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Beschluss

8 K 6501/16

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Naturschutzvereinigung ist antragsbefugt, wenn sie durch geplante Rodungs- und Fällarbeiten in Bereichen bedroht ist, die als gesetzlich geschützte Biotope oder potenzielle Höhlenbäume kartiert sind. • Zur Verhinderung irreversibler Beeinträchtigungen von Biotopen und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann nach §§ 123, 42 VwGO einstweilig untersagt werden, weitere Vollendungen zu schaffen, wenn ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. • Bei drohender Zerstörung besonders geschützter Biotope und möglicher Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG ist die Interessenabwägung zugunsten des Schutzinteresses herabgesetzt; das schützt vor vorweggenommener Sachverhaltsgestaltung vor Abschluss planfeststellungsrechtlicher Verfahren.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung von Rodungsarbeiten zum Schutz geschützter Biotope und Fledermausquartiere • Eine Naturschutzvereinigung ist antragsbefugt, wenn sie durch geplante Rodungs- und Fällarbeiten in Bereichen bedroht ist, die als gesetzlich geschützte Biotope oder potenzielle Höhlenbäume kartiert sind. • Zur Verhinderung irreversibler Beeinträchtigungen von Biotopen und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann nach §§ 123, 42 VwGO einstweilig untersagt werden, weitere Vollendungen zu schaffen, wenn ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. • Bei drohender Zerstörung besonders geschützter Biotope und möglicher Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG ist die Interessenabwägung zugunsten des Schutzinteresses herabgesetzt; das schützt vor vorweggenommener Sachverhaltsgestaltung vor Abschluss planfeststellungsrechtlicher Verfahren. Der Landkreis als Eigentümer und Vorhabenträger begann entlang einer seit Jahrzehnten nicht betriebenen, weiterhin dem öffentlichen Bahnverkehr gewidmeten Strecke umfangreiche Baumfäll- und Rodungsarbeiten zur Vorbereitung einer Wiederinbetriebnahme. Der anerkannte Naturschutzverband beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rügte, die Arbeiten würden gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sowie potenzielle Fledermausquartierbäume beeinträchtigen und artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG verletzen; Beteiligungs- und Befreiungsverfahren seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Landkreis verteidigte die Maßnahmen als notwendige Unterhaltungs- und vorbereitende Arbeiten für Bau- und Ausführungsplanungen, verwies auf ökologische Baubegleitung und geplante Ausgleichsmaßnahmen und bestritt erhebliche Beeinträchtigungen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Antragsbefugnis, begrenzte den Schutzbereich auf konkret kartierte Abschnitte und bewertete die Erfolgsaussichten, die Dringlichkeit und die Interessenabwägung. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft; der Verband ist nach § 51 LNatSchG anerkannt und für die in den Karten des Antragsgegners ausgewiesenen Streckenabschnitte antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis besteht auch hinsichtlich potenzieller Höhlenbäume mit Blick auf Art. 9 AK und unionsrechtliches Effektivitätsgebot sowie nach § 2 Abs.1 Nr.1 USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG. • Anordnungsgrund: Ein vorläufiges gerichtliches Einschreiten ist erforderlich, weil der Landkreis die Arbeiten unmittelbar fortsetzen und bis Februar 2017 abschließen wollte und dadurch irreparable Schäden an Biotopen und Quartieren eintreten könnten; eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wäre unzumutbar. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung liegen überwiegende Erfolgsaussichten hinsichtlich Verstößen gegen Biotopschutz (§ 30 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 Abs.1 BNatSchG) vor, da unklar ist, ob für die durchgeführten und geplanten Eingriffe Befreiungen oder Ausnahmen rechtmäßig erteilt bzw. beantragt wurden und Beteiligungsrechte verletzt wurden. • Interessenabwägung: Wegen der möglichen irreversiblen Schädigung von Biotopen und Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers gegenüber den zeitlichen, finanziellen und organisatorischen Interessen des Landkreises; die Beeinträchtigung durch ein vorläufiges Untersagungsgebot würde die Hauptsache nicht unzulässig vorwegnehmen. • Umfang der Anordnung: Das Gericht beschränkte die einstweilige Untersagung auf die konkret kartierten Bahnkilometer und auf die als potenzielle Fledermaushöhlenbäume bezeichneten Bäume, da nur hierfür Antragsbefugnis und Dringlichkeit dargetan waren. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 155 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß GKG erfolgte auf 5.000 EUR. • Rechtsfolgenbemerkung: Wegen des festgestellten Anordnungsanspruchs war eine nähere Prüfung des behaupteten Umweltschadens nach USchadG nicht mehr entscheidungserheblich. Das Gericht hat dem Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in den konkret bezeichneten Abschnitten (u. a. Bahnkilometer 35,2–36,4; 37,1–37,6; 38,6; 38,9; 39,6; 41,2–43,2; 43,6–43,8; 44–46,1; 46,7–47,8) weitergehende Baumfäll- und Rodungsmaßnahmen durchzuführen und insbesondere die in der Anlage als potenzielle Fledermaushöhlenbäume ausgewiesenen Bäume zu fällen. Begründet wurde dies mit der bestehenden Antragsbefugnis des Naturschutzverbands, der konkreten Gefahr irreversibler Beeinträchtigungen geschützter Biotope (§ 30 BNatSchG) und möglicher Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG. Die einstweilige Untersagung ist auf die streitgegenständlichen, kartierten Bereiche beschränkt; für andere Bereiche wurde der Antrag abgelehnt. Die Kosten wurden anteilig verteilt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Insgesamt hat der Antragsteller damit in dem genannten Umfang obsiegt, weil die Gefahr der Schaffung vollendeter, nicht mehr rückgängig zu machender Zustände die Interessen des Naturschutzes überwiegen und der formale Schutz- sowie Beteiligungsrahmen nicht hinreichend gewährleistet war.