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Urteil

9 K 933/16

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bürgermeister darf einen auf einen Tagesordnungspunkt bezogenen Antrag nicht ungeprüft in der Sitzung vorenthalten; über Verhandlungsgegenstände entscheidet der Gemeinderat als Gesamtorgan. • Ein Gemeinderatsmitglied kann innerhalb einer tagesordnungsmäßigen Beratung Anträge stellen; ein solcher Antrag ist auch dann möglich, wenn er als Vorschlag formuliert ist, sofern Inhalt und Umstände auf einen förmlichen Beschlussantrag schließen lassen. • Einzelne Gemeinderatsmitglieder sind nicht klagebefugt gegen Eilentscheidungen des Bürgermeisters; hier greift nur das Gesamtorgan (Gemeinderat) ein. • Für Feststellungsklagen wegen verspäteter Übersendung von Niederschriften fehlt ein Feststellungsinteresse, wenn die Verzögerungshandhabung dauerhaft behoben ist.
Entscheidungsgründe
Weigerung des Bürgermeisters, tagesordnungsgemäßen Antrag behandeln zu lassen, rechtswidrig • Der Bürgermeister darf einen auf einen Tagesordnungspunkt bezogenen Antrag nicht ungeprüft in der Sitzung vorenthalten; über Verhandlungsgegenstände entscheidet der Gemeinderat als Gesamtorgan. • Ein Gemeinderatsmitglied kann innerhalb einer tagesordnungsmäßigen Beratung Anträge stellen; ein solcher Antrag ist auch dann möglich, wenn er als Vorschlag formuliert ist, sofern Inhalt und Umstände auf einen förmlichen Beschlussantrag schließen lassen. • Einzelne Gemeinderatsmitglieder sind nicht klagebefugt gegen Eilentscheidungen des Bürgermeisters; hier greift nur das Gesamtorgan (Gemeinderat) ein. • Für Feststellungsklagen wegen verspäteter Übersendung von Niederschriften fehlt ein Feststellungsinteresse, wenn die Verzögerungshandhabung dauerhaft behoben ist. Sieben Gemeinderäte der Gemeinde Kämpfelbach (fünf CDU-Mitglieder, zwei der Fraktion „Mensch und Umwelt") rügen mehrere Maßnahmen des Bürgermeisters. Streitgegenstand ist insbesondere die Weigerung des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015, einen von Gemeinderat Dr. XXX vorgebrachten Antrag zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem vorgesehenen Feuerwehrstandort zu behandeln und über ihn abstimmen zu lassen. Der Feuerwehrstandort war zuvor in der Sitzung vom 21.09.2015 vorgestellt worden; er wurde erneut per E-Mail am 17.11.2015 vorgeschlagen und in der Sitzungsvorlage für den 07.12.2015 aufgenommen. Der Bürgermeister ließ den Antrag nicht zur Abstimmung zu mit der Begründung, das Thema sei bereits innerhalb von sechs Monaten behandelt worden. Weiter streiten die Kläger über teils mehrmonatige Verzögerungen bei der Zuleitung von Sitzungsniederschriften und über Eilentscheidungen des Bürgermeisters zu Anschaffungen. Einige Klageanträge wurden zurückgenommen; die Kläger begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbehandlung, der verspäteten Niederschriften und der Eilentscheidungen. • Zulässigkeit und Begründetheit Klageantrag 1: Für die Kläger zu 1.,3.,4. und 5. liegt ein Feststellungsbegehren im kommunalverfassungsrechtlichen Streit vor; sie sind klagebefugt, weil sie sich dem Antrag von Dr. XXX angeschlossen haben (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein berechtigtes Interesse besteht wegen konkreter Wiederholungsgefahr. • Antragsbegriff und Verfahren: Die Äußerung „schlagen wir vor" ist nach Auslegung als förmlicher Sachantrag zu verstehen, weil sie sich auf die Sitzungsvorlage mit Beschlussvorschlag bezog und der Inhalt auf eine zu fassende Entscheidung zielte; ein solcher Antrag liegt im Rahmen des Verhandlungsgegenstands der Tagesordnung. • Tagesordnung und Kompetenzverteilung: Umfang des Tagesordnungspunkts wird durch Einladung und Sitzungsvorlage bestimmt; der Feuerwehrstandort fiel in den erfassten Zeitraum und war in der Vorlage enthalten, sodass der Antrag tagesordnungsgemäß war. Mit Beginn der Sitzung endet die Kompetenz des Bürgermeisters zur einseitigen Festlegung des Verhandlungsumfangs; ab dann entscheidet das Gesamtorgan Gemeinderat über Anträge. • Eingriff in Mitwirkungsrechte: Der Bürgermeister durfte keinen inhaltlichen Prüfvorbehalt ausüben und den Antrag nicht zurückweisen; damit verletzte er das aus dem freien Mandat ableitbare Antragsrecht der angeschlossenen Gemeinderäte (vgl. § 32 Abs. 3 GemO, Geschäftsordnung § 20). • Klageantrag 2 (Niederschriften): Fehlendes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs.1 VwGO, weil die Ursachen der Verzögerung (Personalunterdeckung) durch Einstellung von Personal Mitte 2016 weggefallen sind und seither fristgerechte Übersendung erfolgt. • Klageantrag 3 (Eilentscheidungen): Fehlende Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO; die Überprüfung von Eilentscheidungen betrifft die Kompetenz des Gemeinderats als Organ, nicht die subjektiven Mitwirkungsrechte einzelner Gemeinderäte (§ 43 Abs.4 GemO). Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als Kläger Klageanträge zurückgenommen haben. Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. wird festgestellt, dass die Weigerung des Bürgermeisters, in der Sitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und über ihn beschließen zu lassen, rechtswidrig war. Die Klagen der übrigen Kläger (6. und 7.) sind in diesem Antragsteil unzulässig, da sie sich dem Antrag nicht angeschlossen hatten. Die Anträge wegen verspäteter Sitzungsniederschriften und wegen der beanstandeten Eilentscheidungen sind insgesamt unzulässig; bei den Niederschriften fehlt ein Feststellungsinteresse, weil die fristgerechte Praxis seit Mitte 2016 wiederhergestellt ist, und bei den Eilentscheidungen fehlt die Klagebefugnis einzelner Gemeinderäte. Die Kostenentscheidung spiegelt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien wider.