet noch dessen Zwecke fördert. • Photovoltaikanlage ohne Bezug zur Schafzucht: Die Stromerzeugung und Einspeisung ins öffentliche Netz steht in keiner sachlichen Beziehung zur Schafzucht; eine wirtschaftliche Ergänzung reicht nicht für die erforderliche Verbundenheit. • Zehntelregel des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nicht anwendbar: Diese Regel verlangt, dass der Betroffene Beiträge an eine andere Kammer (Landwirtschaftskammer) entrichtet; in Baden-Württemberg existiert keine Landwirtschaftskammer, Gebühren des Landwirtschaftsamts sind hierfür nicht gleichzusetzen. • Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids: Die Beitragsordnungen der Beklagten und die einschlägigen Wirtschaftssatzungen rechtfertigen den festgesetzten Grundbeitrag von 55 EUR; Voraussetzungen für Beitragsbefreiung lagen nicht vor. • Kosten- und Rechtsmittelhinweis: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; eine Zulassung der Berufung wurde nicht erteilt. Die Feststellungsklage und die hilfsweise Anfechtungsklage wurden abgewiesen; der Kläger ist Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. Die Kammer durfte den Beitrag erheben, weil der Kläger zur Gewerbesteuer veranlagt war und die Photovoltaikanlage kein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG darstellt. Die Zehntelregel des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG greift nicht, da keine Beiträge an eine Landwirtschaftskammer entrichtet werden; Gebühren an das Landwirtschaftsamt stellen keine solche Beitragsleistung dar. Die Höhe des vorläufig festgesetzten Grundbeitrags von 55 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.